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Le droit de dénomination découlant de l'art. 29 al. 1 LEHE s'étend également aux appellations dans d'autres langues, notamment aux traductions anglaises des termes mentionnés. Il ne ressort toutefois pas clairement des considérants cités quelles variantes concrètes une institution accréditée est autorisée à porter.
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
art. 29 LEHE attribue le droit d'appellation aux types d'accréditation mentionnés dans l'ordonnanÎ sur l'accréditation. Selon l'art. 8 de l'ordonnanÎ sur l'accréditation, une institution est accréditée en tant qu'université, institut universitaire, haute école spécialisée, institut de haute école spécialisée ou haute école pédagogique ; le Tribunal administratif fédéral en déduit qu'aucune forme intermédiaire n'est prévue entre «université» et «institut universitaire».
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
L'art. 29 al. 1 LEHE constitue une base légale formelle au sens de l'art. 36 al. 1 Cst. La disposition règle directement le droit de dénomination en question et, selon la jurisprudenÎ citée, suffisait également à justifier une atteinte à la liberté économique considérée comme grave (art. 36 al. 1, 2e phrase Cst.).
art. 29 al. 1 LEHE constitue, par rapport à l'art. 28 CC, une lex specialis pour le droit d'appellation des hautes écoles. L'accréditation institutionnelle confère ainsi la prérogative de droit public d'employer des dénominations d'établissement telles que «université» ou des dénominations qui en dérivent. Dans la mesure où des droits privés de la personnalité ou du nom seraient affectés, de telles atteintes sont justifiées par le fondement légal; de plus, la transparenÎ requise et la prévention de toute tromperie, conformément aux décisions mentionnées, militent en faveur d'intérêts publics prépondérants susceptibles de justifier une éventuelle atteinte à la personnalité.
“Die streitige Anordnung des Akkreditierungsrates basiert auf Art. 29 Abs. 1 HFKG. Falls sie das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin tangiert, ist sie also durch Gesetz gerechtfertigt und daher nicht widerrechtlich. Ferner bildet Art. 29 Abs. 1 HFKG gegenüber Art. 28 ZGB eine (neuere) lex specialis zum Bezeichnungsrecht von Hochschulen. Diese regelt insbesondere die hochschulspezifischen Bezeichnungen «Universität» sowie «universitäres Institut», schränkt die Verwendung des Namens «X._______» jedoch nicht ein. Mit den Geboten der Transparenz und der Vermeidung einer Irreführungsgefahr bestehen ausserdem überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB, welche eine allfällige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. Ob die Beschwerdeführerin in eine solche einwilligte, braucht demzufolge nicht geprüft zu werden. Ebensowenig bedarf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt dafür zuständig wäre, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu beurteilen, näherer Betrachtung (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 229 E. 3.1 m.H., wonach der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, grundsätzlich nicht angerufen werden kann; vgl.”
Citation : LEHE art. 29 ch. 21 Le droit de dénomination prévu à l'art. 29 LEHE comprend également les dénominations intermédiaires telles que «institut universitaire». L'art. 30 al. 1 LEHE fixe les conditions de l'accréditation institutionnelle, mais ne réglemente pas le droit de dénomination ; il n'en découle donc aucune restriction exclusivement déterminante ni de conclusion définitive sur le droit de dénomination d'un «institut universitaire».
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Citation : LEHE, art. 29 n. 20 En l'absenÎ d'accréditation institutionnelle, le droit de porter les dénominations protégées disparaît. L'art. 29 LEHE rattache le droit d'appellation à l'accréditation institutionnelle, et l'art. 62 LEHE règle la protection correspondante des dénominations et des titres. Selon les sources, il existait en outre un délai transitoire pendant lequel l'accréditation devait être obtenue.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
LEHE art. 29 n. 19 Selon la jurisprudenÎ, l'utilisation de dénominations dérivées telles que «institut universitaire» est admissible, tandis que la dénomination «université» ne l'est pas. Avant l'adoption de cette position juridique, le tribunal estimait qu'un changement de dénomination était nécessaire.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Citation : LEHE art. 29 ch. 18 L'art. 29 al. 1 LEHE subordonne le droit de porter les dénominations « université », « haute école spécialisée », « haute école pédagogique » ou des dénominations qui en dérivent, à l'accréditation institutionnelle. Le libellé de l'article n'indique pas expressément quelle institution accréditée peut utiliser quelle dénomination ; la mention expresse d'« institut universitaire » laisse toutefois supposer que le législateur souhaitait attribuer des appellations déterminées, plutôt que de laisser aux institutions accréditées un libre choix.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte.”
