Les griefs qui auraient pu être soulevés dans un recours à l’encontre de l’arrêt du Tribunal administratif fédéral ne peuvent être invoqués dans une demande de révision.
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Nachträglich vorgelegte Beweismittel werden nur ausnahmsweise berücksichtigt; es ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt zuvor nicht zu beschaffen oder zugänglich waren.
“Februar 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte sowie auf die Anordnung vollzugshemmende vorsorglicher Massnahmen (von Amtes wegen) verzichtete, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2025 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbestandene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, die zwischenzeitlich über seinen Bruder erhaltenen Gerichtsdokumente des Rekursgerichts B._______ vom (...). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (...). Februar 2020 ("Strafurteilung") würden das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Gerichtsurteil und somit seine politische Verfolgung im Irak nachweisen, dass Zweifel an der Authentizität der beiden neu eingereichten Beweismittel bestehen, zumal diese über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und Gerichtsdokumente wie die nun vorgelegten im Heimatstaat des Gesuchstellers nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich erwerbbar sind (vgl.”
“Oktober 2024 entdeckt, dass indes davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis dieser Dokumente hatte, zumal er bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend machte, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig (vgl. Urteil des BVGer E-5152/2024 S. 7) und sich die neuen Beweismittel wiederum auf denselben Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation beziehen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre; wobei diese Frage im Lichte der übrigen Aktenlage sogar getrost offen gelassen werden kann, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der seiner obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aus seiner Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihm nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei seiner türkischen Rechtsanwältin hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal dieser einerseits bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5152/2024 Kontakt zu seiner türkischen Rechtsanwältin pflegte und Unterlagen von dieser einreichte (vgl. a.a.O. S. 3), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis eineinhalb Jahre alt sind und von seiner türkischen Rechtsanwältin nun gar auf einfache Nachfrage problemlos hätten beschafft werden können, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
“) November 2024, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend macht, das Urteil E-5152/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da er damals (Anmerkung des Gerichts: Im Beschwerdeverfahren) von den vorgelegten neuen Beweismitteln keine Kenntnis gehabt habe, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5152/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich die Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
“Dezember 2024 an die Gesuchstellenden (und in Kopie an das BVGer) auf das neue Asylgesuch bezog und hierzu sinngemäss ausführte, dieses Verfahren werde bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 geltend machen, das Urteil E-4603/2020 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Beweismittel - deren Beibringung im Beschwerdeverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, wobei den Schweizer Asylbehörden das Rechtshilfeersuchen ohnehin hätte bekannt sein müssen - geeignet seien, den angefochtenen Entscheid zu ihren Gunsten zu beeinflussen und insofern erheblich seien, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-4603/2020 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden ihr Revisionsgesuch in der Hauptsache damit begründeten, das Bundesverwaltungsgericht habe das im Urteilszeitpunkt mutmasslich bekannte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vom (.”
“E), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis zu mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und von ihrem türkischen Rechtsvertreter nun gar auf einfache Nachfrage problemlos beschafft werden konnten, dass von den Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entgegen ihrer Ansicht ohne Weiteres hätte erwartet werden können, sich in der Heimat nach aktuellen Entwicklungen zu erkundigen, zumal sie vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nochmals um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes ersucht hatten und seit ihrer letzten Beweismitteleingabe im Beschwerdeverfahren im Dezember 2022 bis zum Urteil knapp zwei Jahre vergangen sind, in welchen die Gesuchstellenden offenbar nichts unternommen haben, um sich nach dem aktuellen Stand der geltend gemachten Strafverfahren zu erkundigen oder neue Beweismittel zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2020 Bst. I), dass der Verweis der Gesuchstellenden auf die Erfüllung der Mitwirkungspflicht respektive die Untersuchungspflicht der Behörden daher offensichtlich haltlos ist, dass demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es den Gesuchstellenden unter Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-4603/2020, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung nachzuholen, dass der blossen Vollständigkeit halber zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass in casu ohnehin fraglich erscheint, ob auch das Fristerfordernis nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt wäre, zumal die genannten Beweismittel teilweise vor weit über 90 Tagen entstanden sind und die genauen Umstände deren Entdeckung nicht wirklich geklärt erscheinen; und das Revisionsgesuch vom 13. November 2024 erst mehrere Monate nach Ergehen des Urteils E-4603/2020 gestellt wurde; indes die Frage der Einhaltung des Fristerfordernisses von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG im Hinblick auf den übrigen Verfahrensausgang getrost offen gelassen werden kann, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
Verspätetes Vorbringen bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn nicht glaubhaft dargetan wird, wann und wie der Kenntniserwerb erfolgte oder weshalb das Vorbringen nicht früher möglich war; die 90‑Tage‑Frist kann hiergegen wirken.
