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Erleichterungen nach Art. 14 LSV kommen nicht in Betracht, soweit eine Lärmsanierung — etwa die Einführung einer Tempo‑30‑Zone — technisch möglich, verhältnismässig und wirtschaftlich tragbar ist; in diesem Fall gilt die Sanierungspflicht und Erleichterungen dürfen nicht gewährt werden.
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der bestehen- den Lärmbelastung eine Lärmsanierung als nötig erweist, wobei von den ver- schiedenen im Verkehrsgutachten aufgezeigten Massnahmeoptionen dieje- nige der Einführung einer Tempo-30-Zone besonders zweckmässig er- scheint (weitgehende Reduktion der Lärmbelastung bei verhältnismässig tie- fen Umsetzungskosten; im Vergleich mit einer Tempo-30-Strecke erhöhte Übersichtlichkeit und verkehrsberuhigende Wirkung der Rechtsvortritte). Die fragliche Sanierungsmassnahme ist überdies verhältnismässig: Zum einen führt sie zu erheblichen Verringerungen der Lärmbelastung und zugleich zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit; zum andern ist sie voraussichtlich nicht mit übermässig hohen Folgekosten verbunden und wirkt sich auch nicht negativ auf das kommunale Verkehrskonzept aus, da sie weder die Kapazität der Z.-Strasse beeinträchtigt noch massgeblichen Ausweichverkehr in den angrenzenden Quartieren generieren wird. Damit erweist sich die Lärmsa- nierung mittels Einführung einer Tempo-30-Zone sowohl als technisch und betrieblich möglich als auch als wirtschaftlich tragbar (Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Da sie keine unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen o- der Kosten verursacht, ist die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV nicht möglich, so dass es bei der Sanierungspflicht sein Bewen- den hat. Soweit sich das Verkehrsgutachten im Gesamtfazit abweichend äussert, steht es im Widerspruch zu den im fraglichen Gutachten selbst er- R2.2021.00093 Seite 32 folgten Feststellungen. Der seitens der Vorinstanz beschlossene umfas- sende Verzicht auf Lärmsanierungsmassnahmen an der Quelle erweist sich somit als unrechtmässig.”
Die Alarmwerte sind einzuhalten; eine Sanierung wird nur angeordnet, soweit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (insbesondere technisch und betrieblich realisierbar sowie wirtschaftlich tragbar).
“13 ss OPB applicable aux installations fixes existantes, prévoit que l'assainissement est ordonné lorsque les valeurs limites d'immission ne sont pas respectées (art. 16 LPE et 13 al. 1 et al. 2 let. b OPB). Il a lieu s'il répond au principe de la proportionnalité (art. 17 al. 1 LPE), en particulier s'il est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et s'il est économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB), pour autant qu'il n'entrave pas de manière excessive l'exploitation ni n'entraîne des frais disproportionnés (14 al. 1 let. a OPB) et qu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (art. 14 al. 1 let. b OPB), auquel cas des allégements peuvent être accordés. Les valeurs d'alarme doivent en tout état être respectées (art. 17 al. 2 LPE). Pour des installations publiques ou concessionnaires, il est envisageable de renoncer à l'assainissement aux conditions précitées même en cas de dépassement des valeurs d'alarme, des mesures d'isolation acoustique des bâtiments existants devant alors impérativement être prises (art. 20 al. 1 LPE; art. 14 al. 2 OPB a contrario et art. 15 OPB) (TF 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.2). S’agissant des mesures à prendre, l’autorité d’exécution accorde la priorité aux mesures qui empêchent ou réduisent la formation de bruit plutôt qu’à celles qui empêchent ou réduisent uniquement sa propagation, lorsqu’aucun intérêt prépondérant ne s’y oppose (art. 13 al. 3 OPB). Selon l’art. 16 al. 1 OPB, le détenteur de l’installation supporte les frais d’assainissement de son installation. Les art. 17 LPE et 14 OPB, applicables aux allégements, sont rédigés en ces termes: Art. 17 LPE Allégements dans certains cas particuliers 1 Les autorités accordent des allégements lorsque l’assainissement au sens de l’art. 16, al. 2, ne répond pas en l’espèce au principe de la proportionnalité. 2 Néanmoins, les valeurs limites d’immissions s’appliquant aux pollutions atmosphériques ainsi que la valeur d’alarme des immissions causées par le bruit ne peuvent être dépassées. Art. 14 OPB Allégements en cas d’assainissement 1 L’autorité d’exécution accorde des allégements dans la mesure où: a.”
Für die in den Unterlagen zum Strassenlärm-Sanierungsprojekt enthaltenen Gebäude an der Unteren Vogelsangstrasse wurden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.
“188-1: Erleichterungen (alle Achsen ausser Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse [Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse], Untere Briggerstrasse, Untere Vogelsangstrasse und Wülflingerstrasse [Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse]) SRB SR.20.189-2: Hinsichtlich T30-Massnahmen zu überarbeiten (Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse [Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse], Untere Briggerstrasse und Wülflingerstrasse [Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse]) und Erleichterungen (Untere Vogelsangstrasse) Am 13. Mai 2020 beschloss der Stadtrat: "… 8. Das zwischen dem 25. Mai 2018 bis 25. Juni 2018 öffentlich aufgelegte Teilprojekt 'OHNE T30-Massnahmen' des Strassenlärm-Sanierungsprojektes für die kommunalen Strassen (SR.18.356-1) mit den Anpassungen gemäss dem 'Technischen Bericht, Lärmsanierung Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen, Untere Vogelsangstrasse' vom 17. November 2019 wird hinsichtlich der Unteren Vogelsangstrasse festgesetzt. In Bezug auf die im Teilprojekt 'Akustisches Sanierungsprojekt Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen' der Stadt Winterthur enthaltenen Gebäude an der Unteren Vogelsangstrasse werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt. 9. Das Projekt 'OHNE T30-Massnahmen' wird hinsichtlich der Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse und Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse) überarbeitet und nochmals aufgelegt. …" 3.2 Daraufhin erging am 26. Mai 2021 – neben dem Auftrag zur öffentlichen Planauflage im Strassenlärm-Sanierungsprojekt für gewisse Strassenabschnitte – der streitbetroffene Beschluss, der folgende Verkehrsanordnungen umfasste: "1.1. Die Haldenstrasse (Abschnitt Rychenberg- bis Lindstrasse) wird als Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert. 1.2. Beim Knoten Brauer-/Haldenstrasse wird das bestehende 'Stop'-Signal aufgehoben und das Signal 'kein Vortritt' angebracht. 1.3. Die Kanzleistrasse (Abschnitt Tösstal- bis Landvogt-Waser-Strasse) wird als Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert.”
Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder unverhältnismässige Kosten zur Folge hätte oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen. Dies kommt etwa in Betracht bei bestehenden Anlagen (Altanlagen), die zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, soweit die Quellen die Ungerechtigkeit der Sanierung begründen.
“und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV).”
“und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV).”
“Januar 1985 schon vorhanden waren und die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze widersprechen (Alain Griffel, Umweltrecht – in a nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, S. 88). Vorliegend handelt es sich um solche Altanlagen. Nach Art. 13 LSV müssen ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, saniert werden (Abs. 1). Die Anlagen sind so weit zu sanieren: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und b. dass die IGW nicht überschritten werden (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Art. 17 Abs. 1 USG bestimmt, dass die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 USG sind die lärmbetroffenen Eigentümer von bestehenden Gebäuden verpflichtet, passive Schallschutzmassnahmen zu treffen, wenn eine Sanierung an der Quelle erfolglos geblieben ist oder aus überwiegenden Interessen ausser Betracht fällt und zudem der Alarmwert überschritten ist. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Geschwindigkeitsbegrenzungen und damit die Anordnung einer Tempo-30-Zone im Innerortsbereich eine zulässige Massnahme zur Lärmverminderung dar (BGr, 16. Juni 2020, 1C_350/2019, E. 4.2; 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 4.2). 2.2 Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften. Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art.”
Erleichterungen können gewährt werden, soweit die zulässigen Lärmeinwirkungen eingehalten werden; bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen dürfen die Alarmwerte nicht überschritten werden. Für Strassen und andere öffentliche bzw. konzessionierte Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich; lassen sich Immissionen nicht unter den Alarmwert bringen, können passive Schallschutzmassnahmen angeordnet werden, in der Regel auf Kosten des Anlageninhabers.
“2 USG bis (maximal) zu den Immissionsgrenzwerten (IGW) gewährt werden. Für Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich. Diesfalls müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden, auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage (Art. 25 Abs. 3 USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde eine Sanierung im Einzelfall (unverhältnismässige) Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, jedoch darf der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Auch diesbezüglich gilt eine Ausnahme für bestehende Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen: Lassen sich die Immissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung durch Massnahmen an der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, müssen – in der Regel auf Kosten des Anlageinhabers – passive Schallschutzmassnahmen angeordnet werden (Art. 20 Abs. 1 USG). Im Allgemeinen kommt dem Bundesrat die Kompetenz zur Statuierung von Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu (Art. 16 Abs. 2 USG). - 2-”
“Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG), wobei der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festlegt (Art. 13 USG). Als mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung stehen die Instrumente gemäss den Bst. a-e von Art. 12 Abs. 1 USG zur Verfügung. Bestehende Anlagen, die, wie der Flughafen Zürich, die gesetzlichen Vorgaben zur Emissionsbegrenzung nicht einzuhalten vermögen, müssen saniert werden (Art. 16 USG; für den Fall übermässiger Immissionen als Folge einer Nutzungsintensivierung vgl. Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 16 Rz. 11). Erweist sich eine Sanierung als unverhältnismässig, etwa, weil sie zu übermässigen betrieblichen Einschränkungen führt, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 LSV). Die verbleibenden Lärmeinwirkungen gelten als zulässige Lärmeinwirkungen im Sinne von Art. 37a LSV. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen auf Dauer übersteigen, so trifft die Behörde die notwendigen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen (Art. 37a Abs. 2 LSV). Wird eine Anlage, die übermässige Immissionen verursacht, wesentlich geändert, muss sie saniert werden und gewährte Erleichterungen können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 USG). Die Sanierung altrechtlicher Anlagen erscheint insofern - jedenfalls, wenn Erleichterungen gewährt wurden - als eine Daueraufgabe (vgl. zum Ganzen bereits vorstehend E. 20.3.4 und 21.5.2).”
Für die Bundesübungen, namentlich zur Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse; deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, soweit dadurch die Durchführung der obligatorischen Schiessübungen ermöglicht wird.
“An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition (vgl. auch Art. 1 ff. der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessverordnung; SR 512.31]) und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren ( BGE 119 Ib 463 E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2; je mit Hinweisen). Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht fallen ( BGE 133 II 181 E. 7.1; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Laut Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung die Bundesübungen, die freiwilligen Schiessübungen und die Schiesskurse. Zu den Bundesübungen gehören die obligatorischen Programme und Feldschiessen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Schiessverordnung). Unter die freiwilligen Schiessübungen fallen einerseits Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe sowie Vorübungen zu den Bundesübungen und andererseits die Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung). Als Schiesskurse gelten schliesslich Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, Jungschützenkurse, Nachschiesskurse und Verbliebenenkurse (Art. 4 Abs. 1 lit. c Schiessverordnung). Die Schiessverordnung nennt in Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 folgende Kriterien, anhand welcher zu ermitteln ist, wie viele Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen BGE 147 II 357 S.”
“An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition (vgl. auch Art. 1 ff. der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessverordnung; SR 512.31]) und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren ( BGE 119 Ib 463 E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2; je mit Hinweisen). Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht fallen ( BGE 133 II 181 E. 7.1; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Laut Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung die Bundesübungen, die freiwilligen Schiessübungen und die Schiesskurse. Zu den Bundesübungen gehören die obligatorischen Programme und Feldschiessen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Schiessverordnung). Unter die freiwilligen Schiessübungen fallen einerseits Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe sowie Vorübungen zu den Bundesübungen und andererseits die Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung). Als Schiesskurse gelten schliesslich Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, Jungschützenkurse, Nachschiesskurse und Verbliebenenkurse (Art. 4 Abs. 1 lit. c Schiessverordnung). Die Schiessverordnung nennt in Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 folgende Kriterien, anhand welcher zu ermitteln ist, wie viele Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen BGE 147 II 357 S.”
Freiwillige Schiessübungen sind laut Rechtsprechung ebenfalls dem Schiesswesen ausser Dienst zuzurechnen und können Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Bei der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung werden sie jedoch weniger stark gewichtet als das obligatorische Schiessen. Vor diesem Hintergrund kommen Begrenzungen der Anzahl von Schiesshalbtagen für freiwillige Übungen eher in Betracht als Einschränkungen der für obligatorische Übungen benötigten Zeit. Die Schiessverordnung nennt das Ausmass der Lärmbelastung als Kriterium für die zu gewährenden Schiesshalbtage bei freiwilligen Übungen.
“Nach der Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind somit auch die durch die anerkannten Schiessvereine mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe Bestandteil des Schiesswesens ausser Dienst und dienen auch sie der Sicherstellung der Landesverteidigung. Es handelt sich bei ihnen somit nicht um rein zivile, sportliche Schiessen, für welche Sanierungserleichterungen von vornherein ausgeschlossen sind. Immerhin ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht für die Definition des öffentlichen Interesses am Schiesswesen ausser Dienst die Durchführung der Bundesschiessübungen bzw. die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht besonders hervorhebt und gewichtet, indem es festhält, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen sind, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Zwar liegen auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung im Interesse der Landesverteidigung und können auch sie Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung fallen sie jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen, sodass eine Begrenzung der Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen eher in Frage kommt als eine Einschränkung der für das obligatorische Schiessen benötigten Zeit. Dies kommt auch in der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung zum Ausdruck, welche unter anderem das Ausmass der Lärmbelastung ausdrücklich als Kriterium für die Anzahl der für freiwillige Schiessübungen zu gewährenden Schiesshalbtage nennt. Immerhin ist im Interesse der Landesverteidigung jedenfalls auch eine gewisse Anzahl von Schiesshalbtagen für die Vorübungen der Bundesübungen zu gewähren.”
“Nach der Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind auch die durch die anerkannten Schiessvereine mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe Bestandteil des Schiesswesens BGE 147 II 357 S. 367 ausser Dienst und dienen auch sie der Sicherstellung der Landesverteidigung (vgl. E. 6.1.3 hiervor). Es handelt sich bei ihnen somit nicht um rein zivile, sportliche Schiessen, für welche Sanierungserleichterungen von vornherein ausgeschlossen sind. Immerhin ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht für die Definition des öffentlichen Interesses am Schiesswesen ausser Dienst die Durchführung der Bundesschiessübungen bzw. die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht besonders hervorhebt und gewichtet, indem es festhält, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen sind, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. die Hinweise in E. 6.1.3). Zwar liegen auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung im Interesse der Landesverteidigung und können auch sie Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung fallen sie jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen, sodass eine Begrenzung der Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen eher in Frage kommt als eine Einschränkung der für das obligatorische Schiessen benötigten Zeit. Dies kommt auch in der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung zum Ausdruck, welche unter anderem das Ausmass der Lärmbelastung ausdrücklich als Kriterium für die Anzahl der für freiwillige Schiessübungen zu gewährenden Schiesshalbtage nennt. Immerhin ist im Interesse der Landesverteidigung jedenfalls auch eine gewisse Anzahl von Schiesshalbtagen für die Vorübungen der Bundesübungen zu gewähren.”
“Nach der Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind auch die durch die anerkannten Schiessvereine mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe Bestandteil des Schiesswesens BGE 147 II 357 S. 367 ausser Dienst und dienen auch sie der Sicherstellung der Landesverteidigung (vgl. E. 6.1.3 hiervor). Es handelt sich bei ihnen somit nicht um rein zivile, sportliche Schiessen, für welche Sanierungserleichterungen von vornherein ausgeschlossen sind. Immerhin ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht für die Definition des öffentlichen Interesses am Schiesswesen ausser Dienst die Durchführung der Bundesschiessübungen bzw. die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht besonders hervorhebt und gewichtet, indem es festhält, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen sind, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. die Hinweise in E. 6.1.3). Zwar liegen auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung im Interesse der Landesverteidigung und können auch sie Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung fallen sie jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen, sodass eine Begrenzung der Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen eher in Frage kommt als eine Einschränkung der für das obligatorische Schiessen benötigten Zeit. Dies kommt auch in der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung zum Ausdruck, welche unter anderem das Ausmass der Lärmbelastung ausdrücklich als Kriterium für die Anzahl der für freiwillige Schiessübungen zu gewährenden Schiesshalbtage nennt. Immerhin ist im Interesse der Landesverteidigung jedenfalls auch eine gewisse Anzahl von Schiesshalbtagen für die Vorübungen der Bundesübungen zu gewähren.”
Erleichterungen sind eine Ausnahmebestimmung und nur für Sonderfälle vorgesehen. Ihr Vorbehalt und ihr Umfang richten sich nach dem Zweck der Regelung; es sind weder mehr noch weniger Erleichterungen zu gewähren als erforderlich, damit die Sanierung für den Anlageninhaber im konkreten Fall verhältnismässig bleibt und gleichzeitig die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden.
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.[7] Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.[8] Die Gewährung von Erleichterungen, die eine Überschreitung der IGW in einer konkreten Situation erlauben, hat zur Folge, dass die Anwohnerinnen und Anwohner auch in Zukunft auf unbestimmte Zeit mit gesundheitsschädigendem Lärm leben müssen und stellt die ultima ratio dar.”
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.[7] Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.[8] Die Gewährung von Erleichterungen, die eine Überschreitung der IGW in einer konkreten Situation erlauben, hat zur Folge, dass die Anwohnerinnen und Anwohner auch in Zukunft auf unbestimmte Zeit mit gesundheitsschädigendem Lärm leben müssen und stellt die ultima ratio dar.”
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.[8] Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.[9] Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.”
Bei der Abwägung kommt den Interessen der Anwohner, namentlich dort, wo die gesetzlichen Lärmgrenzwerte überschritten sind, ein grosses Gewicht zu. Dem stehen öffentliche Interessen wie Ortsbildschutz oder Verkehrssicherheit gegenüber, die bauliche Lärmsanierungen entgegenstehen können. Die Kosten baulicher Lärmsanierungen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Vollzugshilfen und Bewertungsmethoden können eine vertiefte Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall nicht ersetzen.
“4 skizziert worden ist und worauf die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3, 138 II 379 E. 5; Griffel, S. 122) – zu Recht hinweist, kommt den Interessen der Anwohner von Strassenabschnitten, an denen die gesetzlichen Lärmgrenzwerte überschritten sind, ein grosses Gewicht zu. Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 BV, wonach der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Die Verhältnismässigkeit von Verkehrsvorschriften für eine öffentliche Strasse als Betriebseinschränkungen hängt aber von der Funktion dieser Anlage ab (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV). Öffentliche Interessen, wie der Ortsbildschutz oder die Verkehrssicherheit, können auch allfälligen baulichen Lärmsanierungsmassnahmen bei Strassen entgegenstehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Kosten für bauliche Lärmsanierungsmassnahmen bei öffentlichen Strassen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV; Griffel, S. 89 f.; BGr, 20. Februar 2023, 1C_387/2021, E. 3.2). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zusammen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Vollzugshilfe für die Lärmsanierung von Strassen herausgegeben (Schguanin/Ziegler, Leitfaden Strassenlärm, 2006). Die Grundsätze und Bewertungsmethoden der Vollzugshilfe können eine umfassende Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, die auch die Berücksichtigung qualitativer Kriterien umfasst, nicht ersetzen (vgl. BGr, 17. August 2020, 1C_183/2019, E. 4.3).”
Erleichterungen stellen Ausnahmebewilligungen dar. Ihre Erteilung darf nur in Sonderfällen erfolgen und ist restriktiv vorzunehmen. Vorausgesetzt wird eine gesamthafte Interessenabwägung sowie eine hinreichende Prüfung der in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und deren Auswirkungen.
“Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).”
“a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Tempo 30 auf Abschnitten von Kantonsstrassen in den Gemeinden Bottmingen, Oberwil und Therwil aus Gründen des Lärmschutzes. 4.1 Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). 4.2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art.”
“Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).”
Bei Verkehrsprojekten können Erleichterungen nach Art. 14 LSV in Betracht fallen, wenn – etwa bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen – die Immissionsgrenzwerte nicht allein durch phonoabsorbierende Beläge eingehalten werden und ein öffentliches Interesse an der Infrastruktur besteht. Bei der Interessenabwägung sind verhältnismässige alternative Massnahmen, insbesondere lärmarme Massnahmen an der Quelle, zu berücksichtigen, weil deren Verfügbarkeit das öffentliche Interesse an einer Erleichterung mindern kann.
“Dans ces conditions, force est enfin de concéder, non seulement aux recourants, mais également à l'OFEV ainsi qu'à l'OFT - unanimes sur cette question -, que le renvoi ordonné par le Tribunal administratif fédéral pourrait conduire à une solution insatisfaisante du point de vue de la protection contre le bruit. Compte tenu de l'intérêt public lié à la réalisation d'infrastructures de transports en commun efficaces (à titre d'exemple, voir arrêt 1C_121/2018 du 8 mai 2019 consid. 8.2), il n'est pas exclu que les TPG se voient accorder des allégements dans l'hypothèse où les VLI ne pourraient être respectées par la seule pose d'un revêtement phonoabsorbant (cf. art. 17 LPE et art. 14 OPB; ATF 141 II 483 consid. 3.2 p. 487 s.), aucune autre mesure n'apparaissant envisageable sur le plan technique. Il s'ensuit qu'un assainissement efficace ne peut être obtenu par des mesures limitées à la seule rue de Savoie. Dans le contexte urbain et le réseau routier dense dans lesquels s'inscrit cette rue, il faut tenir compte du fait que le secteur fait partie d'un projet d'assainissement de la ville visant au respect des VLI (cf. art. 13 al. 4 let. b OPB; voir arrêt 1C_506/2014 consid. 7.3 non publié in ATF 141 II 483, mais publié in RDAF 2016 I p. 396). L'OFT a d'ailleurs pris soin de vérifier que le projet, plus spécifiquement la pose d'un revêtement phonoabsorbant, était compatible avec ce projet d'assainissement ordinaire mené par la Ville de Genève. Cette dernière jouit d'ailleurs, dans ce domaine, de l'expérience et de moyens spécifiques plus étendus pour garantir un assainissement efficace, à la source, non seulement de la rue de Savoie, mais plus largement, de l'ensemble du réseau; on pense notamment à l'adoption d'un plan de circulation - dont il a déjà été question précédemment - permettant, à titre d'exemple, la modération du trafic par le report sur des rues adjacentes ou dans d'autres zones moins affectées.”
“Der Gesetzgeber schreibt zur Wahrung dieser Interessen bei altrechtlichen Anlagen, welche übermässige Lärmimmissionen verursachen – wie bei der P.-Strasse –, ein Sanierungsverfahren vor (Art. 13 ff. LSV). In diesem Verfahren ist grundsätzlich Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug zu geben gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Die Anlagen müssen grundsätzlich soweit saniert werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Würde eine Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild ‑ , Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder der Gesamtverteidigung entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, wobei bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen unter Umständen sogar die Alarmwerte überschritten werden dürfen (Art. 14 LSV). Bei einer Überschreitung der Alarmwerte sind jedoch Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu treffen (Art. 15 LSV). Im Rahmen des Sanierungsverfahrens sind insbesondere auch lärmarme Beläge und Temporeduktionen als Massnahmen an der Quelle zu prüfen. Zwar war die Baubehörde vorliegend nicht berechtigt oder verpflichtet, alternative Massnahmen für einen ausreichenden Lärmschutz an der P.-Strasse (als Staatsstrasse) von sich aus zu prüfen. Durchaus relevant ist die Möglichkeit solcher Massnahmen jedoch für die vorzunehmende Interessenabwägung. Wären nämlich vorliegend tatsächlich mindestens genauso effektive verhältnismässige alternative Massnahmen – insbesondere auch an der Quelle – möglich, welche die Ortsbild- und Denkmalschutzinteressen nicht oder weniger tangierten, wäre das lärmschutzrechtliche öffentliche Interesse an der geplanten Lärmschutzwand mangels Notwendigkeit als gering einzustufen. Hinzu kommt, dass dem öffentlichen Interesse hinsichtlich Lärmschutz bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht immer und absolut den Vorzug zu geben ist.”
Erleichterungen kommen in Betracht, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre — z. B. wegen technisch‑, betrieblich‑ oder wirtschaftlich‑nicht zumutbarer Folgen — oder überwiegende Interessen einer Sanierung entgegenstehen. Vor der Gewährung ist eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen und sind die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und deren Auswirkungen hinreichend zu prüfen; offensichtlich unverhältnismässige Varianten dürfen nach einer summarischen Vorprüfung ausgeschlossen werden.
“Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).”
“Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).”
