Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 20 nov. 1991, en vigueur depuis le 1erfév. 1992 (RO 1992 124). ↩
15 commentaries
Fehlt in der LRV eine Regelung zur Mindesthöhe von Kaminen, gelten im Kanton Bern die «Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach» des Bundes als verbindlich.
“Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die Luftreinhalte-Verordnung die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind im Kanton Bern die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauV). In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV). Massgebend sind somit die Kamin-Empfehlungen des Bundes.[31] Bei kleineren Feuerungsanlagen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens”
Für die Festlegung der erforderlichen Kaminhöhe und der anzuwendenden Emissionsbegrenzungen nach Art. 6 LRV ist die Feuerungswärmeleistung massgebend; nicht die Nennleistung. In der zitierten Stellungnahme wird weiter ausgeführt, die Feuerungswärmeleistung betrage das 1,15‑fache der Nennleistung.
“m hätte im Sinne der Vorsorge eine positive Auswirkung auf die Verteilung der Abgase gehabt. Die Abnahmemessung vom 31. März 2022 ergab, dass die Feuerung sehr gut eingestellt ist und die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung klar einhält. Gemäss dem Rapport Feuerungskontrolle verfügt die Anlage über eine Leistung von 58 kW. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2022 aus, aus Sicht Luftreinhaltung könne der obere Boden des Technikraums als Dach bezeichnet werden, da es sich um den höchsten Teil des Gebäudes handle. Die Anlage erfülle zum jetzigen Zeitpunkt die Anforderungen von Art. 6 LRV. Spätere Umbauten/Erweiterungen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht relevant. Gleiches gelte für eine künftige Änderung bei der Feuerungsanlage (Brennstoff, höhere Leistung). Beides müsse in einem weiteren Bewilligungsverfahren beurteilt werden, inklusive der dannzumal notwendigen Kaminhöhe. Weiter führte die Abteilung Immissionsschutz des AUE aus, für die Bestimmung der Kaminhöhe und der geltenden Emissionsbegrenzung der LRV sei die Feuerungswärmeleistung massgebend und nicht die Nennleistung. Die Feuerungswärmeleistung betrage das 1.15-fache der Nennleistung, hier also”
“m hätte im Sinne der Vorsorge eine positive Auswirkung auf die Verteilung der Abgase gehabt. Die Abnahmemessung vom 31. März 2022 ergab, dass die Feuerung sehr gut eingestellt ist und die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung klar einhält. Gemäss dem Rapport Feuerungskontrolle verfügt die Anlage über eine Leistung von 58 kW. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2022 aus, aus Sicht Luftreinhaltung könne der obere Boden des Technikraums als Dach bezeichnet werden, da es sich um den höchsten Teil des Gebäudes handle. Die Anlage erfülle zum jetzigen Zeitpunkt die Anforderungen von Art. 6 LRV. Spätere Umbauten/Erweiterungen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht relevant. Gleiches gelte für eine künftige Änderung bei der Feuerungsanlage (Brennstoff, höhere Leistung). Beides müsse in einem weiteren Bewilligungsverfahren beurteilt werden, inklusive der dannzumal notwendigen Kaminhöhe. Weiter führte die Abteilung Immissionsschutz des AUE aus, für die Bestimmung der Kaminhöhe und der geltenden Emissionsbegrenzung der LRV sei die Feuerungswärmeleistung massgebend und nicht die Nennleistung. Die Feuerungswärmeleistung betrage das 1.15-fache der Nennleistung, hier also”
Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt, dass Emissionen grundsätzlich durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgeleitet werden. Das BAFU hat zu dieser Frage Kamin‑Empfehlungen erlassen; für mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen bis 70 kW enthalten diese Empfehlungen (Ziff. 3) die Vorgabe, dass die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen muss.
