Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
1 commentary
LEHE art. 4 ch. 1 Si la documentation présentée par les demandeurs s'avère trop floue ou indéterminée, la coordination fédérale peut refuser l'admission à la procédure d'accréditation. Un tel rejet peut être proportionné, car il est approprié et nécessaire pour garantir l'assuranÎ qualité dans le domaine des hautes écoles et pour éviter les coûts liés à une procédure vouée à l'échì au regard des pièces produites; il existe à cet égard un intérêt public considérable. Il était raisonnablement exigible des demandeurs qu'ils rendent vraisemblable, au moyen de documents appropriés, le respect des conditions de l'art. 4 al. 1 (en particulier let. c) LEHE.
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”