RS 830.1 ↩
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Pendant la perception de l'indemnité de prise en charge, en principe aucune autre indemnité journalière des assurances sociales n'est versée. Une exception est l'indemnité de maternité, qui prime sur l'indemnité de prise en charge.
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
Par le renvoi contenu à l'art. 16g al. 1 let. f LAPG aux dispositions relatives à l'indemnité pour la prise en charge (art. 16n–16s LAPG), le cumul de cette indemnité pour le même enfant avì l'indemnité de maternité est exclu. Le renvoi vise la dénomination « parents » utilisée à l'art. 16n; il en résulte que l'exclusion porte sur la perception des indemnités journalières par les deux parents.
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
LAPG art. 16n ch. 4 En cas de maladie ou d'accident, il n'existe de droit qu'à l'indemnité de prise en charge. Il peut toutefois, dans la configuration particulière où, au sein d'une même famille, vit un enfant gravement atteint au plan de la santé et où un autre enfant naît, exister simultanément des droits à l'indemnité de maternité et à l'indemnité de prise en charge. La mère perçoit alors l'indemnité de maternité, tandis que le père peut, le cas échéant, percevoir l'indemnité de prise en charge pour l'enfant aîné gravement atteint.
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”
Le droit existe lorsque des parents interrompent leur activité professionnelle pour s'occuper d'un enfant mineur gravement atteint dans son état de santé. Les conditions de la grave atteinte de la santé sont fixées à l'art. 16o LAPG. Au moment de l'interruption, ils doivent être personnes salariées (art. 10 LPGA) ou personnes exerçant une activité indépendante (art. 12 LPGA), ou travailler dans l'entreprise du/de la conjoint(e) et y percevoir un salaire en espèces.
“Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16n EOG). Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist (lit. a); und - der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b); und - ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c); und - mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d).”
“Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16n EOG). Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist (lit. a); und - der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b); und - ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c); und - mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d).”
RéférenÎ : LAPG art. 16n ch. 2 Seuls les parents d'un enfant «gravement atteint dans sa santé» peuvent prétendre à l'allocation. Selon le message du Conseil fédéral, sont considérées comme des atteintes de gravité moyenne les situations qui nécessitent des séjours hospitaliers ou des consultations médicales régulières et rendent le quotidien plus difficile (à titre d'exemples, on cite les fractures, le diabète et la pneumonie) ; le libellé de la loi ne prévoit pas de droit pour de telles atteintes de gravité moyenne.
“Aus rechtlicher Sicht ergibt sich, dass sowohl gemäss der gesetzlichen Bezeichnung der mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung neu eingeführten Betreuungsentschädigung, nämlich: «Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen» (IIIc EOG) als auch gemäss dem Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG nur Eltern von Kindern, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine Entschädigung haben. Für mittelschwere Beeinträchtigungen besteht gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes hingegen kein Anspruch. Laut Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung angeführt (BBl 2019 4147). Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unverändert belassen. Es fand im Parlament bezüglich der Frage, wie schwer ein Kind für eine Anspruchsbegründung erkrankt sein muss, keine Diskussion statt (vgl.”
“Am 1. Juli 2021 traten die Art. 16n ff. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in Kraft, mit welchen die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, geregelt wird. Gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG sind anspruchsberechtigt, Eltern eines minderjährigen Kindes, die:”
Le droit n'existe que pour les parents d'un enfant gravement atteint sur le plan de la santé en raison d'une maladie ou d'un accident. Les atteintes d'intensité moyenne sont, selon le message du Conseil fédéral (exemples : fractures osseuses, diabète, pneumonie), considérées comme ne donnant pas droit aux prestations.
“Aus rechtlicher Sicht ergibt sich, dass sowohl gemäss der gesetzlichen Bezeichnung der mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung neu eingeführten Betreuungsentschädigung, nämlich: «Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen» (IIIc EOG) als auch gemäss dem Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG nur Eltern von Kindern, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine Entschädigung haben. Für mittelschwere Beeinträchtigungen besteht gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes hingegen kein Anspruch. Laut Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung angeführt (BBl 2019 4147). Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unverändert belassen. Es fand im Parlament bezüglich der Frage, wie schwer ein Kind für eine Anspruchsbegründung erkrankt sein muss, keine Diskussion statt (vgl.”
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