Une décision ordonnant la modification du nom peut être justifiée lorsqu'il existe un rapport raisonnable entre la mesure et la finalité — mettre la dénomination de la haute école en conformité avì l'art. 29 al. 1 LEHE — et qu'aucune mesure moins contraignante et appropriée n'est envisageable.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Citation : LEHE art. 29 n. 16 Le droit d'appellation prévu à l'art. 29 al. 1 LEHE s'étend également aux dénominations susmentionnées dans d'autres langues (p. ex. les traductions en anglais).
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
Selon la jurisprudenÎ mentionnée, l'art. 29 al. 1 LEHE peut être interprété d'après la version allemanÞ; la rédaction française (qui mentionne en outre des formes composées) ne crée pas d'écart d'interprétation pertinent par rapport à la version allemanÞ.
“Während sich die deutsch- und die italienischsprachige Formulierung von Art. 29 Abs. 1 HFKG decken, erwähnt die französischsprachige neben abgeleiteten auch zusammengesetzte Bezeichnungen («... y compris dans ses formes composées ou dérivées, telles que «institut universitaire» ou «institut de niveau haute école spécialisée»). Allerdings ergibt sich daraus kein relevanter Unterschied, gerade hinsichtlich der Bezeichnung «universitäres Institut», zumal auch der französische Text diese explizit nennt. Deshalb kann Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der deutschen Fassung ausgelegt werden.”
Le droit d'appellation naît avì l'accréditation institutionnelle et est lié au type d'accréditation qui lui est attribué. Selon la jurisprudenÎ, une entité accréditée comme «institut universitaire» ne peut se présenter comme «université», car cela comporterait des risques en matière de transparenÎ et de tromperie ; la mention du type «institut universitaire» aux art. 29 al. 1 et art. 62 al. 1 LEHE renforÎ ce lien entre le statut d'accréditation et l'appellation admissible.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Im Vergleich zu Universitäten haben universitäre Institute demnach einen engeren Fokus hinsichtlich Disziplinen, Themen und/oder Abschlüssen. Wenn sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrichtung dennoch als Universität bezeichnen würde, könnte sie ihr Angebot aber als umfassend darstellen. Dadurch schüfe sie die Gefahr einer Täuschung, besonders gegenüber Studieninteressenten und potentiellen Arbeitgebern. Gleichzeitig liefe ihr Verhalten dem Transparenzgebot zuwider. Teleologische Gesichtspunkte indizieren folglich ebenfalls eine Bindung des Bezeichnungsrechts an den Akkreditierungsstatus, sodass sich ein universitäres Institut nach der ratio legis nicht als Universität bezeichnen darf. Untermauert wird dies wiederum durch die ausdrückliche Nennung des Typus des universitären Instituts in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. «Bezeichnungsrecht» im Sinne von Art. 29 HFKG bedeutet also nicht, dass eine akkreditierte Institution freie Wahl hätte, welche der in dieser Gesetzesbestimmung verankerten Bezeichnungen sie führen möchte. Vielmehr soll damit der Konnex zwischen institutioneller Akkreditierung und der Befugnis, eine entsprechende Bezeichnung zu verwenden, statuiert werden. Institutionell nicht Akkreditierten bleibt solches verwehrt. Das folgt insbesondere auch aus Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG und Art. 62 Abs. 1 HFKG.”
