16 commentaries
Bei der Bewilligung von Lüftungsanlagen für Gewerbeküchen ist zu prüfen, ob zur möglichst vollständigen Erfassung und Ableitung der Geruchsemissionen (z. B. über Dach) eine bestimmte bzw. minimale Leistungsstärke technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und ob damit das Austreten von Gerüchen über Türen und Fenster verhindert werden kann.
“Demnach kann in der Umgebung der Take-Away-Lokale eine Begrenzung der Geruchsimmissionen erreicht werden, indem zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen über Türen und Fenster auflageweise Lüftungsanlagen mit einer minimalen Leistungsstärke verlangt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur von der Beschwerdeführerin angerufenen kantonalen Rechtsprechung, gemäss welcher die aus einem Kamin austretenden Luftverunreinigungen bei der Einhaltung der Kamin-Empfehlungen des BAFU in der Regel genügend verdünnt werden, um in der Umgebung erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, bei der Bewilligung der streitbetroffenen Lüftungsanlage für Gewerbeküchen sei zur Wahrung des bundesrechtlichen Vorsorgeprinzips zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Kamin-Empfehlungen des BAFU zu prüfen, ob zur möglichst vollständigen Erfassung und Ableitung der Geruchsemissionen über Dach eine Lüftungsanlage mit einer bestimmten Leistungsstärke im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.”
Bei der Beurteilung der üblichen Leistungsstärke können technische Richtlinien wie die SWKI VA102‑01 als praktische Orientierungsquelle herangezogen werden. Die Vorinstanz hielt deren Beizug für hilfreich und liess zudem den hilfsweisen Beizug weiterer Richtlinien zu. Solche Richtlinien dienen als Orientierungs‑ bzw. Nachweisquelle, nicht als unmittelbar verbindliche Rechtsnorm.
“Diese Prüfung ist im Interesse der rechtsgleichen Behandlung nach objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei berücksichtigt werden kann, welche Leistung Lüftungsanlagen bei vergleichbaren Küchen in der Schweiz üblicherweise aufweisen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV). Diesbezüglich kann gemäss der zutreffenden Meinung der Vorinstanz der Beizug der SWKI-Richtlinie VA102-01 hilfreich sein, da diese bezweckt, durch Anforderungen an den Bau von raumlufttechnischen Anlagen für gewerbliche Küchen eine zweckmässige und für Gäste und das Personal hinreichende Belüftung sicherzustellen (vgl. Ziff. 0.1.1). Dies wird dadurch bestätigt, dass die Bauherrschaft die von ihr vorgesehene Leistungsstärke der Lüftungsanlage ebenfalls unter Berufung auf diese Richtlinie rechtfertigte. Zudem lässt die Vorinstanz den hilfsweisen Beizug anderer bzw. weiterer Richtlinien, die den aktuellen Stand des technisch und betrieblich Üblichen dokumentieren, ausdrücklich zu. Bezüglich der Bindungswirkung solcher Richtlinien ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die als "VSS-Normen" bezeichneten Richtlinien des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS], soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf sie verweist, nicht direkt anwendbar, sondern nur im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind.”
Die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte konkretisieren das Vorsorgeprinzip nach Art. 4 LRV abschliessend und bestimmen damit das Mass des technisch und betrieblich Möglichen sowie des wirtschaftlich Tragbaren.
“Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft wurden (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 LRV). Überdies sind die wichtigsten Schadstoffemissionen kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen (Art. 13 Abs. 4 LRV; vgl. dazu Fachbericht Immissionsschutz, Auflage 9). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die WKK-Anlage die massgeblichen Emissionsbegrenzungen der LSV einhalten kann, rügt aber eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), weil bei der Entsorgung des Tiermehls in einer Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlage (KVA) weniger Schadstoffe anfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, konkretisieren jedoch die in Anh. 2 LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte das Vorsorgeprinzip abschliessend und bestimmen mithin das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren (Art. 4 LRV e contrario; BGE 124 II 517 E. 4b; SCHRADE/LORETAN, Kommentar USG, 2. Aufl., Art. 11 N. 34b erstes Lemma; URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, URP 2015 S. 181 ff., 193 und 225 f.). Aus Art. 12 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 VVEA (Pflicht zur Verwertung und zum Betrieb von Abfallanlagen nach dem Stand der Technik) lassen sich daher keine weitergehenden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung ableiten.”
