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Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit den in Art. 1 BPS genannten Zwecksetzungen widerspricht, über einen gewissen Interpretationsspielraum. Ob jedoch weitere sich stellende Rechts- und Verfahrensfragen zutreffend sind, prüft das Bundesverwaltungsgericht in freier Kognition.
“Die Botschaft zum BPS führt zu dieser Frage aus, die Vorinstanz verfüge bei der Beurteilung, ob eine Aktivität ganz oder teilweise einem der in Art. 1 BPS genannten Gesetzeszwecke widerspreche, über einen gewissen Interpretationsspielraum. Der zu respektierende behördliche Spielraum beschränkt sich somit darauf, zu beurteilen, ob ein Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecksetzungen gegeben ist oder nicht (Botschaft BPS, 1802). Die Prüfung aller weiteren sich hier stellenden Rechts- und Verfahrensfragen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.4; BVGE 2007/37 E. 2.2).”
Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten verbieten, wenn sie den Zwecken von Art. 1 BPS widersprechen. Für die operationelle oder logistische Unterstützung ausländischer Streit- oder Sicherheitskräfte verlangt Art. 14 Abs. 1 Bst. c eine besonders genaue Prüfung; in der Folge kann ein Verbot in Betracht fallen.
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
Die vom BPS erfassten Sicherheitsdienstleistungen unterliegen der Meldepflicht nach Art. 10 BPS. Die zuständige Behörde veranlasst gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c BPS ein Prüfverfahren, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die gemeldete Tätigkeit den Zwecken von Art. 1 BPS widersprechen könnte, oder wenn sie von nicht gemeldeten Tätigkeiten Kenntnis erhält.
“Die vom BPS erfassten Sicherheitsdienstleistungen unterstehen einer Meldepflicht (Art. 10 Abs. 1 BPS). Meldepflichtig sind namentlich private Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BPS) und private Sicherheitsdienstleistungen, welche durch ein in der Schweiz gegründetes, angesiedeltes, betriebenes oder geführtes Unternehmen im Ausland erbracht werden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen, die in der Schweiz oder im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPS). Die zuständige Behörde veranlasst ein Prüfverfahren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Art. 1 BPS stehen könnte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BPS) oder wenn diese von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BPS).”
Die in Art. 1 BPS genannten Gesetzeszwecke können einem Verbot bestimmter Supportdienstleistungen entgegenstehen. Die Behörde kann solche Tätigkeiten nach Einleitung eines Prüfverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 und gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS untersagen.
“Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c BPS ein Prüfverfahren eingeleitet und die umstrittenen Supportdienstleistungen der Beschwerdeführerin einer besonders genauen Prüfung unterzogen (Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS). Sie ist zum Schluss gekommen, dass diese Supportdienstleistungen vom Geltungsbereich des BPS erfasst werden und im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Gesetzeszwecken stehen. In der Folge hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS ein Verbot ausgesprochen für diejenigen Supportdienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin vor Ort im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten erbringt.”
Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit ganz oder teilweise verbieten, wenn sie den in Art. 1 BPS genannten Zwecken widerspricht. Für Fälle, die operationelle oder logistische Unterstützung ausländischer Streit‑ oder Sicherheitskräfte betreffen, ist eine besonders genaue Prüfung geboten.
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
Art. 1 BPS verknüpft die Zweckbestimmung des Gesetzes mit den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV) und nennt konkret, dass das Gesetz beitragen soll zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit, zur Verwirklichung aussenpolitischer Ziele, zur Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie zur Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.
“Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 verweist in seiner Zweckbestimmung (Art. 1 BPS) auf die verfassungsrechtlich verankerten Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV). Nach Art. 1 BPS soll das Gesetz dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten (Bst. a); die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen (Bst. b); die schweizerische Neutralität zu wahren (Bst. c); sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (Bst. d).”
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