L'ordonnanÎ portant modification du nom est proportionnée au but légal de mettre la dénomination en conformité avì l'art. 29 al. 1 LEHE. Selon la décision citée, aucune mesure moins contraignante permettant d'atteindre le même objectif n'apparaît.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Du libellé de l'art. 29 al. 1 LEHE, il ne ressort pas qu'une institution accréditée puisse, en principe, choisir librement entre les dénominations mentionnées. La disposition subordonne le droit de porter ces dénominations à l'accréditation institutionnelle et mentionne explicitement des dénominations dérivées (p. ex. «institut universitaire»), ce qui suggère que la dénomination effectivement autorisée peut être déterminée ou restreinte par l'accréditation.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
RéférenÎ : LEHE art. 29 ch. 11 L'accord de coopération (ZSAV-HS) transfère au conseil de la haute école la compétenÎ d'adopter des recommandations concernant l'usage des appellations visées à l'art. 29 LEHE. De telles recommandations pourraient, par exemple, préciser la manière dont les appellations prévues par la loi doivent être utilisées dans le nom ou présentées en plusieurs langues. Selon la sourÎ, il n'existerait toutefois apparemment aucune recommandation pertinente pour le cas présent.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Le conseil de l'établissement peut adopter des recommandations concernant l'usage des dénominations visées à l'art. 29 LEHE. De telles recommandations peuvent préciser la manière dont ces dénominations doivent être utilisées dans ou avì le nom d'un établissement d'enseignement et peuvent également porter sur leur emploi dans différentes langues.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
La dénomination «institut universitaire» est admissible en vertu de l'art. 29 al. 1 LEHE; la dénomination «université» ne peut être portée par l'institution concernée. Dans la mesure où aucune mesure moins contraignante n'apparaît, un changement de dénomination peut s'avérer nécessaire.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
L'accréditation institutionnelle confère le droit à la haute école ou à l'institution concernée de porter les dénominations visées à l'art. 29 al. 1 ou des dénominations dérivées de celles-ci.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, was sich ebenso aus Art. 29 Abs. 1 HFKG ergibt, weshalb erstere Norm keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt.”
“Hochschulen im Sinne des HFKG sind (a.) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); (b.) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen (Art. 2 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern (Art. 26 Abs. 1 HFKG).”
Selon l'art. 8 de l'ordonnanÎ sur l'accréditation, une haute école ou toute autre institution du domaine des hautes écoles n'est accréditée qu'en tant que «université», «institut universitaire», «haute école spécialisée», «institut de haute école spécialisée» ou «haute école pédagogique». Il en découle qu'aucune catégorie institutionnelle intermédiaire supplémentaire entre «université» et «institut universitaire» n'est prévue. L'art. 29 al. 1 LEHE détermine en conséquenÎ les dénominations admissibles.
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
art. 29 al. 1 LEHE lie le droit de porter certaines dénominations à l'accréditation institutionnelle. Le libellé énumère expressément les dénominations «université», «haute école spécialisée», «haute école pédagogique» ainsi que des dénominations dérivées de celles-ci (p. ex. «institut universitaire», «institut de haute école spécialisée») et subordonne ainsi le port de ces dénominations à l'accréditation. L'article de loi ne précise pas quelle institution accréditée peut porter concrètement laquelle des dénominations énumérées; toutefois, du libellé il ne ressort pas que les établissements accrédités auraient, en principe, la liberté de choisir arbitrairement entre ces dénominations.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
Citation: LEHE art. 29 n. 5 La mise en forme graphique et la composition d'un nom peuvent constituer des différences pertinentes. Lorsque le terme « université » n'apparaît pas textuellement, la simple utilisation d'un sigle dérivé de celui-ci ne peut pas, sans autre, fonder une prétention à l'appellation protégée, dès lors que la configuration du nom révèle une différenÎ identifiable.
“Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das mindestens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein universitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein Anfangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin präsentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y._______, wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen relevante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y._______» und derjenigen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegenüber einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen verletzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleichbehandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1). Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materielle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen beinhaltet.”
