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In der Praxis hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 13 BPS die Betroffene über die Einleitung des Prüfverfahrens informiert und die betreffenden Tätigkeiten für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zugelassen. Beim Abschluss des Verfahrens wurde das Ergebnis mitgeteilt und der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
“Die Beschwerdeführerin und die zuständige Behörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 (BPS; SR 935.41), Sektion Private Sicherheitsdienste (seit dem 1. März 2020: Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste [SEPS]), Abteilung Sicherheitspolitik der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: Vorinstanz) führten seit dem 31. August 2018 einen Informationsaustausch über die langfristigen Supportdienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin in den Ländern (Land 1), Saudi-Arabien, (Land 2), (Land 3) und in den Vereinigten Arabischen Emiraten für gelieferte Flugzeuge samt entsprechenden Simulatoren erbringt. C. Mit Antrag vom 30. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Erneuerung der ausserordentlichen Generalausfuhrbewilligungen (nachfolgend: AGB) Nr. (...) und (...). D. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie gestützt auf Art. 13 BPS ein Prüfverfahren einleiten werde für die in den Ländern (Land 1), Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, (Land 4) und (Land 5) ausgeübten Supporttätigkeiten. Die Ausübung der zu prüfenden Supporttätigkeiten wurde für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zugelassen. E. Mit der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 bewilligte das SECO der Beschwerdeführerin für die Bestimmungsländer Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate die Ausfuhr von (...) und (...), die Lieferung von (...), die logistische Unterstützung von (...), (...), (...) sowie (...). Das SECO erteilte die AGB Nr. (...) mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und unter dem Vorbehalt, dass das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen uneingeschränkt anwendbar bleibt. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Prüfverfahrens in Kenntnis und räumte ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.”
Die Vorinstanz leitete gestützt auf Art. 13 BPS ein Prüfverfahren ein. Die zur Prüfung gestellten Supporttätigkeiten wurden für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zugelassen.
“Die Beschwerdeführerin und die zuständige Behörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 (BPS; SR 935.41), Sektion Private Sicherheitsdienste (seit dem 1. März 2020: Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste [SEPS]), Abteilung Sicherheitspolitik der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: Vorinstanz) führten seit dem 31. August 2018 einen Informationsaustausch über die langfristigen Supportdienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin in den Ländern (Land 1), Saudi-Arabien, (Land 2), (Land 3) und in den Vereinigten Arabischen Emiraten für gelieferte Flugzeuge samt entsprechenden Simulatoren erbringt. C. Mit Antrag vom 30. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Erneuerung der ausserordentlichen Generalausfuhrbewilligungen (nachfolgend: AGB) Nr. (...) und (...). D. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie gestützt auf Art. 13 BPS ein Prüfverfahren einleiten werde für die in den Ländern (Land 1), Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, (Land 4) und (Land 5) ausgeübten Supporttätigkeiten. Die Ausübung der zu prüfenden Supporttätigkeiten wurde für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zugelassen. E. Mit der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 bewilligte das SECO der Beschwerdeführerin für die Bestimmungsländer Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate die Ausfuhr von (...) und (...), die Lieferung von (...), die logistische Unterstützung von (...), (...), (...) sowie (...). Das SECO erteilte die AGB Nr. (...) mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und unter dem Vorbehalt, dass das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen uneingeschränkt anwendbar bleibt. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Prüfverfahrens in Kenntnis und räumte ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.”
Eine Bewilligung nach dem GKG entfaltet keinen automatischen Vorrang gegenüber Verboten nach Art. 13 BPS. Aufgrund unterschiedlicher Verbots- und Bewilligungskriterien können divergierende Entscheide entstehen, weshalb Prüfverfahren und allenfalls auf Art. 13 BPS gestützte Verbote trotz bestehender GKG-Bewilligung möglich bleiben.
“Aufgrund der unterschiedlichen Verbots- und Bewilligungskriterien für im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen nach BPS und für die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) musste die Beschwerdeführerin mit möglicherweise divergierenden Entscheiden rechnen. Die unterschiedlichen Regelungsbereichen entspringenden Vorschriften ergänzen sich in der Regel, können sich ausnahmsweise aber auch widersprechen. Dies zeigte sich für die Beschwerdeführerin bereits an der auf Art. 13 BPS gestützten Einleitung eines Prüfverfahrens am 7. November 2018 durch die Vorinstanz sowie an der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 des SECO. Diese AGB ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Darin wird unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" festgehalten, dass die Bestimmungen des BPS uneingeschränkt anwendbar bleiben. Weiter ist vermerkt, sofern gestützt auf das BPS ganz oder teilweise Verbote ausgesprochen würden, werde der Anwendungsbereich dieser AGB gestützt auf Art. 7 GKG (Widerruf) entsprechend eingeschränkt. Die Bewilligung von grenzüberschreitenden Supportdienstleistungen auf Grundlage des GKG entfaltet damit keine Vorrangwirkung in dem Sinne, dass die nach anderen gesetzlichen Regelungen ausgesprochenen Verbote dadurch unwirksam würden. Dieser in der AGB Nr. (...) enthaltene Vorbehalt ist seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und unangefochten geblieben. Die AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 ist inklusive ihrer "Bedingungen und Auflagen" in Rechtskraft erwachsen und bildet daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Streitgegenstand.”
“Aufgrund der unterschiedlichen Verbots- und Bewilligungskriterien für im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen nach BPS und für die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) musste die Beschwerdeführerin mit möglicherweise divergierenden Entscheiden rechnen. Die unterschiedlichen Regelungsbereichen entspringenden Vorschriften ergänzen sich in der Regel, können sich ausnahmsweise aber auch widersprechen. Dies zeigte sich für die Beschwerdeführerin bereits an der auf Art. 13 BPS gestützten Einleitung eines Prüfverfahrens am 7. November 2018 durch die Vorinstanz sowie an der AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 des SECO. Diese AGB ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Darin wird unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" festgehalten, dass die Bestimmungen des BPS uneingeschränkt anwendbar bleiben. Weiter ist vermerkt, sofern gestützt auf das BPS ganz oder teilweise Verbote ausgesprochen würden, werde der Anwendungsbereich dieser AGB gestützt auf Art. 7 GKG (Widerruf) entsprechend eingeschränkt. Die Bewilligung von grenzüberschreitenden Supportdienstleistungen auf Grundlage des GKG entfaltet damit keine Vorrangwirkung in dem Sinne, dass die nach anderen gesetzlichen Regelungen ausgesprochenen Verbote dadurch unwirksam würden. Dieser in der AGB Nr. (...) enthaltene Vorbehalt ist seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und unangefochten geblieben. Die AGB Nr. (...) vom 12. November 2018 ist inklusive ihrer "Bedingungen und Auflagen" in Rechtskraft erwachsen und bildet daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Streitgegenstand.”
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