“A., Zürich/St. Gallen 2019, S. 88). Solche Anlagen müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden (vgl. auch Art. 13 LSV), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Abs. 3). Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings sind nicht alle denkbaren Alternativen im Detail zu projektieren. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (zum Ganzen BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 Abs. 1 USG werden die lärmbetroffenen Eigentümer von bestehenden Gebäuden verpflichtet, passive Schallschutzmassnahmen zu treffen, wenn eine Sanierung an der Quelle erfolglos geblieben ist oder aus überwiegenden Interessen ausser Betracht fällt und zudem der Alarmwert überschritten ist.”
Bei der Abwägung können landschaftliche Schutzinteressen oder agronomische Erfordernisse dazu führen, dass technische oder bauliche Sanierungsmassnahmen verworfen werden und stattdessen — sofern überwiegende Interessen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 LSV vorliegen — Sanierungserleichterungen gewährt werden.
“Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren geprüft wurde, ob die verbleibende Lärmbelastung mit weiteren technischen oder baulichen Massnahmen vermindert werden könnte. Für die Pistolenanlage ist als bauliche Massnahme der Bau von drei Blenden vorgesehen. Dafür wurde dem Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. Juni 2021 die Baubewilligung erteilt, wobei diese Baubewilligung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Der Bau der drei Blenden bei der Pistolenanlage ist folglich unbestritten. Für die 300 m-Anlage wurde der Bau einer 60 m langen Lärmschutzwand geprüft, jedoch aus Gründen des Landschaftsschutzes (der Standort befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet) verworfen.23 Weitere bauliche oder technische Massnahmen stehen demzufolge nicht zur Diskussion, auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es hätten bei der Schiessanlage A.________ weitere technische oder bauliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder ob solchen – wie die Vorinstanz annimmt – überwiegende Interessen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV entgegenstehen und folglich Sanierungserleichterungen gewährt werden können.”
“Elle explique que l'impact du projet est d'au minimum de la durée des travaux et de 2 à 5 années de transition, qu'un tel impact sur des SDA peut être admis pour des intérêts publics prépondérants et qu'à défaut, la reconstitution des sols est permise uniquement pour des motifs agronomiques de réhabilitation de sols anthropiques dégradés, ce qui ne semble pas être le cas ici. Finalement, la Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires (la DGAV) considère que ces buttes, sans être un frein absolu à l'agriculture, ne vont pas la faciliter en raison de la pente, alors que la nécessité agronomique d'une installation est une condition pour réaliser un objet en zone agricole. 8.3 8.3.1 Des circonstances particulières, telles que les effets sur le site, les atteintes au paysage, l'écologie, la qualité de l'habitat des habitants, la sécurité routière, etc. doivent être évaluées selon des critères qualitatifs et peuvent avoir une influence sur l'utilisation du WTI (cf. art. 14 al. 1 lit. b OPB ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_183/2019 précité consid. 4.3, 1C_480/2010 précité consid. 4.5 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral A-1251/2012 précité consid. 24.2 ; Caractère économiquement supportable et proportionnalité, p. 14 ss). L'art. 26 al. 2 LRN prévoit que l'approbation des plans couvre toutes les autorisations requises par le droit fédéral. Aucune autorisation dérogatoire selon l'art. 24 LAT n'est nécessaire. Cependant, le contenu matériel de cette disposition doit être respecté comme concrétisation du principe de séparation du territoire bâti et non bâti (cf. ATF 133 II 321 consid. 4.3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_604/2014 du 12 mai 2015 consid. 2.1 ; ATAF 2019 II/1 consid. 3.2.1). Selon l'art. 24 LAT, un nouvelle construction ou installation ne peut être autorisée hors de la zone à bâtir que si son implantation hors de cette zone est imposée par sa destination (let. a) et si aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (let. b). Ces deux conditions doivent être examinées séparément (cf.”
Erleichterungen nach Art. 14 LSV können gewährt werden, wenn eine weitergehende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder unzumutbare Kosten zur Folge hätte. Die Gewährung von Erleichterungen setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus.
“und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Bst. b). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus.”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt hat, da eine weitergehende Sanierung insbesondere unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde.”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt hat, da eine weitergehende Sanierung insbesondere unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht drauf eingegangen zu werden, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist.”
“Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG), wobei der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festlegt (Art. 13 USG). Als mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung stehen die Instrumente gemäss den Bst. a-e von Art. 12 Abs. 1 USG zur Verfügung. Bestehende Anlagen, die, wie der Flughafen Zürich, die gesetzlichen Vorgaben zur Emissionsbegrenzung nicht einzuhalten vermögen, müssen saniert werden (Art. 16 USG; für den Fall übermässiger Immissionen als Folge einer Nutzungsintensivierung vgl. Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 16 Rz. 11). Erweist sich eine Sanierung als unverhältnismässig, etwa, weil sie zu übermässigen betrieblichen Einschränkungen führt, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 LSV). Die verbleibenden Lärmeinwirkungen gelten als zulässige Lärmeinwirkungen im Sinne von Art. 37a LSV. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen auf Dauer übersteigen, so trifft die Behörde die notwendigen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen (Art. 37a Abs. 2 LSV). Wird eine Anlage, die übermässige Immissionen verursacht, wesentlich geändert, muss sie saniert werden und gewährte Erleichterungen können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 USG). Die Sanierung altrechtlicher Anlagen erscheint insofern - jedenfalls, wenn Erleichterungen gewährt wurden - als eine Daueraufgabe (vgl. zum Ganzen bereits vorstehend E. 20.3.4 und 21.5.2).”
In der Praxis wurden nach Art. 14 Abs. 1 LSV auf einzelnen Schiessanlagen relativ grosszügige, jedoch befristete Sanierungserleichterungen gewährt. Diese Befristung gab dem Kanton und der Gemeinde Gelegenheit, das Lärmproblem zu lösen, etwa durch die Realisierung einer Gemeinschafts- oder Regionalschiessanlage.
“Im Jahr 2017 wurde die von den sechs Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehende Lärmbelastung im Auftrag des Kantons neu berechnet und mit einer Lärmkarte aufgezeigt. Wie dem entsprechenden Bericht entnommen werden kann und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, resultierten aus der Untersuchung Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte bei allen sechs untersuchten Schiessanlagen. Unter diesen Umständen widerspricht es nicht Art. 14 Abs. 1 LSV, wenn die Vorinstanz BGE 147 II 357 S. 371 zum Schluss kam, eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Anlage "Hostetten" auf andere kantonale Schiessanlagen sei derzeit ausgeschlossen. Der Umstand, dass die von den Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehenden Lärmemissionen die massgebenden Immissionsgrenzwerte schon sehr lange überschreiten bzw. dass trotz des bundesrechtlichen Gebots, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und Gemeinschafts- oder Regionalanlagen zu fördern (vgl. E. 6.6.1 hiervor), nach wie vor keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist, bleibt jedoch nicht ohne Folgen für die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung. In der Vergangenheit wurden auf der Schiessanlage "Hostetten" relativ grosszügige Sanierungserleichterungen gewährt. Die Erleichterungen wurden jedoch befristet. Diese Vorgehensweise gab dem Kanton und der Gemeinde Gelegenheit, das Lärmproblem ohne unmittelbare grössere Einschränkungen für die Schützinnen und Schützen zu lösen, zum Beispiel mit der Realisierung einer Gemeinschaftsschiessanlage für mehrere Gemeinden (vgl.”
“Im Jahr 2017 wurde die von den sechs Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehende Lärmbelastung im Auftrag des Kantons neu berechnet und mit einer Lärmkarte aufgezeigt. Wie dem entsprechenden Bericht entnommen werden kann und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, resultierten aus der Untersuchung Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte bei allen sechs untersuchten Schiessanlagen. Unter diesen Umständen widerspricht es nicht Art. 14 Abs. 1 LSV, wenn die Vorinstanz BGE 147 II 357 S. 371 zum Schluss kam, eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Anlage "Hostetten" auf andere kantonale Schiessanlagen sei derzeit ausgeschlossen. Der Umstand, dass die von den Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehenden Lärmemissionen die massgebenden Immissionsgrenzwerte schon sehr lange überschreiten bzw. dass trotz des bundesrechtlichen Gebots, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und Gemeinschafts- oder Regionalanlagen zu fördern (vgl. E. 6.6.1 hiervor), nach wie vor keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist, bleibt jedoch nicht ohne Folgen für die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung. In der Vergangenheit wurden auf der Schiessanlage "Hostetten" relativ grosszügige Sanierungserleichterungen gewährt. Die Erleichterungen wurden jedoch befristet. Diese Vorgehensweise gab dem Kanton und der Gemeinde Gelegenheit, das Lärmproblem ohne unmittelbare grössere Einschränkungen für die Schützinnen und Schützen zu lösen, zum Beispiel mit der Realisierung einer Gemeinschaftsschiessanlage für mehrere Gemeinden (vgl.”
Im beurteilen Einzelfall können weitergehende technische oder bauliche Massnahmen wegen unverhältnismässig hoher Kosten oder entgegenstehender überwiegender Interessen nicht anzuordnen sein; so hat etwa das Bundesgericht im Verfahren zur Schiessanlage Hostetten solche Massnahmen als nicht tragbar erachtet.
“Im Jahr 2002 wurde der Inhaber der Schiessanlage "Hostetten" verpflichtet, bei den acht 300-m-Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige Schallschutztunnels einzubauen. Die Vorinstanz prüfte im vorliegend angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 13 und Art. 14 LSV, ob die verbleibende Lärmbelastung mit weiteren technischen oder baulichen Massnahmen vermindert werden könnte bzw. ob entsprechende Massnahmen wirtschaftlich tragbar wären. Sie kam zum Schluss, der Regierungsrat habe zu Recht davon abgesehen, weitere bauliche BGE 147 II 357 S. 365 Sanierungsmassnahmen an der Anlage wie zum Beispiel die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn anzuordnen, weil solche Massnahmen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären und ihnen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden. Auch für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind weitere wirtschaftlich tragbare bauliche Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung nicht ersichtlich. Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz machen denn auch die Beschwerdeführer nicht geltend, es hätten bei der Schiessanlage "Hostetten" weitere technische oder bauliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder ob solchen - wie die Vorinstanz annimmt - überwiegende Interessen im Sinne von Art.”
Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV sind nur zu gewähren, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen geprüft und ausgeschöpft sind. Fehlt eine hinreichende Abklärung des Lärmminderungspotenzials etwa einer Geschwindigkeitsreduktion, des Einbaus lärmarmer Beläge, der Installation eines Lärmdisplays oder von Wirkungs‑ und Kombinationsprüfungen dieser Massnahmen, so können Erleichterungen nicht gestützt werden; mangelhafte Abklärungen können zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Vorinstanz von 2009 nicht beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit oder des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Aufgrund der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts steht nicht fest, ob die hinreichenden Gründe für die gewährten Erleichterungen zur Überschreitung der IGW im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben sind. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob weitere Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art.”
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers, allenfalls kombiniert mit flankierenden Massnahmen, oder der Installation eines Lärmdisplays, können keine Erleichterungen gemäss Ar. 14 Abs. 1 LSV gewährt werden. Die Streitsache erweist sich somit wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob weitere Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. Die Beschwerde erweist sich deshalb insofern als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art.”
“Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie verfüge für die Besorgung der Aufgaben über weitgehende Selbständigkeit und Autonomie, kann vorliegend nicht gefolgt, werden, da eine lärmschutzrechtliche Abklärung umstritten ist, in welcher der Gemeinde in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Autonomie zukommt (vgl. auch Markus Dill, Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, 1996, S. 73). Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass – bevor über eine allfällige Geschwindigkeitsbegrenzung verbindlich entschieden wird – zuerst abzuklären ist, ob eine entsprechende Massnahme zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen könnte. Erst in einem nächsten Schritt wird zu beurteilen sein, ob eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch verhältnismässig wäre. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Weitere Erhebungen zur Möglichkeit einer Geschwindigkeitsherabsetzung können darum nicht von vornherein mit dem Hinweis auf rein politische Gründe verweigert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 12. Februar 2014 [810 13 200] E. 8.6). Hinzu kommt, dass im Rahmen eines Massnahmenkonzepts auch die Wirkungen möglicher Kombinationen verschiedener Massnahmen zu prüfen sein werden. Entsprechende Kombinationsmöglichkeiten hat die Gemeinde nicht geprüft, obwohl sich – wie bereits erwähnt – aus dem Gutachten vom 6. November 2019 Hinweise darauf ergeben haben, dass bei einer Kombination einer Geschwindigkeitsreduktion mit dem Einbau lärmmindernder Beläge bei der überwiegenden Anzahl der betroffenen Liegenschaften das Schutzziel erreicht werden könnte (vgl. Gutachten vom 6. November 2019, S. 21). Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gemeinde den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Vollzugsbehörde die Gewährung von Sanierungserleichterungen zu Recht verweigert hat.”