“Was das zweite Ermittlungsverfahren betrifft, machte der Gesuchsteller keinerlei Angaben dazu, seit wann er Kenntnis von diesem habe. Auch legte er nicht dar, wie und wann er zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Strafanzeige vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftlicher Haftantrag vom [...] Januar 2024, Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei vom [...] Januar 2024, staatsanwaltschaftlicher Bericht vom [...] Januar 2024) gelangt sei. Grundsätzlich dürfte es sich dabei um ein verspätetes Vorbringen handeln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Nachdem in diesem Zusammenhang am (...) Januar 2024 am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Türkei eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und er offensichtlich in Kontakt mit seinen dort wohnhaften Familienangehörigen steht, dürfte davon auszugehen sein, dass er darüber informiert wurde, wie er von seinem Bruder auch am (...) August 2024 umgehend informiert worden sei, als dannzumal ein Dokument für ihn eingegangen sei. Es ist daher grundsätzlich nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, den betreffenden Sachverhalt bereits früher geltend zu machen, zumal das vorangegangene Beschwerdeverfahren erst ein halbes Jahr nach der besagten Hausdurchsuchung beendet wurde (Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024). Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die betreffenden Dokumente von vornherein keine andere - von jener im angefochtenen Beschwerdeurteil abweichende - Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bewirken, weshalb sie revisionsrechtlich unerheblich sind.”
“Oktober 2024 entdeckt, dass indes davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis dieser Dokumente hatte, zumal er bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend machte, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig (vgl. Urteil des BVGer E-5152/2024 S. 7) und sich die neuen Beweismittel wiederum auf denselben Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation beziehen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre; wobei diese Frage im Lichte der übrigen Aktenlage sogar getrost offen gelassen werden kann, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der seiner obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aus seiner Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihm nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei seiner türkischen Rechtsanwältin hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal dieser einerseits bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5152/2024 Kontakt zu seiner türkischen Rechtsanwältin pflegte und Unterlagen von dieser einreichte (vgl. a.a.O. S. 3), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis eineinhalb Jahre alt sind und von seiner türkischen Rechtsanwältin nun gar auf einfache Nachfrage problemlos hätten beschafft werden können, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
“) November 2024, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend macht, das Urteil E-5152/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da er damals (Anmerkung des Gerichts: Im Beschwerdeverfahren) von den vorgelegten neuen Beweismitteln keine Kenntnis gehabt habe, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5152/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich die Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
Nur neu aufgetauchte Tatsachen oder Beweismittel können Revisionsgrund sein; bereits anfechtbare, im früheren Verfahren verfügbare Gründe bleiben ausgeschlossen.
“a BGG seien das in Revision zu ziehende Urteil sowie die Folgeurteile aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch an das SEM zu übermitteln, dass er in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Anwendung.”
“Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
Neu vorgebrachte Revisionsgründe sind nur zulässig, wenn sie zuvor nicht geltend gemacht werden konnten (z. B. weil die Tatsachen/Beweismittel erst später entdeckt oder zugänglich wurden).
“a BGG seien das in Revision zu ziehende Urteil sowie die Folgeurteile aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch an das SEM zu übermitteln, dass er in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl.”
“Was das zweite Ermittlungsverfahren betrifft, machte der Gesuchsteller keinerlei Angaben dazu, seit wann er Kenntnis von diesem habe. Auch legte er nicht dar, wie und wann er zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Strafanzeige vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftlicher Haftantrag vom [...] Januar 2024, Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei vom [...] Januar 2024, staatsanwaltschaftlicher Bericht vom [...] Januar 2024) gelangt sei. Grundsätzlich dürfte es sich dabei um ein verspätetes Vorbringen handeln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Nachdem in diesem Zusammenhang am (...) Januar 2024 am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Türkei eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und er offensichtlich in Kontakt mit seinen dort wohnhaften Familienangehörigen steht, dürfte davon auszugehen sein, dass er darüber informiert wurde, wie er von seinem Bruder auch am (...) August 2024 umgehend informiert worden sei, als dannzumal ein Dokument für ihn eingegangen sei. Es ist daher grundsätzlich nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, den betreffenden Sachverhalt bereits früher geltend zu machen, zumal das vorangegangene Beschwerdeverfahren erst ein halbes Jahr nach der besagten Hausdurchsuchung beendet wurde (Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024). Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die betreffenden Dokumente von vornherein keine andere - von jener im angefochtenen Beschwerdeurteil abweichende - Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bewirken, weshalb sie revisionsrechtlich unerheblich sind.”
