Abrogé par l’art. 15 de l’O du 4 déc. 2015 sur la réduction du bruit émis par les chemins de fer, avec effet au 1erjanv. 2016 (RO 2015 5691). ↩
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Liegen frühere Lärmbeurteilungen nur als orientierende, theoretische Abschätzungen vor, kann die Vollzugsbehörde sich im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 LSV auf ein anschliessend erstelltes und materiell überprüftes Lärmgutachten stützen; die orientierende Beurteilung entfällt in diesem Fall zugunsten des aktuellen, geprüften Gutachtens.
“a LSV) inklusive Wasch- und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind. 5. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Bewilligungsverfahren und insbesondere bei der Erstellung des Lärmgutachtens seien in mehrfacher Hinsicht Bestimmungen des USG und der LSV missachtet worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die unter anderem wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind, zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 2 LSV). Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Beschwerdegegner 4 habe es zu Unrecht unterlassen, ein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV durchzuführen. Sie sind insbesondere der Ansicht, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 26. April 2019 sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das AWA hat 2019 eine eigene Lärmbeurteilung vorgenommen, welche in der Verfügung vom 26. April 2019 resultierte. Im Gegensatz zum aktuellen Lärmgutachten beruhte diese jedoch nur auf theoretischen Berechnungen und sollte folglich nur als "Orientierungsbeurteilung" dienen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ordnete das AWA zur Ermittlung der mit den beiden streitgegenständlichen Umnutzungen verbundenen Lärmimmissionen die Erstellung eines Lärmgutachtens durch den Beschwerdegegner 1 an. Dieses Lärmgutachten überprüfte das AWA materiell und kam zum Schluss, die Lärmauswirkungen der Bauprojekte seien im Lärmgutachten korrekt ermittelt und dargestellt worden, weshalb es sich in der Folge für die lärmschutzrechtliche Überprüfung auf das Lärmgutachten und nicht mehr auf seine eigene Beurteilung aus dem Jahr 2019 abstützte.”
Bei geänderter Nutzung von Terrassen oder Höfen oder bei erkennbarer Zunahme nächtlicher Störungen ist die Vollzugsbehörde nach Art. 36 LSV befugt bzw. verpflichtet, ein Lärmgutachten anzuordnen. Bei der Beurteilung sind die Fassadenbeschaffenheit sowie Schallreflexionen (z. B. Halleffekte) zu berücksichtigen.
“April 2017 ergebe sich jedoch nicht, dass das geänderte Nutzungskonzept der Restaurantterrasse bereits bewilligt worden sei. Diese neue Nutzung der Terrasse sowie die intensivere Nutzung des Innenhofs als Pausenraum führten zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmimmissionen. Das Gebäude des Beschwerdeführers, inklusive dessen lärmempfindliche Räume, befänden sich in unmittelbarer Nähe zur Terrasse. Erhebliche Störungen seien sodann insbesondere am Abend und in der Nacht zu erwarten. Dazu komme, dass die Terrasse und der Garten überwiegend von Mauern umgeben seien. Die Fassadenkonstellation und -beschaffenheiten spielten eine wesentliche Rolle bei der Schallausbreitung insbesondere im Zusammenhang mit Reflexionen und dem Halleffekt. Der Umbau und insbesondere der Anbau an den Leisttrakt hätten zu einer Verstärkung der Schallreflexionen geführt, was wiederum zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmimmissionen führen würde. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Nutzung des Innenhofs nur geringfügige Störungen verursacht würden, weshalb die Lärmsituation gemäss Art. 36 LSV hätte ermittelt werden müssen.”
“Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Stadt Solothurn zurückzuweisen, um ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV einzuholen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 BGG). Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich vorliegend um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, die einen übermässigen Arbeitsaufwand verursacht habe (Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei der Prognose von Aussenlärmimmissionen ist die konkrete technische Ausstattung der Anlage zu berücksichtigen: Fehlt etwa eine Küche, sind leistungsstarke, potenziell lärmintensive Abluft- oder Lüftungsanlagen weniger zu erwarten. Eine befristete Betriebsbewilligung kann als Erprobungsphase dienen; treten während dieser Zeit störende Immissionen auf, können anschliessend Abhilfemassnahmen verlangt werden.
“Au surplus, il faut relever que ce sont surtout les appareils de cuisson dégageant de la chaleur et/ou produisant de la vapeur (friteuse, gril, steamer) qui nécessitent une aspiration puissante, donc potentiellement bruyante, aux fins de l’évacuation d’air vicié. L’établissement projeté n’effectue pas de restauration et n’a pas de cuisine. Selon l’art. 36 al. 1 OPB, l’autorité d’exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d’exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées. Au vu de ce qui précède, on ne peut faire grief à l’autorité d’octroi du permis d’être partie de l’idée qu’un tel dépassement ne serait pas réalisé. Il faut finalement rappeler que l’autorisation d’exploiter est à ce stade provisoire puisqu’elle est limitée à une durée d’une année. Si contre toute attente le système d’aération devait produire des immissions de bruit incommodantes, l’intimé serait également tenu d’y remédier à l’issue de la phase d’essai. Le recours est également mal fondé sur ce point.”
Bei bereits bewilligten oder öffentlich aufgelegten Projekten darf die Vollzugsbehörde die zu erwartende Abnahme (oder Zunahme) der Lärmimmissionen in der Ermittlung berücksichtigen. Fehlt es an klaren zeitlichen Angaben, ist eine Schätzung anhand von Erfahrungswerten möglich; im Zweifel ist ein konservativer Ansatz zu wählen.
“Gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV berücksichtigt die Vollzugsbehörde die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen und Bauten, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Vorliegend erscheint es daher grundsätzlich richtig, die Lärmreduktion durch die rechtskräftig bewilligten GH/GW-Anlagen zu beachten. Zwar trifft es zu, dass die genaue Zeit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht festgelegt ist; sie kann jedoch aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt werden; im Zweifel ist ein konservativer Ansatz zu wählen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung zwischen”
Zur Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LSV genügt eine vorausschauende Bewertung. Eine Messanordnung oder die Veranlassung einer Prognose ist dann angezeigt, wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ein Überschreiten der Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann; die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines solchen Überschreitens sind dabei nicht übermässig streng zu verstehen.
“15 LPE, de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être. Ce principe de l'art. 15 LPE, combiné avec le principe de la prévention selon l'art. 11 al. 2 LPE, ne confère pas un droit au silence ou à la tranquillité; une gêne qui n'est pas sensible ni significative doit être supportée (ATF 133 II 169 consid. 3.2; 126 II 300 consid. 4c/bb; arrêt 1C_634/2020 du 31 août 2021 consid. 5.1). La législation fédérale sur la protection contre le bruit accorde une importance à l'affectation de la zone dans laquelle se trouvent les locaux à usage sensible au bruit, et où se produisent les immissions (arrêt 1A.1/2005 du 11 novembre 2005 consid. 5, in DEP 2006 p. 137). L'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (cf. art. 25 al. 1 2 ème phrase LPE, art. 36 al. 1 OPB). Selon la jurisprudence, cela suppose une appréciation anticipée de la situation. Les exigences de vraisemblance d'un tel dépassement ne doivent pas être trop strictes. Un pronostic de bruit s'impose ainsi lorsqu'un dépassement des valeurs de planification ne peut être exclu en l'état actuel des connaissances (ATF 137 II 30 consid. 3.4; arrêts 1C_656/2018 du 4 mars 2020 consid. 7.2.1; 1C_80/2017 du 20 avril 2018 consid. 4.1; 1C_534/2011 du 29 mai 2012 consid. 2.4, in ZBl 2013 p. 286 et DEP 2013 p. 349).”
Für die Lärmprognose genügt nach der zitierten Praxis ein mit einer in der Rechtsprechung anerkannten Methode erstelltes Gutachten und eine Einzelfallbeurteilung. Nicht substantiierte Einwände, etwa zu von Gebäuden gebildeten «Schalltrichtern», rechtfertigen keine weitergehenden Ausbreitungsstudien, wenn an den massgeblichen Empfangspunkten beurteilt wurde und die Belastungsgrenzwerte dort eingehalten werden.
“Für die Lärmprognose (Art. 36 Abs. 1 LSV) liegt die Lärmberechnung der Firma H AG vom 12. April 2021 (act. 3.16.9, R1S.2023.05186) vor. Die gut- achterliche Beurteilung erfolgte anhand des erwähnten Vollzugstools von Cercle Bruit. Dabei handelt es sich um eine in der Rechtsprechung aner- kannte Methode. Die Methode wurde je separat auf die hier infrage stehende Aussengastronomie im EG und diejenige auf der Dachterrasse angewendet, womit eine Einzelfallbeurteilung vorliegt. Die Rüge der Rekurrentschaft 1, der Lärm werde von umliegenden Gebäu- den gebildeten Schalltrichtern konzentriert, ist weder substantiiert noch nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Orten die Immissionen durch solche Effekte stärker sein sollen als an den im Lärmgutachten beur- teilten Empfangspunkten. Nicht massgebend ist auch, wie weit der Lärm ge- tragen wird. Werden die Belastungsgrenzwerte bei den nächstgelegenen lärmempfindlichen Räumen eingehalten, ist dies grundsätzlich auch bei wei- ter entfernten Punkten der Fall. Damit erübrigt sich die verlangte Studie zur Ausbreitung des Schalls in der Umgebung.”
Die zuständige Vollzugsbehörde ist bei zureichendem Anlass verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen abzuklären bzw. ermitteln zu lassen; von einer Ermittlung kann abgesehen werden, wenn die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte offensichtlich ist.