Bei der Feststellung des "technisch und betrieblich Möglichen" können branchenspezifische, anerkannte Richtlinien herangezogen werden; das Bundesgericht nennt ausdrücklich die SWKI‑Richtlinie VA102‑01 und erlaubt auch den hilfsweisen Beizug vergleichbarer Standards. Entsprechend sind technische Massnahmen zu prüfen, insbesondere die möglichst vollständige Erfassung der Emissionen nahe der Entstehungsstelle und deren Ableitung in der Regel über Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6 LRV).
“Die Vorinstanz führte bezüglich der Anforderungen an die strittige Lüftungsanlage namentlich aus, Küchendämpfe und -gerüche seien Luftverunreinigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und müssten in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich seien Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung stationärer Anlagen, welche die Luft verunreinigten, würden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlten vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV einzelfallweise so weit zu begrenzen seien, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Hinsichtlich der Ermittlung des technisch und betrieblich Möglichen erscheine bei Gastwirtschaftsbetrieben der Beizug der SWKI-Richtlinie VA102-01 sinnvoll. Zulässig sei auch der hilfsweise Beizug anderer bzw. weiterer Richtlinien, die den aktuellen Stand des technisch und betrieblich Üblichen dokumentierten. Zwischen der Arbeitshygiene bzw. dem Arbeitnehmerschutz und der Luftreinhaltung bestehe bei Restaurationsküchen bzw. -betrieben ein zwingender Konnex. Könnten mittels der Lüftung keine einwandfreien arbeitshygienischen Verhältnisse hinsichtlich Geruch und Wärme geschaffen werden, müssten - unabhängig von allfälligen anderslautenden Nebenbestimmungen [der Baubewilligung] - Fenster oder Türen offen gehalten werden, was bei der Nachbarschaft zu Immissionen führe. Insofern habe das Baurekursgericht die Vorgaben der SWKI-Richtlinie VA102-01 bezüglich der mutmasslich technisch und betrieblich möglichen immissionsbegrenzenden Massnahmen berücksichtigen dürfen.”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 USG sind namentlich Luftverunreinigungen durch Massnahmen (Emissionsbegrenzungen) bei der Quelle zu begrenzen (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff.”
“Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bei bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LRV). Emissionen sind dabei möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Der Ausstoss erfolgt in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV).”
Bei Tierhaltungsanlagen, namentlich in der Schweinehaltung, ergibt sich aus den zitierten Quellen, dass eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspricht. Sie ist als technisch tragbare Massnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV zu prüfen, weil sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermöglicht. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom erzielt wird.
“Bei diesem Erkenntnisstand könne nicht ohne weitere Abklärungen von einer gesetzeskonformen Anlage gesprochen werden, selbst wenn in der Baubewilligung keine spezifischen Leistungsmerkmale festgelegt worden sein sollten, wie die BVE in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl. Schweizerischen Stallklima-Norm Ziff. 5.4.2, S. 57). Als selbstverständlich vorausgesetzt werde dabei, dass auch effektiv ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom erzielt werde, welcher die Emissionen sicher in die ruhige Luftschicht über der Störzone im Nahbereich von Gebäuden und Gebäudeteilen trage.”
“Bei diesem Erkenntnisstand könne nicht ohne weitere Abklärungen von einer gesetzeskonformen Anlage gesprochen werden, selbst wenn in der Baubewilligung keine spezifischen Leistungsmerkmale festgelegt worden sein sollten, wie die BVE in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl. Schweizerischen Stallklima-Norm Ziff. 5.4.2, S. 57). Als selbstverständlich vorausgesetzt werde dabei, dass auch effektiv ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom erzielt werde, welcher die Emissionen sicher in die ruhige Luftschicht über der Störzone im Nahbereich von Gebäuden und Gebäudeteilen trage.”
Gilt für eine Anlage keine spezifische Emissionsbegrenzung, ist Art. 4 Abs. 1 LRV anzuwenden; dies betrifft sowohl neue wie bestehende stationäre Anlagen. Bestehen keine Immissionsgrenzwerte, ist im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die Emissionen schädlich oder lästig sind.
“Die Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4 LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG, Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1).”
“Die geplanten Geflügelmasthallen sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV24. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.26 Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.”
Für Tierhaltungsanlagen gelten für Geruchseinwirkungen keine Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV; statt dessen sind die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV anzuwenden. Dies umfasst die Einhaltung der nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen.
“Das USG soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenzwerte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw.”
Nach dem Betriebskonzept entstehen allfällige Staub‑ oder Geruchsemissionen lokal im Produktionsraum beim Umfüllen. Im Produktionsraum ist gemäss Konzept ein mobiles Absaugaggregat zur direkten Absaugung vorgesehen. Die geplante Lüftungsanlage dient lediglich dem Raumluftaustausch und wird daher nicht nach Anhang 2 und 3, sondern nur nach den generellen Anforderungen von Anhang 1 LRV beurteilt. Weiter sind die Geruchsemissionen von der Behörde vorsorglich zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
“Wie in der Erwägung 5d ausgeführt, ist gemäss dem Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin keine eigene Produktion von Rohstoffen vorgesehen. Allfällige Staub- oder Geruchsemissionen entstehen lediglich lokal im Produktionsraum beim Umfüllen. Nach dem Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin soll im Produktionsraum beim offenen Rohstoff ein mobiles Absaugaggregat platziert werden, das allfällige Staubemissionen direkt absaugt. Die geplante Lüftungsanlage dient damit lediglich dem Raumluftaustausch und wird daher nicht nach Anhang 2 und 3 der LRV21 beurteilt. Einzuhalten sind folglich die generellen Anforderungen nach Anhang 1 LRV. Weiter sind nach der Regelung von Art. 4 LRV die Geruchsemissionen von der Behörde vorsorglich zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.”
Werden Neubauten nach Stand der Technik geplant/realisiert und sind einschlägige fachmännische Massnahmen vorgesehen, kann das Vorhaben die Anforderungen von Art. 4 LRV erfüllen; das Vorsorgeprinzip ist dadurch gewahrt. Im vorliegenden Entscheid ergaben sich unter diesen Voraussetzungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb zu übermässigen Geruchsimmissionen führen würde.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von den beiden Geflügelmasthallen gegenüber den benachbarten Wohnhäusern errechnete Mindestabstand von 54 m nicht zu beanstanden ist und eingehalten wird. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 wird das Bauvorhaben von einer Fachfirma für Stallbauten geplant/realisiert und sämtliche Massnahmen, welche bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich umgesetzt worden sind, seien vorgesehen. Die Neubauten entsprächen dem Stand der Technik, das Vorhaben erfülle somit die Anforderungen von Art. 4 LRV. Dem Vorsorgeprinzip wird damit genügend Rechnung getragen. Anhaltspunkte, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit den neu geplanten Geflügelmasthallen zu übermässigen Geruchsimmissionen führen könnte, sind keine vorhanden.”
Bei Restaurations- und Gewerbeküchen ist es zulässig und sachgerecht, zur Ermittlung des nach Art. 4 Abs. 1 LRV massgeblichen «technisch und betrieblich Möglichen» und der «wirtschaftlichen Tragbarkeit» einschlägige Richtlinien (insbesondere die SWKI VA102-01) oder Vorgaben zu Dachlüftung und Mindestleistungsstärken heranzuziehen. Ebenfalls zulässig ist der Beizug weiterer Richtlinien, die den aktuellen Stand des technisch und betrieblich Üblichen dokumentieren. Im Einzelfall kann die Behörde auflageweise eine Lüftungsanlage mit einer bestimmten Mindestleistungsstärke verlangen, um das Austreten von Gerüchen über Türen und Fenster zu verhindern.