“Oktober 2024 entdeckt, dass indes davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis dieser Dokumente hatte, zumal er bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend machte, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig (vgl. Urteil des BVGer E-5152/2024 S. 7) und sich die neuen Beweismittel wiederum auf denselben Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation beziehen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre; wobei diese Frage im Lichte der übrigen Aktenlage sogar getrost offen gelassen werden kann, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der seiner obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aus seiner Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihm nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei seiner türkischen Rechtsanwältin hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal dieser einerseits bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5152/2024 Kontakt zu seiner türkischen Rechtsanwältin pflegte und Unterlagen von dieser einreichte (vgl. a.a.O. S. 3), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis eineinhalb Jahre alt sind und von seiner türkischen Rechtsanwältin nun gar auf einfache Nachfrage problemlos hätten beschafft werden können, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
“) November 2024, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend macht, das Urteil E-5152/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da er damals (Anmerkung des Gerichts: Im Beschwerdeverfahren) von den vorgelegten neuen Beweismitteln keine Kenntnis gehabt habe, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5152/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich die Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
“Oktober 2024, einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C._______ vom (...) Juni 2024 sowie eine Zusammenfassung / Übersetzung der türkischen Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2024 geltend macht, das Urteil E-3766/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Beweismittel - welche bisher nicht hätten eingereicht werden können, da diese erst jetzt hätten zugänglich gemacht werden können - die Argumentation des Gerichts im genannten Urteil widerlege, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-3766/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich das Revisionsgesuch ausdrücklich gegen das Urteil E-3766/2024 vom 3.”
“d BGG) und mangels Erläuterungen seitens der Gesuchstellerin auch nicht ersichtlich ist, weshalb respektive inwiefern ihrer Mutter - als damaliges Opfer und Klägerin - der Zugang zu diesen Dokumenten eingeschränkt worden sei, weshalb es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln dürfte, dass davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin (und ihre Mutter) seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente oder eines Verfahrens gegen ihren Vater hatte, zumal sie offensichtlich auch während des ordentlichen Verfahrens regelmässig in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Heimat stand und bereits dort geltend machte, der Vater sei gewalttätig gewesen und die Mutter habe mehrmals vergeblich versucht, eine Anzeige gegen ihn zu erstatten (vgl. Urteil des BVGer E-3766/2024 E. 6.2, 7.3.4), dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es der Gesuchstellerin unter Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-3766/2024 vom 3. September 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes in casu weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass sich - bei Wahrunterstellung - die Eltern der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Justizdokumenten aus dem Jahr 2019 versöhnt hätten, weshalb die Mutter die Anzeige zurückgezogen habe, der Vater indes - gemäss Übersetzung der Gesuchstellerin - von Amtes wegen im (...) 2023 zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden sei, dass alleine aus dem Umstand eines abgeschlossenen Verfahrens wegen häuslicher Gewalt gegenüber ihrer Mutter nicht offensichtlich darauf geschlossen werden kann, der Gesuchstellerin drohe in der Türkei eine aktuelle und ernsthafte Gefahr, zumal der Vater in der Vergangenheit scheinbar verurteilt wurde und sich die türkischen Behörden damit als schutzwillig und -fähig erwiesen haben, dass ferner gemäss Angaben der Gesuchstellerin ihre Eltern sich getrennt hätten und die Mutter nun an einem anderen Ort bei ihrer Familie lebe, womit auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchstellerin bei ihrer Mutter Gefahr seitens des Vaters drohen sollte, dass auch die weiteren Beweismittel und Fallumstände keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass im Übrigen die eingereichten Beweismittel - bei Wahrunterstellung - zwar aufzuzeigen vermögen, dass gegen den Vater vor mehreren Jahren einmal im Rahmen eines Ehestreits ein Verfahren geführt wurde, indes insbesondere auch vor dem Hintergrund der Angaben der Gesuchstellerin im Asylverfahren, wonach ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen bestehe (vgl.”
Revisionsbegehren sind unzulässig, soweit die betreffenden Einwände oder Beweismittel mit zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Beschwerde- oder erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
“August 2024 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistierte, dass das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2024 abgewiesen und die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens E-4361/2024 aufgehoben wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG) geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, der im Verfahren E-3443/2024 zuständige Einzelrichter habe zuvor bereits im Verfahren E-3363/2024 seine Beschwerde betreffend die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen abgewiesen, dass die beiden Verfahren zwar unterschiedliche rechtliche Aspekte zum Gegenstand hätten, sie aber miteinander verbunden seien, zumal sie sowohl denselben Gesuchsteller als auch denselben Sachverhalt beträfen, dass die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
Revisionsgesuche, die auf zuvor verfügbaren Beweisen beruhen oder Beweismittel ohne glaubhaft gemachte Echtheit vorlegen, werden in der Praxis regelmässig abgewiesen.