“1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) präzisiert, dass ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, saniert werden müssen. Die Fristen gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Haupt- und übrigen Strassen sind seit Ende März 2018 abgelaufen. Dies bedeutet für die Anlageninhaber, dass noch offene Sanierungen unverzüglich an die Hand zu nehmen sind (vgl. Adrian Gossweiler, Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, URP 2018 S. 600 ff., 606). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Art. 37 LSV die zuständige Behörde namentlich bei Strassen zur Führung eines Lärmbelastungskatasters verpflichtet (Abs. 1). Darin kann jede Person soweit Einsicht nehmen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 6). Weiter unterliegt die zuständige Behörde gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV einer Pflicht zur Lärmermittlung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Daraus ist für den vorliegenden Zusammenhang abzuleiten, dass bereits die Gemeindebehörde dem Grundsatz nach die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und die gegebenen Lärmpegel zu untersuchen bzw. festzustellen hat, ausser die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften sei offensichtlich gegeben. 5. 5.1 Beschwerdegegner und Vorinstanz haben zur Beurteilung des Anliegens des Beschwerdeführers Abklärungen unternommen. So hat die Gemeinde auf der Bahnhofstrasse Verkehrsmessungen bzw. eine Verkehrsdatenauswertung durchführen lassen, Unfallauswertungen der Kantonspolizei vom 5. Dezember 2018 und vom 25. Februar 2021 beigezogen und Erkundigungen bei den VBZ eingeholt. Die VBZ hatten auf Anfrage des Beschwerdeführers auch gegenüber ihm Stellung genommen. Hingegen sind in den Verfahrensakten keine konkreten Abklärungen bzw.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 14.02.2022 Baurecht, Baubewilligung, Inhalt Baugesuch, Immissionsschutz, Vorsorgeprinzip; Art. 137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 21 PBV (sGS 761.11), Art. 1 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 12 USG, Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV (SR), Art. 9 LSV, Art. 36 Abs. 1 LSV, Art. 12 LRV, Art. 28 LRV, 25a RPG (SR 700). Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Aufhebung der Baubewilligung für das Erstellen eines öffentlichen Parkplatzes auf einem derzeit unbebauten Grundstück als Zwischennutzung. Das Verwaltungsgericht erachtete das Baugesuch als vollständig und den”
Soweit die Erteilung einer Baubewilligung von einer positiven Prognose zur Einhaltung der Planungswerte abhängt, sind weitergehende Ermittlungen in Form einer Lärmprognose anzuordnen, wenn nach dem aktuellen Kenntnisstand eine Überschreitung der Planungswerte möglich ist. Dies entspricht einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation im Rahmen des Vorsorgeprinzips.
“Die Planungswerte für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt gemäss Art. 23 USG der Bundesrat fest. Hinsichtlich des Lärms sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der LSV massgebend. Darüber hinaus sind von einer neuen Anlage erzeugte Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Auch wenn die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm eingehalten sind, ist somit stets anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.16”
“Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms wird über längere Zeit der Durchschnitt der Schallintensitäten an einem Immissionsort gebildet und dann der Mittelungspegel berechnet. Es wird somit auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt. Einzelne Spitzen, die beispielsweise vom vorbeifahrenden Schwerverkehr verursacht werden, mögen zwar als Einzelereignisse störend sein, das ändert aber nichts daran, dass letztlich der Mittelungspegel massgeblich für die Beurteilung ist. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.31”
Das Vorliegen einer Baubewilligung entbindet die Vollzugsbehörde nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Lärmimmissionen abzuklären und nötigenfalls nachträgliche Massnahmen anzuordnen. Eine Bewilligung begründet keine wohlerworbenen Rechte, die Eingriffe nach Art. 36 LSV ausschliessen würden. Allerdings kann eine (vor kurzem erteilte) Bewilligung die Anforderungen beeinflussen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zu stellen sind; dies ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
“Wenn also Grund zur Annahme besteht, dass der auf der Terrasse und im Hofgarten erzeugte Lärm die Belastungsgrenzwerte überschreiten könnte, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären. Das Vorliegen einer Bewilligung schliesst somit nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst – sei es aufgrund mangelhafter Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehenen Lärmentwicklung oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.2). 5.3.3 Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, ob eine neu- oder altrechtliche Anlage vorliegt, nicht entscheidrelevant ist und damit offengelassen werden kann. Hingegen ist der durch die Terrasse und deren Gastrobetrieb verursachte Lärm für die Frage, ob die Behörde gemäss Art. 36 LSV die Lärmimmissionen abklären muss, von Bedeutung. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist vorliegend sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden. 6. Im Baubewilligungsentscheid wurde in”
“Wenn also Grund zur Annahme besteht, dass der auf der Terrasse und im Hofgarten erzeugte Lärm die Belastungsgrenzwerte überschreitet, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären. Das Vorliegen einer (vor kurzem erteilten) Baubewilligung schliesst somit nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst - sei es aufgrund mangelhafter Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehener Lärmentwicklung oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht (WOLF, in: USG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 N. 44; vgl. auch ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 38-39 N. 15a lit. f). Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (vgl. Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Art. 36 LSV ist jederzeit anrufbar, auch wenn eine lärmige Anlage bereits bewilligt wurde und auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens (ANNE-CHRISTINE FAVRE, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Diss. 2002, S. 325). Eine gegenteilige Argumentation würde dazu führen, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung legitimiert werden könnte. Eine (vor kurzem erteilte) Baubewilligung kann jedoch einen Einfluss auf die Anforderungen haben, die bei der Anwendung von Art. 36 LSV an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Während diese bei einer erstmaligen Beurteilung einer neuen Lärmsituation - im Rahmen von Art. 25 USG - nicht hoch sind (oben E. 4.1), sind sie unter Umständen höher, wenn eine Anlage vor kurzem bewilligt wurde, deren Lärmimmissionen als rechtskonform erachtet wurden und die allfälligen zusätzlichen Lärmimmissionen nur gering sind. Es sind dabei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.”
Erste Lärmmessungen, die eine Grenzwertüberschreitung ergeben, können ein Ermittlungsverfahren rechtfertigen. Selbst wenn anschliessende Messungen keine Überschreitung mehr feststellen, ist die Durchführung der Abklärungen unter den dargelegten Umständen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
“Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 gilt hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Anders als bei den Verfahrenskosten liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, ihm einen Parteikostenersatz hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zuzusprechen. Hinsichtlich seiner eigenen Beschwerde sind seine Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Da die erste Lärmmessung der Abteilung Immissionsschutz hier eine Grenzwertüberschreitung ergab, ist erstellt, dass zu Recht ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Auch wenn die zweite Lärmmessung keine Grenzwertüberschreitung mehr ergab, ist unter diesen Umständen die Durchführung der zweiten Lärmmessung grundsätzliche ebenfalls nicht zu beanstanden. Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG15). Der Begriff der "Massnahme" ist weit gefasst und erstreckt sich auch auf Kontroll- und Aufsichtsmassnahmen. Als Anlagebetreiber gilt der Beschwerdeführer 3 als Verursacher des Baupolizeiverfahrens inklusive den Abklärungen durch die Abteilung Immissionsschutz, womit er auch die entsprechenden Kosten zu bezahlen hat.”
Wird eine Schallschutzmassnahme (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern) ohne behördliche Anordnung selbständig durch Dritte vorgenommen, trägt die betroffene Person die Kosten; Kanton oder Gemeinde sind hierfür nicht verantwortlich, auch nicht mit Verweis auf behauptete Mängel bei der Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV.
“Im Hinblick auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse und dem damit zusammenhängenden temporären Verkehrsregime erforderlich gewesen wäre, den Einbau von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg anzuordnen, spielen die Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Behörden die Lärmemissionen beim Grenzacherweg nicht richtig ermittelt hätten, keine Rolle. Auch eine vom Rekurrenten geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Ermittlungspflichten gemäss Art. 36 LSV würde nicht dazu führen, dass dem Rekurrenten die Kosten des von ihm ohne entsprechende Anordnung und Verpflichtung vorgenommenen Einbaus von Schallschutzfenstern vom Kanton oder allenfalls von der Gemeinde Riehen zu übernehmen wären. Für diese Frage ist auch nicht relevant, ob es sich beim Grenzacherweg selbst um eine gemäss Art. 13 LSV sanierungsbedürftige Anlage handelt oder nicht und ob die Behörden ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, die bei Feststellung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 LSV erforderlichen Massnahmen anzuordnen resp. zu ergreifen. Diese Fragen waren vielmehr Inhalt des Verfahrens VD.2021.104 (VGE vom 31. Oktober 2022, vgl. dazu den Bundesgerichtsentscheid 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023). Darauf ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.”
Liegt ein aussagekräftiges Lärmgutachten vor oder ergeben Berechnungen/Prognosen, dass die Immissionspegel voraussichtlich deutlich unterhalb der massgebenden Grenzwerte liegen, kann die Vollzugsbehörde von weiteren Messungen oder weiterer Ermittlung nach Art. 36 LSV absehen.
“Dort wird auf ein bei den Akten liegendens Lärmgutachten vom 22. Juni 2020 und dessen Zusatz vom 6. August 2020 Bezug genommen. Zwar äussert sich dieses Lärmgutachten bloss zu den Immissionen der neuen Haltestelle "Bienenstrasse". Im Amtsbericht werden die Auswirkungen der neuen Linienführung und Haltestellen auf die Lärmimmissionen im Neulandenquartier aber erläutert und ausgeführt, im Ergebnis lägen die Belastungspegel bei den angrenzenden Liegenschaften weit unterhalb des massgebenden Immissionsgrenzwertes. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass sich ein weiteres Lärmgutachten und ein Lärmermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV im vorliegenden Fall nicht aufdrängen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt in dieser Hinsicht daher nicht vor.”
“1) ; les immissions de bruit des avions sont en principe déterminées par calcul ; les calculs doivent être effectués conformément à l'état admis de la technique ; l'OFEV recommande des méthodes de calcul appropriées (al. 2) ; les exigences en matière de modèles de calcul et d'appareils de mesure seront conformes à l'annexe 2 (al. 3). g. L'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (art. 25 al. 1 2ème phr. LPE et 36 al. 1 OPB). Selon la jurisprudence, cela suppose une appréciation anticipée de la situation. Les exigences de vraisemblance d'un tel dépassement ne doivent pas être trop strictes. Un pronostic de bruit s'impose ainsi lorsqu'un dépassement des valeurs de planification ne peut être exclu en l'état actuel des connaissances (arrêt du Tribunal fédéral 1C_656/2018 et 1C_27/2019 du 4 mars 2020 consid. 7.2.1 et les références citées). En particulier pour les aérodromes, l’autorité d’exécution consigne dans un cadastre (cadastre de bruit) les immissions de bruit déterminées selon l’art. 36 OPB (art. 37 al. 1 OPB). Selon l’art. 37 al. 2 OPB, les cadastres de bruit indiquent l’exposition au bruit déterminée (let. a), les modèles de calcul utilisés (let. b), les données d’entrée pour le calcul du bruit (let. c), l’affectation des territoires exposés au bruit selon le plan d’affectation (let. d), les degrés de sensibilité attribués (let. e), les installations et leurs propriétaires (let. f), le nombre de personnes concernées par des immissions de bruit supérieures aux valeurs limites d’exposition en vigueur (let. g). L’autorité d’exécution veille à ce que les cadastres soient contrôlés et rectifiés (art. 37 al. 3 OPB). Le cadastre de bruit n'est pas soumis à une procédure d'opposition, mais est consultable en tout temps. Il ne constitue donc pas une décision ou un plan directement attaquable, mais tient lieu d'instrument de travail, de base de décision ; il est qualifié de plan décrivant une situation de fait territorialisée. Le cadastre ne constitue en tous les cas pas une base permettant de fixer de manière décisive le niveau de bruit existant ; celui-ci est toujours susceptible d'une réévaluation, que ce soit sur l'initiative d'un particulier mettant en œuvre une expertise, ou de l'autorité, lorsque les circonstances lui permettent de considérer que la situation s'est modifiée (art.”
Bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen hat die Vollzugsbehörde bei Anzeichen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten oder deren Überschreitung zu erwarten ist, die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen.
“Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Sie beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. (Art. 40 Abs. 1 LSV). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 41 Abs. 1 LSV). Lärmempfindliche Räume sind unter anderem Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm (Art. 2 Abs. 6 Bst. b LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Die Nachtphase dauert von 22 bis 06 Uhr (vgl. Anhang 3 Ziff. 32 Abs. 1 LSV).”
“Handelt es sich vorliegend, wie anzunehmen ist, um eine neue Anlage, findet Art. 7 LSV Anwendung und müssen die Lärmemissionen nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Dabei ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Da im vorliegenden Fall lärmempfindliche Räume der Beschwerdeführenden oberhalb der Seeterrasse liegen, ist nicht auszuschliessen, dass die Planungswerte überschritten sein könnten; davon geht auch das BAFU aus.”
Bei nach der Inbetriebnahme auftretenden Lärmbeeinträchtigungen können betroffene Nachbarn gemäss Art. 36 LSV eine a‑posteriori Bestimmung der Aussenlärmimmissionen verlangen. Die Erteilung einer behördlichen Bewilligung schliesst dieses Prüf- und Abhilferecht nicht aus; gegebenenfalls können anschliessend Betriebsvoraussetzungen überprüft und angepasst werden.
“Tout au plus cela générera-t-il quelques bruits de porte, qui resteront toutefois dans la limite de l'acceptable. Quant à la cuisine, elle n'est destinée qu'à la régénération de plats et ne devrait donc générer que de faibles nuisances. Fenêtres fermées, les bruits de vaisselle devraient d'ailleurs n'être qu'à peine audibles, voire inaudibles, depuis le bâtiment du recourant, situé à plus de vingt mètres et de surcroît partiellement séparé des ouvertures de la cuisine par l'annexe existante. Au final, selon l'expérience générale, ce genre d'émissions sonores paraît tout à fait admissible, au regard du degré de sensibilité III de la zone. Le projet n'a d'ailleurs pas suscité d'autres remarques de la DGE, dont on rappelle que sa prise de position a en principe valeur d'expertise. Cela étant, si après la mise en exploitation du restaurant, il y a des raisons de supposer que les nuisances sont excessives au regard des critères de l'art. 25 al. 1 LPE, les voisins ont la possibilité de demander à l'autorité compétente une détermination des immissions de bruit extérieur, sur la base de l'art. 36 OPB. L'octroi du permis de construire n'empêche pas cette procédure d'évaluation a posteriori et, le cas échéant, une révision des conditions d'exploitation afin de limiter les nuisances (cf. arrêt TF 1C_498/2019 du 21 octobre 2020 consid. 4). Quoi qu'il en soit, à ce stade, il faut retenir que l'autorisation litigieuse ne viole pas l'art. 25 al. 1 LPE.”
Ist eine Entlastung der Anwohner durch Verkehr nicht absehbar, erscheint die lärmrechtliche Sanierung dieses Abschnitts besonders dringend. In diesem Fall liegt ein Sanierungsbedarf im Sinne von Art. 36 Abs. 2 LSV nahe.
“Entsprechend ist eine Entlastung der Anwohner der Osttangente nicht absehbar, was die lärmrechtliche Sanierung dieses Abschnitts umso dringender erscheinen lässt (vgl. Art. 36 Abs. 2 LSV).”
Bei kurzzeitigen, regelmässig nur geringfügigen Emissionen (z. B. 15‑minütige wöchentliche Entleerungen) bestand nach der zitierten Praxis kein Anlass, eine Lärmprognose nach Art. 36 Abs. 1 LSV einzuholen; die Emissionen wurden als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall beurteilt.
“Die Entleerung der Container dauert jedoch jeweils nur 15 Minuten und sollte betreffend die Glascontainer wöchentlich, betreffend die Metallconainer alle zwei Wochen stattfinden (Protokoll HV S. 7). Es ist deshalb auch bei der Entleerung von lediglich geringfügigen Immissionen auszugehen. Auch verursacht der Motorenlärm des Entsorgungsfahrzeugs während 15 Minuten alle sieben Tage tagsüber an einem Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 19) ist betreffend die tägliche oberflächliche Reinigung der Container von keinen Immissionen auszugehen, die über das Mass der ordentlichen, täglichen Strassenreinigung hinausgehen dürften. Ob die Wertstoffsammelstelle zu höherem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen führen wird, darf dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch E. 3.2.7 hiervor); schliesslich handelt es sich bereits um eine vielbefahrene Strasse in der Innenstadt. Eine entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 5.3, 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von der Rekurrentin auch nicht beantragt. Die Emissionen bei der Entsorgung von Glas, Metall und Batterien und damit zusammenhängende weitere Lärmbelastungen sind im Ergebnis höchstens geringfügig und damit hinzunehmen. Es wäre nicht verhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung der Wertstoffsammelstelle deshalb zu versagen. Es handelt sich bei den zu erwartenden Emissionen um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Auch für weitere mögliche Betroffene, wie beispielsweise die Gastronomiebetriebe [...] und [...], die nota bene keine Einsprache erhoben haben, sind keine übermässigen Belastungen durch Lärm erkennbar, zumal deren Boulevardgastronomien weiter entfernt zur Wertstoffsammelstelle liegen als die Liegenschaft der Rekurrentin.”
“Die Entleerung der Container dauert jedoch jeweils nur 15 Minuten und sollte betreffend die Glascontainer wöchentlich, betreffend die Metallconainer alle zwei Wochen stattfinden (Protokoll HV S. 7). Es ist deshalb auch bei der Entleerung von lediglich geringfügigen Immissionen auszugehen. Auch verursacht der Motorenlärm des Entsorgungsfahrzeugs während 15 Minuten alle sieben Tage tagsüber an einem Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 19) ist betreffend die tägliche oberflächliche Reinigung der Container von keinen Immissionen auszugehen, die über das Mass der ordentlichen, täglichen Strassenreinigung hinausgehen dürften. Ob die Wertstoffsammelstelle zu höherem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen führen wird, darf dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch E. 3.2.7 hiervor); schliesslich handelt es sich bereits um eine vielbefahrene Strasse in der Innenstadt. Eine entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 5.3, 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von der Rekurrentin auch nicht beantragt. Die Emissionen bei der Entsorgung von Glas, Metall und Batterien und damit zusammenhängende weitere Lärmbelastungen sind im Ergebnis höchstens geringfügig und damit hinzunehmen. Es wäre nicht verhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung der Wertstoffsammelstelle deshalb zu versagen. Es handelt sich bei den zu erwartenden Emissionen um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Auch für weitere mögliche Betroffene, wie beispielsweise die Gastronomiebetriebe [...] und [...], die nota bene keine Einsprache erhoben haben, sind keine übermässigen Belastungen durch Lärm erkennbar, zumal deren Boulevardgastronomien weiter entfernt zur Wertstoffsammelstelle liegen als die Liegenschaft der Rekurrentin.”
Ergeben sich aus der Prognose eine deutliche Unterschreitung der lärmrechtlichen Planungswerte, war die Vollzugsbehörde nach Art. 36 Abs. 1 LSV nicht verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen näher zu ermitteln. Zusätzliche, schallabsorbierende Massnahmen müssen nicht geprüft bzw. angeordnet werden, wenn ihr Einbau über einen bloss relativ geringfügigen Aufwand hinausginge.
“Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Einwendungen dagegen nicht durch. Sie stellen weder in Abrede, dass eine deutliche Unterschreitung der Planungswerte zu erwarten ist, noch legen sie dar, dass die Vorinstanz den Aufwand für zusätzliche, schallabsorbierende Massnahmen überschätzt habe. Bei dieser Ausgangslage war die Vollzugsbehörde bundesrechtlich nicht verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LSV zu ermitteln (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1). Ebenso wenig hatte die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz zu prüfen und anzuordnen, um dem Vorsorgeprinzip gerecht zu werden (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). Inwieweit eine angeblich erst nach der Abschätzung der Lärmemissionen geforderte, zusätzliche Lüftungsöffnung in der Tiefgarage zur Bundesrechtswidrigkeit dieser Erwägungen führen könnte, machen die Beschwerdeführenden nicht in nachvollziehbarer Weise geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Rüge einer Verletzung lärmrechtlicher Bestimmungen ist unbegründet.”
“Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind nur wenige Fahrten in die und aus der Tiefgarage zu erwarten, sodass mit einer deutlichen Unterschreitung der lärmrechtlichen Planungswerte gerechnet werden kann. Ein Lärmgutachten sei daher entbehrlich, zumal das Baugrundstück und die Nachbarliegenschaften in einem ruhigen Quartier mit wenig Durchgangsverkehr lägen (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV). Weiter würden zusätzliche, schallabsorbierende Massnahmen bei der Rampe zur Tiefgarage mehr als bloss relativ geringfügigen Aufwand verursachen, sodass zusätzliche Emissionsbegrenzungen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht in Frage kämen.”
Die Behörde muss Messungen oder Berechnungen nach Art. 36 LSV nicht selbst durchführen. Sie kann sich materiell auf ein bereits vorhandenes oder vom Betreiber eingereichtes Lärmgutachten stützen, sofern sie dieses überprüft. Soweit die Behörde ein Gutachten anordnet, hat der Betreiber dieses in Auftrag zu geben und den Experten zu bestimmen; die Kosten können nach dem Verursacherprinzip dem Betreiber auferlegt werden.
“Sie sind insbesondere der Ansicht, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 26. April 2019 sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das AWA hat 2019 eine eigene Lärmbeurteilung vorgenommen, welche in der Verfügung vom 26. April 2019 resultierte. Im Gegensatz zum aktuellen Lärmgutachten beruhte diese jedoch nur auf theoretischen Berechnungen und sollte folglich nur als "Orientierungsbeurteilung" dienen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ordnete das AWA zur Ermittlung der mit den beiden streitgegenständlichen Umnutzungen verbundenen Lärmimmissionen die Erstellung eines Lärmgutachtens durch den Beschwerdegegner 1 an. Dieses Lärmgutachten überprüfte das AWA materiell und kam zum Schluss, die Lärmauswirkungen der Bauprojekte seien im Lärmgutachten korrekt ermittelt und dargestellt worden, weshalb es sich in der Folge für die lärmschutzrechtliche Überprüfung auf das Lärmgutachten und nicht mehr auf seine eigene Beurteilung aus dem Jahr 2019 abstützte. Mit diesem Vorgehen hat das AWA seiner Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV Genüge getan. Damit erübrigt sich auch der Beizug von weiteren Unterlagen des AWA in das vorliegende Verfahren. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen von Art. 9 und Art. 40 Abs. 2 LSV, da im Bewilligungsverfahren keine entsprechenden Beurteilungen stattgefunden hätten. 5.2.1 Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Die streitgegenständlichen Umnutzungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 sind offensichtlich nicht geeignet, eine im Sinn von Art. 9 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 LSV relevante Mehrbeanspruchung des für die Beschwerdeführerinnen in lärmschutzrechtlicher Sicht relevanten Abschnitts der E-Strasse zu bewirken (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1390). Dies gilt insbesondere auch für den Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung sowie den Lieferverkehr.”
“Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.17 Die Ersteller bzw. Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung nach Art. 46 USG verpflichtet. Sie müssen nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch ein Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies gestützt auf Art. 36 LSV anordnet. In diesem Fall bestimmen sie selber den Experten.18 Nach Art. 2 USG gilt auch für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip. Die Ersteller bzw. Betreiber einer Immissionen verursachenden Anlage haben daher als potentielle Zustands- bzw. Verhaltensstörer die Kosten für die Lärmermittlung zu tragen.19 Die streitige Anordnung ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nebst den Grundeigentümern auch die Beschwerdeführerin, die als Bauherrschaft auftritt20 und somit als Verhaltensstörerin gilt, ins Recht gefasst. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen.”
Bei der Ermittlung der Aussenlärmimmissionen sind auch die Zu‑ oder Abnahmen der Lärmimmissionen zu berücksichtigen, die wegen bereits bewilligter oder öffentlich aufgelegter Projekte zu erwarten sind.
“Gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Ermittlung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (lit.”
Für die Vorausschätzung genügt ein stichhaltiger Prognoseansatz; eine konkrete Prüfpflicht entsteht bereits, wenn ein Überschreiten der einschlägigen Werte nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Die Anforderungen an die Voraussicht sind dabei nicht zu streng zu fassen.
“141 II 476 consid. 3.2; TF 1C_161/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2). Dès lors que les valeurs de planification ne constituent pas des valeurs limites d'émissions au sens de l'art. 12 al. 1 let. a LPE, leur respect ne signifie pas à lui seul que toutes les mesures de limitation imposées par le principe de prévention des émissions aient été prises et que le projet en cause satisfasse à la législation sur la protection sur l'environnement; il faut bien davantage examiner chaque cas d'espèce à la lumière des critères définis par les art. 11 al. 2 LPE et 7 al. 1 let. a OPB pour déterminer si le principe de prévention exige une limitation supplémentaire des émissions (cf. ATF 141 II 476 consid. 3.2 et les réf. cit.). L’autorité d’exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d’exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (cf. art. 25 al. 1 2ème phrase LPE, art. 36 al. 1 OPB). Selon la jurisprudence, cela suppose une appréciation anticipée de la situation. Les exigences de vraisemblance d’un tel dépassement ne doivent pas être trop strictes. Un pronostic de bruit s’impose ainsi lorsqu’un dépassement des valeurs de planification ne peut être exclu en l’état des connaissances (ATF 137 II 30 consid. 3.4; TF 1C_656/2018, 1C_27/2019 du 4 mars 2020 consid. 7.2.1).”
“________ sur la parcelle n° 602 peuvent être considérées comme des nouvelles installations fixes au sens des art. 25 al. 1 LPE, 7 OPB et 8 al. 4 OPB. A ce titre, en vertu des art. 25 al. 1 LPE et 7 al. 1 let. b OPB, elles ne peuvent être admises que pour autant que les immissions sonores (cf. art. 7 al. 2 i.f. LPE) qu’elles engendrent ne dépassent pas les valeurs de planification fixées à l’annexe 6 OPB, soit pour un degré de sensibilité au bruit III, 60 dB (A) de jour et 50 dB (A) de nuit. Les émissions de bruit (cf. art. 7 al. 2 LPE) doivent en outre être limitées par des mesures préventives en tant que cela est réalisable sur le plan de la technique et de l’exploitation et économiquement supportable (cf. art. 11 al. 2 LPE et 7 al. 1 let. a OPB). L’autorité d’exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d’exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (cf. art. 25 al. 1 2ème phrase LPE, art. 36 al. 1 OPB). Selon la jurisprudence, cela suppose une appréciation anticipée de la situation. Les exigences de vraisemblance d’un tel dépassement ne doivent pas être trop strictes. Un pronostic de bruit s’impose ainsi lorsqu’un dépassement des valeurs de planification ne peut être exclu en l’état des connaissances (ATF 137 II 30 consid. 3.4; TF 1C_656/2018, 1C_27/2019 du 4 mars 2020 consid. 7.2.1).”
Laut Art. 36 LSV ist die Vollzugsbehörde zur Ermittlung der Lärmimmissionen verpflichtet, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sind oder deren Überschreitung zu erwarten ist. Im Baubewilligungsverfahren trifft den Ersteller eine Mitwirkungspflicht; die Behörde kann vom Ersteller die Vorlage eines Lärmgutachtens verlangen. Lärmgutachten werden dabei als Beleg herangezogen, um ein lärmbelastetes Gebiet und die Überschreitung der Grenzwerte zu belegen (vgl. Art. 23 UeV bzw. Art. 31 LSV).
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich aus diesem Wortlaut weder eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ableiten noch herauslesen, dass die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV per se ausgeschlossen ist. Art. 23 Abs. 1 UeV hält nur fest, es sei mit einem Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten sind, das heisst entweder die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder die Räume zweckmässig angeordnet werden oder das Gebäude durch bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abgeschirmt wird. Art. 23 Abs. 1 UeV sagt aber nichts darüber aus, was die Konsequenzen sind, wenn trotz der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. b LSV genannten Massnahme die Immissionsgrenzwerte noch überschritten werden. Vielmehr zeigt der klare Wortlaut nur die Anforderungen auf, welche die Bauherrschaft bei der Einreichung ihres Baugesuchs erfüllen muss. Besteht nämlich Grund zur Annahme, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sind oder eine Überschreitung zu erwarten ist, ist die Ermittlung der Lärmbelastung erforderlich (vgl. Art. 36 LSV). Dass beim Perimeter «I.________strasse» die Immissionsgrenzwerte überschritten werden und es sich somit um ein lärmbelastetes Gebiet handelt, zeigt bereits das Lärmgutachten der P.________ AG, Bern, vom 20. Mai 2016, das eine Beilage zum Erläuterungsbericht der Überbauungsordnung bildet und auf welches Satz 2 von Art. 23 Abs. 1 UeV explizit als Grundlage hinweist. Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt jeweils im Baubewilligungsverfahren, wobei dem Ersteller eines Gebäudes eine Mitwirkungspflicht zufällt und die Behörde für die Untersuchung der Lärmprognose vom Ersteller die Vorlage eines Lärmgutachtens verlangen kann.21 Mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 UeV wird dem Bauherr somit explizit diese Mitwirkungspflicht auferlegt und er wird verpflichtet, ein Lärmgutachten einzureichen. Es handelt sich dabei um eine weitere Unterlage, die für die Baugesucheinreichung erforderlich ist (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BewD22). Art. 23 Abs. 1 UeV hält somit nur fest, dass die Bauherrschaft einen Nachweis hinsichtlich der Anforderungen von Art.”
Gerichte können die Einholung eines Lärmgutachtens nach Art. 36 LSV anordnen; ein derartiges Gutachten kann für die Sachentscheidung von entscheidender Bedeutung sein.
“Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Stadt Solothurn zurückzuweisen, um ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV einzuholen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 BGG). Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich vorliegend um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, die einen übermässigen Arbeitsaufwand verursacht habe (Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Stadt Solothurn zurückzuweisen, um ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV einzuholen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 BGG). Er macht insbesondere nicht geltend, es handle sich vorliegend um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, die einen übermässigen Arbeitsaufwand verursacht habe (Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Der Leitfaden richtet sich an die Vollzugsbehörden und gilt für Sanierungsprojekte von Strassen. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Ermittlung kann anhand von Berechnungen oder Messungen erfolgen; Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte sind in Anhang 2 LSV geregelt.