“In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG12). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt die Pellet Feuerung als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV13. Die Luftreinhalteverordnung beschränkt die Luftschadstoffemissionen von Feuerungsanlagen mittels Grenzwerten (Anhang 3 zur LRV). Deren Einhaltung wird mit regelmässigen Emissionsmessungen und -kontrollen überprüft (Art. 13 ff. LRV und Anhang 3 zur LRV). Mit Mass-nahmen an der Quelle werden somit die Emissionen so weit als möglich vermindert. Weiter müssen die Emissionen von Feuerungsanlagen in der Regel durch Kamine über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat dazu Empfehlungen (Kamin-Empfehlungen)14 herausgegeben. Art. 89 Abs. 3 BauV15 erklärt diese Kamin-Empfehlungen als verbindlich. Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlung. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens”
“2 USG im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 und 14 USG in der Luftreinhalteverordnung und deren Anhängen Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen. Die Anforderungen an neu errichtete Feuerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 LRV sind in Anhang 3 LRV definiert. Ziff. 52 des Anhangs 3 LRV regelt die Anforderungen an Holzfeuerungen und legt in Ziff. 522 die diesbezüglichen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe fest. Zudem sind bei Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 212 einzuhalten. Die Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Immissionen sind übermässig, wenn sie die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Legt wie hier die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht fest, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV6 die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich (Kamin-Empfehlungen). Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlungen. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer”
Art. 6 Abs. 3 LRV regelt bislang lediglich die Mindesthöhe von Hochkaminen. Soweit die LRV keine Mindesthöhe festlegt, sind – wie in der zitierten Praxis dargestellt – die Bundes‑Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Version 2018) massgeblich; dies wird im zitierten Entscheid für den Kanton Bern ausdrücklich festgehalten.
“Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die Luftreinhalte-Verordnung die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind im Kanton Bern die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauV). In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV). Massgebend sind somit die Kamin-Empfehlungen des Bundes.[31] Bei kleineren Feuerungsanlagen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens”
“Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die Luftreinhalte-Verordnung die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind im Kanton Bern die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauV). In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV). Massgebend sind somit die Kamin-Empfehlungen des Bundes.[31] Bei kleineren Feuerungsanlagen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens”
Die BAFU‑Empfehlungen (Vollzugshilfe zu Kaminhöhen) verlangen zusätzlich, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können und die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft, soweit technisch möglich, mindestens 6 m/s beträgt.
“Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff. 2.1) und die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase oder Abluft an der Kaminmündung, soweit dies technisch möglich ist, mindestens 6 m/s beträgt (Ziff. 2.2). Zudem enthalten die Kamin-Empfehlungen Angaben dazu, wo Kamine auf dem Dach anzuordnen sind (Ziff. 2.3). Diese Anforderungen dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Kamin-Empfehlungen, S. 5). Bezüglich der Erheblichkeit von Beinträchtigungen ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren muss, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist.”
Die Vollzugshilfe des BAFU (Kamin‑Empfehlungen) stuft mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen ein und verlangt für solche Anlagen, dass die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragt. Diese Empfehlungen sind zwar nicht rechtlich bindend, stellen aber aufgrund des dort dokumentierten Fachwissens und der Erfahrung bewährter Stellen beachtliche Hinweise für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 LRV dar.
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer”
“Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff. 2.1) und die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase oder Abluft an der Kaminmündung, soweit dies technisch möglich ist, mindestens 6 m/s beträgt (Ziff. 2.2). Zudem enthalten die Kamin-Empfehlungen Angaben dazu, wo Kamine auf dem Dach anzuordnen sind (Ziff. 2.3). Diese Anforderungen dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Kamin-Empfehlungen, S. 5). Bezüglich der Erheblichkeit von Beinträchtigungen ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren muss, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist.”
Bei staubenden Prozessen (z.B. in Bauschuttrecyclinganlagen) kommt die Technik der Einhausung/Kapselung als Massnahme zur quellenahnen Erfassung und Emissionsminderung in Betracht. Eine Anordnung ist verhältnismässig, wenn die bisherigen Vorkehren unzureichend sind und die Technik praktisch einsetzbar erscheint; es kann gerechtfertigt sein, entsprechende Vorschläge auch trotz damit verbundenen Projektierungsaufwands zu verlangen.
“Ziff. 43 Abs. 1 des Anhangs 1 zur LRV sieht die Erfassung staubhaltiger Abgase und deren Zuführung zu einer Entstaubungsanlage vor, wenn in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen können. Nach Art. 6 Abs. 1 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Das BUWAL (heute: BAFU) hat in der Vollzugshilfe "Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen" (Mitteilungen zur LRV Nr. 14, 2003, Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2.6) präzisiert, dass die Technik der Kapselung oder Einhausung bei Prozessen wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren, Dosieren oder Abfüllen staubender Güter möglichst überall in Bauschuttrecyclinganlagen einzusetzen ist. Auch wenn sich die Grenzwertüberschreitung vorliegend in einem moderaten Umfang bewegt, ist entscheidend, dass die bisher getroffenen Vorkehren gegen übermässigen Staubniederschlag nicht ausgereicht haben. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der betroffenen Anlage verstärkte Massnahmen mit dem erhöhten Standard einer Einhausung konkret in Betracht zu ziehen. Deshalb ist es verhältnismässig, von der Beschwerdeführerin trotz des damit verbundenen Projektierungsaufwands entsprechende Vorschläge zu verlangen.”
