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1 commentary
OFPr art. 66f n. 1 Les contributions fédérales ne sont versées que pour la part des frais de cours qui est considérée comme imputable et qui a effectivement été engagée et payée par les participants.
“Dezember 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Der Beitragssatz beträgt 50 % der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Dem Gesuch beizulegen sind unter anderem die vom Kursanbieter ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren und die von der Kursanbieterin oder vom Kursanbieter ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66b Bst. b und c BBV). Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht anrechenbar sind namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (Art. 66f Abs. 3 BBV). Die Beiträge werden unabhängig vom Bestehen der Prüfung und ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen ausgerichtet (Art. 66c Abs. 1 und 2 BBV; vgl. zum Ganzen auch Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung). Im Informationsblatt vom 30. Juni 2017 «Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen: (Vor-)Finanzierung von Kursgebühren durch Dritte» des SBFI (Stand Februar 2020) wird weiter ausgeführt, die (Vor-)Finanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge könne entweder durch die Absolvierenden selbst oder durch Dritte, wie insbesondere die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, erfolgen (Drittfinanzierung). Ziel des Gesetzgebers sei es indes, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken. Die Bundesbeiträge hätten ihnen direkt zuzukommen. Der Bund leiste folglich einzig für diejenigen Kursgebühren einen Beitrag, die bei den Absolvierenden angefallen und von ihnen bezahlt worden seien.”
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