Erleichterungen sind Ausnahmeregelungen und dürfen nur in besonderen Fällen gewährt werden. Ihre Erteilung hat restriktiv zu erfolgen und setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Vor einer Gewährung sind die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und deren Auswirkungen hinreichend zu prüfen.
“Geschwindigkeitsreduktionen. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Bestehende ortsfeste Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist: dabei müssen grundsätzlich die IGW eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 LSV gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus (vgl. Schrade/Wiestner, in: Komm. zum Umweltschutzgesetz, Art. 17 N 19). Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll und restriktiv gehandhabt werden muss (Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 17 N 2 und 14; zum Ganzen: BGer-Urteile 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom”
“Bestehende Anlagen – zu denen auch Strassen gehören –, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).”
“A., Zürich/St. Gallen 2019, S. 88). Solche Anlagen müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden (vgl. auch Art. 13 LSV), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Abs. 3). Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings sind nicht alle denkbaren Alternativen im Detail zu projektieren. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (zum Ganzen BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 Abs. 1 USG werden die lärmbetroffenen Eigentümer von bestehenden Gebäuden verpflichtet, passive Schallschutzmassnahmen zu treffen, wenn eine Sanierung an der Quelle erfolglos geblieben ist oder aus überwiegenden Interessen ausser Betracht fällt und zudem der Alarmwert überschritten ist.”
“Pour des installations publiques ou concessionnaires, il est envisageable de renoncer à l'assainissement aux conditions précitées même en cas de dépassement des valeurs d'alarme, des mesures d'isolation acoustique des bâtiments existants devant alors impérativement être prises (art. 20 al. 1 LPE; art. 14 al. 2 OPB a contrario et art. 15 OPB) (TF 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.2). S’agissant des mesures à prendre, l’autorité d’exécution accorde la priorité aux mesures qui empêchent ou réduisent la formation de bruit plutôt qu’à celles qui empêchent ou réduisent uniquement sa propagation, lorsqu’aucun intérêt prépondérant ne s’y oppose (art. 13 al. 3 OPB). Selon l’art. 16 al. 1 OPB, le détenteur de l’installation supporte les frais d’assainissement de son installation. Les art. 17 LPE et 14 OPB, applicables aux allégements, sont rédigés en ces termes: Art. 17 LPE Allégements dans certains cas particuliers 1 Les autorités accordent des allégements lorsque l’assainissement au sens de l’art. 16, al. 2, ne répond pas en l’espèce au principe de la proportionnalité. 2 Néanmoins, les valeurs limites d’immissions s’appliquant aux pollutions atmosphériques ainsi que la valeur d’alarme des immissions causées par le bruit ne peuvent être dépassées. Art. 14 OPB Allégements en cas d’assainissement 1 L’autorité d’exécution accorde des allégements dans la mesure où: a. l’assainissement entraverait de manière excessive l’exploitation ou entraînerait des frais disproportionnés; b. des intérêts prépondérants, notamment dans les domaines de la protection des sites, de la nature et du paysage, de la sécurité de la circulation et de l’exploitation ainsi que de la défense générale s’opposent à l’assainissement. 2 Les valeurs d’alarme ne doivent toutefois pas être dépassées par des installations privées, non concessionnaires. L'allégement est une autorisation exceptionnelle qui ne peut être délivrée que dans des cas particuliers. L'octroi d'allégements doit en effet intervenir de manière restrictive, d'après la volonté du législateur (ATF 138 II 379 consid. 5 et les arrêts cités; TF 1C_45/2010 du 9 septembre 2010 consid. 2.1; Adrian Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, thèse, Zurich 2014, n° 170, p. 93 [ci-après: Gossweiler, thèse]; Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, n° 14 ad art.”
Befristete Erleichterungen dürfen nicht unangemessen lang gewährt werden; eine zu lange Frist kann mit Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG unvereinbar sein. Lässt sich die Lärmproblematik längere Zeit nicht befriedigend lösen, rechtfertigt das öffentliche Interesse an Lärmverminderung und das private Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner stärkere Beschränkungen des Schiessbetriebs. Solche Beschränkungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht gefährdet wird.
“Dezember 2027 könnte dazu führen, dass eine allfällige Änderung der Anzahl Teilnehmer an den Bundesübungen oder andere für die Gewährung von Sanierungserleichterungen massgebende, veränderte Faktoren sehr lange ohne Einfluss auf den Schiessbetrieb und die Lärmsituation bleiben. Gegen eine zu lange Frist spricht sodann der Umstand, dass die von den Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehenden Lärmemissionen die massgebenden Immissionsgrenzwerte schon sehr lange überschreiten bzw. dass trotz des bundesrechtlichen Gebots, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und Gemeinschafts- oder Regionalanlagen zu fördern, nach wie vor keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist. Hingegen spricht das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach einer gewissen Planungssicherheit gegen eine allzu kurze Frist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Dauer der Befristung der gewährten Sanierungserleichterungen bis zum 31. Dezember 2027 als zu lang und mit Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG nicht vereinbar. Gerechtfertigt ist eine Befristung bis zum 31. Dezember”
“Im Jahr 2017 wurde die von den sechs Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehende Lärmbelastung im Auftrag des Kantons neu berechnet und mit einer Lärmkarte aufgezeigt. Wie dem entsprechenden Bericht entnommen werden kann und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, resultierten aus der Untersuchung Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte bei allen sechs untersuchten Schiessanlagen. Unter diesen Umständen widerspricht es nicht Art. 14 Abs. 1 LSV, wenn die Vorinstanz BGE 147 II 357 S. 371 zum Schluss kam, eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Anlage "Hostetten" auf andere kantonale Schiessanlagen sei derzeit ausgeschlossen. Der Umstand, dass die von den Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehenden Lärmemissionen die massgebenden Immissionsgrenzwerte schon sehr lange überschreiten bzw. dass trotz des bundesrechtlichen Gebots, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und Gemeinschafts- oder Regionalanlagen zu fördern (vgl. E. 6.6.1 hiervor), nach wie vor keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist, bleibt jedoch nicht ohne Folgen für die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung. In der Vergangenheit wurden auf der Schiessanlage "Hostetten" relativ grosszügige Sanierungserleichterungen gewährt. Die Erleichterungen wurden jedoch befristet. Diese Vorgehensweise gab dem Kanton und der Gemeinde Gelegenheit, das Lärmproblem ohne unmittelbare grössere Einschränkungen für die Schützinnen und Schützen zu lösen, zum Beispiel mit der Realisierung einer Gemeinschaftsschiessanlage für mehrere Gemeinden (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7e und 8a; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 4). Je länger eine befriedigende innerkantonale Lösung der Lärmproblematik nicht gefunden werden kann, desto mehr gebietet das erhebliche öffentliche Interesse an der Verminderung des Lärms und das private Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine stärkere Beschränkung des Schiessbetriebs auf der Anlage "Hostetten". Entsprechende Massnahmen dürfen zwar nicht dazu führen, dass die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht gefährdet wird.”
Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV können gewährt werden, wenn der Ortsbild- und Denkmalschutz der Ausführung einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme entgegensteht. So wurde beispielsweise die Gewährung von Erleichterungen bejaht, weil eine meterhohe und 40 Meter lange Lärmschutzwand sowohl für das Baudenkmal als auch für das Ortsbild unverträglich war.
“Meter hohe und 40 Meter lange Lärmschutzwand sowohl für das Baudenkmal als auch das Ortsbild unverträglich. Dem Bau einer Lärmschutzwand stehen somit nicht nur die Verkehrssicherheit, die Zugänglichkeit sowie die Wohnhygiene, sondern vor allem der Ortsbild- und Denkmalschutz entgegen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV erfüllt sind.”
Erleichterungen beim Sanierungsgebot können gewährt werden. Die Alarmwerte bleiben dabei grundsätzlich verbindlich; sie dürfen insbesondere nicht von privaten, nicht konzessionierten Anlagen überschritten werden. Unter engen Voraussetzungen können öffentliche oder konzessionierte Anlagen jedoch eine Überschreitung der Alarmwerte zulassen; in einem solchen Fall sind passive Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vorzusehen.
“Pour des installations publiques ou concessionnaires, il est envisageable de renoncer à l'assainissement aux conditions précitées même en cas de dépassement des valeurs d'alarme, des mesures d'isolation acoustique des bâtiments existants devant alors impérativement être prises (art. 20 al. 1 LPE; art. 14 al. 2 OPB a contrario et art. 15 OPB) (TF 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.2). S’agissant des mesures à prendre, l’autorité d’exécution accorde la priorité aux mesures qui empêchent ou réduisent la formation de bruit plutôt qu’à celles qui empêchent ou réduisent uniquement sa propagation, lorsqu’aucun intérêt prépondérant ne s’y oppose (art. 13 al. 3 OPB). Selon l’art. 16 al. 1 OPB, le détenteur de l’installation supporte les frais d’assainissement de son installation. Les art. 17 LPE et 14 OPB, applicables aux allégements, sont rédigés en ces termes: Art. 17 LPE Allégements dans certains cas particuliers 1 Les autorités accordent des allégements lorsque l’assainissement au sens de l’art. 16, al. 2, ne répond pas en l’espèce au principe de la proportionnalité. 2 Néanmoins, les valeurs limites d’immissions s’appliquant aux pollutions atmosphériques ainsi que la valeur d’alarme des immissions causées par le bruit ne peuvent être dépassées. Art. 14 OPB Allégements en cas d’assainissement 1 L’autorité d’exécution accorde des allégements dans la mesure où: a. l’assainissement entraverait de manière excessive l’exploitation ou entraînerait des frais disproportionnés; b. des intérêts prépondérants, notamment dans les domaines de la protection des sites, de la nature et du paysage, de la sécurité de la circulation et de l’exploitation ainsi que de la défense générale s’opposent à l’assainissement. 2 Les valeurs d’alarme ne doivent toutefois pas être dépassées par des installations privées, non concessionnaires. L'allégement est une autorisation exceptionnelle qui ne peut être délivrée que dans des cas particuliers. L'octroi d'allégements doit en effet intervenir de manière restrictive, d'après la volonté du législateur (ATF 138 II 379 consid. 5 et les arrêts cités; TF 1C_45/2010 du 9 septembre 2010 consid. 2.1; Adrian Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, thèse, Zurich 2014, n° 170, p. 93 [ci-après: Gossweiler, thèse]; Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, n° 14 ad art.”
“Der Gesetzgeber schreibt zur Wahrung dieser Interessen bei altrechtlichen Anlagen, welche übermässige Lärmimmissionen verursachen – wie bei der P.-Strasse –, ein Sanierungsverfahren vor (Art. 13 ff. LSV). In diesem Verfahren ist grundsätzlich Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug zu geben gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Die Anlagen müssen grundsätzlich soweit saniert werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Würde eine Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild ‑ , Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder der Gesamtverteidigung entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, wobei bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen unter Umständen sogar die Alarmwerte überschritten werden dürfen (Art. 14 LSV). Bei einer Überschreitung der Alarmwerte sind jedoch Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu treffen (Art. 15 LSV). Im Rahmen des Sanierungsverfahrens sind insbesondere auch lärmarme Beläge und Temporeduktionen als Massnahmen an der Quelle zu prüfen. Zwar war die Baubehörde vorliegend nicht berechtigt oder verpflichtet, alternative Massnahmen für einen ausreichenden Lärmschutz an der P.-Strasse (als Staatsstrasse) von sich aus zu prüfen. Durchaus relevant ist die Möglichkeit solcher Massnahmen jedoch für die vorzunehmende Interessenabwägung. Wären nämlich vorliegend tatsächlich mindestens genauso effektive verhältnismässige alternative Massnahmen – insbesondere auch an der Quelle – möglich, welche die Ortsbild- und Denkmalschutzinteressen nicht oder weniger tangierten, wäre das lärmschutzrechtliche öffentliche Interesse an der geplanten Lärmschutzwand mangels Notwendigkeit als gering einzustufen. Hinzu kommt, dass dem öffentlichen Interesse hinsichtlich Lärmschutz bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht immer und absolut den Vorzug zu geben ist.”
