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L'AAQ est expressément agréée en qualité d'agenÎ d'accréditation aux termes de l'art. 22 al. 1 LEHE; une haute école choisit l'agenÎ d'accréditation parmi les agences reconnues par le Conseil d'accréditation (cf. art. 9 al. 6 de l'OrdonnanÎ sur l'accréditation LEHE).
“Die Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom 26. November 2020 (in den Akten) die institutionelle Akkreditierung der "A._______" als Universität und wählte ausdrücklich die AAQ als Akkreditierungsagentur. So ist dem genannten Gesuch der handschriftliche Zusatz "Prüfung und Testierung [...] nach den Vorgaben des HFKG Artikel 20 durch AAQ CH" zu entnehmen. Weil die Beschwerdeführerin damit die AAQ als Akkreditierungsagentur gewählt hat und die AAQ nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 HFKG ausdrücklich als Akkreditierungsagentur zugelassen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die AAQ den Bericht zum Eintreten vom 20. August 2021 erstellt hat. Zudem handelt es sich bei der AAQ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um die fachlich unabhängige - in Art. 3 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG ausdrücklich vorgesehene - Akkreditierungsagentur, deren Wahl durch die Beschwerdeführerin vorliegend den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Weil die Hochschule gemäss Art. 9 Abs. 6 Akkreditierungsverordnung HFKG zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen auszuwählen hat, ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 26. November 2020 selbst gewählte AAQ als Akkreditierungsagentur berücksichtigte. Da weiter Art. 32 Satz 1 HFGK die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens ausschliesslich auf das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz beschränkt, besteht keine gesetzliche Grundlage für die beantragte "alternative Akkreditierung".”
LEHE art. 22 ch. 1 L'AgenÎ suisse d'accréditation ainsi que les agences d'accréditation reconnues par le Conseil d'accréditation mènent, conformément à l'accord de coopération, la procédure d'accréditation ; cette procédure doit être conforme aux normes internationales.
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”
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