Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 juin 2010, en vigueur depuis le 15 juil. 2010 (RO 2010 2965). ↩
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Als «neue Anlagen» gelten nach Art. 2 Abs. 4 LRV auch Umbauten, Erweiterungen und Instandstellungen, sofern dadurch mit höheren oder mit anderen Emissionen zu rechnen ist.
Die Überschreitung eines oder mehrerer Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV führt dazu, dass die betreffenden Immissionen als übermässig gelten. In der Folge können nach Gesetz und Rechtsprechung die Emissionsbegrenzungen verschärft werden; in der Praxis kann dies zur Qualifikation des Gebiets als lufthygienisches Sanierungsgebiet führen.
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“September 2012, sowie dazugehörige Beilage 3: Wir- kungsanalyse) sowie eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit der hier zur Debatte stehenden Massnahmen. In der Schweiz und vor allem beim Einkaufszentrum X gebe es eine sehr gute ÖV-Erschliessung und, dank der zentralörtlichen Lage des Einkaufs- zentrums X auch eine attraktive Erreichbarkeit zu Fuss und per Velo. Dem- entsprechend gross sei das Umsteigepotenzial bei einem solchen Einkaufs- zentrum, welches mit dem bekannten, vom Bundesgericht bestätigten Mas- snahmenbündel, insbesondere Parkplatzreduktionen in Verbindung mit len- kungswirksamer Parkplatzbewirtschaftung, genutzt werden könne, zumal die Distanz bei 64% der erwarteten Fahrten des motorisierten Individualverkehrs weniger als 2 km betrage. Die von der privaten Rekursgegnerin geforderte ganzheitlich-räumliche Be- trachtungsweise sei mit der Vorgabe der Umweltschutzgesetzgebung nicht vereinbar, wonach die Immissionsgrenzwerte flächendeckend eingehalten R3.2022.00019 Seite 42 werden müssten und schon die Überschreitung eines einzigen Immissions- grenzwerts gemäss Art. 2 Abs. 5 LRV zur Folge habe, dass die unmittelbare Umgebung als lufthygienisches Sanierungsgebiet zu qualifizieren sei.”
“Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.26 Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.27 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.”
Nach Art. 2 Abs. 5 LRV verlangt das Vorsorgeprinzip bei Geruchsimmissionen eine emissionsbegrenzende Prüfung und Umsetzung von technischen und betrieblichen Massnahmen; eine vollständige Beseitigung von Geruch ist nicht gefordert. Für Anlagen der Tierhaltung gelten besondere Anforderungen (vgl. Anhang 2 Ziff. 51 LRV) und bei deren Errichtung sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu Wohnzonen einzuhalten.
“Die geplanten Tierhaltungsanlagen und ortsfesten Einrichtungen (Feldrandkompostmiete, Notmistmulde) sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV84, welche Geruchsstoff-Emissionen erzeugen. Luftverunreinigungen dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen etc. nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Der Grundsatz der Emissionsbegrenzung bezieht sich nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder vor erheblichen Immissionen. Das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt auch bei Geruchsimmissionen (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 LRV). Geruchsemissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.85 Es besteht aber auch in Bezug auf die Geruchsimmissionen kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes wie bereits ausgeführt emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.86 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.”
Bei neubauähnlichen Eingriffen nach Art. 2 Abs. 4 LRV kann als Referenzzustand ein Zustand ohne die bisherige Nutzung (z. B. ohne das bestehende Gebäude) in Betracht gezogen werden.
“Der Rekurrent bringt zunächst vor, das Vorhaben befinde sich in einem luft- hygienischen Belastungsgebiet. Das bisherige Einkaufszentrum X werde vollständig zurückgebaut. Das Bauvorhaben sei dementsprechend insge- samt ein Neubau, welcher sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften für Neu- anlagen einzuhalten habe. Eventualiter gelte das Gleiche bei Anwendung von Art. 2 Abs. 4 LRV, welcher Anlagen betreffe, die umgebaut, erweitert oder Instand gestellt würden. Bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sei deshalb als Ausgangszustand im Sinne von Art. 10b Abs. 2 lit. a USG nicht der Zustand mit dem heutigen Einkaufszentrum X massgebend, sondern ein Vorzustand ohne solches Einkaufszentrum.”
Das BAFU nennt in der "Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen" die Verfahren Modellrechnung, Befragung, Begehung und Olfaktometrie als mögliche, standardisierte Methoden zur methodischen Erfassung, ob Geruchsimmissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 LRV übermässig sind.
“Das BAFU hat eine Empfehlung erlassen, wie mit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob die von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind (BAFU, Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen, Entwurf Dezember 2015, S. 7 [nachfolgend: BAFU Geruchsempfehlung]). Als mögliche Verfahren sieht die BAFU Geruchsempfehlung die Modellrechnung, Befragung, Begehung und Olfaktometrie vor. Im Rahmen einer Modellrechnung wird die Ausbreitung von Geruchsimmissionen mit einem atmosphärischen Rechenmodell abgeschätzt (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 f.). Befragungen werden in der Umgebung von geruchsemittierenden Betrieben durchgeführt und sollen aufzeigen, wie die befragten Personen eine Geruchsbelästigung in ihrem Wohngebiet persönlich einschätzen (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 und 22). Bei der Begehung wird an definierten Messpunkten vor Ort der sog. Geruchszeitanteil bestimmt. Dabei begeben sich ortsfremde Probanden nach einem zeitlichen Stichprobenkonzept an den jeweiligen Messpunkt und überprüfen die Umgebungsluft während eines definierten Messzeitintervalls (10 Minuten) auf deren Gerüche (BAFU Geruchsempfehlung, S. 23). Als Olfaktometrie wird schliesslich die kontrollierte Darbietung einer gasförmigen Probe an Prüfpersonen zur Bestimmung von Geruchsstoff-Konzentrationen verstanden (BAFU Geruchsempfehlung, S.”
“Das BAFU hat eine Empfehlung erlassen, wie mit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob die von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind (BAFU, Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen, Entwurf Dezember 2015, S. 7 [nachfolgend: BAFU Geruchsempfehlung]). Als mögliche Verfahren sieht die BAFU Geruchsempfehlung die Modellrechnung, Befragung, Begehung und Olfaktometrie vor. Im Rahmen einer Modellrechnung wird die Ausbreitung von Geruchsimmissionen mit einem atmosphärischen Rechenmodell abgeschätzt (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 f.). Befragungen werden in der Umgebung von geruchsemittierenden Betrieben durchgeführt und sollen aufzeigen, wie die befragten Personen eine Geruchsbelästigung in ihrem Wohngebiet persönlich einschätzen (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 und 22). Bei der Begehung wird an definierten Messpunkten vor Ort der sog. Geruchszeitanteil bestimmt. Dabei begeben sich ortsfremde Probanden nach einem zeitlichen Stichprobenkonzept an den jeweiligen Messpunkt und überprüfen die Umgebungsluft während eines definierten Messzeitintervalls (10 Minuten) auf deren Gerüche (BAFU Geruchsempfehlung, S. 23). Als Olfaktometrie wird schliesslich die kontrollierte Darbietung einer gasförmigen Probe an Prüfpersonen zur Bestimmung von Geruchsstoff-Konzentrationen verstanden (BAFU Geruchsempfehlung, S.”
Ein Pouletmaststall (Tierhaltungsbau) kann als stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV gelten; sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff‑Emissionen.
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien.”
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien.”
Sind für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, können zur Beurteilung der Übermässigkeit – neben Modellrechnungen – auch Erhebungen wie Bevölkerungsbefragungen und Begehungen herangezogen werden. Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht zwischen schädlichen und bloss lästigen Geruchsimmissionen; Art. 2 Abs. 5 LRV ist danach auf Immissionen im Hinblick auf das Wohlbefinden der Bevölkerung allgemein anwendbar. Zudem hat das BAFU eine entsprechende Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich Beschwerdeführende stützen können.
“b USG hält fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen namentlich als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird für die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 LRV nicht unterschieden, ob die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Geruchsimmissionen in Frage steht (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1; 1C_318/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art.”
“Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen namentlich als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird für die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 LRV nicht unterschieden, ob die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Geruchsimmissionen in Frage steht (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1; 1C_318/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art.”
Stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV können Einwirkungen in Form von Luftverunreinigungen erzeugen. Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist» (Art. 11 Abs. 2 USG). Werden Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung als schädlich oder lästig beurteilt, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Emissionen können durch Emissionsgrenzwerte sowie durch Bau- und Ausrüstungs-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften sowie Vorschriften über Wärmedämmung und Brenn‑/Treibstoffe eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 lit. a–e USG). Verschärfte Massnahmen können grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden; dabei ist jedoch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und den dabei entstehenden Nachteilen zu wahren.
“Beim streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine statio- näre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV, welche Einwirkungen unter anderem in Form von Luftverunreinigungen (Art. 7 Abs. 1 USG) erzeugt. Nach dem zweistufigen Konzept des Umwelt- schutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn fest- steht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von Emis- sionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- und Be- triebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Art. 12 Abs. 1 lit. a-e USG). Ver- schärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätzlich unabhängig von ih- rer wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden, was allerdings nicht davon entbindet, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und der Schwere der damit verbundenen Nachteile zu wahren ist (BGE 124 II 272, E.”
“Beim streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine statio- näre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV, welche Einwirkungen unter anderem in Form von Luftverunreinigungen (Art. 7 Abs. 1 USG) erzeugt. Nach dem zweistufigen Konzept des Umwelt- schutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn fest- steht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von Emis- sionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- und Be- triebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Art. 12 Abs. 1 lit. a-e USG). Ver- schärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätzlich unabhängig von ih- rer wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden, was allerdings nicht davon entbindet, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und der Schwere der damit verbundenen Nachteile zu wahren ist (BGE 124 II 272, E.”
Fehlen für einen Schadstoff explizite Immissionsgrenzwerte (beispielsweise für Geruch), kann die Beurteilung anhand von Art. 2 Abs. 5 LRV erfolgen. Dabei kann auf die vom BAFU erarbeitete Empfehlung zur Geruchsbeurteilung Bezug genommen werden; Praxisrelevante Elemente sind Modellrechnungen sowie gegebenenfalls Messungen, Befragungen und Begehungen. Massgeblich ist, ob die Immissionen das Wohlbefinden eines repräsentativen Teils der Bevölkerung erheblich stören.
“1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art. 14 lit. b USG ist nicht das Empfinden eines einzelnen (möglicherweise besonders sensiblen) Individuums massgeblich. Ein Schutz wird auch dort nur gewährt, wenn eine objektiv vorhandene Störung vorliegt, d.h. eine Empfindung, über deren negative Qualifikation ein verbreiteter Konsens besteht (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 14 USG). So oder anders dient nicht eine Einzelperson als Massstab, sondern ein repräsentativer Teil der Bevölkerung. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.”
Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten, gelten als übermässig. Werden unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt oder erwartet, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen.
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Modellrechnungen können als taugliche Erhebung i.S.v. Art. 2 Abs. 5 LRV genügen; es besteht kein Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten in der BAFU‑Geruchsempfehlung genannten Methode. Eine Vor‑Ort‑Begehung oder Befragung kann entbehrlich sein, wenn der voraussichtliche zusätzliche Erkenntnisgewinn im Verhältnis zu Aufwand und Kosten nicht mehr angemessen ist oder eine Befragung von vornherein nicht repräsentativ wäre.
“An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Begehung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Geruchsimmissionen womöglich belastbarere Ergebnisse ermöglichen würde. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten in der Geruchsempfehlung des BAFU festgelegten Methode. Entscheidend ist letztlich, dass eine taugliche Erhebung i.S.v. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchgeführt wurde, die eine Beurteilung ermöglicht, ob die geltend gemachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig zu betrachten sind. Dies konnte vorliegend mit der Modellrechnung erreicht werden. Zudem wäre eine Begehung auch gemäss BAFU mit erheblichem Aufwand verbunden, da die Geruchsbelastung über das Jahr verteilt und in unterschiedlichen Situationen (Winter - Sommer, Nacht - Tag, Wochenende - Wochentag usw.) zu untersuchen wäre. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem BAFU davon auszugehen, dass der zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den vorliegend bereits erfolgten Sachverhaltserhebungen im Vergleich zum Aufwand und zu den entstehenden Kosten nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts dessen konnte von einer Begehung abgesehen werden und ist auch der von den Beschwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag zur Durchführung einer Begehung abzulehnen. Dasselbe gilt für die Befragung, welche aufgrund der zu geringen Anzahl betroffener Personen von vornherein nicht repräsentativ wäre (vgl.”
“An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Begehung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Geruchsimmissionen womöglich belastbarere Ergebnisse ermöglichen würde. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten in der Geruchsempfehlung des BAFU festgelegten Methode. Entscheidend ist letztlich, dass eine taugliche Erhebung i.S.v. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchgeführt wurde, die eine Beurteilung ermöglicht, ob die geltend gemachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig zu betrachten sind. Dies konnte vorliegend mit der Modellrechnung erreicht werden. Zudem wäre eine Begehung auch gemäss BAFU mit erheblichem Aufwand verbunden, da die Geruchsbelastung über das Jahr verteilt und in unterschiedlichen Situationen (Winter - Sommer, Nacht - Tag, Wochenende - Wochentag usw.) zu untersuchen wäre. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem BAFU davon auszugehen, dass der zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den vorliegend bereits erfolgten Sachverhaltserhebungen im Vergleich zum Aufwand und zu den entstehenden Kosten nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts dessen konnte von einer Begehung abgesehen werden und ist auch der von den Beschwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag zur Durchführung einer Begehung abzulehnen. Dasselbe gilt für die Befragung, welche aufgrund der zu geringen Anzahl betroffener Personen von vornherein nicht repräsentativ wäre (vgl.”
Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen enthält Anhang 7 keine Immissionsgrenzwerte; stattdessen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Dies umfasst die Einhaltung der nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen, insbesondere den Empfehlungen der FAT/Agroscope.
“1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenzwerte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw. Agroscope]).”
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Art. 2 Abs. 5 LRV findet auch auf Geruchsimmissionen Anwendung. Das Bundesgericht unterscheidet für die Anwendung dieser Bestimmung nicht zwischen schädlichen und bloss lästigen Gerüchen. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, gelten Immissionen namentlich als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung festgestellt wird, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.
“Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen namentlich als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird für die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 LRV nicht unterschieden, ob die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Geruchsimmissionen in Frage steht (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1; 1C_318/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art. 14 lit. b USG ist nicht das Empfinden eines einzelnen (möglicherweise besonders sensiblen) Individuums massgeblich.”
“1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art. 14 lit. b USG ist nicht das Empfinden eines einzelnen (möglicherweise besonders sensiblen) Individuums massgeblich. Ein Schutz wird auch dort nur gewährt, wenn eine objektiv vorhandene Störung vorliegt, d.h. eine Empfindung, über deren negative Qualifikation ein verbreiteter Konsens besteht (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 14 USG). So oder anders dient nicht eine Einzelperson als Massstab, sondern ein repräsentativer Teil der Bevölkerung. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.”
Bei ausgeprägter Kaltluftbildung können punktuell Geruchsimmissionen wahrnehmbar werden; dies führt jedoch nicht notwendigerweise zu übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 2 LRV. Eine abschliessende Beurteilung benötigt eine spezifische, räumlich hochaufgelöste Modellierung.
“Wenn schon, dürfte gemäss den Gutachtern die Wohnzone weiter hangwärts (Dreieck begrenzt durch V.________ und N.________ des Quartiers W.________) betroffen sein. Hier sei zu erwarten, dass bei deutlicher Kaltluftbildung die Emissionen gerochen werden könnten. Allerdings seien diese Wohnhäuser bei anderen Wetterlagen mit Sicherheit immissionsfrei, so dass kaum übermässige Immissionen im Sinne der Luftreinhaltung entstehen würden. Die Gutachter merkten zudem an, dass eine abschliessende Beurteilung der Kaltluft einer spezifischen Modellierung mit höherer räumlicher Auflösung bedürfte. Die Einschätzung der T.________ GmbH wird vom AfU gemäss dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2021 geteilt: Namentlich dürften demnach die umliegenden bewohnten Häuser (alle auf der gegenüberliegenden Seite des geplanten Vorhabens) bei Kaltluftbildung nicht von Geruchsimmissionen betroffen sein. Eher seien solche im (weiter entfernt gelegenen) nordöstlichen Teil des Quartiers W.________ möglich; übermässige Geruchsimmissionen im Sinne von Art. 2 LRV seien aber nicht zu erwarten.”
Fehlen Immissionsgrenzwerte für einen Schadstoff, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Immission im Einzelfall nach den in Art. 14 USG genannten Kriterien zu prüfen. Das Vorsorgeprinzip verpflichtet zu vorsorglichen, emissionsbegrenzenden Massnahmen, wobei diese durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt sind.
“2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.26 Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.27 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; heute Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) (vgl.”
