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RéférenÎ : LEHE art. 6 ch. 9 La convention de collaboration (ZSAV‑HS, 2015) conclue entre la Confédération et les cantons transfère des compétences aux organes communs prévus par la LEHE et règle — dans la mesure où la LEHE elle-même ne contient pas de dispositions — leur concrétisation ainsi que les questions de compétences, d'organisation et de procédure. La LEHE établit notamment les bases de l'assuranÎ de la qualité et de l'accréditation.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
La convention de coopération institue les organes communs prévus par la LEHE, peut leur transférer les compétences qui y sont désignées et règle, dans la mesure où la LEHE ne contient pas de dispositions, la concrétisation et la mise en œuvre des objectifs communs ainsi que les compétences, l'organisation et les procédures de ces organes.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
Citation : LEHE art. 6 n. 7 La convention de coopération conclue entre la Confédération et les cantons (ZSAV‑HS) confère au Conseil des hautes écoles la compétenÎ de formuler des recommandations concernant l'usage des appellations visées à l'art. 29 LEHE.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
En vertu de l'accord entre la Confédération et les cantons (ZSAV‑HS), il peut être confié aux organes communs — notamment au Conseil des hautes écoles — la compétenÎ d'adopter des recommandations concernant l'emploi des dénominations mentionnées à l'art. 29 LEHE. De telles recommandations pourraient également traiter de l'utilisation concrète des dénominations prescrites par la loi, y compris de leurs variantes linguistiques. Il semble qu'il n'existe actuellement aucune recommandation pertinente.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
La convention de coopération crée les organes communs prévus par la LEHE. Parmi ces organes communs figurent notamment la ConférenÎ suisse des hautes écoles et le Conseil suisse d'accréditation.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
Les décisions rendues en application de l'accord de collaboration (art. 6 LEHE) peuvent, conformément à l'art. 65 al. 1 LEHE, faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal administratif fédéral.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
En vertu de l'art. 6 al. 6 LEHE, le Conseil fédéral et les gouvernements des cantons membres du concordat des hautes écoles ont conclu l'Accord du 26 février 2015 entre la Confédération et les cantons sur la coopération dans le domaine des hautes écoles (ZSAV‑HS; SR 414.205).
“2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat).”
RéférenÎ : LEHE art. 6 ch. 2 La convention de collaboration (ZSAV‑HS) concrétise la LEHE dans la pratique. Dans la mesure où la LEHE ne contient pas de dispositions, la ZSAV‑HS règle notamment la concrétisation et la mise en œuvre des objectifs communs ainsi que les compétences, l'organisation et la procédure des instances communes instituées en vertu de la LEHE (p. ex. ConférenÎ suisse des hautes écoles, Conseil suisse d'accréditation).
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
La convention de collaboration (art. 6 LEHE) peut transférer des compétences aux organes communs. Les décisions rendues sur la base de la LEHE ou de la convention de collaboration relèvent de l'art. 65 al. 1 LEHE et peuvent faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal administratif fédéral; dans la jurisprudenÎ, le Conseil d'accréditation a été qualifié d'instanÎ précédente compétente (TAF B-2340/2022, E. 1.1).
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
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