“1 OPB), l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée déjà en cas de dépassement des valeurs limites d'immissions. 9.4.1 Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales doivent être assainies (art.16 LPE), dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable, et de telle façon que les valeurs limites d'immission ne soient plus dépassées (art. 13 al. 2 OPB). L'obligation d'assainir est concrétisée par l'OPB (art. 16 al. 2 LPE), qui prévoit en particulier des délais pour l'assainissement (art. 17 OPB). Ceux-ci ainsi que les mesures d'isolation acoustique ont été prolongés jusqu'au 31 mars 2015 pour les routes nationales (art. 17 al. 4 let. a OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 du 27 novembre 2020 consid. 5.2). Si l'assainissement entrave de manière excessive l'exploitation ou entraîne des frais disproportionnés ou encore se heurte à des intérêts prépondérants, des allégements peuvent être accordés ; les valeurs d'alarme ne doivent cependant pas être dépassées (art. 17 LPE et art. 14 OPB). Lorsque les mesures à la source ne permettent pas de ramener à un niveau inférieur à la valeur d'alarme les immissions provoquées par le bruit sur des immeubles déjà construits dans le voisinage de routes existantes, des mesures passives de protection contre le bruit doivent être ordonnées (art. 20 al. 1 LPE et art. 15 OPB) ; en principe aux frais du détenteur de l'installation fixe bruyante (art. 20 al. 2 LPE, art. 16 al. 2 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.2). Les frais d'entretien et de renouvellement des mesures d'isolation acoustique sont, quant à elles, à la charge du propriétaire du bâtiment (art. 16 al. 4 OPB). 9.4.2 En revanche, celui qui veut construire un nouvel immeuble destiné au séjour prolongé de personnes doit prévoir des aménagements adéquats de lutte contre le bruit extérieur et intérieur ainsi que contre les vibrations (art. 21 al. 1 LPE et art 32 ss OPB). Les bâtiments sont réputés nouveaux si, au moment de l'entrée en vigueur de la loi le 1er janvier 1985, le permis de construire n'était pas encore entré en force (art.”
Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewähren, auch wenn die relevanten Fenstergrenzwerte nicht erreicht werden. Erfüllen die Fenstergrenzwerte die gesetzlichen Vorgaben, begründet dies jedoch keinen Anspruch auf kantonale Lärmschutzmassnahmen am Gebäude.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV sind erfüllt. Da die Fenstergrenzwerte nicht erreicht werden, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen am Gebäude zu Lasten des Kantons. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV sind erfüllt. Da die Fenstergrenzwerte nicht erreicht werden, haben die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen am Gebäude zu Lasten des Kantons. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.”
In dem angeführten Sanierungsprojekt wurden Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt; zugleich wurden den Betroffenen Beiträge an Schallschutzfenster angeboten und Temporeduktionen (von Tempo 50 auf Tempo 30) als Massnahme festgelegt.
“3 Gegen diesen Stadtratsbeschluss wurden Rechtsmittel erhoben, die sich teilweise gegen das Lärmsanierungsprojekt und teilweise gegen die Verkehrsanordnungen richteten. Mit Bezug auf letztere erging der angefochtene Entscheid des Statthalteramts vom 8. Juli 2022. Soweit (auch) gegen das Lärmsanierungsprojekt Einsprachen erhoben wurden, entschied der Stadtrat darüber am 2. November 2022. Darin hiess er zwei Einsprachen gut, wies zwei weitere ab, trat auf deren drei nicht ein und entschied in der Sache wie folgt: "8. Das Strassenlärmsanierungsprojekt 'Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse, Wieshofstrasse und Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse)' mit den Anpassungen vom 9. September 2022 gemäss dem 'Technischen Bericht – Öffentliche Projektauflage' vom 16. März 2021 des Ingenieurbüros B wird festgesetzt. In Bezug auf die im Projekt enthaltenen Gebäude werden für die entsprechenden Strassenabschnitte im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt." 4. 4.1 Das Statthalteramt erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Stadtrat gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluss einen weiteren solchen betreffend "Strassenlärm Immissionsgrenzwertsanierung (IGW); Auftrag zur öffentlichen Planauflage des Strassenlärm-Sanierungsprojekts für die Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse, Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse) und die Wieshofstrasse (Wülflingerstrasse bis Wässerwiesenstrasse)" gefasst habe. Dispositivziffer 2 halte fest, dass auf den genannten Strassen als Sanierungsmassnahmen Temporeduktionen von Tempo 50 auf Tempo 30 definiert würden. Bei den verbleibenden Überschreitungen des IGW an diesen Strassenabschnitten sowie an der Wieshofstrasse (Wülflingerstrasse bis Wässerwiesenstrasse) würden Erleichterungen beantragt und den Betroffenen Beiträge an Schallschutzfenster angeboten. Die beiden Beschlüsse vom 26.”
“3 Gegen diesen Stadtratsbeschluss wurden Rechtsmittel erhoben, die sich teilweise gegen das Lärmsanierungsprojekt und teilweise gegen die Verkehrsanordnungen richteten. Mit Bezug auf letztere erging der angefochtene Entscheid des Statthalteramts vom 8. Juli 2022. Soweit (auch) gegen das Lärmsanierungsprojekt Einsprachen erhoben wurden, entschied der Stadtrat darüber am 2. November 2022. Darin hiess er zwei Einsprachen gut, wies zwei weitere ab, trat auf deren drei nicht ein und entschied in der Sache wie folgt: "8. Das Strassenlärmsanierungsprojekt 'Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse, Wieshofstrasse und Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse)' mit den Anpassungen vom 9. September 2022 gemäss dem 'Technischen Bericht – Öffentliche Projektauflage' vom 16. März 2021 des Ingenieurbüros B wird festgesetzt. In Bezug auf die im Projekt enthaltenen Gebäude werden für die entsprechenden Strassenabschnitte im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt." 4. 4.1 Das Statthalteramt erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Stadtrat gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluss einen weiteren solchen betreffend "Strassenlärm Immissionsgrenzwertsanierung (IGW); Auftrag zur öffentlichen Planauflage des Strassenlärm-Sanierungsprojekts für die Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse, Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse) und die Wieshofstrasse (Wülflingerstrasse bis Wässerwiesenstrasse)" gefasst habe. Dispositivziffer 2 halte fest, dass auf den genannten Strassen als Sanierungsmassnahmen Temporeduktionen von Tempo 50 auf Tempo 30 definiert würden. Bei den verbleibenden Überschreitungen des IGW an diesen Strassenabschnitten sowie an der Wieshofstrasse (Wülflingerstrasse bis Wässerwiesenstrasse) würden Erleichterungen beantragt und den Betroffenen Beiträge an Schallschutzfenster angeboten. Die beiden Beschlüsse vom 26.”
Sind die Alarmwerte nicht überschritten, können Ersatzmassnahmen (z. B. Schallschutzfenster) gemäss Art. 14 LSV angeboten werden. Ein Einsatz durch die Gemeinde erfolgt in diesem Fall freiwillig.
“Für einen flächendeckenden Einbau werden im Sinne von Richtwerten Kosten in Höhe von CHF 715'000.-- für die Beschaf- fung und von CHF 2'442'000.-- für Einbau, Materialkosten, Ersatz und Unter- halt (Zeithorizont 40 Jahre) veranschlagt. R2.2021.00093 Seite 25 Im Gesamtfazit wird festgehalten, die Auswertung lasse den Schluss zu, dass eine ganzheitliche Lärmsanierung und die Gewährleistung der durch- gehenden Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen an der Quelle weder technisch und betrieblich noch wirtschaftlich tragbar sei. Eine Geschwindigkeitsreduktion würde zudem die Funktion der Z.-Strasse als ver- kehrsorientierte Sammelstrasse schwächen. Auch sei bei einer Minimalaus- führung einer Tempo-30-Zone mit der Notwendigkeit von Nachrüstungen zu rechnen. Zudem bestünden auch bei Tempo 30 weiterhin zahlreiche IGW- Überschreitungen. Da die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein- schränkungen und Kosten verursachen würde, böten sich Ersatzmassnah- men (Schallschutzfenster) gemäss Art. 14 LSV an. Da keine Alarmwertüber- schreitungen vorliegen würden, basiere ein Einsatz von Ersatzmassnahmen seitens der Gemeinde jedoch auf Freiwilligkeit.”
Alarmwerte sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden. Erleichterungen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht; sie erfordern eine Abwägung gegeneinanderstehender Interessen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung und sind restriktiv zu gewähren (z. B. bei unverhältnismässigen Kosten, übermässigen Beeinträchtigungen der Ausnützung oder bei überwiegenden Interessen).
“Elle doit aussi mettre en évidence les éventuels intérêts opposés en matière de circulation tels que la réduction de la sécurité et de la fluidité du trafic, la création d’un trafic de détournement ou d’évitement et les conséquences sur l’exploitation des transports publics) (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 5.2). 29. Selon les art. 16 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 (LPE - RS 814.01) et 13 al. 2 OPB, les installations existantes qui ne répondent pas aux prescriptions légales doivent être assainies, dans la mesure où cela est possible sur le plan de la technique et de l’exploitation et économiquement supportable ; les VLI doivent en principe être respectées. Les routes sont au nombre des installations concernées (art. 2 al. 1 OPB). Le délai pour la réalisation d’assainissements et de mesures d’isolation acoustique des routes expire fin mars 2018 (art. 17 al. 4 let. b OPB). Si l’assainissement entraîne des restrictions d’exploitation ou des coûts dispropor-tionnés, ou si des intérêts prépondérants s’y opposent, des allègements peuvent être accordés (art. 17 LPE et art. 14 OPB). Cela présuppose une pesée globale des intérêts. L’octroi d’allégements pour dépasser les VLI dans une situation donnée est une autorisation exceptionnelle dont l’octroi ne peut se faire que dans des cas particuliers et doit être appliqué de manière restrictive (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 3.1). Depuis de nombreuses années, le Tribunal fédéral retient de manière constante que l’abaissement de vitesse constitue en principe une mesure efficace, peu coûteuse et donc proportionnée de limitation des émissions du bruit des routes devant être assainies (arrêts 1C_350/2019 du 16 juin 2020 consid. 4.3.4; 1C_11/2017 du 2 mars 2018 consid. 4.3). Il a en outre jugé que la licéité et l’efficacité des réductions de vitesse pour lutter contre le bruit prévalent aussi pour les routes très fréquentées (arrêt 1C_513/2022 du 7 juillet 2023 consid. 3.5.1 et les références citées). Ainsi, la réduction de la vitesse maximale autorisée constitue en principe une mesure appropriée de limitation des émissions dans le cas de routes nécessitant un assainissement, car le volume sonore des véhicules à moteur qui passent dépend essentiellement - entre autres facteurs - de la vitesse à laquelle ils circulent (arrêt du Tribunal fédéral 1C_350/2019 du 16 juin 2020 consid.”
“Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales doivent être assainies (cf. art. 16 LPE), dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB), et de telle façon que les valeurs limites d'immission ne soient plus dépassées (let. b). Si l'assainissement entrave de manière excessive l'exploitation ou entraîne des frais disproportionnés ou encore se heurte à des intérêts prépondérants, des allégements peuvent être accordés; les valeurs d'alarme ne doivent cependant pas être dépassées (cf. art. 17 LPE et art. 14 OPB; ATF 141 II 483 consid. 3.2 p. 487 s.). L'obligation d'assainir est concrétisée par la LPE (art. 16 al. 2 LPE), qui prévoit en particulier des délais pour l'assainissement (art. 17 OPB). L'assainissement et les mesures d'isolation acoustique doivent être exécutés au plus tard dans les quinze ans qui suivent l'entrée en vigueur de l'OPB, le 1 er janvier 2000; les délais ont été prolongés jusqu'au 31 mars 2015 pour les routes nationales et au 31 mars 2018 pour les autres routes (art. 17 al. 3 OPB; ATF 141 II 483 consid. 3.2 p. 488).”
In der Praxis wurden Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV in Sanierungsfällen bestätigt bzw. gewährt (vgl. Entscheid 190_2021_2).
“Im Ergebnis steht fest, dass bezüglich Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht Erleichterungen bei der Sanierung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt worden sind. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie daher abzuweisen.”
Nach Bundesrecht entsteht ein Anspruch auf Schallschutzfenster erst beim Erreichen oder Überschreiten der Alarmwerte; dies stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar.
“Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wie Strassen wegen Erleichterungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 LSV die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen oder andere bauliche Schallschutzmassnahmen zu treffen (Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 15 Abs. 1 LSV). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich der Inhaber der lärmigen ortsfesten Anlage (Art. 20 Abs. 2 USG und Art. 16 Abs. 2 LSV). Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht ein Anspruch auf Schallschutzfenster somit erst beim Erreichen bzw. Überschreiten der Alarmwerte.[10] Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.[11] Den Kantonen ist es jedoch erlaubt, den Einbau von Schallschutzfenstern bereits bei Lärmwerten zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert anzuordnen bzw. zu subventionieren.[12] Im Kanton Bern werden Schallschutzfenster in Wohngebieten gestützt auf die BUWAL-Mitteilung Nr.”
“Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wie Strassen wegen Erleichterungen von der Sanierungspflicht im Sinn von Art. 14 Abs. 1 LSV die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen oder andere bauliche Schallschutzmassnahmen zu treffen (Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 15 Abs. 1 LSV). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich der Inhaber der lärmigen ortsfesten Anlage (Art. 20 Abs. 2 USG und Art. 16 Abs. 2 LSV). Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht ein Anspruch auf Schallschutzfenster somit erst beim Erreichen bzw. Überschreiten der Alarmwerte.[17] Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.[18] Den Kantonen ist es jedoch erlaubt, den Einbau von Schallschutzfenstern bereits bei Lärmwerten zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert anzuordnen bzw. zu subventionieren.[19] Im Kanton Bern werden Schallschutzfenster in Wohngebieten bereits ab 68 dB(A) tags bzw. 58 dB(A) nachts eingebaut.”
“Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wie Strassen wegen Erleichterungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 LSV die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen oder andere bauliche Schallschutzmassnahmen zu treffen (Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 15 Abs. 1 LSV). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich der Inhaber der lärmigen ortsfesten Anlage (Art. 20 Abs. 2 USG und Art. 16 Abs. 2 LSV). Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht ein Anspruch auf Schallschutzfenster somit erst beim Erreichen bzw. Überschreiten der Alarmwerte.14 Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.15 Den Kantonen ist es jedoch erlaubt, den Einbau von Schallschutzfenstern bereits bei Lärmwerten zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert anzuordnen bzw. zu subventionieren.16 Im Kanton Bern werden Schallschutzfenster in Wohngebieten gestützt auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 2 und den Regierungsratsbeschluss Nr.”
Freiwillige Schiessübungen (z. B. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe, Vorübungen) gelten nach Rechtsprechung und Verordnung ebenfalls als dem Schiesswesen ausser Dienst dienend und können Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Bei der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung werden sie jedoch weniger stark gewichtet als das obligatorische Schiessen; deshalb ist eine Begrenzung der für freiwillige Übungen zu gewährenden Schiesshalbtage eher denkbar als eine Einschränkung der für das obligatorische Schiessen benötigten Zeit.
“An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition (vgl. auch Art. 1 ff. der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessverordnung; SR 512.31]) und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren ( BGE 119 Ib 463 E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2; je mit Hinweisen). Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht fallen ( BGE 133 II 181 E. 7.1; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Laut Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung die Bundesübungen, die freiwilligen Schiessübungen und die Schiesskurse. Zu den Bundesübungen gehören die obligatorischen Programme und Feldschiessen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Schiessverordnung). Unter die freiwilligen Schiessübungen fallen einerseits Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe sowie Vorübungen zu den Bundesübungen und andererseits die Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung). Als Schiesskurse gelten schliesslich Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, Jungschützenkurse, Nachschiesskurse und Verbliebenenkurse (Art. 4 Abs. 1 lit. c Schiessverordnung). Die Schiessverordnung nennt in Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 folgende Kriterien, anhand welcher zu ermitteln ist, wie viele Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen BGE 147 II 357 S.”
“Nach der Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind somit auch die durch die anerkannten Schiessvereine mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe Bestandteil des Schiesswesens ausser Dienst und dienen auch sie der Sicherstellung der Landesverteidigung. Es handelt sich bei ihnen somit nicht um rein zivile, sportliche Schiessen, für welche Sanierungserleichterungen von vornherein ausgeschlossen sind. Immerhin ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht für die Definition des öffentlichen Interesses am Schiesswesen ausser Dienst die Durchführung der Bundesschiessübungen bzw. die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht besonders hervorhebt und gewichtet, indem es festhält, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen sind, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Zwar liegen auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung im Interesse der Landesverteidigung und können auch sie Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung fallen sie jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen, sodass eine Begrenzung der Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen eher in Frage kommt als eine Einschränkung der für das obligatorische Schiessen benötigten Zeit. Dies kommt auch in der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung zum Ausdruck, welche unter anderem das Ausmass der Lärmbelastung ausdrücklich als Kriterium für die Anzahl der für freiwillige Schiessübungen zu gewährenden Schiesshalbtage nennt. Immerhin ist im Interesse der Landesverteidigung jedenfalls auch eine gewisse Anzahl von Schiesshalbtagen für die Vorübungen der Bundesübungen zu gewähren.”
Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV sind Ausnahmebewilligungen, die in Sonderfällen und restriktiv zu erteilen sind. Der Umfang der Erleichterung richtet sich nach ihrem Zweck; es sind nicht mehr, aber auch nicht weniger Erleichterungen zu gewähren, als nötig, damit die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und öffentliche Interessen berücksichtigt bleiben. Die Form und der Umfang der Erleichterung sind Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Die Erteilung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und deren Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.[8] Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.[9] Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.”
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.11 Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.12 Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist somit eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.”
“1), wobei der Bundesrat Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren erlässt (Abs. 2). Wäre eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen, wobei jedoch der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden darf (Art. 17 USG). Art. 13 LSV statuiert, dass bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen anord- net (Abs. 1). Die Anlagen müssen (gemäss Abs. 2) so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbe- R3.2022.00034 Seite 25 hörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verrin- gern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbrei- tung verhindern oder verringern (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV ge- währt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhält- nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit. a) oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Land- schaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtver- teidigung der Sanierung entgegenstehen (lit. b). Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte in einer bestimmten Situation ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonder- fällen erfolgen soll und restriktiv gehandhabt werden muss (BGr 1C_45/2010 vom 9. September 2010, E. 2.1; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1). Dabei ist als mögliche Sanierungsmassnahme auch die Herabsetzung der Ge- schwindigkeit im Innerortsbereich, unter anderem durch Anordnung von Tempo 30, zu prüfen, was selbst dann gilt, wenn es sich bei der fraglichen Strasse um eine Hauptstrasse handelt (vgl.”
Erleichterungen können versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer Erleichterung entgegenstehen; dies kann etwa der Fall sein, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde oder Lärmschutzziele nicht genügend erreicht würden.
“m von der Nordfassade. Andernfalls könnten die nötigen Sichtweiten bei der Ausfahrt auf die Gemeindestrasse nicht gewährleistet werden, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde. Daran würde auch die Verwendung von transparenten Materialen nichts ändern. Im Übrigen hätte eine Lärmschutzwand, die nur den westlichen Gebäudeteil schützt, eine ungenügende Lärmreduktion zur Folge. Selbst wenn es sich bei der Küche um eine Wohnküche handeln würde, stünden dem Erstellen einer Erstellung einer Lärmschutzwand an der F.________strasse überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV wären folglich zu Recht gewährt worden.”
Im vorliegenden Fall wurden Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV bewilligt. Die Bewilligung wurde mit fehlenden verhältnismässigen Alternativen begründet (insbesondere hohen Kosten einer Lärmschutzwand gegenüber geringem Nutzen). Die aus den Übersichtsplänen ersichtlichen Objekte mit Grenzwertüberschreitung betreffen andere Liegenschaften; die Liegenschaften der Beschwerdeführer gehören nicht dazu.
“f.). Für diese wurden Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV beantragt und bewilligt (Vorakte A29 und angefochtene Plangenehmigungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 6), was aufgrund fehlender verhältnismässiger Alternativen, namentlich den Kosten für eine Lärmschutzwand im Vergleich zum geringen Nutzen, nicht zu beanstanden ist. Die Lage der Objekte mit Grenzwertüberschreitung ist aus den Übersichtsplänen in der Vorakte A19, i2.1: Akustische Beurteilung Normprüfung und Lärmschutzprojekt 2040 ersichtlich. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer gehören nicht dazu. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den verschiedenen Beurteilungspunkten (Vorakte A18, i2: Bericht Lärmschutzprojekt, Anhang 4.2). Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 LSV liegt nicht vor.”
“f.). Für diese wurden Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV beantragt und bewilligt (Vorakte A29 und angefochtene Plangenehmigungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 6), was aufgrund fehlender verhältnismässiger Alternativen, namentlich den Kosten für eine Lärmschutzwand im Vergleich zum geringen Nutzen, nicht zu beanstanden ist. Die Lage der Objekte mit Grenzwertüberschreitung ist aus den Übersichtsplänen in der Vorakte A19, i2.1: Akustische Beurteilung Normprüfung und Lärmschutzprojekt 2040 ersichtlich. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer gehören nicht dazu. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den verschiedenen Beurteilungspunkten (Vorakte A18, i2: Bericht Lärmschutzprojekt, Anhang 4.2). Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 LSV liegt nicht vor.”
Bei der Interessenabwägung ist zugunsten von Massnahmen vorzugehen, die die Lärmerzeugung an der Quelle verhindern oder verringern. Öffentliche Interessen (insbesondere Ortsbild-, Natur- und Verkehrssicherheitsschutz) sowie eine Unverhältnismässigkeit der Kosten können einer Sanierung entgegenstehen und somit Erleichterungen begründen oder deren Anordnung verhindern (Art. 14 Abs. 1 LSV).
“Wie in E. 4 skizziert worden ist und worauf die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 141 II 483 E. 3, 138 II 379 E. 5; Griffel, S. 122) – zu Recht hinweist, kommt den Interessen der Anwohner von Strassenabschnitten, an denen die gesetzlichen Lärmgrenzwerte überschritten sind, ein grosses Gewicht zu. Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 BV, wonach der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Die Verhältnismässigkeit von Verkehrsvorschriften für eine öffentliche Strasse als Betriebseinschränkungen hängt aber von der Funktion dieser Anlage ab (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV). Öffentliche Interessen, wie der Ortsbildschutz oder die Verkehrssicherheit, können auch allfälligen baulichen Lärmsanierungsmassnahmen bei Strassen entgegenstehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Kosten für bauliche Lärmsanierungsmassnahmen bei öffentlichen Strassen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV; Griffel, S. 89 f.; BGr, 20. Februar 2023, 1C_387/2021, E. 3.2). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zusammen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Vollzugshilfe für die Lärmsanierung von Strassen herausgegeben (Schguanin/Ziegler, Leitfaden Strassenlärm, 2006). Die Grundsätze und Bewertungsmethoden der Vollzugshilfe können eine umfassende Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, die auch die Berücksichtigung qualitativer Kriterien umfasst, nicht ersetzen (vgl. BGr, 17. August 2020, 1C_183/2019, E. 4.3).”
“und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbe- R3.2022.00034 Seite 25 hörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verrin- gern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbrei- tung verhindern oder verringern (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV ge- währt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhält- nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit.”
“ob entsprechende Massnahmen wirtschaftlich tragbar wären. Sie kam zum Schluss, der Regierungsrat habe zu Recht davon abgesehen, weitere bauliche BGE 147 II 357 S. 365 Sanierungsmassnahmen an der Anlage wie zum Beispiel die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn anzuordnen, weil solche Massnahmen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären und ihnen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden. Auch für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind weitere wirtschaftlich tragbare bauliche Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung nicht ersichtlich. Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz machen denn auch die Beschwerdeführer nicht geltend, es hätten bei der Schiessanlage "Hostetten" weitere technische oder bauliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder ob solchen - wie die Vorinstanz annimmt - überwiegende Interessen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV entgegenstehen.”
Bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen kann unter den in den Quellen genannten Voraussetzungen auf ein technisches Assanierungsgebot verzichtet werden, selbst wenn die Alarmwerte überschritten sind. In diesem Fall müssen verpflichtend Massnahmen zur akustischen Isolierung der bestehenden Gebäude angeordnet werden.