Soweit die LRV keine Mindesthöhe festlegt, sind die Kaminmündungen bei Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW nach Ziff. 3 der vom BAFU herausgegebenen Kamin‑Empfehlungen zu bemessen; diese Empfehlungen sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV verbindlich.
“In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG12). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt die Pellet Feuerung als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV13. Die Luftreinhalteverordnung beschränkt die Luftschadstoffemissionen von Feuerungsanlagen mittels Grenzwerten (Anhang 3 zur LRV). Deren Einhaltung wird mit regelmässigen Emissionsmessungen und -kontrollen überprüft (Art. 13 ff. LRV und Anhang 3 zur LRV). Mit Mass-nahmen an der Quelle werden somit die Emissionen so weit als möglich vermindert. Weiter müssen die Emissionen von Feuerungsanlagen in der Regel durch Kamine über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat dazu Empfehlungen (Kamin-Empfehlungen)14 herausgegeben. Art. 89 Abs. 3 BauV15 erklärt diese Kamin-Empfehlungen als verbindlich. Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlung. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens”
“2 USG im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 und 14 USG in der Luftreinhalteverordnung und deren Anhängen Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen. Die Anforderungen an neu errichtete Feuerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 LRV sind in Anhang 3 LRV definiert. Ziff. 52 des Anhangs 3 LRV regelt die Anforderungen an Holzfeuerungen und legt in Ziff. 522 die diesbezüglichen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe fest. Zudem sind bei Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 212 einzuhalten. Die Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Immissionen sind übermässig, wenn sie die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Legt wie hier die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht fest, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV6 die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich (Kamin-Empfehlungen). Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlungen. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um”
Das BAFU hat Kamin‑Empfehlungen (u. a. zu Mindesthöhe und Anordnung von Kaminen über Dach) erlassen. Diese Empfehlungen dienen der vorsorglichen Verdünnung der über Dach ausgesteuerten Emissionen und stellen eine praxisrelevante Orientierung für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 LRV dar; sie sind als Vollzugshilfe bzw. Ausdruck bewährter Fachpraxis beachtlich, ohne Gesetzescharakter zu haben.
“Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) einzelfallweise so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und im Dezember 2018 aktualisiert wurden (im Folgenden: "Kamin-Empfehlungen"). Die darin enthaltenen Anforderungen (etwa zur Mindesthöhe und Anordnung von Kaminen) dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Kamin-Empfehlungen, S. 5). Bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktioniert, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (BGE 133 II 169 E.”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer”
“Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer”
Soweit die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen (Kamin‑Empfehlungen) verbindlich. Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben von Ziff. 3 der Kamin‑Empfehlungen; danach ist die Kaminmündung (bei Satteldach) entsprechend den dortigen Vorgaben über Dach anzuordnen.
“Von einer solchen Anlage ausgehende Emissionen wie namentlich Luftverunreinigungen und Geruchsstoffs-Emissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 und 14 USG in der Luftreinhalteverordnung und deren Anhängen Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen. Die Anforderungen an neu errichtete Feuerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 LRV sind in Anhang 3 LRV definiert. Ziff. 52 des Anhangs 3 LRV regelt die Anforderungen an Holzfeuerungen und legt in Ziff. 522 die diesbezüglichen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe fest. Zudem sind bei Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 212 einzuhalten. Die Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Immissionen sind übermässig, wenn sie die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Legt wie hier die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht fest, sind nach Art. 89 Abs. 3 BauV6 die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich (Kamin-Empfehlungen). Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlungen. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um”
Art. 6 Abs. 2 LRV sieht grundsätzlich vor, dass Emissionen über Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgeleitet werden müssen. Das BAFU hat hierzu (überarbeitete) Empfehlungen zur Mindesthöhe von Kaminen (zuletzt 2018) erlassen; diese dienen der vorsorglichen Verdünnung und enthalten praxisrelevante Vorgaben etwa zu Mindesthöhen, Anordnung und Austrittsbedingungen der Kamine.
“Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) einzelfallweise so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und im Dezember 2018 aktualisiert wurden (im Folgenden: "Kamin-Empfehlungen"). Die darin enthaltenen Anforderungen (etwa zur Mindesthöhe und Anordnung von Kaminen) dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Kamin-Empfehlungen, S. 5). Bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktioniert, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (BGE 133 II 169 E.”
“Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für Küchenanlagen und die dadurch verursachten Dämpfe und Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV (einzelfallweise) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a LRV sind namentlich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind. Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche Kaminhöhe für eine Ableitung der Emissionen über Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV erforderlich ist, erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 die Vollzugshilfe "Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen", die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden. Diese Empfehlungen verlangen zusätzlich zu den Mindesthöhen der Kamine, dass die Abgase an der Kaminmündung ungehindert nach oben austreten können (Ziff. 2.1) und die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase oder Abluft an der Kaminmündung, soweit dies technisch möglich ist, mindestens 6 m/s beträgt (Ziff. 2.2). Zudem enthalten die Kamin-Empfehlungen Angaben dazu, wo Kamine auf dem Dach anzuordnen sind (Ziff. 2.3). Diese Anforderungen dienen der vorsorglichen Verdünnung der über das Dach ausgestossenen Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Kamin-Empfehlungen, S. 5). Bezüglich der Erheblichkeit von Beinträchtigungen ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren muss, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist.”
“Die Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 198519 regelt die Luftschadstoff-Emissionen von lufthygienisch relevanten Anlagen. Nach Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Die Vorschriften zur Mindesthöhe von Kaminen dienen der Ableitung aus dem Gebäudebereich und der vorsorglichen Verdünnung der Restemissionen. Für Hochkamine bestimmt Anhang 6 LRV die Mindesthöhe. Für andere Kamine bestehen seit 2013 Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach; sie wurden in Art. 89 Abs. 3 BauV20 für verbindlich erklärt. Da vorliegend der bundesrechtlich geregelte Immissionsschutz und aufgrund der Gesundheitsgefährdung ein zwingendes öffentliches Interesse betroffen ist, gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht.21 Aus Vertrauensschutzgründen ist eine Verwirkung ebenfalls nicht anzunehmen, da es an der Gutgläubigkeit fehlt (vgl. dazu Ziffer 3c). Es kann daher offenbleiben, ob der Kamin wirklich im Rahmen des Umbaus von 2002/2003 oder später gebaut wurde und ob die Behörden die Rechtswidrigkeit bei der Bauabnahme vom 10. Oktober 200322 hätten erkennen müssen.”
Soweit die LRV keine Mindesthöhe festlegt, haben einzelne Kantone unterschiedliche Regelungen vorgesehen: Im Kanton Bern gelten die BAFU‑Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Version 2018) als verbindlich; im Kanton Zürich wurden sie im Anhang der BBV I als zu beachtende Richtlinie erklärt.
“Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die Luftreinhalte-Verordnung die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind im Kanton Bern die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauV). In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV). Massgebend sind somit die Kamin-Empfehlungen des Bundes.[31] Bei kleineren Feuerungsanlagen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens”
“Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer”
Eine Sanierungspflicht nach Art. 6 LRV kann auch bei einer sehr alten Holzfeuerungsanlage (Beispiel: Jahrgang 1987) als wirtschaftlich zumutbar gelten. Bei der Abwägung sind die bereits lange Nutzungsdauer (vgl. BFE-Angaben zur durchschnittlichen Lebensdauer automatischer Holzfeuerungen <50 kW), das Verhältnis von Sanierungskosten zu den erwarteten Verbesserungen für die Umwelt sowie die zu erwartenden Ersatzkosten zu berücksichtigen. Allgemeine Behauptungen über die Unzumutbarkeit genügen ohne konkrete Nachweise nicht; im entschiedenen Fall wurde kein Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und dem öffentlichen Interesse an Luftreinhaltung festgestellt.
“Die angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 erscheint ferner auch vor dem Hintergrund der bereits sehr langen Nutzungsdauer als wirtschaftlich zumutbar (vgl. auch Bundesamt für Energie [BFE], Schweizerische Holzenergiestatistik, online unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/statistik-und-geodaten/energiestatistiken/teilstatistiken.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY2gvZGUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTEwMTc=.html, S. 46 ff., letztmals besucht am 30. Oktober 2022, wonach die durchschnittliche Lebensdauer einer automatischen Holzfeuerung von weniger als 50 kW bei einer durchschnittlichen Betriebsstundenzahl bei ungefähr 15 Jahren liegt). Zudem steht sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden finanziellen Aufwand für den Beschwerdeführer und den damit verbundenen Verbesserungen für die Umwelt (vgl. auch Urteil VGer des Kantons Bern, BVR 1993 vom 9. Oktober 1992 E. 4b, wonach die Behörden dem Inhaber einer Holzfeuerung, der gestützt auf Art. 6 LRV den Kamin erhöhen musste, keine Erleichterung einräumte und die Kosten für die Sanierungsmassnahme als wirtschaftlich tragbar erachtete). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern für ihn die Finanzierung wirtschaftlich nicht tragbar wäre beziehungsweise eine schwerwiegende Belastung für den Betrieb darstellen würde. Allgemeine Aussagen, dass die Sanierung teuer sei, vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen. Ferner sagt der Beschwerdeführer selber, dass "die Heizung Jahrgang 1987 hat und sicher in den nächsten Jahren einmal ersetzt werden muss". Er hat also bereits damit gerechnet oder musste zumindest damit rechnen, dass die Kosten für die Sanierung bzw. Ersetzung der Heizung demnächst anfallen werden. Ein Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand des Beschwerdeführers, die Holzfeuerungsanlage innerhalb der nächsten fünf Jahre zu sanieren, und dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sanierung der Anlage aus Gründen der Luftreinhaltung, ist damit nicht erkennbar.”
