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Même si l'examen fédéral avait été passé plus tôt, le droit aux contributions serait perdu si le premier cours préparatoire ne remplissait pas les conditions de durée prévues à l'art. 78a al. 1 OFPr.
“Es ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der zuständige Kanton habe ihr empfohlen, sie solle ihr Beitragsgesuch erst nach absolvierter Prüfung stellen, eine unrichtige Behördenauskunft und damit einen Anspruch auf den Schutz ihres Vertrauens darauf geltend machen will. Die Frage des Vertrauensschutzes kann indessen offengelassen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Auskunft anders hätte verhalten können, um in der Folge als Absolventin eines vorbereitenden Kurses im Sinne von Art. 56a BBG beitragsberechtigt zu sein. Selbst wenn sie nämlich die eidgenössische Prüfung bereits früher, namentlich innert sieben Jahren nach Kursbeginn (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV), absolviert hätte, ergäbe sich keine Beitragsberechtigung, da - wie soeben ausgeführt - der erste vorbereitende Kurs selbst die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllte.”
“Es ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der zuständige Kanton habe ihr empfohlen, sie solle ihr Beitragsgesuch erst nach absolvierter Prüfung stellen, eine unrichtige Behördenauskunft und damit einen Anspruch auf den Schutz ihres Vertrauens darauf geltend machen will. Die Frage des Vertrauensschutzes kann indessen offengelassen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Auskunft anders hätte verhalten können, um in der Folge als Absolventin eines vorbereitenden Kurses im Sinne von Art. 56a BBG beitragsberechtigt zu sein. Selbst wenn sie nämlich die eidgenössische Prüfung bereits früher, namentlich innert sieben Jahren nach Kursbeginn (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV), absolviert hätte, ergäbe sich keine Beitragsberechtigung, da - wie soeben ausgeführt - der erste vorbereitende Kurs selbst die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllte.”
Selon la règle transitoire de l'art. 78a al. 1 OFPr, des contributions fédérales ne peuvent être accordées que pour des cours préparatoires qui ont commencé après le 1er janvier 2017. Les cours concernés qui, sans contestation, ont commencé avant cette date ne relèvent donc pas du champ des contributions fédérales.
“Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV regelt die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig und es besteht kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für Vorbereitungskurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2).”
“Der fragliche vorbereitende Kurs der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfüllt damit die Voraussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin für den von ihr besuchten Kurs mit Beginn im Januar 2016 abgewiesen hat.”
“Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise für die von ihm behauptete Praxisänderung des SBFI vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ausführlich gewürdigte verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig regelt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorbereitungskurs unbestrittenermassen schon 2010 begonnen hat (vgl. auch Beschwerde, S. 1), besteht in Anbetracht dieser klaren Regelung im vorliegenden Fall kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen.”
RéférenÎ : OFPr art. 78a ch. 2 Pour les cours ayant débuté avant le 1er janvier 2017, aucune contribution fédérale ne peut être accordée en vertu de l'art. 78a al. 1 OFPr.
“Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV regelt die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig und es besteht kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für Vorbereitungskurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2).”
Réf. : OFPr art. 78a ch. 1 Si des cours préparatoires ont été commencés dans leur intégralité avant le 1er janvier 2017, il n'existe aucun droit à des contributions fédérales au sens de l'art. 78a al. 1 OFPr, même si le cours a ensuite été poursuivi de manière modulaire ou que certains modules ont été suivis après cette date.
“Januar 2017 als Zeitpunkt bestimme, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstütze. Mit der Anpassung der Verordnung sei ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen worden. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 seien mithin die Kantone zuständig gewesen, nach diesem Datum der Bund. Die Bundesregelung knüpfe die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass dieser einen modularen Vorbereitungskurs besucht habe, der schon vor dem 1. Januar 2017 begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe den vorbereitenden Kurs gemäss Angaben der Kursanbieterin im April 2010 begonnen, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 gefolgt seien. Der vorbereitende Kurs habe somit unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Schon deshalb sei das Beitragsgesuch abzuweisen (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Hinzu komme, dass eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung nach Art. 12 des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) grundsätzlich nicht zulässig sei, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet seien, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren. Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) habe das SBFI daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert worden sei und auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) : Stärkung der höheren Berufsbildung (Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung, Ziff. 3.4.4, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html>) enthalten gewesen sei. Demnach sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die Kantone auch nach dem 31.”
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