Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 2900). ↩
RS 210 ↩
Nouvelle teneur de la 2e phrase selon le ch. I de l’O du TF du 4 déc. 1975, en vigueur depuis le 1eravril 1976 (RO 1976 164). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du TF du 4 déc. 1975, en vigueur depuis le 1eravril 1976 (RO 1976 164). ↩
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1 commentary
Bei Grundstücken/bei Pfand genügt die Bezeichnung als Dritt‑/Fremdeigentum nur, wenn der Dritte im Grundbuch eingetragen ist oder sein Eigentum gerichtlich festgestellt ist; fehlt der Grundbucheintrag, reicht die Zustellung nur, wenn der Gläubiger den Dritten im Betreibungsverfahren bzw. ausdrücklich als Eigentümer/Drittinhaber bezeichnet hat.
“Ergibt sich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das ver- pfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Bestreitet der Gläubiger das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im Widerspruchsprozess festzustellen, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist (BGE 48 III 36, Leitsatz). Die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Dritten als Pfandeigentümer hat nur dann stattzufinden, wenn er (bei Grundstücken) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst ihn als sol- chen bezeichnet (s. Art. 88 Abs. 1 VZG) oder wenn sein Eigentumsrecht gericht- lich festgestellt worden ist, gleichgültig, wie sich der Schuldner zur Eigentumsan- sprache des Dritten stellt (BGE 48 III 36 E. 3). Nur in diesen Fällen hat der Dritte Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls. Würde ein Anspruch auf Zustel- lung eines Zahlungsbefehls auch demjenigen zugestanden, welcher (ohne sich auf einen Grundbucheintrag stützen zu können) nur behauptet, Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläubiger es nicht gelten lässt, so müsste der Gläubiger, wenn der behauptete Dritteigentümer Recht vorschlägt, Klage gegen ihn erheben, um die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass er gar nicht Ei- gentümer des Pfandes ist, folglich keinen Anspruch auf Zustellung des Zahlungs- befehls hatte und daher nicht legitimiert war, durch Rechtsvorschlag die Einstel- lung der Betreibung zu bewirken (BGE 48 III 36 E. 3). Wird hingegen das Pfand vom betreibenden Gläubiger als im Eigentum eines Dritten stehend bezeichnet, so ist dem Dritten durch Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaf- fen, Rechtsvorschlag zu erheben (s.”