Abrogée par le ch. II 4 de la L du 23 mars 2007 sur la réforme de l’imposition des entreprises II, avec effet au 1erjanv. 2009 (RO 2008 2893;FF 2005 4469). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 7 de la LF du 29 sept. 2017 sur les jeux d’argent, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 5103;FF 2015 7627). Erratum du 2 juil. 2019 (RO 2019 2013). ↩
RS 642.11 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1erjanv. 1998 (RO 1998 669;FF 1997 II 1058). ↩
Introduite par le ch. I de la LF du 28 sept. 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2019 433;FF 2018 2379). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 15 fév. 2017 (RO 2017 497;FF 2015 48794913). ↩
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Bei Rückerstattungen der Verrechnungssteuer an Drittberechtigte findet Art. 16 Abs. 2 VStG in der Regel keine Anwendung; anstelle von Verzugszins kommt allenfalls ein Vergütungszins nach anderer Rechtsgrundlage in Betracht.
“Betreffend den geltend gemachten Verzugszins für die zunächst abgelehnten Rückerstattungen der Jahre 2011 - 2015 ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ein Verzugszins im Verrechnungssteuerrecht grundsätzlich nur bei einer «verspätete[n] Zahlung» durch den Steuerpflichtigen bzw. den Empfänger der steuerbaren Leistung geschuldet ist. Dies trifft einerseits dann zu, wenn die Steuer verspätet entrichtet wird (Art. 16 Abs. 2 VStG) und andererseits dann, wenn der Empfänger der steuerbaren Leistung die Rückerstattung zu Unrecht erhalten hat und diese verspätet zurückzahlt (vgl. BGE 141 II 447). Handelt es sich jedoch um eine «Rückzahlung» der ESTV, wenn der Steuerpflichtige eine nicht geschuldete Steuer entrichtet bzw. jemand eine «grundlose Zuwendung» an die ESTV getätigt hat (vgl. Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014) oder eine vom Empfänger der steuerbaren Leistung zu Recht erhaltene Rückerstattung zu Unrecht von der ESTV zurückgefordert wird (vgl. Urteil des BGer 2C_896/2013 vom 30. Oktober 2009), erfolgt die Verzinsung mittels Vergütungszins. Da es sich vorliegend um die Frage der Verzinsung einer zunächst abgelehnten Rückerstattung von Verrechnungssteuerbeträgen durch die ESTV an eine Empfängerin der steuerbaren Leistung handelt, kann sich von der Konzeption der Verzinsung im Verrechnungssteuerrecht daher nur die Frage nach einem Vergütungszins stellen.”
“Hinsichtlich der sodann zu prüfenden Frage nach einem Anspruch auf einen Vergütungszins für die zunächst abgelehnte Rückerstattungen ist als Erstes festzuhalten, dass eine solche Verzinsungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, was auch nicht bestritten wird. Insbesondere ist Art. 12 Abs. 5 VStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG, der für den Fall der Rückleistung einer nicht geschuldeten Steuer an den Steuerpflichtigen die Rechtsgrundlage für einen Vergütungszins beinhaltet, vorliegend nicht anwendbar. Denn Art. 12 Abs. 5 VStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG beinhaltet die Rechtsgrundlage für einen Vergütungszins auf der Steuererhebungsseite, wenn die ESTV eine nicht geschuldete Steuer rückvergütet oder - mittels Analogieschluss - wenn die ESTV eine «grundlose Zuwendung» rückleistet (E. 4.4.2). Vorliegend ist indessen nicht eine Verzinsungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen (Steuererhebungsseite), sondern gegenüber der an den Verrechnungssteuerbeträgen rückerstattungsberechtigen Person zu beurteilen.”
Bei Rückforderung zu Unrecht erstatteter Verrechnungssteuer findet Art. 16 VStG keine Anwendung; stattdessen ist der Verzugszins nach OR geschuldet.
“Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn ein Schuldner in Verzug ist (BGE 149 V 109 E. 7.1, 145 V 18 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-3417/2017 vom 20. Juni 2018 mit Hinweisen). Werden Verrechnungssteuerbeträge, die zu Unrecht von der ESTV einem ausländischen Antragssteller zurückerstattet wurden, durch Erstere zurückgefordert, so ist ab dem Rückforderungsentscheid gestützt auf Art. 105 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220; nachfolgend: OR) ein Verzugszins auf diesen Verrechnungssteuerbeträgen geschuldet. Art. 16 VStG ist diesfalls nicht anwendbar (BGE 141 II 447 E. 8.7; Michael Beusch/Moritz Seiler, VStG-Kommentar, N 24 zu Art. 16 VStG).”
Bei Rückerstattungs- oder Verrechnungsforderungen tritt die Fälligkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG und grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Entstehung ein; bis zur tatsächlichen Rückerstattung entsteht kein Vergütungszins auf zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge bzw. kann bei Verweigerung des Meldeverfahrens Zinsverlust eintreten.