“Die Vorinstanz führte bezüglich der Anforderungen an die strittige Lüftungsanlage namentlich aus, Küchendämpfe und -gerüche seien Luftverunreinigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und müssten in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich seien Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung stationärer Anlagen, welche die Luft verunreinigten, würden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlten vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV einzelfallweise so weit zu begrenzen seien, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Hinsichtlich der Ermittlung des technisch und betrieblich Möglichen erscheine bei Gastwirtschaftsbetrieben der Beizug der SWKI-Richtlinie VA102-01 sinnvoll. Zulässig sei auch der hilfsweise Beizug anderer bzw. weiterer Richtlinien, die den aktuellen Stand des technisch und betrieblich Üblichen dokumentierten. Zwischen der Arbeitshygiene bzw. dem Arbeitnehmerschutz und der Luftreinhaltung bestehe bei Restaurationsküchen bzw. -betrieben ein zwingender Konnex. Könnten mittels der Lüftung keine einwandfreien arbeitshygienischen Verhältnisse hinsichtlich Geruch und Wärme geschaffen werden, müssten - unabhängig von allfälligen anderslautenden Nebenbestimmungen [der Baubewilligung] - Fenster oder Türen offen gehalten werden, was bei der Nachbarschaft zu Immissionen führe. Insofern habe das Baurekursgericht die Vorgaben der SWKI-Richtlinie VA102-01 bezüglich der mutmasslich technisch und betrieblich möglichen immissionsbegrenzenden Massnahmen berücksichtigen dürfen.”
“Demnach kann in der Umgebung der Take-Away-Lokale eine Begrenzung der Geruchsimmissionen erreicht werden, indem zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen über Türen und Fenster auflageweise Lüftungsanlagen mit einer minimalen Leistungsstärke verlangt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur von der Beschwerdeführerin angerufenen kantonalen Rechtsprechung, gemäss welcher die aus einem Kamin austretenden Luftverunreinigungen bei der Einhaltung der Kamin-Empfehlungen des BAFU in der Regel genügend verdünnt werden, um in der Umgebung erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, bei der Bewilligung der streitbetroffenen Lüftungsanlage für Gewerbeküchen sei zur Wahrung des bundesrechtlichen Vorsorgeprinzips zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Kamin-Empfehlungen des BAFU zu prüfen, ob zur möglichst vollständigen Erfassung und Ableitung der Geruchsemissionen über Dach eine Lüftungsanlage mit einer bestimmten Leistungsstärke im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.”
Auch in der Landwirtschaftszone gilt das Vorsorgeprinzip nach Art. 4 Abs. 1 LRV. Nach Empfehlung der FAT und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dort als Faustregel die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen einer neuen Anlage (z. B. Tierhaltungsanlage) und dem Wohnhaus eines bestehenden Nachbarbetriebs verlangt werden; von dieser Regel ist auszugehen, solange genauere Abklärungen nichts anderes ergeben.
“Unter bewohnten Zonen sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG wie Wohn-, Kern- oder Mischzonen, grundsätzlich wie erwähnt aber nicht Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu verstehen. Nach der Rechtsprechung dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden. Die Formulierung "bewohnte Zonen" bedeutet aber nicht, dass die Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf die Einhaltung von Mindestabständen hätten. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und Art. 4 Abs. 1 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a f.). Nach der Empfehlung der FAT (Bericht, S. 7 und S. 8 Fall 3) kann in der Landwirtschaftszone die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des bestehenden Nachbarbetriebs verlangt werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, es sei von dieser Faustregel auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten sei (Urteil BGer 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2; Urteil KG FR 602 2012 79 vom 8. September 2015 E. 8).”
Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Danach sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten; als solche gelten insbesondere die in den Empfehlungen der FAT/Agroscope berechneten Abstände.
“Das USG soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenzwerte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw.”
“Die geplante Geflügelmasthalle stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) dar. Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope bzw. ART) berechneten Abstände (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2).”
