L’autorité élabore un plan de mesures au sens de l’art. 44a de la loi, s’il est établi ou à prévoir que, en dépit de limitations préventives des émissions, des immissions excessives sont ou seront occasionnées par:
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Bei Verkehrsanlagen ordnet die zuständige Behörde die technisch und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen an. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass Fahrzeuge oder die Anlage übermässige Immissionen verursachen, erstellt die Behörde einen Massnahmenplan zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen (vgl. Art. 44a Abs. 1 USG i.V.m. Art. 19 LRV und Art. 31 LRV; vgl. auch Art. 11 USG zur Emissionsbegrenzung).
“Dazu zählen unter anderem Luftverunreinigungen, die durch den Bau und Betrieb von Verkehrswegen erzeugt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 USG). Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bezüglich der Reinhaltung der Luft ordnet die Behörde bei Verkehrsanlagen alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden könnten (vgl. Art. 18 LRV). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmeplan; vgl. Art. 44a Abs. 1 USG i.V.m. Art 19 LRV i.V.m. Art. 31 LRV).”
Die Pflicht des Kantons zur Erstellung eines Massnahmenplans nach Art. 31 LRV bleibt bestehen, auch wenn einzelne im Plan vorgesehene, verbindliche Massnahmen nicht sofort abschliessend umgesetzt werden.
“1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht.”
Liegen die Schadstoffbelastungen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten, ergibt sich für den Kanton Zürich die Pflicht, nach Art. 31 LRV einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten.
“Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022 festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]). 4.2.1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11.”
“Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest.”
Der Kanton ist verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten und festzusetzen. Im Kanton Zürich wurde gestützt auf Art. 44a USG und Art. 31 LRV eine Teilrevision des Massnahmenplans beschlossen; gemäss § 1 Abs. 1 VML setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan für das ganze Kantonsgebiet fest. Als verkehrsbezogene Massnahme ist in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs (Massnahme Nr. V4) vorgesehen; diese Aktualisierung wurde bislang nicht abschliessend verbindlich abgeschlossen.
“1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht.”
“Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022 festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]). 4.2.1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11.”
Der Regierungsrat erarbeitete bzw. festsetzte einen Massnahmenplan nach Art. 31 LRV, weil die Schadstoffbelastung in Teilen des Kantons regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten liegt.
“1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht.”
Der kantonal festgesetzte Massnahmenplan kann konkrete Verkehrsmassnahmen (z. B. die Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs) sowie Anpassungen der zugehörigen Verordnung umfassen. Im Kanton Zürich wurden Teilrevisionen des Massnahmenplans und Verordnungsanpassungen beschlossen; einzelne Umsetzungsarbeiten (insbesondere die verbindliche Fortschreibung der Parkplatzwegleitung) stehen jedoch noch aus.
“1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht.”
Bei Strassenprojekten müssen verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen nicht zwingend bereits mit der Projektgenehmigung angeordnet werden. Projektbezogene flankierende bzw. betriebliche Massnahmen können auch später verfügt werden, sofern damit der lufthygienische Zielzustand erreicht werden kann und erforderliche bauliche Vorkehren des Massnahmenplans getroffen werden können.
“Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV, SR 814.318.142.1]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmeplan; vgl. Art. 44a Abs. 1 USG i.V.m. Art 19 LRV i.V.m. Art. 31 LRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Einspracheverfahren gegen eine Strasse nur gefordert werden, dass die dem Gebot von Art. 18 LRV entsprechenden Massnahmen an der Anlage selbst ergriffen werden. Weiter muss gewährleistet sein, dass allfällige bauliche Vorkehren des Massnahmenplans noch getroffen werden können. Dagegen müssen nicht bereits im Rahmen der Genehmigung des Strassenprojekts zusätzliche, die Fahrzeuge und den Verkehr betreffende, insbesondere verkehrslenkende und -beschränkende Massnahmen angeordnet werden. Projektbezogene flankierende Massnahmen dürfen somit auch später angeordnet werden, wenn über die lufthygienische Situation im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strasse keine gesicherten Annahmen bestehen (vgl. BGE 122 II 9 E. 6, 117 Ib 425 E. 5d; Urteil des BGer vom 27. September 2006 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.1 f.).”
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