“Mit dem neuen Vollzugskonzept soll sichergestellt werden, dass zukünftige Sanierungen nachhaltig wirksam sind.[15] Die Abläufe und die technischen und administrativen Belange sollen so geregelt werden, dass der Lärmschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben optimal und effizient umgesetzt werden kann. Der Leitfaden richtet sich an die Vollzugsbehörden und gilt für sämtliche Sanierungsprojekte von Nationalstrassen, schweizerischen Hauptstrassen und übrigen Strassen. Für die schweizerischen Hauptstrassen und die übrigen Strassen hat er den Stellenwert einer Vollzugshilfe zur LSV.[16] Gemäss Leitfaden Strassenlärm wird die Lärmsanierung auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren ausgelegt.[17] Mit dem Sanierungsentscheid werden die maximal zulässigen Lärmimmissionen festgelegt (vgl. Art. 37a Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Das Verfahren richtet nicht nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV. Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte bei der Lärmermittlung richten sich nach Anhang 2 LSV (Art. 38 Abs. 3 LSV). Danach empfiehlt das BAFU den Vollzugsbehörden insbesondere entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 2 LSV). Messungen und Berechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig. Welche Methode zur Anwendung gelangt, hängt von den Erfordernissen des einzelnen Falles ab.[18] Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. Es ist möglich, die voraussichtliche Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen. Dabei werden insbesondere das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, der Anteil an Schwerverkehr, eine allfällige Steigung der Fahrbahn und die gefahrene Geschwindigkeit berücksichtigt.”
Die Vollzugsbehörde ist nach Art. 36 Abs. 1 LSV für die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen zuständig und kann deren Ermittlung anordnen. Sie ist nicht verpflichtet, die Untersuchungen selbst durchzuführen; vielmehr kann sie vom Gesuchsteller eine geprüfte Lärmprognose verlangen.
“Selon l'art. 25 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983 (LPE; RS 814.01), de nouvelles installations fixes ne peuvent être construites que si les immissions causées par le bruit de ces seules installations ne dépassent pas les valeurs de planification dans le voisinage; l'autorité qui délivre l'autorisation peut exiger un pronostic de bruit. A teneur de l'art. 36 al. 1 OPB, l'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées.”
“Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist die Behörde nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sondern kann von der Bauherrschaft eine Lärmprognose verlangen. Zwar ist es Sache der Vollzugsbehörde, die Lärmimmissionen zu ermitteln; der Gesuchsteller hat aber mitzuwirken (vgl. Urteil 1A.43/2004 vom 19. August 2004 E. 3.6, in: URP 2005 S. 51). Vorliegend hat das beco (heute: Amt für Wirtschaft des Kantons Bern) als zuständige Lärmschutzfachstelle des Kantons Bern die vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene Lärmprognose vom 5. Oktober 2018 geprüft und dazu Stellung genommen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Lärmbeurteilung darauf abgestellt hat. Ob einzelne Aspekte der Lärmbeurteilung mangelhaft oder fehlerhaft ermittelt wurden, ist im Lichte der Rügen der Beschwerdeführerinnen nachfolgend zu untersuchen.”
Besteht nach einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren nach Art. 36 LSV anzuordnen; insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Dabei sind keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung zu stellen: Anhaltspunkte oder die Möglichkeit einer Überschreitung genügen. Die Behörde muss die Messungen nicht zwingend selbst durchführen; sie kann etwa vom Anlagenbetreiber ein Lärmgutachten verlangen.
“Konkret machen sie geltend, indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Lärmgutachtens über die mutmassliche Lärmbelastung im Jahr 1985 und nach der Umsetzung des streitbetroffenen Strassenbauprojekts 2021 bei den Haltestellen "Bienenstrasse", "Buebenloo" und "Rosenberg" verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Ein solches Gutachten hätte klären sollen, welche Lärmbelastungsgrenzwerte zur Anwendung kämen, und ob diese eingehalten seien. Da vorliegend Grund zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien, hätte ein Lärmermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV durchgeführt werden müssen.”
“und des Verkehrs auf dem Betriebsareal (Best. c). Sofern (wie für Tierlärm) keine spezifischen Planungswerte vorliegen, sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Massgabe von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei dürfen neue ortsfeste Anlagen höchstens geringfügige Störungen verursachen.32 Aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation ist zu beurteilen, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. Art. 36 LSV). Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Setzt die Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.33 Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.34”
“Ob die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip eingehalten sind, wird grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren überprüft.12 Nach Art. 36 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussen-lärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, ist aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation zu beurteilen. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art.”
Die Vollzugsbehörde hat die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Pflicht zu routinemässigen Messungen; Messungen werden nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 LSV bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte veranlasst.
“Dabei werden Lärmemissionen gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen sodann unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Diese bundesgesetzlichen Vorgaben werden in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) konkretisiert. Danach müssen Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV), und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen sind durch die Vollzugsbehörde zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV).”
“Würde es sich vorliegend, wie vom BAFU angenommen, um eine bestehende, wesentlich geänderte ortsfeste Anlage (ohne "übergewichtige Erweiterung" oder "neubauähnliche Umgestaltung") handeln, fände Art. 8 LSV Anwendung und müssten die Lärmemissionen nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; die von der Anlage erzeugten Lärmimmissionen dürften diesfalls die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten (Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV). Dabei ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV).”
Bei der Ermittlung der Aussenlärmimmissionen sind Aus‑, Um‑ und Ausbauprojekte nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Projekte zum Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken sind im Regelfall nicht zu beachten; eine andere Behandlung kommt nur in Betracht, wenn zur Ausschöpfung der Reserve bereits ein konkretes Projekt bewilligt oder zumindest öffentlich aufgelegt ist.
“Nach den obigen Bestimmungen wird auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume eines Gebäudes abgestellt, ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume möglich oder eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes bau- und planungsrechtlich zulässig wäre. Aus- und Umbauprojekte sind nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Projekte bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken sind deshalb nicht zu beachten. Sie gehören nicht zur «Umgebung» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG (vgl. BGE 131 II 616 E. 3.4.2). Die unterschiedliche Behandlung von nicht überbauten Grundstücken und überbauten mit Nutzungsreserven wird mit der Überlegung gerechtfertigt, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird, während bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszugehen ist. Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des Planungswertes nicht nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern auch an allen hypothetischen, nach der Bau- und Zonenordnung möglichen lärmempfindlichen Räumen im überbauten Gebiet, würde die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuern, und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist.”
“Gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Ermittlung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (lit.”
“Die im Wortlaut von Art. 25 USG genannte "Umgebung", bei der die neue Anlage die Planungswerte einzuhalten hat, ist in den Art. 39 und Art. 41 LSV konkretisiert worden. Diese Bestimmungen unterscheiden zwischen "Gebäuden" (Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV) und "noch nicht überbauten Bauzonen" (Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV). Aus- und Umbauprojekte in der Umgebung sind nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Projekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (vgl. BGE 131 II 616 E. 3.4.2 S. 621 f.). Nach der Rechtsprechung sind Nutzungsreserven bei überbauten Nachbargrundstücken im Rahmen der Lärmermittlung für den Regelfall nicht zu berücksichtigen; anders verhält es sich namentlich, wenn ein Bauprojekt zur Ausschöpfung der Nutzungsreserve schon bewilligt oder mindestens öffentlich aufgelegt worden ist (vgl. BGE 131 II 616 E. 3.4.4 S. 626; Urteil 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 7.4, in: URP 2016 S. 579). An diesem Grundsatz ist nicht nur für die Lärmermittlung von öffentlichen, sondern auch von privaten Anlagen festzuhalten.”
Besteht zwischen einzelnen Betrieben ein starker räumlicher Konnex, sodass sich deren Arbeitsbereiche und Lärmquellen räumlich vermischen, ist eine getrennte lärmschutzrechtliche Betrachtung der Einheiten nicht angezeigt; vielmehr ist die Beurteilung nach Art. 36 Abs. 2 LSV gesamthaft für die als räumlich verbundene Gesamtanlage vorzunehmen.
“3 mit Hinweisen; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.4.1; vgl. Jonas Alig/Liliane Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der Praxis, URP 2019, S. 193 ff., S. 208 f.). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Der Landwirtschaftsbetrieb und die Schreinereiwerkstatt des Beschwerdegegners 1 sowie die mechanische Werkstatt der Beschwerdegegnerin 2 befinden sich grundsätzlich alle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dazu kommen die Remise sowie der dazugehörende Wasch- und Umschlagplatz des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche nach Angaben des Beschwerdegegners 1 gleich an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebaut werden sollen. Diese sind im vorliegenden Verfahren nach Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV ebenfalls miteinzubeziehen. Wie dem Lärmgutachten vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, besteht zwischen den einzelnen Betrieben ein starker räumlicher Konnex, weshalb sich die Arbeitsbereiche der einzelnen Betriebe und damit auch deren Lärmquellen in räumlicher Hinsicht vermischen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Betriebe in lärmschutzrechtlicher Sicht ist folglich nicht angebracht. Vorliegend erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn die drei Betriebe als Gesamtanlage beurteilt werden. Diese Gesamtanlage hat sich durch den Umstieg des Landwirtschaftsbetriebs von der Milchkuhhaltung zur Mutterkuhhaltung, den Neubau der Remise (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV) inklusive Wasch- und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind.”
“Der Landwirtschaftsbetrieb und die Schreinereiwerkstatt des Beschwerdegegners 1 sowie die mechanische Werkstatt der Beschwerdegegnerin 2 befinden sich grundsätzlich alle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dazu kommen die Remise sowie der dazugehörende Wasch- und Umschlagplatz des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche nach Angaben des Beschwerdegegners 1 gleich an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebaut werden sollen. Diese sind im vorliegenden Verfahren nach Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV ebenfalls miteinzubeziehen. Wie dem Lärmgutachten vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, besteht zwischen den einzelnen Betrieben ein starker räumlicher Konnex, weshalb sich die Arbeitsbereiche der einzelnen Betriebe und damit auch deren Lärmquellen in räumlicher Hinsicht vermischen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Betriebe in lärmschutzrechtlicher Sicht ist folglich nicht angebracht. Vorliegend erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn die drei Betriebe als Gesamtanlage beurteilt werden. Diese Gesamtanlage hat sich durch den Umstieg des Landwirtschaftsbetriebs von der Milchkuhhaltung zur Mutterkuhhaltung, den Neubau der Remise (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV) inklusive Wasch- und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind. 5. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Bewilligungsverfahren und insbesondere bei der Erstellung des Lärmgutachtens seien in mehrfacher Hinsicht Bestimmungen des USG und der LSV missachtet worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die unter anderem wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind, zu erwarten ist (Art.”
Bei Fluglärm ist die Ermittlung gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV auf die voraussichtliche tatsächliche Lärmbelastung abzustellen. Verspätete Starts und Landungen sind, soweit möglich, zu berücksichtigen; die LSV enthält indessen für Flüge in bestimmten Nachtstunden abweichende Zurechnungsregeln (vgl. Anhang 5 Ziff. 42 Abs. 3 LSV).