“Im Kern geht es bei der zu beurteilenden Rechtssache um die Frage, ob Art. 29 Abs. 1 HFKG vorschreibt, dass eine Bildungseinrichtung, die als universitäres Institut akkreditiert wurde, diesen Begriff in ihrer Bezeichnung gebrauchen muss oder ob sie darin stattdessen den Terminus «Universität», ohne das Wort «Institut», verwenden darf. Mit Blick auf den Streitgegenstand ist daher vorab die Bedeutung von Art. 29 Abs. 1 KG durch Auslegung zu eruieren.”
Selon l'art. 12 al. 3 let. d LEHE, le Conseil des hautes écoles peut édicter des recommandations relatives à l'usage des dénominations visées à l'art. 29 LEHE. De telles recommandations pertinentes n'existent, pour le cas d'espèÎ, pour autant que l'on sache. Ces recommandations pourraient notamment préciser l'emploi concret des dénominations légalement établies dans le nom ou en association avì le nom d'un établissement d'enseignement ainsi que leurs équivalents dans d'autres langues.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
RéférenÎ : LEHE art. 29 ch. 3 Selon l'interprétation de l'art. 29 al. 1 LEHE, un établissement d'enseignement qui n'est accrédité que comme «institut universitaire» ne peut pas se présenter comme une «université». Dans ce contexte, un changement de dénomination paraît nécessaire ; le Tribunal administratif fédéral n'a apparemment pas jugé qu'une mesure moins contraignante serait appropriée.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Le système du droit de dénomination et de la protection des dénominations vise l'uniformité sur l'ensemble du territoire suisse, la transparenÎ ainsi que la protection des hautes écoles accréditées au niveau institutionnel et des étudiantes et étudiants. D'autres appellations courantes dans le domaine des hautes écoles (p. ex. «haute école», «académie», «institut») peuvent continuer à être utilisées, sous réserve des réglementations cantonales et des dispositions relatives à la concurrenÎ déloyale.
“In seiner Botschaft vom 29. Mai 2009 zum HFKG (BBl 2009 4561 ff., nachfolgend «Botschaft») legte der Bundesrat unter anderem dar, dem bereits in der Verfassung (Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV) angelegten Differenzierungsgebot trage das HFKG auch durch die ausdrückliche Nennung der verschiedenen Hochschulen und die entsprechende Regelung von Bezeichnungsrecht und -schutz (Art. 29, 62 und 63) Rechnung (Botschaft, 4601). Zu Art. 29 HFKG erklärte er, erst mit der institutionellen Akkreditierung erhalte eine Hochschulinstitution das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» zu bezeichnen oder Verbindungen mit diesen Bezeichnungen zu führen. Es werde Sache der Akkreditierungsrichtlinien sein, im Interesse von Einheitlichkeit und Klarheit akkreditierungsrelevante Bezeichnungen für monodisziplinäre Hochschulinstitutionen zu definieren. Gemäss Abs. 2 erstrecke sich das Bezeichnungsrecht auf die Entsprechungen in anderen als den Landessprachen. Dadurch werde klargestellt, dass andere gängige Bezeichnungen im Hochschulbereich, wie Hochschule, Akademie, Institut etc. - unter Vorbehalt kantonaler Regelungen und der Regelungen des unlauteren Wettbewerbs - frei verwendet werden könnten. Das Bezeichnungsrecht werde durch einen Bezeichnungsschutz ergänzt (Art. 62 und 63). Damit würden die Voraussetzungen für die lautere Verwendung der erwähnten Begriffe gesamtschweizerisch geregelt. Dies diene der Transparenz und dem Schutz der institutionell akkreditierten Hochschulinstitutionen sowie der Studierenden (Botschaft, 4647 und 4663 f.”
RéférenÎ : LEHE art. 29 n. 1 L'accréditation institutionnelle est une condition préalable pour qu'une haute école ou une autre institution du domaine des hautes écoles puisse porter les dénominations «université», «haute école spécialisée», «haute école pédagogique» ou des dénominations qui en dérivent. Le fait de porter de telles dénominations sans accréditation peut être poursuivi pénalement en vertu de l'art. 63 LEHE.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
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