“41), applicable aux installations fixes existantes, prévoit que l'assainissement est ordonné lorsque les valeurs limites d'immission ne sont pas respectées (art. 16 LPE et 13 al. 1 et al. 2 let. b OPB). Il a lieu s'il répond au principe de la proportionnalité (art. 17 al. 1 LPE), en particulier s'il est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et s'il est économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB). Lorsque l'assainissement entraverait de manière excessive l'exploitation ou entraînerait des frais disproportionnés (14 al. 1 let. a OPB), ou que des intérêts prépondérants s'y opposent (art. 14 al. 1 let. b OPB), des allégements peuvent être accordés. Les valeurs d'alarme doivent en tout état être respectées (art. 17 al. 2 LPE). Pour des installations publiques ou concessionnaires, il est envisageable de renoncer à l'assainissement aux conditions précitées même en cas de dépassement des valeurs d'alarme, des mesures d'isolation acoustique des bâtiments existants devant alors impérativement être prises (art. 20 al. 1 LPE, art. 14 al. 2 OPB a contrario et art. 15 OPB; TF 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.2). S'agissant des mesures à prendre, l'autorité d'exécution accorde la priorité aux mesures qui empêchent ou réduisent la formation de bruit plutôt qu'à celles qui empêchent ou réduisent uniquement sa propagation, lorsqu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (art. 13 al. 3 OPB). Selon l'art. 16 al. 1 OPB, le détenteur de l'installation supporte les frais d'assainissement de son installation. S'agissant des délais dans lesquels les assainissements doivent être réalisés, l'art. 17 OPB prévoit ce qui suit: "1 L'autorité d'exécution fixe les délais pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique en fonction de l'urgence de chaque cas. 2 Sont déterminants pour évaluer l'urgence d'un cas: a. l'importance du dépassement des valeurs limites d'immission; b. le nombre des personnes touchées par le bruit; c. le rapport coût-utilité. 3 L'assainissement et les mesures d'isolation acoustique devront être exécutés au plus tard dans les quinze ans qui suivent l'entrée en vigueur de la présente ordonnance.”
“41), applicable aux installations fixes existantes, prévoit que l'assainissement est ordonné lorsque les valeurs limites d'immission ne sont pas respectées (art. 16 LPE et 13 al. 1 et al. 2 let. b OPB). Il a lieu s'il répond au principe de la proportionnalité (art. 17 al. 1 LPE), en particulier s'il est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et s'il est économiquement supportable (art. 13 al. 2 let. a OPB). Lorsque l'assainissement entraverait de manière excessive l'exploitation ou entraînerait des frais disproportionnés (14 al. 1 let. a OPB), ou que des intérêts prépondérants s'y opposent (art. 14 al. 1 let. b OPB), des allégements peuvent être accordés. Les valeurs d'alarme doivent en tout état être respectées (art. 17 al. 2 LPE). Pour des installations publiques ou concessionnaires, il est envisageable de renoncer à l'assainissement aux conditions précitées même en cas de dépassement des valeurs d'alarme, des mesures d'isolation acoustique des bâtiments existants devant alors impérativement être prises (art. 20 al. 1 LPE, art. 14 al. 2 OPB a contrario et art. 15 OPB; TF 1C_54/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.1.2). S'agissant des mesures à prendre, l'autorité d'exécution accorde la priorité aux mesures qui empêchent ou réduisent la formation de bruit plutôt qu'à celles qui empêchent ou réduisent uniquement sa propagation, lorsqu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (art. 13 al. 3 OPB). Selon l'art. 16 al. 1 OPB, le détenteur de l'installation supporte les frais d'assainissement de son installation. S'agissant des délais dans lesquels les assainissements doivent être réalisés, l'art. 17 OPB prévoit ce qui suit: "1 L'autorité d'exécution fixe les délais pour l'assainissement et les mesures d'isolation acoustique en fonction de l'urgence de chaque cas. 2 Sont déterminants pour évaluer l'urgence d'un cas: a. l'importance du dépassement des valeurs limites d'immission; b. le nombre des personnes touchées par le bruit; c. le rapport coût-utilité. 3 L'assainissement et les mesures d'isolation acoustique devront être exécutés au plus tard dans les quinze ans qui suivent l'entrée en vigueur de la présente ordonnance.”
Befristete Gewährung von Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV ist zulässig. Entscheide über solche Sanierungserleichterungen können bzw. müssen unter gewissen Umständen befristet werden, damit die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist unter Berücksichtigung allfällig veränderter tatsächlicher Verhältnisse neu geprüft werden können. Befristungen dienen zudem der Planungssicherheit und der Sicherstellung, dass die obligatorische Schiesspflicht weiterhin erfüllt werden kann.
“In diesem Sinne hat der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 die maximale Anzahl bewerteter Schiesshalbtage für die Schiessanlage "Hostetten" auf 13,5 begrenzt (vgl. E. 6.4 hiervor), womit die Pegelkorrektur -19,6 dB beträgt. BGE 147 II 357 S. 372 Mit Blick auf die gesunkene Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Bundesübungen, das Ausmass der Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und die lange Dauer der nicht gelösten Lärmproblematik drängt sich indessen in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG eine weitergehende Reduktion der gewährten Schiesshalbtage auf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage "Hostetten" ab dem Jahr 2022 auf 11,5 bewertete Schiesshalbtage zu begrenzen, womit die Pegelkorrektur -20,3 dB beträgt. Damit bleibt sichergestellt, dass die obligatorische Schiesspflicht weiterhin auf der Schiessanlage "Hostetten" erfüllt werden kann und dass ein Jungschützenkurs sowie die Vorübungen zu den Bundesübungen weiter auf der Schiessanlage durchgeführt werden können. Daneben bleibt in einem gewissen Umfang auch die Durchführung von Vereinstrainings und internen Schiesswettkämpfen auf der Schiessanlage möglich. Für das Jahr 2021 sind mit Blick auf das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach einer gewissen Planungssicherheit 13,5 bewertete Schiesshalbtage zu gewähren. Eine noch weitere Beschränkung des Schiessbetriebs auf der Schiessanlage "Hostetten" - wie sie von den Beschwerdeführern gefordert wird - ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst einstweilen nicht gerechtfertigt.”
“Der erwähnte Antrag könnte allenfalls so verstanden werden, es sei bereits im jetzigen Zeitpunkt definitiv zu entscheiden, dass für die Zeit nach dem 31. Dezember 2025 für die Schiessanlage "Hostetten" keine Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG mehr gewährt werden könnten. Der so verstandene Antrag wäre abzuweisen. Entscheide über Erleichterungen für die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte durch Schiessanlagen können bzw. müssen unter gewissen Umständen befristet werden (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7e und 8a; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 4). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sanierungserleichterungen nach einer gewissen Zeit unter Berücksichtigung allenfalls veränderter tatsächlicher Verhältnisse neu geprüft werden. Hingegen ist die vorweggenommene definitive Verweigerung von Sanierungserleichterungen ungeachtet allenfalls sich ändernder tatsächlicher Verhältnisse nicht sachgerecht und nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG.”
“Gegenstand des Entscheids der Direktion vom 21. Dezember 2017 war das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung von Erleichterungen für die Überschreitung der massgebenden Lärm-Immissionsgrenzwerte, nicht jedoch eine allgemeine Bewilligung für den Betrieb der Schiessanlage "Hostetten". Der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Schiessanlage spätestens per BGE 147 II 357 S. 373 31. Dezember 2025 stillgelegt werden müsse, ist demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, bzw. ist darauf nicht einzutreten. Der erwähnte Antrag könnte allenfalls so verstanden werden, es sei bereits im jetzigen Zeitpunkt definitiv zu entscheiden, dass für die Zeit nach dem 31. Dezember 2025 für die Schiessanlage "Hostetten" keine Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG mehr gewährt werden könnten. Der so verstandene Antrag wäre abzuweisen. Entscheide über Erleichterungen für die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte durch Schiessanlagen können bzw. müssen unter gewissen Umständen befristet werden (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7e und 8a; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 4). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sanierungserleichterungen nach einer gewissen Zeit unter Berücksichtigung allenfalls veränderter tatsächlicher Verhältnisse neu geprüft werden. Hingegen ist die vorweggenommene definitive Verweigerung von Sanierungserleichterungen ungeachtet allenfalls sich ändernder tatsächlicher Verhältnisse nicht sachgerecht und nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG.”
Art. 14 LSV wird in der Praxis zur Gewährung von Erleichterungen für in Strassenlärmsanierungsprojekten enthaltene Gebäude angewendet; in den angeführten Entscheiden wurden für bestimmte Strassenabschnitte entsprechende Erleichterungen für die betroffenen Gebäude festgesetzt.
“Darin hiess er zwei Einsprachen gut, wies zwei weitere ab, trat auf deren drei nicht ein und entschied in der Sache wie folgt: "8. Das Strassenlärmsanierungsprojekt 'Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse, Wieshofstrasse und Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse)' mit den Anpassungen vom 9. September 2022 gemäss dem 'Technischen Bericht – Öffentliche Projektauflage' vom 16. März 2021 des Ingenieurbüros B wird festgesetzt. In Bezug auf die im Projekt enthaltenen Gebäude werden für die entsprechenden Strassenabschnitte im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt."”
“Das zwischen dem 25. Mai 2018 bis 25. Juni 2018 öffentlich aufgelegte Teilprojekt 'OHNE T30-Massnahmen' des Strassenlärm-Sanierungsprojektes für die kommunalen Strassen (SR.18.356-1) mit den Anpassungen gemäss dem 'Technischen Bericht, Lärmsanierung Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen, Untere Vogelsangstrasse' vom 17. November 2019 wird hinsichtlich der Unteren Vogelsangstrasse festgesetzt. In Bezug auf die im Teilprojekt 'Akustisches Sanierungsprojekt Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen' der Stadt Winterthur enthaltenen Gebäude an der Unteren Vogelsangstrasse werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.”
“188-1: Erleichterungen (alle Achsen ausser Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse [Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse], Untere Briggerstrasse, Untere Vogelsangstrasse und Wülflingerstrasse [Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse]) SRB SR.20.189-2: Hinsichtlich T30-Massnahmen zu überarbeiten (Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse [Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse], Untere Briggerstrasse und Wülflingerstrasse [Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse]) und Erleichterungen (Untere Vogelsangstrasse) Am 13. Mai 2020 beschloss der Stadtrat: "… 8. Das zwischen dem 25. Mai 2018 bis 25. Juni 2018 öffentlich aufgelegte Teilprojekt 'OHNE T30-Massnahmen' des Strassenlärm-Sanierungsprojektes für die kommunalen Strassen (SR.18.356-1) mit den Anpassungen gemäss dem 'Technischen Bericht, Lärmsanierung Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen, Untere Vogelsangstrasse' vom 17. November 2019 wird hinsichtlich der Unteren Vogelsangstrasse festgesetzt. In Bezug auf die im Teilprojekt 'Akustisches Sanierungsprojekt Kommunalstrassen ohne T30-Massnahmen' der Stadt Winterthur enthaltenen Gebäude an der Unteren Vogelsangstrasse werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt. 9. Das Projekt 'OHNE T30-Massnahmen' wird hinsichtlich der Haldenstrasse, Kanzleistrasse, Rychenbergstrasse (Abschnitt Haldenstrasse bis Talackerstrasse), Untere Briggerstrasse und Wülflingerstrasse (Abschnitt Salomon-Hirzel-Strasse bis Zypressenstrasse) überarbeitet und nochmals aufgelegt. …" 3.2 Daraufhin erging am 26. Mai 2021 – neben dem Auftrag zur öffentlichen Planauflage im Strassenlärm-Sanierungsprojekt für gewisse Strassenabschnitte – der streitbetroffene Beschluss, der folgende Verkehrsanordnungen umfasste: "1.1. Die Haldenstrasse (Abschnitt Rychenberg- bis Lindstrasse) wird als Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert. 1.2. Beim Knoten Brauer-/Haldenstrasse wird das bestehende 'Stop'-Signal aufgehoben und das Signal 'kein Vortritt' angebracht. 1.3. Die Kanzleistrasse (Abschnitt Tösstal- bis Landvogt-Waser-Strasse) wird als Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert.”
Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, wenn die Sanierung oder Änderung einer ortsfesten Anlage die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen mit unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder untragbaren Kosten verbinden würde (lit. a), oder wenn überwiegende öffentliche Interessen — namentlich Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehrs‑ und Betriebssicherheit oder Gesamtverteidigung — einer Sanierung entgegenstehen (lit. b). Die Regelung ist als Ausnahmebestimmung zu verstehen: Erleichterungen sind Sonderfällen vorbehalten und sind restriktiv sowie nur im Umfang zu gewähren, der erforderlich ist, damit die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig bleibt; Form und Umfang der Erleichterung werden im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall bestimmt. Voraussetzung ist zudem, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.
“Erleichterungen, wie sie im Fall der Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage gewährt werden könne, sollen hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (BGE 141 II 483 E. 3.3). Die Vorschriften des USG werden in lärmrechtlicher Hinsicht in der LSV konkretisiert. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert, müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Kann bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen nicht erreicht werden, so kann die Behörde - gestützt auf eine Interessenabwägung - Erleichterungen gewähren. Gleichzeitig verpflichtet sie die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 11 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen im Falle der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und (insoweit) die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Anforderungen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 58 E. 5.1). Die Pflicht zur Durchführung von passiven Schallschutzmassnahmen besteht bei neuen und wesentlich geänderten Anlagen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 LSV; BGE 136 II 263 E. 8.2; 126 II 522 E. 39a).”
