(art. 73, al. 2, LFPr)
1 commentary
Conformément à l'art. 75 al. 4 OFPr, la compétenÎ pour la reconnaissanÎ des diplômes étrangers dans le domaine des professions de la santé revient à l'autorité de première instanÎ désignée; celle-ci peut fixer, dans le cadre de son pouvoir d'appréciation, les conditions de la reconnaissanÎ. Le Tribunal administratif fédéral a en outre constaté qu'un cours d'adaptation peut être suivi à plusieurs reprises et que les personnes concernées peuvent à tout moment déposer une nouvelle demanÞ.
“Des Weiteren übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise dem Bundesrat übertragen hat (Art. 68 Abs. 1 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat angeordnet, dass die Erstinstanz für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Gesundheitsberufe bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse zuständig ist (Art. 75 Abs. 4 BBV). Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse festzulegen. Dabei gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, wenn sie rügt, dass die Erstinstanz lediglich eine einzige Wiederholung des Anpassungslehrgangs zulasse und sie dies unter anderem damit begründet, dass Prüfungen und Praktika in der Schweiz in aller Regel mehrfach wiederholt werden könnten, was vorliegend gerade nicht der Fall sein soll. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Gesuch jederzeit gestellt werden kann. Ein Anpassungslehrgang kann daher mehrmals wiederholt werden. Deshalb steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit ein neues Gesuch einzureichen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.