Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 14 oct. 2015, en vigueur depuis le 16 nov. 2015 (RO 2015 4171). ↩
8 commentaries
Bestehende stationäre Anlagen, die die Anforderungen der LRV nicht erfüllen, unterliegen der Sanierungspflicht; diese Pflicht trifft den jeweiligen Anlageninhaber. Die Behörde kann für die Sanierung eine Frist setzen; im zitierten Entscheid wurde eine Frist von fünf Jahren (bis 30. September 2027) angeordnet.
“Wie erwähnt, wurde die genannte Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 durch den Kaminfegermeister der periodischen Kontrolle unterzogen, um die verschiedenen Messwerte sowie das Speichervolumen der Anlage zu kontrollieren. Die Beurteilung dieses Messberichts zeigte, dass der Heizkessel mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den erlaubten vorsorglichen Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert von 2'500 mg/m3 gemäss Anhang 3 Ziff. 522 der LRV deutlich überschreitet. Die Holzfeuerungsanlage entspricht somit offensichtlich nicht den Anforderungen der LRV – was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in keiner Weise bestritten wird. Bei der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 handelt es sich um eine bestehende stationäre Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LRV, welche – da sie mit der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration nicht mehr LRV-konform ist – nach dem zuvor Gesagten generell der Sanierungspflicht unterliegt. Als Inhaber dieser Anlage trifft diese Pflicht den Beschwerdeführer. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Sanierung der Holzfeuerungsanlage innerhalb einer fünfjährigen Frist, nämlich bis zum 30. September 2027, gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet.”
“Wie erwähnt, wurde die genannte Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 durch den Kaminfegermeister der periodischen Kontrolle unterzogen, um die verschiedenen Messwerte sowie das Speichervolumen der Anlage zu kontrollieren. Die Beurteilung dieses Messberichts zeigte, dass der Heizkessel mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den erlaubten vorsorglichen Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert von 2'500 mg/m3 gemäss Anhang 3 Ziff. 522 der LRV deutlich überschreitet. Die Holzfeuerungsanlage entspricht somit offensichtlich nicht den Anforderungen der LRV – was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in keiner Weise bestritten wird. Bei der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 handelt es sich um eine bestehende stationäre Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LRV, welche – da sie mit der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration nicht mehr LRV-konform ist – nach dem zuvor Gesagten generell der Sanierungspflicht unterliegt. Als Inhaber dieser Anlage trifft diese Pflicht den Beschwerdeführer. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Sanierung der Holzfeuerungsanlage innerhalb einer fünfjährigen Frist, nämlich bis zum 30. September 2027, gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet.”
Der Beschwerdeführer hat die in Art. 8 Abs. 3 LRV genannte verbindliche Verpflichtung zur Stilllegung der Anlage innerhalb der Sanierungsfrist nicht geltend gemacht; ein Verzicht auf die Sanierung war daher nicht zu prüfen.
“Zusammengefasst erweist sich damit die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage bis zum 30. September 2027 als rechtmässig. Durch die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit bereits eine Erleichterung eingeräumt. Überdies ist davon auszugehen, dass die angeordnete Sanierung wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist. Andere Gründe, die eine Ausnahme von der Sanierungspflicht rechtfertigen könnten, wie namentlich die verbindliche Verpflichtung zur Stilllegung der Anlage innert der Sanierungsfrist (vgl. Art. 8 Abs. 3 LRV), werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind daher vorliegend auch nicht weiter zu erörtern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.”
Geräte und Maschinen werden von der LRV als stationäre Anlagen erfasst und unterliegen daher der Sanierungspflicht, wenn ihre Emissionswerte die in den Anhängen festgelegten Grenzwerte überschreiten.
“Die Sanierungspflicht ist in Art. 8 LRV geregelt: Nach dieser Bestimmung sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden (Abs. 1). Das heisst, Anlagen, deren Werte die in den Anhängen festgelegten Emissionsgrenzwerte übersteigen, unterliegen der Sanierungspflicht (siehe auch Art. 16 Abs. 1 USG; BGE 118 Ib 26 E. 5d). Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage (Abs. 2). Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (Abs. 3). Die LRV zählt Geräte und Maschinen zu den stationären Anlagen und unterstellt sie ebenfalls der Sanierungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 8 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 41). Die Pflicht zur Sanierung obliegt generell dem Inhaber der in Frage stehenden Anlage (Art. 16 Abs. 1 USG; Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 16 N. 2). Eine Anlage gilt als saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzungen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf sie zutreffen (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 29; Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36).”