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.[8] Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.[9] Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.”
“Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.11 Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.12 Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist somit eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.”
“1), wobei der Bundesrat Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren erlässt (Abs. 2). Wäre eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen, wobei jedoch der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden darf (Art. 17 USG). Art. 13 LSV statuiert, dass bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen anord- net (Abs. 1). Die Anlagen müssen (gemäss Abs. 2) so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbe- R3.2022.00034 Seite 25 hörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verrin- gern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbrei- tung verhindern oder verringern (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV ge- währt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhält- nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit. a) oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Land- schaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtver- teidigung der Sanierung entgegenstehen (lit. b). Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte in einer bestimmten Situation ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonder- fällen erfolgen soll und restriktiv gehandhabt werden muss (BGr 1C_45/2010 vom 9. September 2010, E. 2.1; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1). Dabei ist als mögliche Sanierungsmassnahme auch die Herabsetzung der Ge- schwindigkeit im Innerortsbereich, unter anderem durch Anordnung von Tempo 30, zu prüfen, was selbst dann gilt, wenn es sich bei der fraglichen Strasse um eine Hauptstrasse handelt (vgl.”
Rechtskräftig zugesprochene Erleichterungen nach Art. 14 LSV können im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Sollte die tatsächliche Immission nach Sanierung den rechtskräftig festgesetzten Pegel überschreiten, begründet dies Abwehransprüche der Betroffenen gegen die abweichende Nutzung der Anlage; es führt nicht zur nachträglichen Aufhebung der Erleichterung.
“In der Regel sind Immissionsprognosen Sachverhaltselemente, die der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zugrunde gelegt werden, aber nicht ihrerseits in Rechtskraft erwachsen. Allerdings schreibt Art. 37a Abs. 1 LSV vor, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage deren zulässige Lärmimmissionen festlegt. Diese entsprechen grundsätzlich den Belastungsgrenzwerten, d.h. bei sanierten Altanlagen den IGW (vgl. Art. 16 USG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV), es sei denn, es werden Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt. Vorliegend entsprach das UVEK den Erleichterungsanträgen des ASTRA für die Objekte Luegetenstrasse 18 und 20 und legte für diese Objekte im Dispositiv fest, dass der IGW für die Empfindlichkeitsstufe II nachts (50 dB) um 1 dB überschritten werden dürfe. Diese Festlegung ist rechtskräftig geworden und kann im Enteignungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Dies ist auch nicht erforderlich: Sollten nämlich die tatsächlichen Immissionen nach Sanierung den festgelegten Lärmpegel überschreiten, würde dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage darstellen (vgl. Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2, in: URP 2020 566), welche die Betroffenen nicht dulden müssten, sondern gegen die sie sich zur Wehr setzen könnten. Insoweit wurden ihre Abwehransprüche nicht enteignet.”
In urbanen Kontexten können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Einhaltung der Lärmgrenzwerte durch technische Massnahmen allein (z. B. phonoabsorbierender Belag) nicht erreicht werden kann und die vorgesehenen Massnahmen mit einem stadtweiten Sanierungsprojekt vereinbar sind; die Vereinbarkeit ist durch die zuständige Behörde zu prüfen.
“Dans ces conditions, force est enfin de concéder, non seulement aux recourants, mais également à l'OFEV ainsi qu'à l'OFT - unanimes sur cette question -, que le renvoi ordonné par le Tribunal administratif fédéral pourrait conduire à une solution insatisfaisante du point de vue de la protection contre le bruit. Compte tenu de l'intérêt public lié à la réalisation d'infrastructures de transports en commun efficaces (à titre d'exemple, voir arrêt 1C_121/2018 du 8 mai 2019 consid. 8.2), il n'est pas exclu que les TPG se voient accorder des allégements dans l'hypothèse où les VLI ne pourraient être respectées par la seule pose d'un revêtement phonoabsorbant (cf. art. 17 LPE et art. 14 OPB; ATF 141 II 483 consid. 3.2 p. 487 s.), aucune autre mesure n'apparaissant envisageable sur le plan technique. Il s'ensuit qu'un assainissement efficace ne peut être obtenu par des mesures limitées à la seule rue de Savoie. Dans le contexte urbain et le réseau routier dense dans lesquels s'inscrit cette rue, il faut tenir compte du fait que le secteur fait partie d'un projet d'assainissement de la ville visant au respect des VLI (cf. art. 13 al. 4 let. b OPB; voir arrêt 1C_506/2014 consid. 7.3 non publié in ATF 141 II 483, mais publié in RDAF 2016 I p. 396). L'OFT a d'ailleurs pris soin de vérifier que le projet, plus spécifiquement la pose d'un revêtement phonoabsorbant, était compatible avec ce projet d'assainissement ordinaire mené par la Ville de Genève. Cette dernière jouit d'ailleurs, dans ce domaine, de l'expérience et de moyens spécifiques plus étendus pour garantir un assainissement efficace, à la source, non seulement de la rue de Savoie, mais plus largement, de l'ensemble du réseau; on pense notamment à l'adoption d'un plan de circulation - dont il a déjà été question précédemment - permettant, à titre d'exemple, la modération du trafic par le report sur des rues adjacentes ou dans d'autres zones moins affectées.”
Erleichterungen können befristet und/oder mit Auflagen gewährt werden. Bei andauernden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kann gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LSV eine Einschränkung oder Reduktion der Erleichterungen (z. B. Verringerung der bewilligten Schiesshalbtage) geboten sein, um die Lärmreduktion und die Interessen der Anwohnenden zu gewährleisten.
“Gestützt auf eine solche Abklärung kann die effektiv benötigte Schiesszeit in Schiesshalbtagen für die Bundesübungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung) und die Schiesskurse (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Schiessverordnung) gestützt auf die durchschnittliche Anzahl Teilnehmenden und die Anzahl Scheiben berechnet werden. Zusätzlich ist zu prüfen, wieviel Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung inklusive die Vorübungen zu den Bundesübungen bewilligt werden können. Ausgangspunkt sind dabei sieben Schiesshalbtage für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie vier Schiesshalbtage für die Vorübungen zu den Bundesübungen. Davon ausgehend sind die Schiesshalbtage so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl Schützen und der Lärmbelastung sichergestellt ist, dass die im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessübungen durchgeführt werden können.24 Eine weitergehende Reduktion der zu gewährenden Schiesshalbtage kann sich in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG beispielsweise mit Blick auf die Entwicklung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bundesübungen, das Ausmass der Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und die Dauer der nicht gelösten Lärmproblematik aufdrängen.25”
“Im Jahr 2017 wurde die von den sechs Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehende Lärmbelastung im Auftrag des Kantons neu berechnet und mit einer Lärmkarte aufgezeigt. Wie dem entsprechenden Bericht entnommen werden kann und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, resultierten aus der Untersuchung Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte bei allen sechs untersuchten Schiessanlagen. Unter diesen Umständen widerspricht es nicht Art. 14 Abs. 1 LSV, wenn die Vorinstanz BGE 147 II 357 S. 371 zum Schluss kam, eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Anlage "Hostetten" auf andere kantonale Schiessanlagen sei derzeit ausgeschlossen. Der Umstand, dass die von den Schiessanlagen im Kanton Nidwalden ausgehenden Lärmemissionen die massgebenden Immissionsgrenzwerte schon sehr lange überschreiten bzw. dass trotz des bundesrechtlichen Gebots, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und Gemeinschafts- oder Regionalanlagen zu fördern (vgl. E. 6.6.1 hiervor), nach wie vor keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist, bleibt jedoch nicht ohne Folgen für die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung. In der Vergangenheit wurden auf der Schiessanlage "Hostetten" relativ grosszügige Sanierungserleichterungen gewährt. Die Erleichterungen wurden jedoch befristet. Diese Vorgehensweise gab dem Kanton und der Gemeinde Gelegenheit, das Lärmproblem ohne unmittelbare grössere Einschränkungen für die Schützinnen und Schützen zu lösen, zum Beispiel mit der Realisierung einer Gemeinschaftsschiessanlage für mehrere Gemeinden (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7e und 8a; Urteil 1A.74/2005 vom 4. November 2005 E. 4). Je länger eine befriedigende innerkantonale Lösung der Lärmproblematik nicht gefunden werden kann, desto mehr gebietet das erhebliche öffentliche Interesse an der Verminderung des Lärms und das private Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine stärkere Beschränkung des Schiessbetriebs auf der Anlage "Hostetten". Entsprechende Massnahmen dürfen zwar nicht dazu führen, dass die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht gefährdet wird.”
“In diesem Sinne hat der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 die maximale Anzahl bewerteter Schiesshalbtage für die Schiessanlage "Hostetten" auf 13,5 begrenzt (vgl. E. 6.4 hiervor), womit die Pegelkorrektur -19,6 dB beträgt. BGE 147 II 357 S. 372 Mit Blick auf die gesunkene Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Bundesübungen, das Ausmass der Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und die lange Dauer der nicht gelösten Lärmproblematik drängt sich indessen in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG eine weitergehende Reduktion der gewährten Schiesshalbtage auf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage "Hostetten" ab dem Jahr 2022 auf 11,5 bewertete Schiesshalbtage zu begrenzen, womit die Pegelkorrektur -20,3 dB beträgt. Damit bleibt sichergestellt, dass die obligatorische Schiesspflicht weiterhin auf der Schiessanlage "Hostetten" erfüllt werden kann und dass ein Jungschützenkurs sowie die Vorübungen zu den Bundesübungen weiter auf der Schiessanlage durchgeführt werden können. Daneben bleibt in einem gewissen Umfang auch die Durchführung von Vereinstrainings und internen Schiesswettkämpfen auf der Schiessanlage möglich. Für das Jahr 2021 sind mit Blick auf das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach einer gewissen Planungssicherheit 13,5 bewertete Schiesshalbtage zu gewähren. Eine noch weitere Beschränkung des Schiessbetriebs auf der Schiessanlage "Hostetten" - wie sie von den Beschwerdeführern gefordert wird - ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst einstweilen nicht gerechtfertigt.”
Überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur‑ und Landschaftsschutzes können der Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV entgegenstehen. Bei der Abwägung ist zudem zu prüfen, ob einschlägige Massnahmen wirtschaftlich tragbar sind.
“ob entsprechende Massnahmen wirtschaftlich tragbar wären. Sie kam zum Schluss, der Regierungsrat habe zu Recht davon abgesehen, weitere bauliche BGE 147 II 357 S. 365 Sanierungsmassnahmen an der Anlage wie zum Beispiel die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn anzuordnen, weil solche Massnahmen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären und ihnen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden. Auch für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind weitere wirtschaftlich tragbare bauliche Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung nicht ersichtlich. Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz machen denn auch die Beschwerdeführer nicht geltend, es hätten bei der Schiessanlage "Hostetten" weitere technische oder bauliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder ob solchen - wie die Vorinstanz annimmt - überwiegende Interessen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV entgegenstehen.”
Bei erheblicher Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kann die Vollzugsbehörde Bewilligungen einschränken, namentlich die Zahl der Schiesshalbtage reduzieren. Dabei sind insbesondere das Ausmass der Immissionsüberschreitung, die Dauer der nicht gelösten Lärmproblematik sowie die Zweckmässigkeit im Verhältnis zu den Erfordernissen der Landesverteidigung und der Anzahl Teilnehmender zu berücksichtigen.
“Gestützt auf eine solche Abklärung kann die effektiv benötigte Schiesszeit in Schiesshalbtagen für die Bundesübungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung) und die Schiesskurse (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Schiessverordnung) gestützt auf die durchschnittliche Anzahl Teilnehmenden und die Anzahl Scheiben berechnet werden. Zusätzlich ist zu prüfen, wieviel Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung inklusive die Vorübungen zu den Bundesübungen bewilligt werden können. Ausgangspunkt sind dabei sieben Schiesshalbtage für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie vier Schiesshalbtage für die Vorübungen zu den Bundesübungen. Davon ausgehend sind die Schiesshalbtage so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl Schützen und der Lärmbelastung sichergestellt ist, dass die im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessübungen durchgeführt werden können.24 Eine weitergehende Reduktion der zu gewährenden Schiesshalbtage kann sich in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG beispielsweise mit Blick auf die Entwicklung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bundesübungen, das Ausmass der Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und die Dauer der nicht gelösten Lärmproblematik aufdrängen.25”
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