Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 20 oct. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 632). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 14 oct. 2015, en vigueur depuis le 16 nov. 2015 (RO 2015 4171). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 juin 2010, en vigueur depuis le 15 juil. 2010 (RO 2010 2965). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. II 13 de l’O du 2 fév. 2000 relative à la loi fédérale sur la coordination et la simplification des procédures de décision, en vigueur depuis le 1ermars 2000 (RO 2000 703). ↩
La désignation de l’unité administrative a été adaptée en application de l’art. 16 al. 3 de l’O du 17 nov. 2004 sur les publications officielles (RO 2004 4937). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 juin 2010, en vigueur depuis le 15 juil. 2010 (RO 2010 2965). ↩
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Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Empfehlungen, namentlich zu Mindesthöhen von Kaminen über Dach, erlassen. Diese Kamin‑Empfehlungen haben nach der Rechtsprechung keinen Gesetzescharakter, gelten aber als beachtliche fachliche Richtlinien und wurden beispielsweise im Kanton Zürich in kantonale Vorschriften übernommen.
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer”
“Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer”
Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV kann das zuständige Departement/BAFU technische Empfehlungen (z. B. Kamin-Empfehlungen) erlassen. Diese Empfehlungen haben keinen Gesetzescharakter, stellen aber das gesicherte Wissen und die Erfahrung fachlicher Stellen dar und sind daher beachtlich. Kantone können solche Empfehlungen in kantonalen Weisungen oder Bauvorschriften (z. B. Anhang BBV I ZH) als «zu beachtende Richtlinie» erklären.
“Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer”