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Bei After‑Sales‑Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese als private Sicherheitsdienstleistungen im Sinne von Art. 4 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 2 BPS gelten; dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Tätigkeiten von Personen im Dienst eines unterworfenen Unternehmens erbracht werden.
“Zunächst ist zu prüfen, ob die umstrittenen After-Sales-Dienstleistungen als "private Sicherheitsdienstleistungen" im Sinne des Gesetzes gelten (Art. 4 Bst. a Ziff. 6 BPS i.V.m. Art. 2 BPS).”
Unter Art. 2 Abs. 2 BPS werden jene geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen erfasst, in denen Personen Weisungen oder Aufträge jeglicher Art entgegennehmen. Auf die Rechtsform des Arbeits‑ oder Dienstverhältnisses kommt es dabei nicht an.
“Der Geltungsbereich des BPS enthält territoriale und auf die Unternehmen bezogene Anknüpfungskriterien (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d BPS). Das Gesetz gilt ferner für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind (Art. 2 Abs. 2 BPS). Darunter fallen alle geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen, in denen Personen Weisungen oder Aufträge irgendwelcher Art entgegennehmen. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an (Botschaft BPS, S. 1786).”
“Der Geltungsbereich des BPS enthält territoriale und auf die Unternehmen bezogene Anknüpfungskriterien (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d BPS). Das Gesetz gilt ferner für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind (Art. 2 Abs. 2 BPS). Darunter fallen alle geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen, in denen Personen Weisungen oder Aufträge irgendwelcher Art entgegennehmen. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an (Botschaft BPS, S. 1786).”
Nach der Rechtsprechung ist eine in der Schweiz domizilierte Aktiengesellschaft als "Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BPS einzuordnen. Die Praxis betrifft unter anderem Fälle, in denen entsandte Mitarbeitende Tätigkeiten mit Anknüpfungspunkten zur Schweiz und zum Ausland ausüben.
“Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Stans und ist damit als ein "Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BPS einzustufen. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten der entsendeten Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 und 2 BPS) weisen Anknüpfungspunkte zur Schweiz und zum Ausland auf.”
“Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Stans und ist damit als ein "Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BPS einzustufen. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten der entsendeten Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 und 2 BPS) weisen Anknüpfungspunkte zur Schweiz und zum Ausland auf.”
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