Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 28 sept. 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2019 433;FF 2018 2379). ↩
18 commentaries
Die ESTV sieht Art. 20 Abs. 2 VStG bislang nicht als unmittelbare Gesetzesgrundlage für die Anwendung des Meldeverfahrens bei indirekt (lediglich indirekt) verbundenen Gesellschaften bzw. für geldwerte Leistungen zwischen indirekt verbundenen Gesellschaften.
“Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht auf der Prämisse, dass Art. 20 Abs. 2 VStG einer Person, die geldwerte Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften ausgerichtet und die Verrechnungssteuer am 15. Februar 2017 noch nicht bezahlt hatte, einen gesetzesunmittelbaren Anspruch auf Durchführung des Meldeverfahrens vermittelt hätte. Ob dies zutrifft, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Es ist sogar äusserst unwahrscheinlich, dass die ESTV gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG der Vergleichsperson die Anwendung des Meldeverfahrens gestattet und so die Beschwerdeführerin anders behandelt hätte. Denn bislang erkannte die ESTV in Art. 20 Abs. 2 VStG keine unmittelbare Grundlage für die Anwendung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen zwischen indirekt verbundenen Gesellschaften, worauf die von der Beschwerdeführerin angeführten Autoren denn auch ausdrücklich hinweisen (vgl. OESTERHELT/SCHREIBER, Anwendungsbereich des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen [Teil 1], Expert Focus 2020 S. 982).”
“Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 I 156 E. 7.2.1). Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil das Bundesgericht einerseits nicht von der bundesgesetzlich angeordneten Rückwirkung abweichen könnte (Art. 190 BV) und andererseits die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1) hier offensichtlich nicht gegeben wären. Denn es entsprach wie gesehen (vgl. oben E. 6.4.1) gerade nicht der ständigen Praxis der ESTV, das Meldeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG auch lediglich indirekt verbundenen Gesellschaften zu gestatten.”
Bei konzerninternen Zahlungen kann das Meldeverfahren auch rückwirkend für frühere Jahre beansprucht worden sein; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 soll das Meldeverfahren ausdrücklich auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis sicherstellen.
“Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Gesetzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), ist in den Materialen lediglich zu finden, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG sicherstellen wollte, dass das Meldeverfahren auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis Anwendung findet (Bericht WAK-N vom 13. April 2015, BBl 2015 5331, 5352 f.). Dies ist deshalb von Belang, weil zu diesem Zeitpunkt in der VStV bereits eine Regelung zum Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis bestand (Art. 26a VStV), die sich auf Art. 20 VStG stützte. Die Regelung für das Meldeverfahren im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis stützte sich hingegen auf aussensteuerliche Erlasse. Indem in den Materialien die Sicherstellung des Meldeverfahrens im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis betont wird, liegt nahe, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG den Rahmen der Delegation von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG verdeutlichen wollte. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ändern wollen, leuchtet nicht ein, weshalb das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis an betreffender Stelle in den Materialien unerwähnt bleibt. Auch die teleologische Auslegung stützt damit das im Rahmen der grammatikalischen Auslegung gewonnene Verständnis (vgl. E. 3.3.2).”
“Zudem schulde die Steuerpflichtige auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 einen Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5% ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Dieser Betrag sei ihr am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Steuerpflichtige habe sowohl anlässlich der Rechnungsstellung vom 20. Mai 2016 als auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (Antrag Meldeverfahren) die geldwerte Leistung vollumfänglich anerkannt. Es gehe lediglich darum, das Meldeverfahren, d.h. eine andere Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld, zur Anwendung zu bringen. Damit liege kein Fall einer Rückforderung einer nichtgeschuldeten Steuer nach Art. 12 VStV vor. Mit der Anerkennung und Bezahlung der Steuerforderung sei die Forderung letztlich «untergegangen». Es bestehe demnach kein Anspruch auf das Meldeverfahren i.S.v. Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Überdies könne die Verrechnungssteuer nach erfolgter Zahlung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch einem Rückerstattungsverfahren und nicht mehr einem Meldeverfahren unterworfen werden. E.b Mit Eingabe vom 27. August 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 30. Juni 2020. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verrechnungssteuer von Fr. 299'092.25 sei gutzuheissen. Zudem sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 30'964.15 gutzuheissen. Überdies sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids aufzuheben, auf ihr Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung sei einzutreten und es sei dieses gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV. Die Steuerpflichtige machte u.a.”
Art. 20 Abs. 2 VStG ändert materiell das Meldeverfahren nicht; bestehende Regelungen der VStV bleiben anwendbar.
