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L'art. 4 al. 2 LIMF contient des notions juridiques indéterminées et laisse aux autorités chargées de l'application du droit une marge d'appréciation considérable. Les critères qui se sont avérés pertinents pour l'évaluation de l'importanÎ systémique des infrastructures de marché financier peuvent être utilisés en complément comme critères de pertinenÎ pour l'obligation d'autorisation au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF; à cet égard, les autorités peuvent retenir des exigences qualitativement et quantitativement moindres sans pour autant commettre une violation du droit. L'omission de certains critères énoncés à l'art. 20 NBV peut être justifiée et ne constitue pas en soi une violation du droit.
“Der Rechtssatz enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und räumt den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die zur Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägigen Kriterien für die Frage der Bewilligungspflicht unterhalb dieser Schwelle zwar nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, dabei jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht anzunehmen sind (oben E. 4.6). Indem die Vorinstanz einzelne der in Art. 20 NBV genannten Kriterien als nicht einschlägig einstuft, begeht sie keine Rechtsverletzung. Die Rüge der willkürlichen und mangelhaften Prüfung geht fehl. Selbst wenn man ergänzend auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geforderten Kriterien nach Art. 20 NBV abstellen wollte (insb. Substituierbarkeit, Höhe Transaktionsbeträge), ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Zahlungssystem eine Bewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 FinfraG benötigt, weil es eine gewisse Relevanz für die erwähnten gesetzlichen Schutzzwecke der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und des Schutzes der Finanzmarktteilnehmer aufweist, unter Berücksichtigung des zu respektierenden Beurteilungsspielraums der FINMA (oben E. 4.1) nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Vorinstanz das Prüfungsergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen hätte, bestehen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine Hinweise.”
“Der Rechtssatz enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und räumt den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die zur Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägigen Kriterien für die Frage der Bewilligungspflicht unterhalb dieser Schwelle zwar nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, dabei jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht anzunehmen sind (oben E. 4.6). Indem die Vorinstanz einzelne der in Art. 20 NBV genannten Kriterien als nicht einschlägig einstuft, begeht sie keine Rechtsverletzung. Die Rüge der willkürlichen und mangelhaften Prüfung geht fehl. Selbst wenn man ergänzend auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geforderten Kriterien nach Art. 20 NBV abstellen wollte (insb. Substituierbarkeit, Höhe Transaktionsbeträge), ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Zahlungssystem eine Bewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 FinfraG benötigt, weil es eine gewisse Relevanz für die erwähnten gesetzlichen Schutzzwecke der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und des Schutzes der Finanzmarktteilnehmer aufweist, unter Berücksichtigung des zu respektierenden Beurteilungsspielraums der FINMA (oben E. 4.1) nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Vorinstanz das Prüfungsergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen hätte, bestehen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine Hinweise.”
La protection fonctionnelle au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF englobe également la stabilité du système financier. Il convient toutefois, lors de l'interprétation, de noter que les considérations de stabilité priment, en matière d'obligation exceptionnelle d'autorisation pour les systèmes de paiement, uniquement lorsqu'il s'agit d'un système de paiement d'importanÎ systémique. La substituabilité (à court terme) d'un système de paiement peut réduire la nécessité d'une autorisation délivrée par la FINMA, dans la mesure où elle ferait disparaître des risques importants pour la stabilité du marché financier ou du marché des paiements pertinent.
“Die Vorinstanz begründet die Nichtberücksichtigung des Kriteriums der kurzfristigen Substituierbarkeit (Art. 20 Bst. g NBV) damit, dass dieses typsicherweise dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems diene. Sie scheint damit anzunehmen, dass der Funktionsschutz nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG die Stabilität nicht umfasst. Die Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems ist jedoch ein Mittel, um den Funktionsschutz zu verwirklichen und wird durch die Regulierung der professionellen Marktteilnehmer erreicht (Rolf Watter, BSK-FinfraG, Art. 1 N 21; Rolf Sethe, SK-FinfraG, Art. 1 N 25). Der Funktionsschutz umfasst auch Stabilität, auch wenn die Stabilität bei der ausnahmsweisen Bewilligungspflicht für Zahlungssysteme nicht im Vordergrund stehen dürfte, da negative Auswirkungen eines Ausfalls eines Zahlungssystems kaum die Stabilität des Finanzsystems an sich (bspw. durch Kettenreaktionen oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise des vorliegend relevanten Zahlungsmarkts beeinträchtigen können, ausser es handle sich um ein systemisch bedeutsames Zahlungssystem, was vorliegend nicht der Fall ist (zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems durch das FinfraG vgl. Botschaft FinfraG, BBl 2014 7628 f.; zum systemischen Risiko vgl. Botschaft NBG, BBl 2002 6164). Dass das Zahlungssystem der Beschwerdeführerin einfach und auch in kurzer Zeit substituierbar ist, ergibt sich aus den Akten (vgl.”