“Die Sanierungspflicht ist in Art. 8 LRV geregelt: Nach dieser Bestimmung sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden (Abs. 1). Das heisst, Anlagen, deren Werte die in den Anhängen festgelegten Emissionsgrenzwerte übersteigen, unterliegen der Sanierungspflicht (siehe auch Art. 16 Abs. 1 USG; BGE 118 Ib 26 E. 5d). Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage (Abs. 2). Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (Abs. 3). Die LRV zählt Geräte und Maschinen zu den stationären Anlagen und unterstellt sie ebenfalls der Sanierungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 8 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 41). Die Pflicht zur Sanierung obliegt generell dem Inhaber der in Frage stehenden Anlage (Art.”
“Die Sanierungspflicht ist in Art. 8 LRV geregelt: Nach dieser Bestimmung sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden (Abs. 1). Das heisst, Anlagen, deren Werte die in den Anhängen festgelegten Emissionsgrenzwerte übersteigen, unterliegen der Sanierungspflicht (siehe auch Art. 16 Abs. 1 USG; BGE 118 Ib 26 E. 5d). Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage (Abs. 2). Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (Abs. 3). Die LRV zählt Geräte und Maschinen zu den stationären Anlagen und unterstellt sie ebenfalls der Sanierungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 8 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 41). Die Pflicht zur Sanierung obliegt generell dem Inhaber der in Frage stehenden Anlage (Art.”
Die Verpflichtung zur Stilllegung hat innert der Sanierungsfrist zu erfolgen; nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt diese Frist grundsätzlich fünf Jahre. Gemäss Art. 10 Abs. 2 LRV können ausnahmsweise kürzere Fristen festgelegt werden, die mindestens 30 Tage betragen müssen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
Wird die Stilllegung der Anlage festgestellt oder nachgewiesen, kann dies dazu führen, dass eine Sanierungsanordnung nach Art. 8 Abs. 1 LRV nicht mehr erforderlich ist; die Behörde kann die festgestellte Ausserbetriebnahme anerkennen und ihre Verfügung entsprechend anpassen.
“November 2021 davon ausgehen dürfen, die Feuerungsanlage sei weder saniert noch stillgelegt worden, sowie davon ausgehen müssen, es liege ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vor, rügt er indessen nicht. Ebenso wenig legt er solches rechtsgenüglich dar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund der E-Mail der Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde vom 23. April 2021 um die baldige Anordnung der Heizungssanierung mittels eines kostenpflichtigen Beschlusses gewusst und hätte der Gemeinde daher schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können. Auch sonst wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weder geltend gemacht noch rechtsgenüglich dargetan. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist daher nach Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2.2). Bei Abstellen auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung war der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1 LRV nicht unnötig, wie der Beschwerdeführer, wenn auch ohne ausdrückliche Nennung dieser Bestimmung, vorbringt, sondern berechtigt. Nachdem in der Folge beim Augenschein des Baurekursgerichts im Rekursverfahren die Ausserbetriebnahme der Feuerungsanlage festgestellt worden war, mangelte es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht an einem Grund, diesen Beschluss mit Beschluss vom 13. Juni 2022 wiedererwägungsweise im erwähnten Sinn (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) zu ergänzen. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus sich ergäbe, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht oder anderes Recht nach Art. 95 BGG verletzt hätte. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich. Soweit die Beschwerde überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich deshalb als unbegründet.”
Ergibt sich trotz mehrfacher Aufforderungen, dass eine bestehende stationäre Anlage den Anforderungen der LRV nicht entspricht, kann die Behörde die Sanierung mittels kostenpflichtiger Verfügung anordnen. Bleibt ein vom Verpflichteten vorgebrachter Umstand, der die Anordnung entbehrlich machen würde (z. B. die Ausserbetriebnahme der Anlage), nicht rechtsgenüglich dargetan, steht der gebührenpflichtige Beschluss unter Art. 8 Abs. 1 LRV nicht ausser Frage.
