Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 2900). ↩
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Die Gewährung des Verwertungsaufschubs ist zwingend, wenn Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt sind.
“Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Su- ter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Be- treibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermes- sen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).”
Bei Bewilligung des Aufschubs ist dem Schuldner nach Erhalt der ersten Rate Formular Nr. 29 auszuhändigen.
“Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Su- ter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Be- treibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermes- sen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).”
Die Voraussetzungen für einen Verwertungsaufschub nach Art. 32 Abs. 1 VZG können kumulativ mit Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG bejaht werden; waren sie erfüllt, wurde der Entscheid des Betreibungsamts bestätigt.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für den Verwertungsaufschub nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG vorliegend gegeben sind und auch die vom Betreibungsamt festgelegten Modalitäten des Verwertungsaufschubs nicht zu beanstanden sind, weshalb der Entscheid des Betreibungsamts Maloja zu bestätigen und die dage- gen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.”
“Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Su- ter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Be- treibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermes- sen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).”
Bei Bewilligung des Aufschubs sind die Kosten der Anordnung und des Widerrufs sofort zu tragen; der Schuldner muss vor Bewilligung nachweisen bzw. tatsächlich bezahlt haben, dass diese Kosten übernommen wurden.
“Nach Art. 143a i.V.m. Art. 123 SchKG kann das Betreibungsamt nach Er- halt der ersten Rate die Verwertung von Grundstücken um höchstens zwölf Mona- ten hinausschieben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ra- tenweise tilgen kann, und er sich zu regelmässigen und angemessenen Ab- schlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet. Das Betreibungsamt setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest. Hierbei hat es die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 SchKG). Wurde die Verwertung angeordnet, darf ein Aufschub ausserdem nur bewilligt werden, wenn der Schuldner nebst dem festgesetzten Bruchteil der Be- treibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt (Art. 32 Abs. 1 VZG; BGE 5A_302/2023 vom 30. August 2023, E. 2.1).”
“Dies gilt insbesondere auch, da der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt durch J._____ gewerbsmässig ver- treten war (vgl. act. 14/9) und aufgrund des angesetzten Verwertungsdatums am 23. November 2023 eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorlag. Es wäre dem Be- schwerdeführer freigestanden, das Gesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzu- reichen. Betreffend der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass es sich beim beigezogenen Doku- ment um die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 1 vom 22. März 2023 handelte (act. 7; act. 14/11), welche ihm als Schuldner ohnehin bekannt sein musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. - 9 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die ratenweise Tilgung der Schuld während der Aufschubsdauer glaubhaft zu machen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer weder geltend noch weist er nach, dass er die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung be- zahlt hätte (Art. 32 Abs. 1 VZG; vgl. E. 3.1). Der vorinstanzliche Abweisungsent- scheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.”
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