Bestehen für eine Immission keine Immissionsgrenzwerte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einwirkung schädlich oder lästig ist; die Beurteilung richtet sich nach Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV. Dabei gilt das Vorsorgeprinzip: Emissionen sind vorsorglich so weit zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist» (Art. 11 Abs. 2 USG).
“Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, wie dies in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Fall ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 3), ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1).”
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Die geplanten Tierhaltungsanlagen und ortsfesten Einrichtungen (Feldrandkompostmiete, Notmistmulde) sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV84, welche Geruchsstoff-Emissionen erzeugen. Luftverunreinigungen dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen etc. nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Der Grundsatz der Emissionsbegrenzung bezieht sich nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder vor erheblichen Immissionen. Das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt auch bei Geruchsimmissionen (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 LRV). Geruchsemissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.85 Es besteht aber auch in Bezug auf die Geruchsimmissionen kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes wie bereits ausgeführt emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.86 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.”
“Die Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4 LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG, Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1).”
Eine erhebliche Unterschreitung des vorgeschriebenen Regelabstands (im entschiedenen Fall um 30 %) kann dazu führen, dass ein Stall den Schutzzweck von Art. 2 Abs. 5 LRV verletzt; in der zitierten Entscheidung wurde dies in Verbindung mit Art. 14 lit. b USG als Grund für die Verweigerung der Baubewilligung gewertet.
“Nach dem Gesagten kommt der projektierte Stall aufgrund der sachwidrigen Messweise des erforderlichen Mindestabstands ab dem Stallmittelpunkt und der ungerechtfertigten Herabsetzung des Regelmasses um 30 % deutlich zu nahe an die Wohnhäuser des Weilers P zu liegen. Daher verletzt das Bauvorhaben überdies Art. 14 lit. b USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV. Weil sich dieser Mangel offensichtlich nicht durch eine Nebenbestimmung gemäss § 321 Abs. 1 PBG heilen lässt, ist die Baubewilligung auch aus diesem Grund zu verweigern.”
Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen enthält Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenzwerte. Es gelten dafür die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV: Bei der Errichtung solcher Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten; als relevante Regeln werden insbesondere die Empfehlungen der FAT/Agroscope genannt.
“1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenzwerte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw. Agroscope]).”
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Kann trotz nachvollziehbarer Berechnungen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in seinem Wohlbefinden erheblich gestört werden (Art. 2 Abs. 5 LRV), besteht die Möglichkeit, die Anlage nachzurüsten (z. B. mit Biofiltern).
“Das AfU erachtete damit im Ergebnis die Luftreinhaltevorschriften – unter Berücksichtigung der Bedingungen – insgesamt als erfüllt und das Vorsorgeprinzip als eingehalten, und diesem Resultat hat sich die RUBD zu Recht angeschlossen. Darüber hinausgehend schloss das AfU in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 auch zu Recht, dass die geplante Anlage – wenn entgegen der nachvollziehbaren Berechnungen durch den Betrieb dennoch ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würde (siehe Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV) – mit Systemen wie z.B. Biofiltern nachgerüstet werden könnte.”
Weil Anhang 7 für Ammoniak und Ammoniakverbindungen keine Immissionsgrenzwerte festlegt, ist nach Art. 2 Abs. 5 LRV eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. In der Praxis werden dabei die im Rahmen der UN/ECE festgelegten Critical Levels (für Ammoniak) und Critical Loads (für Stickstoff) zur Beurteilung herangezogen.
“Nach dem in E. 6.2.1 Gesagten gelten Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV dann als übermässig, wenn sie einen oder mehrere IGW nach Anhang 7 der Verordnung überschreiten. Weil dieser für Ammoniak und Ammoniakverbindungen keine Grenzwerte festlegt, ist nach dieser Bestimmung eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. Wie das Bundesgericht im vorne in E. 6.5.1 erwähnten Entscheid 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017, E. 5.3, erwogen hat, sind im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 (SR 0.814.32) und ihrer Protokolle von der United Nations Economic Commission for Europe [UN/ECE] kritische Eintragsraten (Critical Loads) für Stickstoff und kritische Konzentrationen (Critical Levels) für Ammoniak festgelegt worden, bei deren Überschreitung mit Schäden an empfindlichen Rezeptoren gerechnet werden muss. Diese Belastungsgrenzen werden praxisgemäss zur Beurteilung herangezogen, ob Ammoniak- und andere Stickstoffimmissionen übermässig sind (vgl. BAFU/BLW, Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, Mai 2012, Anhang B2-5 S.”