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist gemäss Rechtsprechung auf einen mittleren, wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche bzw. Klasse abzustellen. Zudem ist bei der Anordnung von Massnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
“Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Mangels spezifischer Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV); dabei ist für die wirtschaftliche Tragbarkeit auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche bzw. Klasse abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Gleiches gilt bei Verkehrsanlagen (Art. 18 LRV).”
“Küchendämpfe und -gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von Belang (VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00105, E. 4.2; vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG],”
“Die geplanten Geflügelmasthallen sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV24. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.26 Es besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.”
Fehlen in den Anhängen der LRV spezifische Emissionsbegrenzungen für bestimmte Anlagentypen, sind die Emissionen von der Behörde nach Art. 4 Abs. 1 LRV einzelfallweise vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt—wie die Praxis ausführt—auch für Fallgestaltungen wie Küchen- oder Tierhaltungsanlagen und findet Anwendung bei neuen wie bei bestehenden stationären Anlagen.
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 USG sind namentlich Luftverunreinigungen durch Massnahmen (Emissionsbegrenzungen) bei der Quelle zu begrenzen (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff.”
“Küchendämpfe und -gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von Belang (VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00105, E. 4.2; vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG],”
“Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bei bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LRV). Emissionen sind dabei möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Der Ausstoss erfolgt in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV).”
Bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 LRV können Behörden private Richtlinien (z. B. SWKI VA102-01) zur Klärung hilfsweise beiziehen. Der Beizug solcher Richtlinien lässt den zuständigen Behörden einen Entscheidungsspielraum, der dadurch nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird.
“Sie sind namentlich nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden ein Spielraum zusteht (Urteile 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.2.4; 1C_310/2021 vom 26. Juli 2021 E. 6.2; 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im gleichen Sinne sind auch Tabellen, die den Gerichten als Orientierungshilfe für die Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten dienen, nicht schematisch und starr anzuwenden (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz hat auch bezüglich der SWKI-Richtlinie VA102-01 und anderer von privaten Verbänden herausgegebenen Richtlinien zu gelten, die zur Klärung der Vorfrage, welche Leistungen Lüftungsanlagen bei vergleichbaren Küchen üblicherweise aufweisen, hilfsweise beigezogen werden. Demnach belässt der von der Vorinstanz verlangte Beizug solcher Richtlinien der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen der streitbetroffenen Küchen aus Türen und Fenstern eine Abluftanlage mit einer bestimmten Minimalleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, einen Entscheidungsspielraum. Da dieser Spielraum nach dem Gesagten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird, kann offen bleiben, ob er durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV geschützt wird, weil diese ohnehin nicht verletzt wird.”
Fehlende spezifische Emissionsgrenzwerte können durch Massnahmen ersetzt werden, die nach Art. 4 Abs. 2 LRV technisch und betrieblich möglich sind und sich bei vergleichbaren Anlagen bewährt haben. Für Küchenanlagen bedeutet dies, dass Emissionen einzelfallweise möglichst nahe am Entstehungsort zu erfassen und in der Regel über Kamine oder Abluftkanäle über Dach abzuleiten sind; hierzu gehören insbesondere die in den Vollzugshilfen genannten Anforderungen an Kaminhöhe und den ungehinderten Abgasaustritt (soweit in den Quellen genannt).
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 USG sind namentlich Luftverunreinigungen durch Massnahmen (Emissionsbegrenzungen) bei der Quelle zu begrenzen (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) einzelfallweise so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und im Dezember 2018 aktualisiert wurden (im Folgenden: "Kamin-Empfehlungen"). Die darin enthaltenen Anforderungen (etwa zur Mindesthöhe und Anordnung von Kaminen) dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl.”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 USG sind namentlich Luftverunreinigungen durch Massnahmen (Emissionsbegrenzungen) bei der Quelle zu begrenzen (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff. 2.1) und die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase oder Abluft an der Kaminmündung, soweit dies technisch möglich ist, mindestens 6 m/s beträgt (Ziff.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.