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Das Revisionsgesuch soll gleichzeitig Anträge für einen neuen Beschwerdeentscheid (eventualiter) enthalten; es ist deshalb geboten, Begehren für einen allfälligen neuen Beschwerdeentscheid vorzubringen.
“In der Eingabe vom 3. Oktober 2024 wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und Auffindens entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) aufgezeigt. Das Revisionsgesuch enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).”
Das Revisionsgesuch muss konkret die relevanten Revisionstatbestände nennen, deren Relevanz schlüssig darlegen und neu vorgebrachte Beweismittel rechtfertigen.
“April 2025 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl.”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl.”
“Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 Rz. 5 f. m.H.).”
“Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Anwendung.”
Bei formellen Mängeln des Revisionsgesuchs kann das Gericht eine Nachfrist zur Ergänzung anordnen; eine Nachfrist ist aber nur begrenzt zu gewähren (z.B. kurz) und bei Unterlassung droht Nichteintreten bzw. Abweisung.
“Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 Rz. 5 f. m.H.).”
“Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Anwendung.”
“Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.”
“Dezember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2024 keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 13. August 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 13. August 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 13. August 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 19. Dezember 2024 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2024 - und mithin innert der gesetzten Frist - eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, unter Beilage angeblicher Originale der bereits mit der Eingabe an das SEM vom 13. August 2024 in Kopie eingereichten Beweismittel, dass er dabei beantragte, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass er zudem in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in”
Das Revisionsgesuch muss den gesetzlichen Revisionsgrund konkret und ausdrücklich darlegen sowie schlüssig begründen, inwiefern und warum dieser vorliegt; reine Urteilskritik genügt nicht und insbesondere sind mutmassliche Verfahrensmanipulationen substantiiert darzulegen.
“April 2025 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl.”
“Januar 2019 ersuchte, dass er darin beantragte, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG seien das in Revision zu ziehende Urteil sowie die Folgeurteile aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch an das SEM zu übermitteln, dass er in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl.”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).”
“Februar 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte sowie auf die Anordnung vollzugshemmende vorsorglicher Massnahmen (von Amtes wegen) verzichtete, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2025 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbestandene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art.”
“Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 Rz. 5 f. m.H.).”
“2 Dès lors que les suppositions du requérant sur les velléités des magistrats de régler leurs possibles différends à la faveur d'une affaire qu'ils sont amenés à juger ne sont que pure conjecture et ne reposent sur aucune observation objective fondée, concrète et actuelle, sa requête en récusation était manifestement dénuée de chance de succès et peut être rejetée, pour autant que recevable, sans devoir passer par la procédure de 37 LTF, à savoir dans la composition désignée pour statuer sur la demande de révision (cf. supra consid. 2.5.2). Ce d'autant plus que cette requête en récusation apparaît chicanière dès lors qu'elle s'inscrit dans le contexte d'une demande en révision se fondant sur des accusations de manipulation de composition de collège impliquant les mêmes magistrats de la Cour I (cf. ég. arrêt du TF 1C_387/2024 du 9 décembre 2024 duquel il ressort que le représentant du requérant s'estime victime d'un complot) soupçonnés par le requérant de ne pas savoir prendre la hauteur nécessaire à l'exercice de leur tâche judiciaire, demande qu'il s'agit à présent d'examiner. III. Requête en révision 4. 4.1 Aux termes de l'art. 45 LTAF, les art. 121 à 128 LTF s'appliquent par analogie à la révision des arrêts du TAF. L'art. 47 LTAF précise que l'art. 67 al. 3 PA régit le contenu et la forme de la demande de révision ainsi que les conditions auxquelles celle-ci peut être améliorée ou complétée, ce dernier article renvoyant quant à lui aux art. 52 et 53 PA. Le Tribunal connaît ainsi des demandes de révision contre ses propres arrêts (cf. notamment ATAF 2009 I/8 consid. 4.3.1, 2007/21 consid. 2.1 ; arrêt du TAF A-5094/2023 du 21 novembre 2023). 4.2 Pour le surplus, et pour autant que ni la LTAF, ni la LTF n'en disposent autrement, la procédure est régie par la PA (cf. art. 37 LTAF). 5. 5.1 La révision constitue en un réexamen juridictionnel d'un arrêt en vue de sa rétraction par la juridiction même qui l'a rendu et une exception à l'autorité matérielle de la chose jugée (cf. notamment ATAF 2019 I/8 consid. 4.3.1). Il s'agit d'un moyen de droit extraordinaire et donc subsidiaire au recours, ce qui signifie qu'une partie doit soulever un motif de révision comme grief de recours lors de la procédure ordinaire, tant que cela lui est possible et qu'on peut l'exiger de sa part (cf.”
