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Stundungs- oder Erlassabreden, die vor einer Pfändung getroffen wurden, sind für nach der Pfändung entstehende Mietzinsforderungen unwirksam bzw. beschränken die Verfügungsbefugnis des Vermieters gegenüber der Pfändung nicht.
“Dabei waren die laufenden Mietzinse als Erträge im Sinne von Art. 102 Abs. 1 SchKG vom Pfändungsbeschlag miterfasst (Art. 14 VZG; Urteil 5A_80/2013 vom 18. März 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 III 248 E. 2c). Mit der Pfändung war der Vermieter im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Pfändungsgläubiger nicht mehr über die danach entstandenen Mietzinsforderungen verfügungsberechtigt (Art. 96 Abs. 2 SchKG; Urteil 5A_360/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4.3.1; 5A_76/2017 vom 20. Juni 2017 E. 6.1.1). Stundungs- und Erlassabreden verringern das Pfändungssubstrat und verletzen daher die Rechte der Pfändungsgläubiger. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allfällige Stundungs- und Erlassabreden, welche die Mietvertragsparteien vor der Pfändung abgeschlossen haben mögen, in Bezug auf erst nach der Pfändung entstandene Mietzinsforderungen ungültig sind, da der Vermieter insofern im Zeitpunkt der Entstehung dieser Forderungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt war. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin in Zahlungsverzug befand. Weitere Einwände bringt sie gegen die Zahlungsverzugskündigung nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit ausging.”
“Dabei waren die laufenden Mietzinse als Erträge im Sinne von Art. 102 Abs. 1 SchKG vom Pfändungsbeschlag miterfasst (Art. 14 VZG; Urteil 5A_80/2013 vom 18. März 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 III 248 E. 2c). Mit der Pfändung war der Vermieter im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Pfändungsgläubiger nicht mehr über die danach entstandenen Mietzinsforderungen verfügungsberechtigt (Art. 96 Abs. 2 SchKG; Urteil 5A_360/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4.3.1; 5A_76/2017 vom 20. Juni 2017 E. 6.1.1). Stundungs- und Erlassabreden verrin- gern das Pfändungssubstrat und verletzen daher die Rechte der Pfändungsgläu- biger. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allfällige Stundungs- und Erlassabreden, welche die Mietvertragsparteien vor der Pfändung abge- schlossen haben mögen, in Bezug auf erst nach der Pfändung entstandene Miet- zinsforderungen ungültig sind, da der Vermieter insofern im Zeitpunkt der Entste- hung dieser Forderungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt war. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin in Zahlungsverzug befand. Wei- tere Einwände bringt sie gegen die Zahlungsverzugskündigung nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit ausging.”
Nachträgliche Stundungs- oder Erlassabreden nach Eintritt einer Pfändung beeinträchtigen die Rechte der Pfändungsgläubiger nicht; solche Vorababreden sind bei nachträglicher Pfändung für künftig fällige Mieten unwirksam.
“Dabei waren die laufenden Mietzinse als Erträge im Sinne von Art. 102 Abs. 1 SchKG vom Pfändungsbeschlag miterfasst (Art. 14 VZG; Urteil 5A_80/2013 vom 18. März 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 III 248 E. 2c). Mit der Pfändung war der Vermieter im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Pfändungsgläubiger nicht mehr über die danach entstandenen Mietzinsforderungen verfügungsberechtigt (Art. 96 Abs. 2 SchKG; Urteil 5A_360/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4.3.1; 5A_76/2017 vom 20. Juni 2017 E. 6.1.1). Stundungs- und Erlassabreden verringern das Pfändungssubstrat und verletzen daher die Rechte der Pfändungsgläubiger. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allfällige Stundungs- und Erlassabreden, welche die Mietvertragsparteien vor der Pfändung abgeschlossen haben mögen, in Bezug auf erst nach der Pfändung entstandene Mietzinsforderungen ungültig sind, da der Vermieter insofern im Zeitpunkt der Entstehung dieser Forderungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt war. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin in Zahlungsverzug befand. Weitere Einwände bringt sie gegen die Zahlungsverzugskündigung nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit ausging.”
“Dabei waren die laufenden Mietzinse als Erträge im Sinne von Art. 102 Abs. 1 SchKG vom Pfändungsbeschlag miterfasst (Art. 14 VZG; Urteil 5A_80/2013 vom 18. März 2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 III 248 E. 2c). Mit der Pfändung war der Vermieter im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Pfändungsgläubiger nicht mehr über die danach entstandenen Mietzinsforderungen verfügungsberechtigt (Art. 96 Abs. 2 SchKG; Urteil 5A_360/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4.3.1; 5A_76/2017 vom 20. Juni 2017 E. 6.1.1). Stundungs- und Erlassabreden verrin- gern das Pfändungssubstrat und verletzen daher die Rechte der Pfändungsgläu- biger. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allfällige Stundungs- und Erlassabreden, welche die Mietvertragsparteien vor der Pfändung abge- schlossen haben mögen, in Bezug auf erst nach der Pfändung entstandene Miet- zinsforderungen ungültig sind, da der Vermieter insofern im Zeitpunkt der Entste- hung dieser Forderungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt war. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin in Zahlungsverzug befand. Wei- tere Einwände bringt sie gegen die Zahlungsverzugskündigung nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit ausging.”
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