“6), der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 1.6.5). Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen einheitlichen Konzernbegriff (vgl. Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 191), der für den Bundesrat bei der Umschreibung des inländischen Konzernverhältnisses verbindlich wäre. Auch lässt sich dem VStG keine Umschreibung des Konzernbegriffs entnehmen. Dass in der Lehre - wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht - kritisiert wird, die vom Bundesrat normierte Beteiligungsgrenze spreche nicht nur Konzernsachverhalte an (vgl. Regli, a.a.O., Rz. 191 und 194; Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50) und die Beschränkung auf direkte Beteiligungen umfasse manche Konzernsachverhalte nicht (vgl. Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art.”
Die Bewilligung des Meldeverfahrens ist eine durchsetzbare Verfahrensvoraussetzung; bei Gesuchen ist die Bewilligung aktiv zu beantragen, eine bloss feststellende Erklärung genügt nicht.
“Nr. 12), ergibt sich nämlich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Rückerstattung der bereits bezahlten Steuer- und Zinsbeträge anstrebt, weil sie ihre Verrechnungssteuerschuld mittels Meldung statt durch Entrichtung der Steuer erfüllen will, und dass sie den Rückweisungsantrag nur eventualiter stellt. Anstelle der Feststellung der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise die Bewilligung ihres Gesuchs um Durchführung des Meldeverfahrens beantragen sollen, da das Meldeverfahren bewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStG ["[...] kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden [...]"]; BAUMGARTNER/GHIELMETTI, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 75 f. und 81 zu Art. 20 VStG). Die Regelung des Meldeverfahrens in Konzernverhältnissen (Art. 26a VStV [SR 642.21]) ist in diesem Punkt allerdings deutlich weniger klar als die übrigen Vorschriften über das Meldeverfahren (vgl. insb. Art. 25 Abs. 2 VStV), sodass es überspitzt formalistisch wäre, der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorwurf zu machen.”
Das Meldeverfahren kann nicht bzw. wurde nicht rückwirkend zugunsten bereits zuvor entrichteter Verrechnungssteuer (für vor dem 15.2.2017 entrichtete Leistungen) gewährt; die Änderung zielte nicht auf eine rückwirkende Zulassung ab. Gleichzeitig kann der Meldeweg rückwirkend angewendet werden, soweit die Steuerforderung nicht verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt ist.
“Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 I 156 E. 7.2.1). Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil das Bundesgericht einerseits nicht von der bundesgesetzlich angeordneten Rückwirkung abweichen könnte (Art. 190 BV) und andererseits die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1) hier offensichtlich nicht gegeben wären. Denn es entsprach wie gesehen (vgl. oben E. 6.4.1) gerade nicht der ständigen Praxis der ESTV, das Meldeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG auch lediglich indirekt verbundenen Gesellschaften zu gestatten.”
“Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könnte aber selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn sich aus Art. 20 Abs. 2 VStG effektiv ein direkter Anspruch auf die Durchführung des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften ableiten liesse. Im Verhältnis zu Personen, die erst nach dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften erbrachten, wäre die Benachteiligung der Beschwerdeführerin eine unvermeidliche Konsequenz, wie sie bei praktisch jeder Gesetzesänderung eintritt, und damit von vornherein nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E.”
“3 VStG wollte das Parlament sicherstellen, dass das Meldeverfahren bei Kapitalerträgen auch dann anwendbar bleibt, wenn die Fristen für die Deklaration der steuerbaren Leistung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldeverfahren (i.d.R. 30 Tage nach Fälligkeit des Ertrags) nicht eingehalten wurden (Bericht WAK-N vom 13. April 2015; BBl 2015 5331, 5346 und 5354; ebenso Botschaft vom 28. März 2018; BBl 2018 2325, 2343). Dass das Parlament eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Verrechnungssteuerforderungen ermöglichen wollte, ergibt sich aus den Materialien jedoch nicht. Vielmehr sollte mit der Änderung verhindert werden, dass durch Entrichtung (und nicht durch Meldung) der Verrechnungssteuer unnötiger administrativer Aufwand entsteht, Liquidität aus den Unternehmen abfliesst und diesen ein Zinsverlust entsteht (Bericht WAK-N vom 13. April 2015; BBl 2015 5331, 5346; NR Maier für die WAK-N, AB 2015/III NR, S. 1099-1100). D.h. es sollte verhindert werden, dass den betroffenen Unternehmen Nachteile durch die geforderte Entrichtung der Verrechnungssteuer entstehen. Dies spricht gegen die Annahme, dass mit Art. 20 Abs. 2 VStG eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Steuerforderungen geschaffen werden sollte.”