RéférenÎ : LIMF art. 4 ch. 16 Le Conseil fédéral doit fixer des seuils, notamment en tenant compte du volume des transactions, à partir desquels il convient de considérer que le fonctionnement du marché financier ou la protection des participantes et des participants du marché financier entraîne une obligation d'autorisation des systèmes de paiement par la FINMA. Cette disposition vise à renforcer la sécurité juridique et à garantir que la réglementation traite de manière adéquate les risques associés aux systèmes de paiement.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz wird teilrevidiert; das Vernehmlassungsverfahren wurde kürzlich abgeschlossen. Dabei sollen unter anderem Schwellenwerte festgelegt werden, ab welchen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer eine Bewilligung des Zahlungssystems durch die FINMA erfordern. Beabsichtigt ist die künftige Festlegung der Schwellenwerte durch den Bundesrat. Diese Regelung soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen und sicherstellen, dass die Regulierung die Risiken, die mit der Tätigkeit von Zahlungssystemen verbunden sind, angemessen adressiert (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 19. Juni 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betr. Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes [nachfolgend: Erläuternder Bericht FinfraG 2024], S. 14). Beabsichtigt ist, Art. 4 Abs. 2 FinfraG durch einen neuen Abs. 2bis zu ergänzen, wonach der Bundesrat, insbesondere unter Berücksichtigung der Transaktionsvolumen, Schwellenwerte festlegt, ab denen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Bewilligung eines Zahlungssystems durch die FINMA erfordern (vgl. Vernehmlassungsvorlage FinfraG, S. 2; Erläuternder Bericht FinfraG 2024, S. 24). Die vom Bundesrat beabsichtigte Regelung basiert auf dem Evaluationsbericht zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, worin ausgeführt wurde, dass die Bestimmungen zu Zahlungssystemen im Kontext des Swiss Interbank Clearing (SIC) und bankbetriebener Zahlungssysteme entwickelt worden seien. Mit der Digitalisierung kämen zunehmend auch andere Akteure auf den Markt. Damit stelle sich die Frage, ab welchem Moment eine Bewilligung erforderlich sei, zumal das Finanzmarktinfrastrukturgesetz keinen quantitativen Schwellenwert vorsehe. Ein solcher Wert wäre so festzulegen, dass die entsprechenden Schutzziele des Gesetzes sichergestellt werden könnten (Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 30.”
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz wird teilrevidiert; das Vernehmlassungsverfahren wurde kürzlich abgeschlossen. Dabei sollen unter anderem Schwellenwerte festgelegt werden, ab welchen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer eine Bewilligung des Zahlungssystems durch die FINMA erfordern. Beabsichtigt ist die künftige Festlegung der Schwellenwerte durch den Bundesrat. Diese Regelung soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen und sicherstellen, dass die Regulierung die Risiken, die mit der Tätigkeit von Zahlungssystemen verbunden sind, angemessen adressiert (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 19. Juni 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betr. Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes [nachfolgend: Erläuternder Bericht FinfraG 2024], S. 14). Beabsichtigt ist, Art. 4 Abs. 2 FinfraG durch einen neuen Abs. 2bis zu ergänzen, wonach der Bundesrat, insbesondere unter Berücksichtigung der Transaktionsvolumen, Schwellenwerte festlegt, ab denen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Bewilligung eines Zahlungssystems durch die FINMA erfordern (vgl. Vernehmlassungsvorlage FinfraG, S. 2; Erläuternder Bericht FinfraG 2024, S. 24). Die vom Bundesrat beabsichtigte Regelung basiert auf dem Evaluationsbericht zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, worin ausgeführt wurde, dass die Bestimmungen zu Zahlungssystemen im Kontext des Swiss Interbank Clearing (SIC) und bankbetriebener Zahlungssysteme entwickelt worden seien. Mit der Digitalisierung kämen zunehmend auch andere Akteure auf den Markt. Damit stelle sich die Frage, ab welchem Moment eine Bewilligung erforderlich sei, zumal das Finanzmarktinfrastrukturgesetz keinen quantitativen Schwellenwert vorsehe. Ein solcher Wert wäre so festzulegen, dass die entsprechenden Schutzziele des Gesetzes sichergestellt werden könnten (Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 30.”
Pour l'appréciation de l'obligation d'autorisation, les finalités de protection énoncées à l'art. 4 al. 2 LIMF sont déterminantes. Les critères examinés par la juridiction précédente sont pertinents à cet égard ; leur examen ne soulève pas d'objection et peut, dans la mesure où ils concernent les finalités de protection susmentionnées, entraîner l'existenÎ d'une obligation d'autorisation.
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Kriterien mit Blick auf die in Art. 4 Abs. 2 FinfraG genannten Schutzzwecke relevant sind, weshalb deren Prüfung für die Frage der Bewilligungspflicht nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz kommt bei der Beurteilung dieser Kriterien zum Schluss, dass sie für eine Bewilligungspflicht des Zahlungssystems der Beschwerdeführerin sprechen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in die Beurteilung hätten weitere Kriterien einfliessen müssen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
Une autorisation au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF peut également viser des systèmes de paiement qui ne sont pas systémiques au sens de l'art. 22 LIMF. Les travaux préparatoires et la jurisprudenÎ s'opposent à une interprétation restrictive de cet alinéa. Comme objectif de réglementation, les travaux préparatoires évoquent en outre une harmonisation avì la réglementation de l'UE, selon laquelle l'obligation d'autorisation peut déjà être déclenchée par la fourniture à titre professionnel de services de paiement.
“Die Vorinstanz führt aus, auch für Ausnahmeregelungen gälten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung ergäbe sich aus den Materialien nicht. Auch die Besonderheiten der Eignerschaft der Beschwerdeführerin (nähere Angaben zur Eignerschaft) legten keine restriktive Auslegung nahe. Es sei der Wille des Gesetzgebers, die Bewilligungspflicht nicht nur für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen im Sinne von Art. 22 FinfraG gesetzlich festzulegen, sondern auch für Zahlungssysteme, die nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG von Relevanz seien, ohne systemisch bedeutsam zu sein. Regulierungsziel des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes sei die Äquivalenz mit der Regulierung in der Europäischen Union (EU) gewesen. Im EU-Raum werde eine Bewilligungspflicht als Zahlungsdienstleister bereits durch die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten ausgelöst. Eine restriktive Auslegung von Art. 4 Abs. 2 FinfraG sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.”
Les systèmes de paiement exploités par une banque sont exemptés de l'autorisation de la FINMA en vertu de l'art. 4 al. 3 LIMF, puisque la réglementation bancaire assure le bon fonctionnement du marché financier et la protection des participants. Une autorisation n'est requise que si la BNS qualifie le système d'importanÎ systémique, ou si le bon fonctionnement ou la protection exigent une surveillanÎ et que le système n'est exploité ni par une banque ni par la BNS ni pour son compte.
“Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert. Wird das Zahlungssystem durch eine Bank betrieben, ist es von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer bereits durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Cornelia Stengel/Lea Ruckstuhl, Finanzmarktrecht Schweiz, in: Cornelia Stengel/Thomas Weber [Hrsg.], Digitale und mobile Zahlungssysteme, 2. Aufl., Zürich/Genf 2024 [nachfolgend: Finanzmarktrecht Schweiz], N 476). Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer es erfordern und dieses weder durch eine Bank noch durch oder im Auftrag der SNB betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG).”
art. 4 al. 2 LIMF doit être compris comme une disposition d'exception : une autorisation de la FINMA n'est requise que si les conditions légales sont remplies, ce qui, d'après les travaux préparatoires, peut notamment être le cas pour les systèmes de paiement d'importanÎ systémique.
“Aus Art. 4 Abs. 2 FinfraG ergibt sich zweifelsohne, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Der Wortlaut, systematische Gesichtspunkte sowie die Materialien lassen erkennen, dass ein Zahlungssystem "nur dann" eine Bewilligung benötigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es sich um ein systemisch bedeutsames Zahlungssystem handelt (Art. 22 ff. FinfraG, Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 19 ff. NBV; oben E. 3.3). Es handelt sich somit um eine Ausnahme in dem Sinne, als eine Bewilligung nur erforderlich wird, wenn eine gewisse Relevanz des Zahlungssystems für Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Schutz der Finanzmarktteilnehmer besteht. Im Erläuternden Bericht FinfraG 2013 wird zwar ausgeführt: "Letztlich wurden die Bestimmungen für Zahlungssysteme der Vollständigkeit halber ins FinfraG aufgenommen. Hier bestand kein aktueller Regulierungsbedarf, weshalb lediglich die Grundlagen geschaffen wurden, um Zahlungssysteme einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und im Rahmen einer Bundesratsverordnung weitere Pflichten definieren zu können" (S.”
“Aus Art. 4 Abs. 2 FinfraG ergibt sich zweifelsohne, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Der Wortlaut, systematische Gesichtspunkte sowie die Materialien lassen erkennen, dass ein Zahlungssystem "nur dann" eine Bewilligung benötigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es sich um ein systemisch bedeutsames Zahlungssystem handelt (Art. 22 ff. FinfraG, Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 19 ff. NBV; oben E. 3.3). Es handelt sich somit um eine Ausnahme in dem Sinne, als eine Bewilligung nur erforderlich wird, wenn eine gewisse Relevanz des Zahlungssystems für Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Schutz der Finanzmarktteilnehmer besteht. Im Erläuternden Bericht FinfraG 2013 wird zwar ausgeführt: "Letztlich wurden die Bestimmungen für Zahlungssysteme der Vollständigkeit halber ins FinfraG aufgenommen. Hier bestand kein aktueller Regulierungsbedarf, weshalb lediglich die Grundlagen geschaffen wurden, um Zahlungssysteme einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und im Rahmen einer Bundesratsverordnung weitere Pflichten definieren zu können" (S.”
Pour l'application de l'art. 4 al. 2 LIMF, les critères énoncés à l'art. 20 NBV peuvent, en deçà du seuil du caractère systémique, ne pas s'appliquer dans toute leur rigueur; ils peuvent néanmoins être pris en compte comme critères de pertinenÎ lors de l'appréciation. À cet égard, il convient d'admettre des exigences qualitativement et quantitativement moindres pour l'obligation d'autorisation, et la constatation par l'autorité que certains des critères visés à l'art. 20 NBV ne sont pas applicables ne constitue pas nécessairement une violation du droit.
“Die Bewilligungspflicht wurde gestützt auf Art. 4 Abs. 2 FinfraG angeordnet; von einer Verletzung des Legalitätsprinzips kann keine Rede sein. Der Rechtssatz enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und räumt den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die zur Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägigen Kriterien für die Frage der Bewilligungspflicht unterhalb dieser Schwelle zwar nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, dabei jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht anzunehmen sind (oben E. 4.6). Indem die Vorinstanz einzelne der in Art. 20 NBV genannten Kriterien als nicht einschlägig einstuft, begeht sie keine Rechtsverletzung. Die Rüge der willkürlichen und mangelhaften Prüfung geht fehl. Selbst wenn man ergänzend auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geforderten Kriterien nach Art. 20 NBV abstellen wollte (insb. Substituierbarkeit, Höhe Transaktionsbeträge), ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Zahlungssystem eine Bewilligung gestützt auf Art.”
Conformément à l'art. 4 al. 2 LIMF, même en deçà du seuil de caractère systémique, une obligation d'autorisation peut exister si le système de paiement présente un certain risque ou une incidenÎ pour le fonctionnement du marché financier ou pour la protection des participants au marché financier. Les critères pertinents pour les infrastructures des marchés financiers peuvent être pris en compte de manière atténuée, tant sur le plan qualitatif que quantitatif. À titre d'éléments d'examen figurent notamment des risques tels qu'une défaillanÎ ou des perturbations opérationnelles majeures, dans la mesure où celles-ci portent atteinte au fonctionnement du marché financier ou constituent un danger pour les participants concernés.
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
Les systèmes de paiement sont considérés comme des infrastructures des marchés financiers; en principe, une autorisation de la FINMA est requise. Un système de paiement n'a besoin d'une autorisation de la FINMA que si le fonctionnement du marché financier ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent et que le système n'est exploité ni par une banque ni par la BNS, ni pour le compte de celle-ci. Le système de paiement Swiss Interbank Clearing (SIC) est exploité par la BNS. Selon le message, les systèmes de paiement n'atteignent généralement pas l'objet de protection de la LIMF. Une obligation d'autorisation existe notamment (mais pas exclusivement) lorsqu'un système de paiement compense et règle des transactions financières entre des intermédiaires financiers et est classé par la BNS comme d'importanÎ systémique. Les conditions d'autorisation ne sont pas davantage précisées dans la loi et l'ordonnanÎ.
“81 FinfraG). Ein Zahlungssystem gilt als Finanzmarktinfrastruktur (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 Abs. 1 FinfraG). Die Bewilligungsvoraussetzungen - ausgenommen für Zahlungssysteme - und die Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) näher ausgeführt. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG; frz.: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG). Letzteres gilt für das Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC). Zahlungssysteme tangieren den Schutzzweck des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Regel nicht (Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG], 7517). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden nicht näher, weder im Gesetz noch in der Verordnung, konkretisiert. Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn ein Zahlungssystem Finanztransaktionen unter Finanzintermediären abrechnet und abwickelt und das Zahlungssystem von SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wird (vgl. aber Art. 4 Abs. 3 FinfraG). In jedem Fall von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Zahlungssysteme, die durch eine Bank betrieben werden, da diesfalls die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7517).”
“Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert. Wird das Zahlungssystem durch eine Bank betrieben, ist es von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer bereits durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Cornelia Stengel/Lea Ruckstuhl, Finanzmarktrecht Schweiz, in: Cornelia Stengel/Thomas Weber [Hrsg.], Digitale und mobile Zahlungssysteme, 2. Aufl., Zürich/Genf 2024 [nachfolgend: Finanzmarktrecht Schweiz], N 476). Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer es erfordern und dieses weder durch eine Bank noch durch oder im Auftrag der SNB betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG).”
“: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG). Letzteres gilt für das Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC). Zahlungssysteme tangieren den Schutzzweck des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Regel nicht (Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG], 7517). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden nicht näher, weder im Gesetz noch in der Verordnung, konkretisiert. Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn ein Zahlungssystem Finanztransaktionen unter Finanzintermediären abrechnet und abwickelt und das Zahlungssystem von SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wird (vgl. aber Art. 4 Abs. 3 FinfraG). In jedem Fall von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Zahlungssysteme, die durch eine Bank betrieben werden, da diesfalls die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7517).”
RéférenÎ : LIMF art. 4 n° 8 Les systèmes de paiement n'exigent en principe pas d'autorisation de la FINMA. Une obligation d'autorisation existe toutefois lorsque le fonctionnement du marché financier ou la protection des participantes et participants du marché financier l'exigent et que le système de paiement n'est pas exploité par une banque. Selon l'art. 4 al. 3 LIMF, sont également exclus les systèmes exploités par la BNS ou pour son compte (p. ex. le SIC). Les conditions d'autorisation ne sont pas précisées davantage dans la loi ni dans l'ordonnanÎ.
“Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt (Art. 81 FinfraG). Ein Zahlungssystem gilt als Finanzmarktinfrastruktur (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 Abs. 1 FinfraG). Die Bewilligungsvoraussetzungen - ausgenommen für Zahlungssysteme - und die Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) näher ausgeführt. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG; frz.: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG). Letzteres gilt für das Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC). Zahlungssysteme tangieren den Schutzzweck des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Regel nicht (Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG], 7517). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden nicht näher, weder im Gesetz noch in der Verordnung, konkretisiert. Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn ein Zahlungssystem Finanztransaktionen unter Finanzintermediären abrechnet und abwickelt und das Zahlungssystem von SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wird (vgl.”
“Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt (Art. 81 FinfraG). Ein Zahlungssystem gilt als Finanzmarktinfrastruktur (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 Abs. 1 FinfraG). Die Bewilligungsvoraussetzungen - ausgenommen für Zahlungssysteme - und die Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) näher ausgeführt. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG; frz.: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art. 4 Abs. 3 FinfraG). Letzteres gilt für das Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC). Zahlungssysteme tangieren den Schutzzweck des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Regel nicht (Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG], 7517). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden nicht näher, weder im Gesetz noch in der Verordnung, konkretisiert. Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn ein Zahlungssystem Finanztransaktionen unter Finanzintermediären abrechnet und abwickelt und das Zahlungssystem von SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wird (vgl.”
Selon l'art. 4 al. 2 LIMF, l'atteinte du seuil systémique ne suffit pas à créer une obligation d'autorisation ; il faut en revanche une mise en péril suffisante du fonctionnement du marché financier ou un besoin de protection pertinent des participants au marché financier. Pour l'appréciation, on peut se référer aux critères employés pour la détermination de l'importanÎ systémique, ces derniers pouvant toutefois présenter, pour l'application de l'art. 4 al. 2, des exigences qualitativement et quantitativement moindres.
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
art. 4 al. 2 LIMF énonÎ deux objectifs de protection : la protection du fonctionnement (protection de la capacité de fonctionnement du marché financier ; également désignée protection du « collectif de confianÎ ») et la protection des participants au marché financier. La notion de « participant au marché financier » doit être entendue de manière large et englobe toutes les personnes qui participent au marché financier suisse.
“Art. 4 Abs. 2 FinfraG nimmt zwei Schutzzwecke des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes von Art. 1 Abs. 2 FinfraG auf: die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts (Funktionsschutz) und den Schutz der Finanzmarktteilnehmer. Der Begriff der Finanzmarktteilnehmer ist umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche Personen, die am Schweizer Finanzmarkt teilnehmen (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7512). Mit dem Begriff "Funktionsschutz" (Vertrauenskollektivschutz, Schutz des Vertrauens des Publikums; vgl. auch Art. 4 FINMAG zu den Zielen der Finanzmarktaufsicht; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG], BBl 2006 2819 ff., 2859 f.) beschreibt man den Schutz des Kapitalmarkts, um dessen für die Gesamtwirtschaft unverzichtbaren Funktionen zu sichern (Stefan Kramer/Dieter Zobl, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 28; Simon Schären, Europakompatibles Finanzmarktrecht, Zürich/St. Gallen 2024, N 1001 f. m.”
“Art. 4 Abs. 2 FinfraG nimmt zwei Schutzzwecke des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes von Art. 1 Abs. 2 FinfraG auf: die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts (Funktionsschutz) und den Schutz der Finanzmarktteilnehmer. Der Begriff der Finanzmarktteilnehmer ist umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche Personen, die am Schweizer Finanzmarkt teilnehmen (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7512). Mit dem Begriff "Funktionsschutz" (Vertrauenskollektivschutz, Schutz des Vertrauens des Publikums; vgl. auch Art. 4 FINMAG zu den Zielen der Finanzmarktaufsicht; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG], BBl 2006 2819 ff., 2859 f.) beschreibt man den Schutz des Kapitalmarkts, um dessen für die Gesamtwirtschaft unverzichtbaren Funktionen zu sichern (Stefan Kramer/Dieter Zobl, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 28; Simon Schären, Europakompatibles Finanzmarktrecht, Zürich/St. Gallen 2024, N 1001 f. m.”
Les parties ont estimé que les critères prévus à l'art. 20 NBV pour l'examen de l'importanÎ systémique peuvent servir de critère d'appréciation pour les conditions de l'obligation d'autorisation au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF; la loi elle-même ne précise pas ces conditions.
“Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin betriebenen Geschäft um ein Zahlungssystem nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz handelt, das weder durch eine Bank (oder durch die SNB oder in deren Auftrag) betrieben noch systemisch bedeutsam nach den Art. 22 und 23 FinfraG ist. Ferner ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Voraussetzungen der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 FinfraG - Erforderlichkeit für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder zum Schutz der Finanzmarktteilnehmer - nach geltendem Recht (oben E. 3.6) weder im Gesetz noch verordnungsweise konkretisiert werden. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, dass die Kriterien zur Prüfung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen nach Art. 20 der Nationalbankverordnung vom 18. März 2004 (NBV, SR 951.131) als Beurteilungskriterien für die Bewilligungsvoraussetzungen herangezogen werden können, das heisst, die Bewilligungsvoraussetzungen in Anlehnung an diese Kriterien geprüft werden können, was die Vorinstanz durch Auslegung von Art. 4 Abs. 2 FinfraG ermittelte und das Gericht nachfolgend prüft (unten E. 4.6).”