“Im Zusammenhang mit Rückerstattungen ist sodann praxisgemäss ein Vergütungszins geschuldet, wenn die ESTV eine zu Recht erfolgte Rückerstattung von Verrechnungssteuerbeträgen (zu Unrecht) wieder zurückfordert (E. 2.7.3). Auch bei diesem Sachverhalt ist - im Unterschied zu Vorliegendem - die Rückerstattung bereits erfolgt. Die erfolgte bzw. nicht erfolgte Rückerstattung ist insoweit entscheidend, als der Gesetzgeber in Art. 31 Abs. 4 VStG für zurückzuerstattende Beträge (die französische und italienische Fassung entsprechen der deutschen Fassung) einen Ausschluss der Verzinsung normiert hat und dieser vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG an bis zu deren Rückerstattung gilt (E. 2.7.4 mit Hinweisen auf höchstrichterliche Urteile). Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (E. 1.4), liegen keine vor. Insbesondere genügt der Umstand, dass infolge des technischen Fortschritts heute die Berechnung eines Vergütungszinses wohl möglich wäre, nicht, um vom klaren Wortlaut in Art. 31 Abs. 4 VStG abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Rückerstattung - wie z.B. die vorliegend zu beurteilende - von Art. 31 Abs. 4 VStG ausnehmen und für diese einen Zins vorsehen wollen, hätte er diese Konstellationen im VStG oder zumindest mittels Delegation an den Verordnungsgeber in den zugehörigen Verordnungen explizit vom Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 4 VStG ausgeschlossen und womöglich einen entsprechenden Zinssatz für die Verzinsung vorgesehen. Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen.”
“2, 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_689/2011 vom 23. November 2012 E. 2.4.3, wonach mit der Verweigerung des Meldeverfahrens gegebenenfalls ein Zinsverlust verbunden sein könne, «weil zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden [Art. 31 Abs. 4 VStG]»). Diese Bestimmung ist auf zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge gemäss den Art. 21 - 33 VStG anwendbar und normiert, dass zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden (Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 21 zur Art. 31 VStG). Obschon die Systematik dieser Bestimmung deren Anwendbarkeit nur auf Rückerstattungen durch die kantonalen Steuerbehörden vermuten lassen könnte, ist sie für die Rückerstattung durch die Kantone als auch den Bund anwendbar (Urteil des BGer 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.1; Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 4 zu Art. 31 VStG). In zeitlicher Hinsicht gilt der Ausschluss der Verzinsung von der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG bis zu ihrer Rückerstattung (Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 19 zu Art. 31 VStG).”
“Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).”
Die Verzinsungspraxis wurde mehrfach angepasst: ursprünglich 5% (1997), 4% in den Jahren 2022–2023, und zuletzt 4.75% ab 1. Januar 2024; bis Ende 2021 war der Satz einheitlich/pauschal mit 5% festgelegt.
“Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art. 16 Abs. 2 VStG). Er betrug ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2021 5% (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432; aufgehoben am 1. Januar 2022]).”
“Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz-departement bestimmt (Art. 16 Abs. 2 VStG). Er betrug ab dem 1. Januar 1997 5 % (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432; aufgehoben am 1. Januar 2022]). Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 betrug der Zinssatz 4 % (Art. 1 i.V.m. Anhang der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021 [SR 631.014]). Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zinssatz”
“Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz-departement bestimmt (Art. 16 Abs. 2 VStG). Er betrug ab dem 1. Januar 1997 5% (Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432; aufgehoben am 1. Januar 2022]). Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 betrug der Zinssatz 4% (Art. 1 i.V.m. Anhang der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [Zinssatzverordnung des EFD, SR 631.014]). Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zinssatz 4.75% (Art. 1 i.V.m. Anhang der Zinssatzverordnung des EFD).”
Verzugszins entsteht akzessorisch und automatisch mit der Fälligkeit unbezahlter Verrechnungssteuer, ohne dass es einer Mahnung, eines Verschuldens oder einer rechtskräftigen Festsetzung bedarf.
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 VStG geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Beusch/Seiler, VStG-Kommentar, Art. 16 N 22).”
Der Verzugszins entsteht akzessorisch und fällt automatisch an; er wird ohne Mahnung geschuldet, bereits nach Ablauf der Fälligkeit, und bleibt geschuldet unabhängig vom Verschulden, von fehlender Rechtskraft der Steuerfestsetzung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. Beusch, a.a.O., S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Beusch/Seiler, Kommentar VStG, Art. 16 Rz. 22).”
“Im Steuerrecht ist die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auf einer Steuerforderung regelmässig explizit geregelt (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., 2023, S. 413). Im Verrechnungssteuerrecht hält denn auch Art. 16 Abs. 2 VStG ausdrücklich fest, dass auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine noch ausstehen, ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (Urteil des BGer 9C_661/2022 vom 26. März 2024 E. 2.1.2 [zur Publikation vorgesehen], 9C_662/2022 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-1446/2021 vom 6. September 2023 E. 2.8).”
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu Beusch, Untergang, a.a.O., S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Michael Beusch/Moritz Seiler, VStG-Kommentar, N. 22 zu Art. 16). Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind, sei es nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen, sei es nach Art. 20a VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a, abis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]).”
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG grundsätzlich ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (vgl. E. 4.5.1). Vorliegend war die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 299'092.25 geschuldet, weshalb sich auch die Erhebung eines Verzugszinses auf den nach Ablauf der Fälligkeit ausstehenden Steuerbeträgen als rechtens erweist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erhebung der Verzugszinsen denn auch nur im Zusammenhang mit ihrer Bestreitung der Hauptforderung (Beschwerde, Rz. 122 ff.). In rechnerischer Hinsicht wird dieser nicht beanstandet.”
“Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).”