“November 2021 davon ausgehen dürfen, die Feuerungsanlage sei weder saniert noch stillgelegt worden, sowie davon ausgehen müssen, es liege ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vor, rügt er indessen nicht. Ebenso wenig legt er solches rechtsgenüglich dar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund der E-Mail der Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde vom 23. April 2021 um die baldige Anordnung der Heizungssanierung mittels eines kostenpflichtigen Beschlusses gewusst und hätte der Gemeinde daher schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können. Auch sonst wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weder geltend gemacht noch rechtsgenüglich dargetan. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist daher nach Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2.2). Bei Abstellen auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung war der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1 LRV nicht unnötig, wie der Beschwerdeführer, wenn auch ohne ausdrückliche Nennung dieser Bestimmung, vorbringt, sondern berechtigt. Nachdem in der Folge beim Augenschein des Baurekursgerichts im Rekursverfahren die Ausserbetriebnahme der Feuerungsanlage festgestellt worden war, mangelte es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht an einem Grund, diesen Beschluss mit Beschluss vom 13. Juni 2022 wiedererwägungsweise im erwähnten Sinn (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) zu ergänzen. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus sich ergäbe, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht oder anderes Recht nach Art. 95 BGG verletzt hätte. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich. Soweit die Beschwerde überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich deshalb als unbegründet.”
“Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Gasse 02, Wettswil am Albis entspricht nicht mehr den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er die Feuerungsanlage zu sanieren habe, wurde am 15. November 2021 eine kostenpflichtige Verfügung erlassen, welche am 13. Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Heizung sei bereits vor dem gebührenpflichtigen Beschluss vom 15. November 2021 stillgelegt gewesen. Dies habe er der Gemeinde unter anderem mit E-Mail vom 8. April 2021 mitgeteilt. Der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 sei daher unnötig gewesen. Sodann habe er sich auch um einen Ersatz der Anlage bemüht; dies sei ihm aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen. 3.2 Nach Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Abs. 3 verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. 3.3 Mit E-Mail vom 23. April 2021 wandte sich die Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde an den Beschwerdeführer. Sie führte an, die C AG habe ihn zum ersten Mal am 8. Februar 2015 darüber informiert, dass eine Heizungssanierung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen müsse. Weitere Aufforderungsschreiben seien erfolgt, zuletzt seitens der Gemeindeverwaltung mit Schreiben vom 24. Februar 2021. Da der Beschwerdeführer bereits diverse Male und über einen längeren Zeitraum auf die überfällige Heizungssanierung aufmerksam gemacht worden sei, werde diese an der nächsten Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2021 mittels einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet. Der Beschwerdeführer wusste somit um die baldige Anordnung einer anfechtbaren Verfügung und hätte dem Beschwerdegegner schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können.”
Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Die Sanierungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV) und kann unter Umständen verkürzt, jedoch mindestens auf 30 Tage festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
Überschreitet eine bestehende stationäre Anlage die in den Anhängen der LRV verbindlich festgelegten Emissionsgrenzwerte, begründet dies nach Art. 8 Abs. 1 LRV eine Sanierungspflicht. Bei einer solchen Grenzwertüberschreitung steht der Behörde kein Ermessen zu; sie hat die Sanierung anzuordnen.
“Die LRV regelt die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen 1-4 grundsätzlich verbindlich und abschliessend (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a USG; sowie Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 53; Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36; BGE 124 II 517 E. 4b.). Werden diese Grenzwerte überschritten, wird gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV die entsprechende Anlage sanierungspflichtig; der Vorinstanz steht folglich kein Ermessen zu, wann eine Sanierung anzuordnen ist oder nicht. Demnach hat die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht die Sanierung des Heizkessels aufgrund seines zu hohen Kohlenmonoxid-Wertes angeordnet.”
“Die LRV regelt die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen 1-4 grundsätzlich verbindlich und abschliessend (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a USG; sowie Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 53; Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36; BGE 124 II 517 E. 4b.). Werden diese Grenzwerte überschritten, wird gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV die entsprechende Anlage sanierungspflichtig; der Vorinstanz steht folglich kein Ermessen zu, wann eine Sanierung anzuordnen ist oder nicht. Demnach hat die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht die Sanierung des Heizkessels aufgrund seines zu hohen Kohlenmonoxid-Wertes angeordnet.”
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