In der Praxis wurde das Meldeverfahren nicht (regelmäßig) bzw. nicht gewohnt für lediglich indirekt verbundene Gesellschaften gewährt; dagegen wird das Meldeverfahren insbesondere bei Dividenden und konzerninternen geldwerten Leistungen häufig bzw. oftmals zugelassen.
“Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 I 156 E. 7.2.1). Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil das Bundesgericht einerseits nicht von der bundesgesetzlich angeordneten Rückwirkung abweichen könnte (Art. 190 BV) und andererseits die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1) hier offensichtlich nicht gegeben wären. Denn es entsprach wie gesehen (vgl. oben E. 6.4.1) gerade nicht der ständigen Praxis der ESTV, das Meldeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG auch lediglich indirekt verbundenen Gesellschaften zu gestatten.”
“Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könnte aber selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn sich aus Art. 20 Abs. 2 VStG effektiv ein direkter Anspruch auf die Durchführung des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften ableiten liesse. Im Verhältnis zu Personen, die erst nach dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften erbrachten, wäre die Benachteiligung der Beschwerdeführerin eine unvermeidliche Konsequenz, wie sie bei praktisch jeder Gesetzesänderung eintritt, und damit von vornherein nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E.”
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8, A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenaus-schüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG).”
Die Bewilligung des Meldeverfahrens muss beantragt werden; ein blosses Feststellungsbegehren genügt nicht und die ESTV lehnt ein nachträgliches Meldeverfahren in der Regel ab, wenn die Steuer bereits entrichtet wurde.
“Nr. 12), ergibt sich nämlich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Rückerstattung der bereits bezahlten Steuer- und Zinsbeträge anstrebt, weil sie ihre Verrechnungssteuerschuld mittels Meldung statt durch Entrichtung der Steuer erfüllen will, und dass sie den Rückweisungsantrag nur eventualiter stellt. Anstelle der Feststellung der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise die Bewilligung ihres Gesuchs um Durchführung des Meldeverfahrens beantragen sollen, da das Meldeverfahren bewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStG ["[...] kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden [...]"]; BAUMGARTNER/GHIELMETTI, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 75 f. und 81 zu Art. 20 VStG). Die Regelung des Meldeverfahrens in Konzernverhältnissen (Art. 26a VStV [SR 642.21]) ist in diesem Punkt allerdings deutlich weniger klar als die übrigen Vorschriften über das Meldeverfahren (vgl. insb. Art. 25 Abs. 2 VStV), sodass es überspitzt formalistisch wäre, der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorwurf zu machen.”
“Zudem schulde die Steuerpflichtige auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 einen Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5% ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Dieser Betrag sei ihr am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Steuerpflichtige habe sowohl anlässlich der Rechnungsstellung vom 20. Mai 2016 als auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (Antrag Meldeverfahren) die geldwerte Leistung vollumfänglich anerkannt. Es gehe lediglich darum, das Meldeverfahren, d.h. eine andere Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld, zur Anwendung zu bringen. Damit liege kein Fall einer Rückforderung einer nichtgeschuldeten Steuer nach Art. 12 VStV vor. Mit der Anerkennung und Bezahlung der Steuerforderung sei die Forderung letztlich «untergegangen». Es bestehe demnach kein Anspruch auf das Meldeverfahren i.S.v. Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Überdies könne die Verrechnungssteuer nach erfolgter Zahlung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch einem Rückerstattungsverfahren und nicht mehr einem Meldeverfahren unterworfen werden. E.b Mit Eingabe vom 27. August 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 30. Juni 2020. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verrechnungssteuer von Fr. 299'092.25 sei gutzuheissen. Zudem sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 30'964.15 gutzuheissen. Überdies sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids aufzuheben, auf ihr Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung sei einzutreten und es sei dieses gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV. Die Steuerpflichtige machte u.a.”
“Sie reichte überdies die ausgefüllten Formulare zur Meldung der Verrechnungssteuern auf steuerbaren Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 555'457.- für die Jahre 2011-2015 ein. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) würden bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, zurückerstattet, sobald feststehe, dass sie nicht geschuldet waren. Das Schreiben vom 20. Mai 2016 sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Verfügung zu qualifizieren und die durch sie bezahlten Verrechnungssteuern seien somit nicht durch Entscheid der ESTV rechtskräftig festgesetzt worden. Bei geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis sei das Meldeverfahren gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) zuzulassen. Gestützt auf Art. 20 VStG in Verbindung mit Art. 70c VStG finde das Meldeverfahren auf alle per / ab dem 1. Januar 2011 nicht rechtskräftig festgesetzten Verrechnungssteuerforderungen rückwirkend Anwendung. Bei den von ihr in den Jahren 2011 bis 2015 an die B._______ AG geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen zwischen Konzerngesellschaften gehandelt. Die ESTV habe [Herrn Y._______] fälschlicherweise als direkt Begünstigten der Zahlungen angesehen. Das Meldeverfahren würde demnach auf diese Zahlungen Anwendung finden. Eventualiter sei das Meldeverfahren gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV anzuwenden. Die Steuerpflichtige ersuchte um Erlass einer abweisenden Verfügung, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. D.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 bestätigte die ESTV den Erhalt des Schreibens und informierte die Steuerpflichtige, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne, da der Begünstigte der steuerbaren Leistungen eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei und es sich um eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art.”
