1 commentary
RéférenÎ : OFPr art. 66i ch. 1 Le prestataire de cours doit délivrer aux personnes ayant suivi le cours une attestation des frais de cours qu'elles ont payés. La décision judiciaire évoque cette obligation dans le cadre des conditions d'octroi d'une subvention par la Confédération (notamment l'inscription du cours auprès du SEFRI), sans pour autant en déduire une affirmation générale plus étendue sur la pratique.
“10) sieht diesbezüglich lediglich vor, dass der Bund an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten kann (Art. 56a Abs. 1 BBG). Voraussetzung für diese Subventionierung ist, dass der Vorbereitungskurs auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen aufgeführt ist. Die Aufnahme eines Kursangebots in diese Liste ist an zwei Bedingungen geknüpft: So muss der Sitz des Anbieters sowie der Kursort in der Regel in der Schweiz liegen und der Kurs muss inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vorbereiten. Dazu muss er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise abdecken (Art. 66g Abs. 4 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Ausserdem hat der Kursanbieter den Kursabsolventen eine Bestätigung über die von ihnen bezahlten Kursgebühren auszustellen (vgl. Art. 66i Abs. 1 BBV). Eine Beschränkung der Anzahl der möglichen Kursanbieter, die in die Liste des SBFI aufgenommen werden können, ist hingegen nicht vorgesehen und wird unbestrittenermassen auch nicht praktiziert.”
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