Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 2900). ↩
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Das Rechtshilfeersuchen (bei rechtshilfeweiser Pfändung) hat keinen Verfügungscharakter und ist nicht selbst anfechtbar; allfällige Beschwerden richten sich gegen das requirierende Amt, nicht gegen das Ersuchen selbst.
“Das requirierte Betreibungsamt handelt, bildlich gesprochen, bloss als verlängerter Arm des requirierenden Betreibungsamts. Demzufolge sind Beschwerden gegen die Rechtmässigkeit der requisitionsweise angeordneten Massnahme gegen das ersuchende Betreibungsamt an die für dieses zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, wohingegen Beschwerden gegen die eigentliche Durchführung der fraglichen Handlung gegen das ersuchte Betreibungsamt geführt werden müssen (BGE 145 III 487 E. 3.4.2; WALTHER/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 4 SchKG). Entsprechend hat das Rechtshilfeersuchen als solches keinen Verfügungscharakter; als solches kann es nicht angefochten werden. Freilich sind die Rechtshilfeersuchen grundsätzlich schriftlich abzufassen. Ist hingegen Gefahr in Verzug, kann das zu beauftragende Amt, insbesondere im Hinblick auf den Erlass der Verfügungsbeschränkung entsprechend telefonisch und/oder elektronisch über vorzunehmende Schritte angewiesen werden (ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 24 VZG). Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz hat kein Formular für Rechtshilfeersuchen erstellt. Folglich unterliegen diese keiner Formularpflicht und müssen sie nicht in Anwendung von Art. 6 VFRR unterzeichnet werden. Der Einwand, zufolge fehlender Unterzeichnung sei der Verwertungsauftrag [recte: das Rechtshilfeersuchen] vom 3. Januar 2023 nichtig, ist unbegründet.”
Die Prozessstandschaft des verwaltenden Amtes kann wegen fehlender gesetzlicher Grundlage bestritten werden.
“Der Berufungsbeklagte verwaltet die [Miet-]Liegenschaft gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG aufgrund einer – nach Art. 24 VZG rechtshilfeweise vollzogenen – Pfändung. Der Berufungsbeklagte machte die Klage vor Vorinstanz in Prozess- standschaft für den Vermieter anhängig. Die Berufungsklägerin bestritt im vo- rinstanzlichen Verfahren allerdings, dass die notwendige Voraussetzung einer ge- setzlichen Grundlage für eine Prozessstandschaft gegeben sei, weshalb es dem Berufungsbeklagten an der Prozessführungsbefugnis und am Rechtsschutzinte- resse fehle und auf die Klage entsprechend nicht einzutreten sei.”
Bei Pfändung einer Liegenschaft ausserhalb des Betreibungskreises übernimmt das ortsansässige bzw. beauftragte Betreibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft sowie den Einzug der Mieten und die Verteilung der Erlöse.
“Die Liegenschaft des Vermieters an der B._____-gasse 1 / C._____- gasse 2, ... Zürich, wurde im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung durch den Berufungsbeklagten gemäss Art. 89 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 24 VZG ge- pfändet. Die vollzogene Pfändung führt gemäss Art 102 Abs. 3 SchKG dazu, dass das zuständige Betreibungsamt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes sorgt. Die Verwaltung und Bewirtschaftung nach Art. 102 Abs. 3 SchKG umfasst dabei alle Massnahmen, welche zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse notwendig sind (KUKO VZG-ZOPFI, 2. Aufl., Zürich 2023, Art. 16 Rz. 1). Die grundsätzliche Regelung von Art. 102 Abs. 3 SchKG wird weiter durch Art. 16 ff. VZG umschrieben und präzisiert. Gemäss Art. 17 VZG umfasst die Verwaltung unter anderem auch die Kündigung sowie die Ausweisung von Mietern, woraus sich ergibt, dass das Betreibungsamt grundsätzlich auch die entsprechenden Ver- fahren führt (vgl. KUKO VZG-ZOPFI, a.a.O., Art. 17 Rz. 18). Umstritten ist vorlie- gend, ob das Betreibungsamt die entsprechende Verfahrensführung im Rahmen einer Prozessstandschaft oder einer gesetzlichen Vertretung wahrnimmt.”
“Der Berufungsbeklagte verwaltet die [Miet-]Liegenschaft gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG aufgrund einer – nach Art. 24 VZG rechtshilfeweise vollzogenen – Pfändung. Der Berufungsbeklagte machte die Klage vor Vorinstanz in Prozess- standschaft für den Vermieter anhängig. Die Berufungsklägerin bestritt im vo- rinstanzlichen Verfahren allerdings, dass die notwendige Voraussetzung einer ge- setzlichen Grundlage für eine Prozessstandschaft gegeben sei, weshalb es dem Berufungsbeklagten an der Prozessführungsbefugnis und am Rechtsschutzinte- resse fehle und auf die Klage entsprechend nicht einzutreten sei.”