“Für die Forderung der Beschwerde führenden Parteien, die Fluglärmimmissionen verspäteter Starts und Landungen vollständig in der ersten Nachtstunde abzubilden, besteht nach dem Gesagten weder ein Anlass noch eine (gesetzliche) Grundlage. Die Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV bezieht sich auf die (voraussichtliche) tatsächliche Lärmbelastung. Daran vermag der Umstand, dass Fluglärmimmissionen grundsätzlich durch Berechnung ermittelt werden, nichts zu ändern (vgl. zum Hintergrund der Ermittlungspflicht durch Berechnung vgl. vorstehend E. 24.2). Entsprechend ist der Berechnung der Fluglärmimmissionen (Art. 38 Abs. 2 LSV) daher nicht der planmässige, sondern - soweit möglich - der voraussichtliche effektive Flugbetrieb zu Grunde zu legen, wobei die Möglichkeit und Zulässigkeit verspäteter Starts und Landungen und damit von Flugbewegungen nach 23:00 Uhr anerkannt und auch von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Frage gestellt ist; einzig für Flüge nach der zweiten (23:00-24:00 Uhr) und vor der letzten Nachtstunde (05:00-06:00 Uhr) sieht der Verordnungsgeber eine vom Zeitpunkt ihrer effektiven Entstehung abweichende Zurechnung zur zweiten Nachtstunde vor (Anhang 5 Ziff. 42 Abs. 3 LSV). Das BAZL ging hinsichtlich der Berechnung der Fluglärmimmissionen daher grundsätzlich zu Recht davon aus, dass die Immissionen verspäteter Starts und Landungen in der zweiten Nachtstunde abzubilden sind.”
Wenn Messstandorte oder -methoden die Repräsentativität der verwendeten Daten in Frage stellen (z. B. durch Verschiebung von Zählstellen an einen für den Sanierungsperimeter nicht vergleichbaren Standort), sind zur Überprüfung der Plausibilität zusätzliche Messungen im betroffenen Perimeter anzuordnen; andernfalls kann die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 LSV nicht gerecht werden.
“Wird jedoch das Messgerät für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung an einen Ort verschoben, wo die Verkehrslärmimmissionen von denjenigen am Standort der Lärmmessungen erheblich abweichen, passen die Daten nicht mehr zusammen und kann keine zuverlässige Normalisierung mehr vorgenommen werden. Das BAFU weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Liegenschaft zu einem Fussgängerstreifen und einer Bushaltestelle mit Lichtsignal gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies hier zutrifft. Für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung wurde dagegen gemäss den Ausführungen des BAFU ein Standort gewählt, der übersichtlich und frei von Hindernissen ist, was höhere Fahrzeuggeschwindigkeiten erwarten lässt. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Dienststelle uwe, die die tatsächlichen Feststellungen des BAFU nicht bestreitet, zum Schluss kommt, der gewählte Standort der Verkehrszählung sei repräsentativ für einen Vergleich. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden, die Resultate mithilfe weiterer Messungen im Sanierungsperimeter auf ihre Plausibiliät hin zu überprüfen. Indem die Behörden trotz dieses Mangels auf den Messbericht abstellten, kamen sie ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 LSV nicht nach.”
Bei der Festlegung der zulässigen Immissionswerte nach Art. 36 LSV ist der Rollverkehrslärm der Flugzeuge als Industrie‑ bzw. Gewerbelärm zu berücksichtigen, da er dergleichen Lärmformen gleichgestellt wird.
“Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Ziff. 1 Abs. 5 Anhangs 5 zur LSV). Anhang 6 der LSV regelt sodann die Belastungsgrenzwerte für den Industrie- und Gewerbelärm. Ebenso wird auch der Lärm des Rollverkehrs der Flugzeuge zu und von der Startbahn dem Industrie- und Gewerbelärm gleichgestellt (BAFU [Hrsg.] 2021: Leitfaden Fluglärm, Vorgaben für die Lärmermittlung, Bundesamt für Umwelt, Bern, Umwelt-Vollzug Nr. 1625: 36, [nachfolgend: Leitfaden Fluglärm], Ziff. 1.2, S. 11; < www.bafu.admin.ch/uv-1625-d >, abgerufen am 25.03.2025). Massgeblich sind demnach die Belastungsgrenzwerte gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 LSV: Die geltenden Belastungsgrenzwerte müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Entsprechend verpflichtet Art. 37a Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde, in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt (Urteil des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 51.3). Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die (tatsächlichen) Lärmimmissionen der Anlage auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV); eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergeht somit unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen.”
Liegen die tatsächlichen Umstände (z. B. Charakter, Häufigkeit und Umfang der lärmerzeugenden Nutzung sowie die Entfernungen zu lärmempfindlichen Räumen) derart klar dar, dass auf dem vorhandenen Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder deren Überschreitung zu erwarten ist, darf die Vollzugsbehörde auf weitergehende lärmprognostische Abklärungen verzichten.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 18.01.2024 Bau- und Umweltrecht, Art. 36 Abs. 1 LSV, Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Art. 139 Abs. 1 Ingress und lit. a PBG. Das strittige Bauvorhaben wurde rechtsgenüglich bekannt gemacht, führt weder zu einer Vermehrung oder wesentlichen Verstärkung einer allenfalls bestehenden Baurechts- widrigkeit und ist strassenmässig hinreichend erschlossen (E. 8, 11-12.2). Angesichts des Charakters des durch die geplanten Veranstaltungen verursachten Lärms, der Häufigkeit der Veranstaltungen, der Anzahl der Gäste pro Veranstaltung sowie der gegebenen Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. unüberbauten Wohnzonen, kann beim aktuellen Kenntnisstand ausgeschlossen werden, dass die vorliegend strittigen Veranstaltungen bei den umliegenden Gebäuden mit lärm-empfindlichen Räumen, namentlich beim Haus des Beschwerdeführers, zu mehr als gering-fügig störenden Lärmimmissionen führen werden, selbst wenn sie in der Ruhe- und Nachtzeit stattfinden. Die Beschwerdebeteiligte durfte darauf verzichten, bei der Be-schwerdegegnerin eine Lärmprognose einzuholen, ohne Recht zu verletzen (E.”
Bei der Ermittlung der Aussenlärmimmissionen sind Zu- oder Abnahmen der Lärmimmissionen zu berücksichtigen, die wegen der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs anderer Bauten bzw. ortsfester Anlagen zu erwarten sind, soweit die betreffenden Projekte zum Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt sind.
“8 OPB, l'impossibilité de respecter ces conditions dans le cadre d'installations publiques ou concessionnaires donne également lieu à une obligation de procéder à l'isolation acoustique des bâtiments existants conformément aux art. 10 et 11 OPB susmentionnés. 4.6 Selon l’art. 31 OPB, lorsque les valeurs limites d’immission sont dépassées, les nouvelles constructions ou les modifications notables de bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit, ne seront autorisées que si ces valeurs peuvent être respectées par (al. 1) : la disposition des locaux à usage sensible au bruit sur le côté du bâtiment opposé au bruit (let. a) ou des mesures de construction ou d’aménagement susceptibles de protéger le bâtiment contre le bruit (let. b). Si les mesures fixées à l’al. 1 ne permettent pas de respecter les valeurs limites d’immission, le permis de construire ne sera délivré qu’avec l’assentiment de l’autorité cantonale et pour autant que l’édification du bâtiment présente un intérêt prépondérant (al. 2). Le coût des mesures est à la charge des propriétaires du terrain (al. 3). 4.7 À teneur de l'art. 36 al. 1 OPB, l'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées. L'art. 36 al. 2 OPB précise qu'elle tient compte des augmentations ou des diminutions des immissions de bruit auxquelles on peut s'attendre en raison de la construction, la modification ou l'assainissement d'installations fixes, notamment si les projets concernés sont déjà autorisés ou mis à l'enquête publique au moment de la détermination (let. a), ou en raison de la construction, la modification ou la démolition d'autres ouvrages, si les projets sont déjà mis à l'enquête publique au moment de la détermination (let. b). Pour les routes notamment, l'art. 37 al. 1 OPB impose à l'autorité d'exécution de consigner dans un cadastre (cadastre de bruit) les immissions de bruit déterminées selon l'art. 36 OPB. L'autorité d'exécution veille à ce que les cadastres soient contrôlés et rectifiés (art.”
“Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten als ortsfeste Anlagen, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 Bst. a und b LSV). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV) und Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm (Bst. b). In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 3 LSV). Als überbaut gilt ein Grundstück, wenn darauf bereits ein Gebäude steht (vgl.”
Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen mittels Messungen oder Berechnungen oder ordnet deren Ermittlung an. Bei bereits in Betrieb stehenden Anlagen werden Messungen regelmässig durchgeführt; zur Beurteilung werden aber häufig Mess- und Berechnungsverfahren kombiniert. Die Anforderungen an Mess- und Berechnungsverfahren richten sich nach den einschlägigen Vollzugshinweisen und Anhang 2 LSV; Messungen und Berechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig, wobei geeignete Verfahren dem Stand der Technik entsprechen sollen.
“Mit dem neuen Vollzugskonzept soll sichergestellt werden, dass zukünftige Sanierungen nachhaltig wirksam sind.[15] Die Abläufe und die technischen und administrativen Belange sollen so geregelt werden, dass der Lärmschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben optimal und effizient umgesetzt werden kann. Der Leitfaden richtet sich an die Vollzugsbehörden und gilt für sämtliche Sanierungsprojekte von Nationalstrassen, schweizerischen Hauptstrassen und übrigen Strassen. Für die schweizerischen Hauptstrassen und die übrigen Strassen hat er den Stellenwert einer Vollzugshilfe zur LSV.[16] Gemäss Leitfaden Strassenlärm wird die Lärmsanierung auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren ausgelegt.[17] Mit dem Sanierungsentscheid werden die maximal zulässigen Lärmimmissionen festgelegt (vgl. Art. 37a Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Das Verfahren richtet nicht nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV. Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte bei der Lärmermittlung richten sich nach Anhang 2 LSV (Art. 38 Abs. 3 LSV). Danach empfiehlt das BAFU den Vollzugsbehörden insbesondere entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 2 LSV). Messungen und Berechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig. Welche Methode zur Anwendung gelangt, hängt von den Erfordernissen des einzelnen Falles ab.[18] Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. Es ist möglich, die voraussichtliche Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen. Dabei werden insbesondere das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, der Anteil an Schwerverkehr, eine allfällige Steigung der Fahrbahn und die gefahrene Geschwindigkeit berücksichtigt.”
“Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Art. 36 Abs. 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ermittelt oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.13 Bei Lärmklagen, d.h. wenn die Anlage bereits in Betrieb ist, werden die Aussenlärmimmissionen regelmässig mittels Lärmmessungen ermittelt. Die Messung dient dazu, beim konkreten Betrieb einer Wärmepumpe die Einhaltung der Planungswerte nachzuweisen. Die Anforderungen an die Messung sind in der Vollzugshilfe”
Das AGR ist für Schiessanlagen als Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 36 LSV zuständig für die Ermittlung und Überwachung der Aussenlärmimmissionen. Zum Vollzug gehört nach der zitierten Rechtsprechung auch die Aufsicht über die Einhaltung früher getroffener Verfügungen und Sanierungsmassnahmen.
“Das AGR hat somit seine Auffassung in der Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Bei dieser Sachlage hätten alle Grundlagen bestanden, um im Beschwerdeverfahren materiell über die Streitsache zu entscheiden, auch wenn das AGR formell noch keine Verfügung erlassen hatte (vorne E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, für die Durchsetzung der Verfügung vom 26. März 2001 sei nicht das AGR, sondern die örtliche Baupolizei zuständig, trifft nicht zu: Das AGR ist gemäss Art. 15 und 16 KLSV zuständig für die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinn von Art. 36 LSV für Schiessanlagen sowie für Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen im Sinn der Art. 13-18 LSV (vgl. auch bereits BVR 1992 S. 505 E. 4a, noch zum alten Recht). Das AGR ist somit Vollzugsbehörde im Sinn von Art. 36 LSV für die Lärmimmissionen von Schiessanlagen. Zum Vollzug gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der früher verfügten Massnahmen, wie das AGR mit Recht ausgeführt hat.”
Die Vollzugsbehörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selbst durchführen. Sie kann von Erstellerinnen bzw. Betreiberinnen verlangen, ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben; diese sind zur Mitwirkung (Art. 46 USG) verpflichtet und bestimmen dabei den Experten selbst. Die Kosten der Lärmermittlung können nach dem im Entscheid herangezogenen Verursacherprinzip (Art. 2 USG) den Erstellern bzw. Betreibern auferlegt werden.
“Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.17 Die Ersteller bzw. Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung nach Art. 46 USG verpflichtet. Sie müssen nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch ein Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies gestützt auf Art. 36 LSV anordnet. In diesem Fall bestimmen sie selber den Experten.18 Nach Art. 2 USG gilt auch für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip. Die Ersteller bzw. Betreiber einer Immissionen verursachenden Anlage haben daher als potentielle Zustands- bzw. Verhaltensstörer die Kosten für die Lärmermittlung zu tragen.19 Die streitige Anordnung ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nebst den Grundeigentümern auch die Beschwerdeführerin, die als Bauherrschaft auftritt20 und somit als Verhaltensstörerin gilt, ins Recht gefasst. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen.”
“Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.17 Die Ersteller bzw. Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung nach Art. 46 USG verpflichtet. Sie müssen nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch ein Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies gestützt auf Art. 36 LSV anordnet. In diesem Fall bestimmen sie selber den Experten.18 Nach Art. 2 USG gilt auch für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip. Die Ersteller bzw. Betreiber einer Immissionen verursachenden Anlage haben daher als potentielle Zustands- bzw. Verhaltensstörer die Kosten für die Lärmermittlung zu tragen.19 Die streitige Anordnung ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nebst den Grundeigentümern auch die Beschwerdeführerin, die als Bauherrschaft auftritt20 und somit als Verhaltensstörerin gilt, ins Recht gefasst. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen.”
Bei der Bestimmung der Aussenlärmimmissionen sind die zu erwartenden Effekte mehrerer gleichartiger Projekte im Stadtzentrum gesamthaft zu berücksichtigen; die Wirkungen solcher Massnahmen sind insgesamt zu beurteilen.
“D’une part, elle concerne plusieurs moyens de transport devant être privilégiés sur les axes situés en entrée de ville en zone 1 selon la LMCE, sans se limiter à la seule création d’une voie cyclable sur la rue de la Croix-Rouge, de sorte que la sous-utilisation de cette voie alléguée par les recourants n’est pas déterminante. D’autre part, la mesure dépasse aussi le cadre local, en s’inscrivant dans le contexte de diverses mesures de même type adoptées au centre-ville, dont les effets doivent être évalués dans leur ensemble, en vue de faire évoluer la mobilité selon un certain programme, comme l’a justement relevé le TAPI. L’autorité décisionnaire disposait du reste d’une marge de manœuvre étendue en la matière, qu’elle n’apparaît pas avoir outrepassée. Il s’ensuit que les autorités ont bien étudié toutes les possibilités à disposition pour concrétiser la motion et effectué une correcte pesée des intérêts en présence, si bien que ce grief sera également rejeté. 13) Les autorités recourantes contestent l’application, faite par le TAPI, des art. 37 et 37a OPB. a. L’art. 36 OPB prévoit que l’autorité d’exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d’exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (al. 1). Elle tient compte des augmentations ou des diminutions des immissions de bruit auxquelles on peut s’attendre en raison de la construction, la modification ou l’assainissement d’installations fixes, notamment si les projets concernés sont déjà autorisés ou mis à l’enquête publique au moment de la détermination (al. 2 let. a). En particulier pour les routes, l’autorité d’exécution consigne dans un cadastre (cadastre de bruit) les immissions de bruit déterminées selon l’art. 36 (art. 37 al. 1 OPB). Selon l’art. 37 al. 2 OPB, les cadastres de bruit indiquent l’exposition au bruit déterminée (let. a), les modèles de calcul utilisés (let. b), les données d’entrée pour le calcul du bruit (let. c), l’affectation des territoires exposés au bruit selon le plan d’affectation (let.”
Die Vollzugsbehörde ermittelt oder veranlasst die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn sie Anlass zu der Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte bereits überschritten sind oder deren Überschreitung zu erwarten ist. Für die nach Art. 36 ermittelten Immissionen von Strassen, Eisenbahnen, Flughäfen sowie militärischen Übungsplätzen schreibt Art. 37 Abs. 1 OPB vor, diese in ein Lärmkataster einzutragen.
“A teneur de l'art. 36 al. 1 OPB, l'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées. L'art. 36 al. 2 OPB précise qu'elle tient compte des augmentations ou des diminutions des immissions de bruit auxquelles on peut s'attendre en raison de la construction, la modification ou l'assainissement d'installations fixes, notamment si les projets concernés sont déjà autorisés ou mis à l'enquête publique au moment de la détermination (let. a), ou en raison de la construction, la modification ou la démolition d'autres ouvrages, si les projets sont déjà mis à l'enquête publique au moment de la détermination (let. b). Pour les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes ainsi que les places d'armes, de tir et d'exercice militaires, l'art. 37 al. 1 OPB impose à l'autorité d'exécution de consigner dans un cadastre (cadastre de bruit) les immissions de bruit déterminées selon l'art.”
“41, LSV) die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2b mit Hinweis auf BGE 113 Ib 393 E. 3; 115 Ib 446 E. 3d und 119 Ib 179 E. 2e sowie BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Sie beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen der Verordnung; fehlen – wie für die Lärmbelastung durch Glockenspiele (vgl. BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2c) – Belastungsgrenzwerte, so beurteilt sie die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19-23 USG (Art. 40 Abs. 1 und 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E. 5a, 123 II 325 E. 4d/bb, 118 Ib 590 E. 4a). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2c mit Hinweisen insbesondere auf BGE 126 II 300 E. 4c/aa, 123 II 74 E. 5a, 325 E. 4d/bb). Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten.”
Bei der Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen stützt sich die Vollzugsbehörde auf die gemäss Art. 36 LSV ermittelte Lärmbelastung. Diese Ermittlung bildet den Referenzwert für die im Bewilligungsentscheid festgehaltenen Immissionswerte und dient als Grundlage für Bewilligungsauflagen sowie für spätere Vollzugskontrollen und gegebenenfalls Ergänzungen der Emissionsminderungsmassnahmen.
“Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Ziff. 1 Abs. 5 Anhangs 5 zur LSV). Anhang 6 der LSV regelt sodann die Belastungsgrenzwerte für den Industrie- und Gewerbelärm. Ebenso wird auch der Lärm des Rollverkehrs der Flugzeuge zu und von der Startbahn dem Industrie- und Gewerbelärm gleichgestellt (BAFU [Hrsg.] 2021: Leitfaden Fluglärm, Vorgaben für die Lärmermittlung, Bundesamt für Umwelt, Bern, Umwelt-Vollzug Nr. 1625: 36, [nachfolgend: Leitfaden Fluglärm], Ziff. 1.2, S. 11; < www.bafu.admin.ch/uv-1625-d >, abgerufen am 25.03.2025). Massgeblich sind demnach die Belastungsgrenzwerte gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 LSV: Die geltenden Belastungsgrenzwerte müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Entsprechend verpflichtet Art. 37a Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde, in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt (Urteil des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 51.3). Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die (tatsächlichen) Lärmimmissionen der Anlage auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV); eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergeht somit unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen.”
“Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Lärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. zur LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Im Anhang 5 der LSV sind die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze geregelt. Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Ziff. 1 Abs. 5 des Anhangs 5 zur LSV). Anhang 6 der LSV regelt sodann die Belastungsgrenzwerte für den Industrie- und Gewerbelärm. Die geltenden Belastungsgrenzwerte müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Entsprechend verpflichtet Art. 37a Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde, in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt (Urteil des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 51.3). Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die (tatsächlichen) Lärmimmissionen der Anlage auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV); eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergeht somit unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen.”
“Bei Strassenlärm gelten in Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe III Planungswerte von 60 dB(A) während dem Tag und 50 dB(A) in der Nacht (vgl. Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a Abs. 1 LSV). Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt. Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Lärmimmissionen der Anlage - gemeint sind die tatsächlichen Lärmimmissionen - auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV); eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergeht somit, wie bereits festgehalten, unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen (Urteil BGer 1C_63/2019 vom 29.”
“Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Lärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. zur LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV; vgl. bereits vorstehend E. 24.1 f.). Die geltenden Belastungsgrenzwerte müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden (vgl. vorstehend E. 20.2.1). (Entsprechend) verpflichtet Art. 37a Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde, in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Sie stützt sich bei der Festlegung auf die gemäss Art. 36 LSV für den zugelassenen Betrieb einer Anlage ermittelte Lärmbelastung. Mit der Festlegung wird festgehalten, in welchem Mass eine Anlage Lärm verursachen darf und inwieweit dem Anlageninhaber eine Abweichung von den Lärmgrenzwerten und somit Erleichterungen zugestanden wird. Jedenfalls indirekt wird damit auch der zulässige Rahmen der betrieblichen Entwicklung festgelegt (Urteil des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 51.3). Wird das festgelegte Immissionsmass überschritten, so stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage dar und die Vollzugsbehörde ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Lärmimmissionen der Anlage - gemeint sind die tatsächlichen Lärmimmissionen - auf Dauer wesentlich von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV); eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergeht somit, wie bereits festgehalten, unter dem ausdrücklichen oder impliziten Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen.”
Das Vorliegen einer (allenfalls jüngeren) Baubewilligung schliesst eine Massnahme nach Art. 36 LSV nicht aus; Art. 36 LSV ist jederzeit anrufbar. Eine kürzlich erteilte Bewilligung kann jedoch die Anforderungen erhöhen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Ob und in welchem Umfang dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
“Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht (WOLF, in: USG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 N. 44; vgl. auch ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 38-39 N. 15a lit. f). Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (vgl. Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Art. 36 LSV ist jederzeit anrufbar, auch wenn eine lärmige Anlage bereits bewilligt wurde und auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens (ANNE-CHRISTINE FAVRE, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Diss. 2002, S. 325). Eine gegenteilige Argumentation würde dazu führen, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung legitimiert werden könnte. Eine (vor kurzem erteilte) Baubewilligung kann jedoch einen Einfluss auf die Anforderungen haben, die bei der Anwendung von Art. 36 LSV an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Während diese bei einer erstmaligen Beurteilung einer neuen Lärmsituation - im Rahmen von Art. 25 USG - nicht hoch sind (oben E. 4.1), sind sie unter Umständen höher, wenn eine Anlage vor kurzem bewilligt wurde, deren Lärmimmissionen als rechtskonform erachtet wurden und die allfälligen zusätzlichen Lärmimmissionen nur gering sind. Es sind dabei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.”
“Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht (WOLF, in: USG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 N. 44; vgl. auch ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 38-39 N. 15a lit. f). Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (vgl. Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Art. 36 LSV ist jederzeit anrufbar, auch wenn eine lärmige Anlage bereits bewilligt wurde und auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens (ANNE-CHRISTINE FAVRE, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Diss. 2002, S. 325). Eine gegenteilige Argumentation würde dazu führen, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung legitimiert werden könnte. Eine (vor kurzem erteilte) Baubewilligung kann jedoch einen Einfluss auf die Anforderungen haben, die bei der Anwendung von Art. 36 LSV an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Während diese bei einer erstmaligen Beurteilung einer neuen Lärmsituation - im Rahmen von Art. 25 USG - nicht hoch sind (oben E. 4.1), sind sie unter Umständen höher, wenn eine Anlage vor kurzem bewilligt wurde, deren Lärmimmissionen als rechtskonform erachtet wurden und die allfälligen zusätzlichen Lärmimmissionen nur gering sind. Es sind dabei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.”
Liegt aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation die begründete Möglichkeit vor, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden (d. h. eine Überschreitung beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann), hat die Vollzugsbehörde nach Art. 36 Abs. 1 LSV ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren (z. B. Lärmprognose) durchzuführen oder anzuordnen. Im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 LSV sind an die Wahrscheinlichkeit eines Überschreitens keine hohen Anforderungen zu stellen; liegt die genannte Möglichkeit vor, steht der Behörde insoweit kein Ermessensspielraum zu.
“Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen - jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden (Urteil 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 f.). Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 37). Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (BGE 137 II 30 E.”
“15 LPE, de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être. Ce principe de l'art. 15 LPE, combiné avec le principe de la prévention selon l'art. 11 al. 2 LPE, ne confère pas un droit au silence ou à la tranquillité; une gêne qui n'est pas sensible ni significative doit être supportée (ATF 133 II 169 consid. 3.2; 126 II 300 consid. 4c/bb; arrêt 1C_634/2020 du 31 août 2021 consid. 5.1). La législation fédérale sur la protection contre le bruit accorde une importance à l'affectation de la zone dans laquelle se trouvent les locaux à usage sensible au bruit, et où se produisent les immissions (arrêt 1A.1/2005 du 11 novembre 2005 consid. 5, in DEP 2006 p. 137). L'autorité d'exécution détermine les immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes ou ordonne leur détermination si elle a des raisons de supposer que les valeurs limites d'exposition en vigueur sont déjà ou vont être dépassées (cf. art. 25 al. 1 2 ème phrase LPE, art. 36 al. 1 OPB). Selon la jurisprudence, cela suppose une appréciation anticipée de la situation. Les exigences de vraisemblance d'un tel dépassement ne doivent pas être trop strictes. Un pronostic de bruit s'impose ainsi lorsqu'un dépassement des valeurs de planification ne peut être exclu en l'état actuel des connaissances (ATF 137 II 30 consid. 3.4; arrêts 1C_656/2018 du 4 mars 2020 consid. 7.2.1; 1C_80/2017 du 20 avril 2018 consid. 4.1; 1C_534/2011 du 29 mai 2012 consid. 2.4, in ZBl 2013 p. 286 et DEP 2013 p. 349).”
“Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist sie zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“oder durch die Beanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (lit. b). Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 USG). Laut Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zusteht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose zur Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint bzw. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGer 1C_114/2014 vom 13.”
“Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde.18”
“Hingegen schreibt die Bauherrschaft in ihrer Beschwerdeantwort von ca. 45 Aussensitzplätzen und führt darin an anderer Stelle aus, die Aussenwirtschaft würde auch die «obere» Terrasse umfassen. Im Übrigen scheint ein Baubeschränkungsservitut aus dem Jahr 1955 zu bestehen, welches die Bewirtung auf dem Dach ausschliessen würde. 5.3 Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings im Wesentlichen um die Frage, ob die Baubehörde vor Bewilligung des strittigen Bauprojekts, welches unter anderem die Umgestaltung des Aussenbereichs vorsieht, ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV hätte einholen müssen. 5.3.1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation (BGE 137 II 30 E. 3.4, auch zum Folgenden). Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustände (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.1). 5.3.2 Im vorliegenden Fall gilt es somit anhand einer prospektiven Würdigung der Lärmsituation abzuklären, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte im umstrittenen Innenhof überschritten werden. Dabei spielt es zumindest in einem ersten Schritt keine Rolle, ob der Garten bzw.”
Erscheint eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte möglich, hat die Vollzugsbehörde nach Art. 36 Abs. 1 LSV ein Ermittlungs‑/Beweisverfahren durchzuführen bzw. dessen Durchführung anzuordnen. An die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung sind dabei grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass eine Überschreitung nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall steht der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zu.
“Die Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ist auf Verordnungsstufe in den Art. 36 ff. LSV geregelt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Ermittlungspflicht). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, die Belastungsgrenzwerte seien überschritten, verlangt nach einer vorwegnehmenden Würdigung der Lärmsituation, wobei an die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erscheint eine Überschreitung möglich, ist die Vollzugsbehörde (im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens) zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet (Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 9.4.2.1 m.w.H.). Die Behörde berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (Art.”
“Massnahmen zur Emissionsbegrenzung dürfen nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig sind. Dies ergibt sich für vorsorgliche Emissionsbegrenzungen unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 USG. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gilt jedoch durchwegs, also auch im Zusammenhang mit Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung. Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, verschiebt sich allerdings der Beurteilungsmassstab, so dass auch einschneidende Massnahmen verhältnismässig sein können (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 11 N. 25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen wie dem Flugplatz Buochs ist auf Verordnungsstufe in den Art. 36 ff. LSV geregelt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Ermittlungspflicht). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, die Belastungsgrenzwerte seien überschritten, verlangt nach einer vorwegnehmenden Würdigung der Lärmsituation, wobei an die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erscheint eine Überschreitung möglich, ist die Vollzugsbehörde (im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens) zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet (Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 9.4.2.1 mit Hinweisen). Die Behörde berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (Art.”
“Hingegen schreibt die Bauherrschaft in ihrer Beschwerdeantwort von ca. 45 Aussensitzplätzen und führt darin an anderer Stelle aus, die Aussenwirtschaft würde auch die «obere» Terrasse umfassen. Im Übrigen scheint ein Baubeschränkungsservitut aus dem Jahr 1955 zu bestehen, welches die Bewirtung auf dem Dach ausschliessen würde. 5.3 Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings im Wesentlichen um die Frage, ob die Baubehörde vor Bewilligung des strittigen Bauprojekts, welches unter anderem die Umgestaltung des Aussenbereichs vorsieht, ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV hätte einholen müssen. 5.3.1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation (BGE 137 II 30 E. 3.4, auch zum Folgenden). Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustände (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.1). 5.3.2 Im vorliegenden Fall gilt es somit anhand einer prospektiven Würdigung der Lärmsituation abzuklären, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte im umstrittenen Innenhof überschritten werden. Dabei spielt es zumindest in einem ersten Schritt keine Rolle, ob der Garten bzw.”
“zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen vom 10. März 1999 (revidiert am 1. Februar 2019, https://www.cerlebruit.ch, Stand: 4. Januar 2024, nachfolgend: Vollzugshilfe) beigezogen werden (vgl. dazu BGer 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 5.5, mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 404 ff.). Zur Einhaltung der Planungswerte dürfen die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein (vgl. dazu BGer 1C_139/2020 vom 26. August 2021 E. 3.1, mit Hinweis, in: URP 2022, S. 541 ff.). Laut Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt dieser Grundsatz sinngemäss (vgl. dazu VerwGE B 2015/113 vom 20. Dezember 2016 E. 2.2, mit Hinweis). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff.”
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