Das Meldeverfahren ersetzt die Entrichtung der Verrechnungssteuer nicht; es ist keine Erstattungsvorschrift und gilt nicht für bereits durch Zahlung erfüllte oder der ESTV gegenüber deklarierte und bezahlte Steuerschulden.
“Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem dieses die analoge Frist für die Meldung im internationalen Verhältnis (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften [SR 672.203]) als Verwirkungsfrist charakterisiert hatte (vgl. Urteil 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.1-3.2.4, in: ASA 79 S. 855, StR 66/2011 S. 431). Wie die Vorinstanz detailliert aufgezeigt hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber darüber hinaus den steuerpflichtigen Personen hätte ermöglichen wollen, das Meldeverfahren auch für Steuerschulden zur Anwendung zu bringen, die sie bereits durch Entrichtung erfüllt haben. Derlei würde auch dem Zweck des Meldeverfahrens widersprechen, das an die Stelle der Entrichtung der Steuer treten und nicht etwa das Rückerstattungsverfahren ersetzen soll (vgl. BAUMGARTNER/GHIELMETTI, a.a.O., N. 77d zu Art. 20 VStG).”
“Zudem schulde die Steuerpflichtige auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 einen Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5% ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Dieser Betrag sei ihr am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Steuerpflichtige habe sowohl anlässlich der Rechnungsstellung vom 20. Mai 2016 als auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (Antrag Meldeverfahren) die geldwerte Leistung vollumfänglich anerkannt. Es gehe lediglich darum, das Meldeverfahren, d.h. eine andere Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld, zur Anwendung zu bringen. Damit liege kein Fall einer Rückforderung einer nichtgeschuldeten Steuer nach Art. 12 VStV vor. Mit der Anerkennung und Bezahlung der Steuerforderung sei die Forderung letztlich «untergegangen». Es bestehe demnach kein Anspruch auf das Meldeverfahren i.S.v. Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Überdies könne die Verrechnungssteuer nach erfolgter Zahlung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch einem Rückerstattungsverfahren und nicht mehr einem Meldeverfahren unterworfen werden. E.b Mit Eingabe vom 27. August 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 30. Juni 2020. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verrechnungssteuer von Fr. 299'092.25 sei gutzuheissen. Zudem sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 30'964.15 gutzuheissen. Überdies sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids aufzuheben, auf ihr Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung sei einzutreten und es sei dieses gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV. Die Steuerpflichtige machte u.a.”
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu Beusch, Untergang, a.a.O., S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Michael Beusch/Moritz Seiler, VStG-Kommentar, N. 22 zu Art. 16). Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind, sei es nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen, sei es nach Art. 20a VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a, abis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]).”
“Sie reichte überdies die ausgefüllten Formulare zur Meldung der Verrechnungssteuern auf steuerbaren Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 555'457.- für die Jahre 2011-2015 ein. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) würden bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, zurückerstattet, sobald feststehe, dass sie nicht geschuldet waren. Das Schreiben vom 20. Mai 2016 sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Verfügung zu qualifizieren und die durch sie bezahlten Verrechnungssteuern seien somit nicht durch Entscheid der ESTV rechtskräftig festgesetzt worden. Bei geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis sei das Meldeverfahren gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) zuzulassen. Gestützt auf Art. 20 VStG in Verbindung mit Art. 70c VStG finde das Meldeverfahren auf alle per / ab dem 1. Januar 2011 nicht rechtskräftig festgesetzten Verrechnungssteuerforderungen rückwirkend Anwendung. Bei den von ihr in den Jahren 2011 bis 2015 an die B._______ AG geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen zwischen Konzerngesellschaften gehandelt. Die ESTV habe [Herrn Y._______] fälschlicherweise als direkt Begünstigten der Zahlungen angesehen. Das Meldeverfahren würde demnach auf diese Zahlungen Anwendung finden. Eventualiter sei das Meldeverfahren gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV anzuwenden. Die Steuerpflichtige ersuchte um Erlass einer abweisenden Verfügung, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. D.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 bestätigte die ESTV den Erhalt des Schreibens und informierte die Steuerpflichtige, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne, da der Begünstigte der steuerbaren Leistungen eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei und es sich um eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art.”
Das Meldeverfahren kann nicht rückwirkend angewendet werden, soweit die Verrechnungssteuer bereits entrichtet bzw. die Steuerschuld bereits erfüllt worden ist; eine rückwirkende Bewilligung führt praktisch nicht zu Rückvergütungen bereits bezahlter Steuer und ist damit ausgeschlossen.
“Auch wenn die Gesetzesnovelle vom 30. September 2016 (in Kraft seit dem 15. Februar 2017; AS 2017 497) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist (vgl. Art. 70c Abs. 1 VStG), kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 20 Abs. 3 VStG bewahrt steuerpflichtige Personen vor der Verwirkung ihres Anspruchs auf das Meldeverfahren, wenn sie die Frist für die Meldung oder für das Gesuch um Anwendung des Meldeverfahrens verpassen (vgl. Art. 26a Abs. 2 VStV). Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem dieses die analoge Frist für die Meldung im internationalen Verhältnis (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften [SR 672.203]) als Verwirkungsfrist charakterisiert hatte (vgl. Urteil 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.1-3.2.4, in: ASA 79 S. 855, StR 66/2011 S. 431). Wie die Vorinstanz detailliert aufgezeigt hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber darüber hinaus den steuerpflichtigen Personen hätte ermöglichen wollen, das Meldeverfahren auch für Steuerschulden zur Anwendung zu bringen, die sie bereits durch Entrichtung erfüllt haben.”
“Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Unter Beiziehung der übrigen Auslegungselemente (insb. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 VStG) erhellt sich jedoch, dass darin kein Anspruch auf eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen erblickt werden kann.”
“September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (Art. 70c VStG). Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Unter Beiziehung der übrigen Auslegungselemente (insb. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 VStG) erhellt sich jedoch, dass darin kein Anspruch auf eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen erblickt werden kann.”
“Nach Art. 20 Abs. 1 VStG kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (vgl. E. 4.3.2; gleichbedeutend in der französischen und italienischen Fassung: « [s]'il apparaît que le paiement de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers entraînerait des complications inutiles ou des rigueurs manifestes (...) » bzw. « [q]ualora il pagamento dell'imposta sul reddito di capitali mobili causi complicazioni inutili o rigori manifesti (...)» ). Art. 20 Abs. 2 VStG überträgt die Kompetenz zur Umschreibung der Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, an den Bundesrat. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b [wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind {...}] unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. Diese Bestimmung ist (auch) auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (Art. 70c VStG). Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde.”
Der Bundesrat hat einen konkreten Prüf- bzw. Regelungsauftrag zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis erhalten; er kann den Konzernbegriff auch enger fassen als Art. 20 Abs. 2 VStG, was zulässig ist.
“Mit dem soeben gewonnenen Verständnis der gesetzlichen Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 2 VStG (vgl. E. 3.3) ist im Folgenden zu prüfen, ob der Bundesrat dem gesetzgeberischen Auftrag zur Regelung des Meldeverfahrens im hier interessierenden inländischen Konzernverhältnis nachgekommen ist (E. 3.4.2) und, wenn ja, ob diese Regelung der Delegationsnorm gerecht wird (E. 3.4.3) und verfassungskonform ist (E. 3.4.4).”
“6), der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 1.6.5). Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen einheitlichen Konzernbegriff (vgl. Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 191), der für den Bundesrat bei der Umschreibung des inländischen Konzernverhältnisses verbindlich wäre. Auch lässt sich dem VStG keine Umschreibung des Konzernbegriffs entnehmen. Dass in der Lehre - wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht - kritisiert wird, die vom Bundesrat normierte Beteiligungsgrenze spreche nicht nur Konzernsachverhalte an (vgl. Regli, a.a.O., Rz. 191 und 194; Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50) und die Beschränkung auf direkte Beteiligungen umfasse manche Konzernsachverhalte nicht (vgl. Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art.”
Die Meldeoption/Meldeverfahren gilt nur für noch bestehende, offene Verrechnungssteuerforderungen und nicht für Steuern, die bereits durch vorbehaltlose/bedingungslose Zahlung/Entrichtung erloschen sind; rückwirkende Bewilligungen für bereits bezahlte Steuern werden regelmäßig nicht gewährt.