“Dezember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 13. August 2024 keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 13. August 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 13. August 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 13. August 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 19. Dezember 2024 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2024 - und mithin innert der gesetzten Frist - eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, unter Beilage angeblicher Originale der bereits mit der Eingabe an das SEM vom 13. August 2024 in Kopie eingereichten Beweismittel, dass er dabei beantragte, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass er zudem in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in”
Die Form- und Begründungsanforderungen des Revisionsgesuchs richten sich praktisch nach Art. 67 Abs. 3 VwVG; diese Formerfordernisse sind verbindlich und werden in der Praxis strikt angewandt.
“Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.”
“Januar 2019 ersuchte, dass er darin beantragte, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG seien das in Revision zu ziehende Urteil sowie die Folgeurteile aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch an das SEM zu übermitteln, dass er in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl.”
“Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.”
“Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.”
“) Mai 2023, einen Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) Dezember 2023, ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) März 2024, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) November 2024, einen Gerichtsbeschluss des Gerichts B._______ vom (...) November 2024, zwei Bildschirmfotos aus UYAP Vatandas vom (...) November 2024, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16.”
Die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist gemäss Art. 124 BGG ausdrücklich darzulegen; Fristversäumnisse werden geprüft und die Darlegung der Rechtzeitigkeit ist praxisrelevant und häufig entscheidend.
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).”
Bei revisionsbezogener Zustellung für Fristenberechnung ist das kantonale Feiertagsrecht des gewählten Wohnsitzes zu beachten.
“a LAsi, n'est pas entré en matière sur la demande d'asile de l'intéressé, a prononcé son renvoi en Allemagne et a ordonné I'exécution de cette mesure, Ie recours interjeté, le 27 décembre 2024, contre cette décision, l'arrêt D-8201/2024 du 3 février 2025, par lequel Ie Tribunal administratif fédéral (ci-après : Ie Tribunal) a déclaré ce recours irrecevable, faute d'avoir été interjeté dans le délai légal de cinq jours ouvrables, échéant en l'espèce Ie 24 décembre 2024, prévu par l'art. 108 al. 3 LAsi, l'acte du 7 février 2025, par lequel le requérant a demandé la révision de cet arrêt sur la base de l'art. 121 let. d LTF, faisant valoir que le recours du 27 décembre 2024 n'était pas tardif, les requêtes de dispense du paiement d'une avance de frais et d'assistance judiciaire partielle qu'il comporte, et considérant que Ie Tribunal est compétent pour statuer sur les demandes de révision formées contre ses propres arrêts (art. 121 LTF, applicable par renvoi de l'art. 45 LTAF ; ATAF 2007/21 consid. 2.1 p. 242 s. et consid. 5.1 p. 246), que la procédure devant Ie Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF), qu'ayant fait l'objet de l'arrêt mis en cause par la présente demande de révision, le requérant a qualité pour agir (art. 48 al. 1 PA), que la demande est présentée dans la forme prescrite par la loi (art. 52 al. 1 PA, applicable par renvoi de l'art. 67 al. 3 PA auquel renvoie l'art. 47 LTAF), qu'elle remplit par ailleurs les autres conditions strictes de recevabilité propres à la révision (cf. notamment l'art. 67 al. 3 PA), qu'en cas d'admission du motif, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF), qu'il sied de constater tout d'abord que la décision du SEM a été notifiée le 17 décembre 2024 et que le délai de recours est, en l'espèce, de cinq jours ouvrables (art. 108 al. 3 LAsi), que sur cette base, le Tribunal a considéré que le délai de recours arrivait à échéance Ie 24 décembre 2024 et que le recours du 27 décembre suivant était irrecevable, car tardif, que dans sa demande de révision, le requérant a soutenu que les 24, 25 et 26 décembre étaient « des jours fériés dans l'administration cantonale du canton de Neuchâtel », de sorte que le délai légal de recours était reporté au 27 décembre 2024, qu'en l'occurrence, le droit cantonal déterminant est le droit du canton de Neuchâtel, dans Ia mesure où, selon Ia procuration établie Ie 11 juillet 2024, Ie requérant a élu domicile auprès de la Protection juridique de Caritas Suisse, dont l'adresse est située au Centre fédéral de procédure pour requérants d'asile (CFA) de Boudry ; que dans ces conditions, la législation lucernoise (cf.”
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