“belastete zur Tilgung dieser Schuld die Mietliegen- schaft mit einer zusätzlichen Hypothek. Nach Bezahlung der Franchise-Gebühr entstanden Differenzen zwischen B.Z. und dem Vermieter: B.Z. wollte gestützt auf den Kaufvertrag vom Rückkaufsrecht be- züglich der Mietliegenschaft Gebrauch machen, konnte aber seine Pläne nicht durchsetzen, weil seine Schwester nicht mitwirkte. Darauf kündigte er dem Ver- mieter mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 das Darlehen, von welchem damals offenbar noch Fr. 3.2 Mio. ausstehend waren, auf den 9. Dezember 2017. 1.3 U.a. für die gekündigte Darlehensforderung wurden gegen den Vermieter Be- treibungen eingeleitet. Nachdem die jeweiligen Fortsetzungsbegehren gestellt worden waren, vollzog das am Wohnsitz des Vermieters zuständige Betreibungs- amt Q. in Anwendung von Art. 89 SchKG die Pfändung. Im Zuge derselben wurde unter anderem auch die vorliegende Mietliegenschaft gepfändet. Dabei ersuchte das Betreibungsamt Q. in Anwendung von Art. 24 VZG das am Ort der gelegenen Sache zuständige Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich x (Kläger) rechtshil- feweise um Vollzug der betreibungsamtlichen Verwaltung. Mit Anzeige vom 6. Ok- tober 2021 wurde eine Verfügungsbeschränkung über das Grundstück im Grund- buch vorgemerkt und gleichentags der Beklagten angezeigt, dass mit der Pfän- dung die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt nach Art. 102 SchKG i.V.m. Art. 16 VZG eintrete und künftig fällige Mietzinse [ab November 2021] an den Kläger zu leisten seien. Allfällige Rechtsgeschäfte in Bezug auf die noch nicht verfallenen Zinsen hätten keine Gültigkeit. Entsprechend zeigte der Kläger auch dem Vermieter an, dass jenem nun die Zwangsverwaltung der Liegenschaft ob- liege. 1.4 Im Anschluss an eine erste Mahnung vom 15. März 2022 setzte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 19. April 2022 unter Hinweis auf Art. 257d OR eine Frist von 30 Tagen an, um die seit November 2021 rückständigen Mietzinse - 4 - in Höhe von Fr.”
Die Verwaltungspflicht des beauftragten/ortsansässigen Amtes umfasst in der Praxis auch die Durchführung von Kündigungs- und Ausweisungsverfahren gegenüber Mietern; das Betreibungsamt kann entsprechende Maßnahmen veranlassen.
“Die Liegenschaft des Vermieters an der B._____-gasse 1 / C._____- gasse 2, ... Zürich, wurde im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung durch den Berufungsbeklagten gemäss Art. 89 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 24 VZG ge- pfändet. Die vollzogene Pfändung führt gemäss Art 102 Abs. 3 SchKG dazu, dass das zuständige Betreibungsamt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes sorgt. Die Verwaltung und Bewirtschaftung nach Art. 102 Abs. 3 SchKG umfasst dabei alle Massnahmen, welche zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse notwendig sind (KUKO VZG-ZOPFI, 2. Aufl., Zürich 2023, Art. 16 Rz. 1). Die grundsätzliche Regelung von Art. 102 Abs. 3 SchKG wird weiter durch Art. 16 ff. VZG umschrieben und präzisiert. Gemäss Art. 17 VZG umfasst die Verwaltung unter anderem auch die Kündigung sowie die Ausweisung von Mietern, woraus sich ergibt, dass das Betreibungsamt grundsätzlich auch die entsprechenden Ver- fahren führt (vgl. KUKO VZG-ZOPFI, a.a.O., Art. 17 Rz. 18). Umstritten ist vorlie- gend, ob das Betreibungsamt die entsprechende Verfahrensführung im Rahmen einer Prozessstandschaft oder einer gesetzlichen Vertretung wahrnimmt.”
“Der Berufungsbeklagte verwaltet die [Miet-]Liegenschaft gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG aufgrund einer – nach Art. 24 VZG rechtshilfeweise vollzogenen – Pfändung. Der Berufungsbeklagte machte die Klage vor Vorinstanz in Prozess- standschaft für den Vermieter anhängig. Die Berufungsklägerin bestritt im vo- rinstanzlichen Verfahren allerdings, dass die notwendige Voraussetzung einer ge- setzlichen Grundlage für eine Prozessstandschaft gegeben sei, weshalb es dem Berufungsbeklagten an der Prozessführungsbefugnis und am Rechtsschutzinte- resse fehle und auf die Klage entsprechend nicht einzutreten sei.”
“Die Liegenschaft des Vermieters (...) wurde im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung durch den Berufungsbeklagten gemäss Art. 89 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 24 VZG gepfändet. Die vollzogene Pfändung führt gemäss Art 102 Abs. 3 SchKG dazu, dass das zuständige Betreibungsamt für die Verwal- tung und Bewirtschaftung des Grundstückes sorgt. Die Verwaltung und Bewirt- schaftung nach Art. 102 Abs. 3 SchKG umfasst dabei alle Massnahmen, welche zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse notwendig sind (KUKO VZG-ZOPFI, 2. Aufl., Zürich 2023, Art. 16 Rz. 1). Die grundsätzliche Regelung von Art. 102 Abs. 3 SchKG wird weiter durch Art. 16 ff. VZG umschrieben und präzisiert. Gemäss Art. 17 VZG um- fasst die Verwaltung unter anderem auch die Kündigung sowie die Ausweisung von Mietern, woraus sich ergibt, dass das Betreibungsamt grundsätzlich auch die entsprechenden Verfahren führt (vgl. KUKO VZG-ZOPFI, a.a.O., Art. 17 Rz. 18). Umstritten ist vorliegend, ob das Betreibungsamt die entsprechende Verfahrens- führung im Rahmen einer Prozessstandschaft oder einer gesetzlichen Vertretung wahrnimmt.”