“Soweit hier überhaupt von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden kann, betrifft diese nicht die Auslegung und Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VStG. Denn diese Bestimmung (bzw. bis zum 15. Februar 2017: Art 20 aVStG) eröffnete zu keinem Zeitpunkt und niemandem die Möglichkeit, das Meldeverfahren auf Steuerforderungen anzuwenden, die bereits durch eine vorbehaltlose Zahlung erfüllt und damit untergegangen waren.”
“Bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass die Meldung als Erfüllungsmodus in einem Verhältnis der Alternativität zur Entrichtung der Steuer steht ("oder"; Art. 11 Abs. 1 lit. a VStG) und einer steuerpflichtigen Person nur gestattet werden kann, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn diese Steuerpflicht überhaupt noch besteht und sie nicht bereits durch Entrichtung untergegangen ist.”
“Nach Art. 20 Abs. 1 VStG kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (vgl. E. 4.3.2; gleichbedeutend in der französischen und italienischen Fassung: « [s]'il apparaît que le paiement de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers entraînerait des complications inutiles ou des rigueurs manifestes (...) » bzw. « [q]ualora il pagamento dell'imposta sul reddito di capitali mobili causi complicazioni inutili o rigori manifesti (...)» ). Art. 20 Abs. 2 VStG überträgt die Kompetenz zur Umschreibung der Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, an den Bundesrat. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b [wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind {...}] unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.”
“« [q]ualora il pagamento dell'imposta sul reddito di capitali mobili causi complicazioni inutili o rigori manifesti (...)» ). Art. 20 Abs. 2 VStG überträgt die Kompetenz zur Umschreibung der Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, an den Bundesrat. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b [wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind {...}] unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. Diese Bestimmung ist (auch) auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (Art. 70c VStG). Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Unter Beiziehung der übrigen Auslegungselemente (insb. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 VStG) erhellt sich jedoch, dass darin kein Anspruch auf eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen erblickt werden kann.”
In rückwirkenden Fällen (Art. 16 Abs. 2bis lit. a/b) gilt das Meldeverfahren jedoch auch bei verspätetem Gesuch, sofern die betreffenden Forderungen nicht verjährt sind oder nicht vor dem 1.1.2011 rechtskräftig festgesetzt wurden.
“Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Unter Beiziehung der übrigen Auslegungselemente (insb. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 VStG) erhellt sich jedoch, dass darin kein Anspruch auf eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen erblickt werden kann.”
“September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (Art. 70c VStG). Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Unter Beiziehung der übrigen Auslegungselemente (insb. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 VStG) erhellt sich jedoch, dass darin kein Anspruch auf eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen erblickt werden kann.”
Bei Kapitalerträgen ist das Meldeverfahren die Ausnahme; eine Bewilligung kann in Fällen vermeidbarer Umtriebe oder offener Härte erteilt werden.
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 und 2 VStG, in der seit dem 15. Februar 2017 in Kraft stehenden aber gemäss dem ebenfalls per 15. Februar 2017 eingefügten Art. 70c VStG [AS 2017 497] teilweise rückwirkend geltenden Fassung; inhaltlich soweit vorliegend relevant gleich: aArt. 20 VStG in der bis zum 14. Februar 2017 geltenden Fassung [AS 1966 371 377]; Urteil des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 180 f.).”
Verspätete Meldungen führen nicht automatisch zum Ausschluss des Meldeverfahrens, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
“«Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer» (NR Gasche) erlassen hat. Mit diesen Initiativen wurde gefordert, das VStG dahingehend anzupassen, dass eine verspätet eingereichte Meldung nicht mehr zur Verwirkung des Meldeverfahrens führt, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 13. April 2015 [nachfolgend: Bericht WAK-N vom 13. April 2015], BBl 2015 5331, 5334). Im Zentrum der Änderung von Art. 20 VStG standen somit Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt waren und es lediglich um die Nichterfüllung der zeitlichen Vorgabe betreffend Einreichung der Meldung ging. Dementsprechend lassen sich den Materialien keine Hinweise entnehmen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen selbst eine Änderung erfahren sollten. Art. 20 Abs. 2 VStG ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG lautete: «Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist» (AS 2016 3451). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG wurde demnach in zwei Absätze aufgeteilt (i.e. in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VStG), wobei der zweite Absatz durch die ausdrückliche Erwähnung zweier Tatbestände (vgl. E. 3.3.2) ergänzt worden ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). In den Materialien wird dazu festgehalten, die Neueinfügung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG «soll zusätzlich verdeutlichen, wann die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung greifen kann und schränkt das Regelungsermessen des Bundesrates ein» (vgl.”
Das Meldeverfahren ist in der Praxis insbesondere (aber nicht nur) bei Dividendenausschüttungen und konzerninternen/geldwerten Leistungen – sowohl im inländischen als auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis – zugelassen/angewendet.