“Die angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 erscheint ferner auch vor dem Hintergrund der bereits sehr langen Nutzungsdauer als wirtschaftlich zumutbar (vgl. auch Bundesamt für Energie [BFE], Schweizerische Holzenergiestatistik, online unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/statistik-und-geodaten/energiestatistiken/teilstatistiken.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY2gvZGUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTEwMTc=.html, S. 46 ff., letztmals besucht am 30. Oktober 2022, wonach die durchschnittliche Lebensdauer einer automatischen Holzfeuerung von weniger als 50 kW bei einer durchschnittlichen Betriebsstundenzahl bei ungefähr 15 Jahren liegt). Zudem steht sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden finanziellen Aufwand für den Beschwerdeführer und den damit verbundenen Verbesserungen für die Umwelt (vgl. auch Urteil VGer des Kantons Bern, BVR 1993 vom 9. Oktober 1992 E. 4b, wonach die Behörden dem Inhaber einer Holzfeuerung, der gestützt auf Art. 6 LRV den Kamin erhöhen musste, keine Erleichterung einräumte und die Kosten für die Sanierungsmassnahme als wirtschaftlich tragbar erachtete). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern für ihn die Finanzierung wirtschaftlich nicht tragbar wäre beziehungsweise eine schwerwiegende Belastung für den Betrieb darstellen würde. Allgemeine Aussagen, dass die Sanierung teuer sei, vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen. Ferner sagt der Beschwerdeführer selber, dass "die Heizung Jahrgang 1987 hat und sicher in den nächsten Jahren einmal ersetzt werden muss". Er hat also bereits damit gerechnet oder musste zumindest damit rechnen, dass die Kosten für die Sanierung bzw. Ersetzung der Heizung demnächst anfallen werden. Ein Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand des Beschwerdeführers, die Holzfeuerungsanlage innerhalb der nächsten fünf Jahre zu sanieren, und dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sanierung der Anlage aus Gründen der Luftreinhaltung, ist damit nicht erkennbar.”
Art. 6 Abs. 2 LRV sieht den Ausstoss in der Regel über Kamine oder Abluftkanäle über Dach vor. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 LRV zu lesen, wonach Emissionen möglichst nahe der Entstehung erfasst und so abgeführt werden sollen, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
“Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bei bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend, weshalb die Emissionen von der Behörde im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LRV). Emissionen sind dabei möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Der Ausstoss erfolgt in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV).”
Bei Tierhaltungsanlagen sind die nach Anhang 2 LRV als «anerkannten Regeln» bezeichneten Vorgaben zu beachten: Für vorsorgliche Mindestabstände zu bewohnten Zonen gelten insbesondere die Empfehlungen der FAT (heute Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Für die Lüftungsanlagen gelten die anerkannten Regeln der Lüftungstechnik, wozu insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm gehören.
“Gemäss Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Ziff. 51 Anhang 2 LRV enthält zudem spezielle Anforderungen für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Laut Ziff. 512 Anhang 2 LRV müssen bei der Errichtung solcher Anlagen vorsorglich die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Ziff. 513 Anhang 2 LRV sieht ferner vor, dass die Lüftungsanlagen von Tierhaltungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik, wozu insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm zählen, entsprechen müssen.”
“Gemäss Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Ziff. 51 Anhang 2 LRV enthält zudem spezielle Anforderungen für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Laut Ziff. 512 Anhang 2 LRV müssen bei der Errichtung solcher Anlagen vorsorglich die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Ziff. 513 Anhang 2 LRV sieht ferner vor, dass die Lüftungsanlagen von Tierhaltungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik, wozu insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm zählen, entsprechen müssen.”
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