“Februar 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte sowie auf die Anordnung vollzugshemmende vorsorglicher Massnahmen (von Amtes wegen) verzichtete, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2025 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbestandene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, die zwischenzeitlich über seinen Bruder erhaltenen Gerichtsdokumente des Rekursgerichts B._______ vom (...). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (...). Februar 2020 ("Strafurteilung") würden das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Gerichtsurteil und somit seine politische Verfolgung im Irak nachweisen, dass Zweifel an der Authentizität der beiden neu eingereichten Beweismittel bestehen, zumal diese über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und Gerichtsdokumente wie die nun vorgelegten im Heimatstaat des Gesuchstellers nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich erwerbbar sind (vgl.”
“Oktober 2024 entdeckt, dass indes davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis dieser Dokumente hatte, zumal er bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend machte, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig (vgl. Urteil des BVGer E-5152/2024 S. 7) und sich die neuen Beweismittel wiederum auf denselben Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation beziehen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre; wobei diese Frage im Lichte der übrigen Aktenlage sogar getrost offen gelassen werden kann, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der seiner obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aus seiner Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihm nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei seiner türkischen Rechtsanwältin hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal dieser einerseits bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5152/2024 Kontakt zu seiner türkischen Rechtsanwältin pflegte und Unterlagen von dieser einreichte (vgl. a.a.O. S. 3), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis eineinhalb Jahre alt sind und von seiner türkischen Rechtsanwältin nun gar auf einfache Nachfrage problemlos hätten beschafft werden können, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
“) November 2024, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend macht, das Urteil E-5152/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da er damals (Anmerkung des Gerichts: Im Beschwerdeverfahren) von den vorgelegten neuen Beweismitteln keine Kenntnis gehabt habe, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5152/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich die Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
Revision gemäss Art. 46 VGG ist subsidiär und wird restriktiv zugelassen; reine Urteilskritik oder bereits im vorangehenden Verfahren vorgebrachte Rügen genügen nicht.
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.).”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Anwendung.”
“Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
“August 2024 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistierte, dass das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2024 abgewiesen und die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens E-4361/2024 aufgehoben wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG) geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, der im Verfahren E-3443/2024 zuständige Einzelrichter habe zuvor bereits im Verfahren E-3363/2024 seine Beschwerde betreffend die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen abgewiesen, dass die beiden Verfahren zwar unterschiedliche rechtliche Aspekte zum Gegenstand hätten, sie aber miteinander verbunden seien, zumal sie sowohl denselben Gesuchsteller als auch denselben Sachverhalt beträfen, dass die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art.”
“Dezember 2024 an die Gesuchstellenden (und in Kopie an das BVGer) auf das neue Asylgesuch bezog und hierzu sinngemäss ausführte, dieses Verfahren werde bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 geltend machen, das Urteil E-4603/2020 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Beweismittel - deren Beibringung im Beschwerdeverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, wobei den Schweizer Asylbehörden das Rechtshilfeersuchen ohnehin hätte bekannt sein müssen - geeignet seien, den angefochtenen Entscheid zu ihren Gunsten zu beeinflussen und insofern erheblich seien, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-4603/2020 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden ihr Revisionsgesuch in der Hauptsache damit begründeten, das Bundesverwaltungsgericht habe das im Urteilszeitpunkt mutmasslich bekannte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vom (.”
“E), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis zu mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und von ihrem türkischen Rechtsvertreter nun gar auf einfache Nachfrage problemlos beschafft werden konnten, dass von den Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entgegen ihrer Ansicht ohne Weiteres hätte erwartet werden können, sich in der Heimat nach aktuellen Entwicklungen zu erkundigen, zumal sie vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nochmals um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes ersucht hatten und seit ihrer letzten Beweismitteleingabe im Beschwerdeverfahren im Dezember 2022 bis zum Urteil knapp zwei Jahre vergangen sind, in welchen die Gesuchstellenden offenbar nichts unternommen haben, um sich nach dem aktuellen Stand der geltend gemachten Strafverfahren zu erkundigen oder neue Beweismittel zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2020 Bst. I), dass der Verweis der Gesuchstellenden auf die Erfüllung der Mitwirkungspflicht respektive die Untersuchungspflicht der Behörden daher offensichtlich haltlos ist, dass demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es den Gesuchstellenden unter Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-4603/2020, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung nachzuholen, dass der blossen Vollständigkeit halber zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass in casu ohnehin fraglich erscheint, ob auch das Fristerfordernis nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt wäre, zumal die genannten Beweismittel teilweise vor weit über 90 Tagen entstanden sind und die genauen Umstände deren Entdeckung nicht wirklich geklärt erscheinen; und das Revisionsgesuch vom 13. November 2024 erst mehrere Monate nach Ergehen des Urteils E-4603/2020 gestellt wurde; indes die Frage der Einhaltung des Fristerfordernisses von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG im Hinblick auf den übrigen Verfahrensausgang getrost offen gelassen werden kann, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).”
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