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8, A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenaus-schüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG).”
“Es ist demnach zu prüfen, ob Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG einen unmittelbaren Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin 1 auf das Meldeverfahren betreffend die Dividende 2017 begründet. Dazu ist Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG ausgehend von seinem Wortlaut auszulegen (vgl. E. 2.4.3.1). Nach Art. 20 Abs. 1 VStG kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (vgl. E. 2.4.3.1). Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG überträgt die Kompetenz zur Umschreibung der Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, an den Bundesrat. Es handelt sich demnach um eine Delegationsnorm. Der deutschsprachige Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG lautet sodann wie folgt: «Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen» (gleichbedeutend in der französischen Fassung: «La procédure de déclaration doit être admise en particulier pour les dividendes et les prestations appréciables en argent versés au sein d'un groupe suisse ou international»; leicht abweichend im sogleich erwähnten Sinne in der italienischen Fassung: «La procedura di notifica è ammessa in particolare per le distribuzioni di dividendi e le prestazioni valutabili in denaro all'interno di un gruppo svizzero o internazionale»).”
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG, in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017 [AS 2017 497]; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8; A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 180). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG (in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG) umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG (in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung) wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b VStG unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.”
Art. 20 Abs. 3 VStG schützt das Meldeverfahren auch nach Versäumnis der Frist; die Bewilligung des Meldeverfahrens bleibt grundsätzlich möglich, um Nachteile für Unternehmen (z. B. durch Entrichtung statt Meldung und damit Beeinträchtigung der Liquidität) zu vermeiden.
“«Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer» (NR Gasche) Art. 20 Abs. 3 VStG erlassen hat. Die Bestimmung ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 13. April 2015 [nachfolgend: Bericht WAK-N vom 13. April 2015]; BBl 2015 5331 5365); wurde jedoch anschliessend geändert (AS 2019 433; Botschaft des Bundesrats vom 28. März 2018 zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes [nachfolgend: Botschaft vom 28. März 2018]; BBl 2018 2325; in Kraft getreten am 1. Januar 2019). Bei der letztgenannten Änderung handelt es sich nur um eine formelle Anpassung (Botschaft vom 28. März 2018; BBl 2018 2325, 2343). Mit Art. 20 Abs. 3 VStG wollte das Parlament sicherstellen, dass das Meldeverfahren bei Kapitalerträgen auch dann anwendbar bleibt, wenn die Fristen für die Deklaration der steuerbaren Leistung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldeverfahren (i.d.R. 30 Tage nach Fälligkeit des Ertrags) nicht eingehalten wurden (Bericht WAK-N vom 13. April 2015; BBl 2015 5331, 5346 und 5354; ebenso Botschaft vom 28. März 2018; BBl 2018 2325, 2343). Dass das Parlament eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Verrechnungssteuerforderungen ermöglichen wollte, ergibt sich aus den Materialien jedoch nicht. Vielmehr sollte mit der Änderung verhindert werden, dass durch Entrichtung (und nicht durch Meldung) der Verrechnungssteuer unnötiger administrativer Aufwand entsteht, Liquidität aus den Unternehmen abfliesst und diesen ein Zinsverlust entsteht (Bericht WAK-N vom 13. April 2015; BBl 2015 5331, 5346; NR Maier für die WAK-N, AB 2015/III NR, S. 1099-1100). D.h. es sollte verhindert werden, dass den betroffenen Unternehmen Nachteile durch die geforderte Entrichtung der Verrechnungssteuer entstehen.”
Das Folgeglied (Satz 2) von Art. 20 ist als integraler Teil der Delegationsnorm zu verstehen; es ändert die materiellen Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht, sondern zielte auf eine punktuelle Einschränkung des Regelungsermessens des Bundesrates und auf die Sicherstellung des Meldeverfahrens, insbesondere auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis.
“«Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer» (NR Gasche) erlassen hat. Mit diesen Initiativen wurde gefordert, das VStG dahingehend anzupassen, dass eine verspätet eingereichte Meldung nicht mehr zur Verwirkung des Meldeverfahrens führt, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 13. April 2015 [nachfolgend: Bericht WAK-N vom 13. April 2015], BBl 2015 5331, 5334). Im Zentrum der Änderung von Art. 20 VStG standen somit Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt waren und es lediglich um die Nichterfüllung der zeitlichen Vorgabe betreffend Einreichung der Meldung ging. Dementsprechend lassen sich den Materialien keine Hinweise entnehmen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen selbst eine Änderung erfahren sollten. Art. 20 Abs. 2 VStG ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG lautete: «Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist» (AS 2016 3451). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG wurde demnach in zwei Absätze aufgeteilt (i.e. in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VStG), wobei der zweite Absatz durch die ausdrückliche Erwähnung zweier Tatbestände (vgl. E. 3.3.2) ergänzt worden ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). In den Materialien wird dazu festgehalten, die Neueinfügung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG «soll zusätzlich verdeutlichen, wann die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung greifen kann und schränkt das Regelungsermessen des Bundesrates ein» (vgl. Bericht WAK-N vom 13. April 2015, BBl 2015 5331, 5354). Aus dieser Formulierung («verdeutlichen.”
