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Citation : OFPr art. 33 ch. 1 Après deux échecs, il n'existe aucun droit à une nouvelle tentative de l'examen final; d'après la décision citée, il n'existe pas non plus de droit à effectuer un stage de formation.
“der Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin legte am 8. März 2021 bereits die zweite Wiederholungsprüfung ab (eingangs Bst. A). Nachdem sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gründe geltend machen konnte, die eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils erlauben bzw. nötig machen würden, hat sie keinen Anspruch mehr auf eine weitere Wiederholung der Abschlussprüfung (vgl. Art. 33 Abs. 1 BBV, Prüfungsordnung Ziff. 6.51) und auch nicht mehr auf Durchführung eines Ausbildungspraktikums (vgl. Richtlinien für die Ausbildungspraktika im Berufsbild Fahrlehrer/in vom 2. November 2015 des SFV [nachfolgend: Richtlinien für die Ausbildungspraktika] Ziff. 2.7). Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht einen mit Eröffnung des Prüfungsresultats abgelaufenen Praktikumsvertrag überhaupt verlängern respektive wiederaufleben lassen oder neu anordnen (bzw. ggf. die Erstinstanz dazu anweisen) könnte, ist dieser doch zwischen der Beschwerdeführerin und einem - nicht verfahrensbeteiligten - Modulanbieter abzuschliessen (vgl. Richtlinien für die Ausbildungspraktika Ziff. 2.6; Zwischenverfügung vom 8. April 2022 E. 3.3), (weiterhin) offenbleiben. Das Rechtsbegehren 4 ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.”
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