Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2020, en vigueur depuis le 1ermars 2021 (RO 2021 68;FF 2020 3577). ↩
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Pour les instituts en cours de constitution, les conditions prévues à l'art. 30 LEHE s'appliquent également ; ainsi, par exemple, les postes prévus doivent être suffisants pour assurer la conduite de la recherche universitaire.
Pour être admise à la procédure d'accréditation, la haute école doit, au moyen de documents appropriés, démontrer de manière crédible qu'elle remplit les conditions prévues à l'art. 4 de l'ordonnanÎ sur l'accréditation LEHE. Si, après examen, ces conditions sont remplies, le Conseil d'accréditation déciÞ d'entrer en matière et transmet les documents à l'agenÎ pour examen; si elles ne le sont pas, le Conseil d'accréditation prend une décision de ne pas entrer en matière.
“Kapitels (Art. 62-65) dieses Gesetzes (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HKFG). Akkreditiert werden Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) (Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HFKG). Die Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG; SR 414.205.3) legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren fest (Art. 1 Bst. a Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 Akkreditierungsverordnung HFKG erfüllt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid (Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung angefochten.”
Selon l'art. 30 al. 1 LEHE, figurent parmi les conditions de l'accréditation institutionnelle notamment : un système d'assuranÎ de la qualité garantissant la haute qualité de l'enseignement, de la recherche et des prestations ainsi que la qualification du personnel ; le respect des principes pertinents en matière d'admission et d'organisation des études ; une organisation et une direction des hautes écoles efficaces ; des droits de participation appropriés pour les membres de l'établissement ; la promotion de l'égalité des chances et de l'égalité effective entre femmes et hommes ; ainsi que le respect des principes d'un développement économiquement, socialement et écologiquement durable. En outre, l'art. 30 al. 1 exige que les hautes écoles offrent enseignement, recherche et prestations dans plusieurs disciplines ou domaines et que l'institution et son organisme porteur garantissent la pérennité de leur exploitation.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Le Conseil des hautes écoles a procédé à la concrétisation mentionnée à l'art. 30 al. 2 LEHE dans l'OrdonnanÎ sur l'accréditation LEHE ; cette ordonnanÎ précise notamment les conditions requises pour l'accréditation institutionnelle selon l'art. 30 LEHE (cf. art. 1 de l'OrdonnanÎ sur l'accréditation LEHE).
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
Citation : LEHE art. 30 n. 6 Pour l'accréditation institutionnelle, il est nécessaire que la haute école, respectivement l'institution et son organisme porteur, garantissent que l'institution puisse être exploitée de façon durable.
“a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
art. 30 LEHE régit les conditions de l'accréditation institutionnelle, non le droit exclusif de dénomination de l'institution. Dans la mesure où, dans les documents, le classement en « université » est subordonné à des conditions de l'art. 30 al. 1 let. b (p. ex. plusieurs disciplines/facultés), on ne peut en déduire que le droit de dénomination dépend exclusivement de l'art. 30 ; d'autres dispositions (notamment art. 29 LEHE en liaison avì l'art. 8 al. 1 de l'ordonnanÎ sur l'accréditation) prévoient, selon les décisions citées, des dénominations supplémentaires et une différenciation typologique.
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Citation : LEHE art. 30 n. 4 Les conditions de l'art. 30 LEHE s'appliquent également aux instituts en cours de constitution ; les structures projetées ou encore à constituer doivent être appréciées au regard des exigences légales.
La compétenÎ de concrétiser les conditions visées à l’art. 30 al. 2 LEHE a été expressément transférée au conseil de la haute école par la Confédération et les cantons concordataires, conformément à l’art. 2 al. 2 let. b ch. 1 ZSAV‑HS.
“2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
RéférenÎ : LEHE art. 30 ch. 2 art. 30 al. 1 exige un système d'assuranÎ qualité garantissant que l'enseignement, la recherche et les services rendus sont de haute qualité et que le personnel est dûment qualifié. Il doit en outre être possible de vérifier que l'institution remplit son mandat.
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Citation : LEHE art. 30 n. 1 La précision des conditions est effectuée par le Conseil des hautes écoles dans un règlement. La compétenÎ à cet égard a été expressément transférée au Conseil des hautes écoles, conformément au consid. 3.5 de l'affaire citée, par la Confédération et par les cantons concordataires.
“1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”