La décision de la commission cantonale de recours peut faire l’objet d’un recours devant le Tribunal fédéral.
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Bei Harmonisierungsfragen kann unmittelbar das Verwaltungsgericht zuständig sein, sodass Art. 56 VStG nicht immer anwendbar ist.
Art. 56 VStG bildet im Rückerstattungsbereich eine lex specialis: Entscheide der Rekurskommission eröffnen den direkten Beschwerdeweg ans Bundesgericht.
Wird ein kantonaler Entscheid (z. B. Rückweisung) wegen formeller oder verfahrensrechtlicher Mängel getroffen, kann nach Durchführung des erneuten Einsprache- bzw. Verfahrensschritts derselbe Verrechnungssteuerantrag erneut abgewiesen werden; der bundesgerichtliche Rechtsweg kann in solchen Fällen weiterhin offenbleiben.
“Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 56 VStG ist in Verrechnungssteuerstreitigkeiten zulässig; das Bundesgericht tritt auf die materielle Prüfung ein, soweit die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Bei bundesgerichtlicher Beschwerde sind die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BGG und dem VStG (Art. 56) zu prüfen; dies gilt insbesondere für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und für letzte kantonale Entscheide, bei denen Art. 56 VStG statthaft ist.
“Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
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