Les dispositions sur la limitation préventive des émissions pour les installations stationnaires nouvelles (art. 3, 4 et 6) sont également applicables aux installations stationnaires existantes.
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Fehlen für bestimmte Anlagen Emissionswerte in den Anhängen, sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV).
“Wenn die vorliegende Beschwerde durchdringen würde, so wäre das Verfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführerin bliebe der gesamte Aufwand für die Ausarbeitung der von ihr verlangten Vorschläge und die daran anschliessenden Schritte und Massnahmen erspart. Demzufolge sind die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.2.4). 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei der Anlage der Beschwerdeführerin geht es um eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Sie erzeugt – insbesondere durch Staub – Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG. Dabei handelt es sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 LRV). Mangels spezifischer Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei differenziert die LRV wie folgt: Verursacht eine Anlage allein übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen gegenüber deren Betreiber angeordnet werden (Art. 5 LRV). Ist dagegen zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Anlagen bzw. Quellen gemeinsam verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Art.”
“Die geplanten Geflügelmasthallen sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV24. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.”
Art. 7 LRV stellt klar, dass die für neue stationäre Anlagen geltenden Bestimmungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auch für bestehende stationäre Anlagen gelten. Den besonderen Verhältnissen von Altanlagen kann durch Anpassungsfristen und Erleichterungen nach Art. 17 LRV Rechnung getragen werden.
“Die LRV bestimmt in den Anhängen umfassend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für zahlreiche Stoffe und Anlagen mit festgelegten Emissionsgrenzwerten. Sie setzt zudem die Gleichbehandlung von alten (d.h. Anlagen vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985) und neuen Anlagen konsequent um, indem die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue wie auch für bestehende stationäre Anlagen gelten (Art. 7 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 und 111). Den besonderen Verhältnissen von Altanlagen wird durch Anpassungsfristen und Erleichterungen im Einzelfall nach Art. 17 LRV Rechnung getragen (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 ff.). Unter dem Titel "Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4" wird in Art. 3 Abs. 2 LRV geregelt, für welche Anlagen ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten. So gelten namentlich für Feuerungsanlagen die Anforderungen nach Anhang 3 (siehe lit. b). Demnach liegt gemäss Anhang 3 Ziff. 522 LRV bei Einzelraumfeuerung und Heizkessel handbeschickt bei einem Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 % der Emissionsgrenzwert der Kohlenmonoxid-Konzentration bei 2'500 mg/m3.”
Nach Art. 7 LRV sind bei bestehenden Anlagen die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen so anzuwenden, dass Emissionen von der Behörde vorsorglich «so weit zu begrenzen [sind], als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist».
“Gemäss Art. 4 und Art. 7 LRV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG sind im Bereich der Lufthygiene bei neuen und bestehenden Anlagen Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.”
“Gemäss Art. 4 und Art. 7 LRV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG sind im Bereich der Lufthygiene bei neuen und bestehenden Anlagen Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.”
“Die geplanten Geflügelmasthallen sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV24. Ihr Betrieb wird unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG25 sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich sind in erster Linie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der Anhänge 1-4, die sowohl für neue (Art. 3 LRV) als auch für bestehende Anlagen gelten (Art. 7 LRV). Ist für bestimmte Anlagen keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.”
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