Le Conseil suisse d’accréditation décide de l’accréditation d’institution et de l’accréditation des programmes sur la base d’une proposition de l’Agence suisse d’accréditation ou d’une autre agence suisse ou étrangère reconnue par lui.
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Citation : LEHE art. 33 n. 2 Le Conseil suisse d'accréditation statue sur demanÞ de l'AgenÎ suisse d'accréditation ou d'autres agences d'accréditation nationales ou étrangères qu'il reconnaît. Les agences susmentionnées mènent la procédure d'accréditation sur la base de la convention de coopération et doivent répondre aux normes internationales visées à l'art. 32 LEHE.
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”
“Das HFKG gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen (Art. 2 Abs. 1 HFKG). Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG die Bestimmungen des fünften (Art. 27-35 HFKG) und des neunten Kapitels (Art. 62-65 HFKG) dieses Gesetzes. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch (Art. 32 Satz 1 HFKG und Art. 3 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG). Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen (Art. 3 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
LEHE art. 33 n. 1 La procédure d'accréditation est menée, sur la base de la convention de coopération, par l'AgenÎ suisse d'accréditation et par des agences nationales ou étrangères reconnues par le Conseil d'accréditation, et doit répondre aux normes internationales.
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
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