“Das gleiche Verständnis ergibt sich aus der systematischen Auslegung: Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG folgt im selben Absatz auf die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG und ist Teil des in seiner Gesamtheit als Delegationsnorm konzipierten Art. 20 VStG. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ändern wollen, so hätte er dies wohl an separater Stelle im Gesetzestext getan.”
“Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Gesetzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), ist in den Materialen lediglich zu finden, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG sicherstellen wollte, dass das Meldeverfahren auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis Anwendung findet (Bericht WAK-N vom 13. April 2015, BBl 2015 5331, 5352 f.). Dies ist deshalb von Belang, weil zu diesem Zeitpunkt in der VStV bereits eine Regelung zum Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis bestand (Art. 26a VStV), die sich auf Art. 20 VStG stützte. Die Regelung für das Meldeverfahren im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis stützte sich hingegen auf aussensteuerliche Erlasse. Indem in den Materialien die Sicherstellung des Meldeverfahrens im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis betont wird, liegt nahe, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG den Rahmen der Delegation von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG verdeutlichen wollte. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ändern wollen, leuchtet nicht ein, weshalb das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis an betreffender Stelle in den Materialien unerwähnt bleibt. Auch die teleologische Auslegung stützt damit das im Rahmen der grammatikalischen Auslegung gewonnene Verständnis (vgl. E. 3.3.2).”
Bei verspäteter Meldung geht das Meldeverfahren nicht zwingend verloren; es bleibt möglich, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Meldepflicht materiell erfüllt, entfällt insbesondere der Verzugszins auch für nach Fälligkeit noch offene Steuerbeträge.
“«Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer» (NR Gasche) erlassen hat. Mit diesen Initiativen wurde gefordert, das VStG dahingehend anzupassen, dass eine verspätet eingereichte Meldung nicht mehr zur Verwirkung des Meldeverfahrens führt, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 13. April 2015 [nachfolgend: Bericht WAK-N vom 13. April 2015], BBl 2015 5331, 5334). Im Zentrum der Änderung von Art. 20 VStG standen somit Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt waren und es lediglich um die Nichterfüllung der zeitlichen Vorgabe betreffend Einreichung der Meldung ging. Dementsprechend lassen sich den Materialien keine Hinweise entnehmen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen selbst eine Änderung erfahren sollten. Art. 20 Abs. 2 VStG ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG lautete: «Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist» (AS 2016 3451). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG wurde demnach in zwei Absätze aufgeteilt (i.e. in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VStG), wobei der zweite Absatz durch die ausdrückliche Erwähnung zweier Tatbestände (vgl. E. 3.3.2) ergänzt worden ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). In den Materialien wird dazu festgehalten, die Neueinfügung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG «soll zusätzlich verdeutlichen, wann die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung greifen kann und schränkt das Regelungsermessen des Bundesrates ein» (vgl. Bericht WAK-N vom 13. April 2015, BBl 2015 5331, 5354). Aus dieser Formulierung («verdeutlichen.”
“Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind, unter anderem nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a VStG).”
“«Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer» (NR Gasche) erlassen hat. Mit diesen Initiativen wurde gefordert, das VStG dahingehend anzupassen, dass eine verspätet eingereichte Meldung nicht mehr zur Verwirkung des Meldeverfahrens führt, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 13. April 2015 [nachfolgend: Bericht WAK-N vom 13. April 2015], BBl 2015 5331, 5334). Im Zentrum der Änderung von Art. 20 VStG standen somit Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt waren und es lediglich um die Nichterfüllung der zeitlichen Vorgabe betreffend Einreichung der Meldung ging. Dementsprechend lassen sich den Materialien keine Hinweise entnehmen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen selbst eine Änderung erfahren sollten. Art. 20 Abs. 2 VStG ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG lautete: «Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist» (AS 2016 3451). Die bis zum 15. Februar 2017 gültige Fassung von Art. 20 VStG wurde demnach in zwei Absätze aufgeteilt (i.e. in Art. 20 Abs. 1 und Abs.”
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