La valeur seuil pertinente au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF doit, selon le tribunal, être fixée nettement plus bas que le seuil de divulgation de 25 milliards de CHF applicable à la BNS. Le bon fonctionnement du marché financier ou la protection des participants au marché financier peuvent déjà être affectés par des montants sensiblement moindres, de sorte que le seuil applicable à la BNS n'est pas déterminant dans le cadre de l'art. 4 al. 2 LIMF.
“Das Zahlungssystem der Beschwerdeführerin habe diese Schwelle im Jahr 2021 überschritten und habe damit eine erhöhte Bedeutung auf dem Retailzahlungsmarkt. Inzwischen sei das Zahlungssystem weiter gewachsen. Dabei sei unerheblich, dass der durchschnittliche Transaktionsbetrag tiefer sei als bei anderen Zahlungsmethoden. Die Schwelle sei nicht zu tief angesetzt, da der Schweizer Effektenmarkt erheblich grösser sei als der inländische Retailzahlungs- und Mobile-Payment-Markt, und sei auch nicht zu hoch angesetzt, liege sie doch weit unter der im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht von Zahlungssystemen gegenüber der SNB geltenden Schwelle von 25 Mia. Franken brutto (Art. 20 Abs. 1 NBG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a NBV). Diese Schwelle sei im Hinblick auf eine allfällige systemische Bedeutsamkeit vorgesehen und berücksichtige nicht, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz von Finanzmarktteilnehmern schon bei erheblich tieferen Beträgen relevant werden könne, weshalb bei Art. 4 Abs. 2 FinfraG von einem deutlich niedrigeren Schwellenwert auszugehen sei.”
L'art. 4 al. 2 LIMF emploie des notions juridiques indéterminées; leur interprétation est en principe susceptible de contrôle judiciaire. En pratique, toutefois, le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral font preuve de retenue et accordent aux autorités administratives une marge d'appréciation pour les décisions qui exigent des connaissances spécialisées particulières ou une familiarité avì les circonstances locales, de fait ou personnelles.
“Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 FinfraG sind mittels unbestimmter Rechtsbegriffe formuliert. Der Bundesgesetzgeber hat die prägenden Elemente dieser Vorschrift als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet: Erforderlichkeit einer Bewilligung für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und Erforderlichkeit einer Bewilligung zum Schutz der Finanzmarktteilnehmer. Der Rechtssatz umschreibt die Voraussetzungen der Rechtsfolge (Bewilligungspflicht) damit in offener, unbestimmter Weise (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 413). Die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich und diese kann durch das Gericht grundsätzlich überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 417). Praxisgemäss übt das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das Bundesgericht, bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen örtlichen, sachlichen oder persönlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl.”
“Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 FinfraG sind mittels unbestimmter Rechtsbegriffe formuliert. Der Bundesgesetzgeber hat die prägenden Elemente dieser Vorschrift als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet: Erforderlichkeit einer Bewilligung für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und Erforderlichkeit einer Bewilligung zum Schutz der Finanzmarktteilnehmer. Der Rechtssatz umschreibt die Voraussetzungen der Rechtsfolge (Bewilligungspflicht) damit in offener, unbestimmter Weise (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 413). Die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich und diese kann durch das Gericht grundsätzlich überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 417). Praxisgemäss übt das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das Bundesgericht, bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen örtlichen, sachlichen oder persönlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl.”
La protection du fonctionnement au sens de l'art. 4 al. 2 LIMF inclut également la stabilité du système financier. La garantie de cette stabilité doit être prise en compte comme un moyen de mise en œuvre de la protection du fonctionnement; toutefois, elle ne devrait normalement pas être au premier plan dans le cadre de l'obligation d'exception concernant les autorisations des systèmes de paiement, sauf s'il s'agit d'un système de paiement d'importanÎ systémique.
“Die Vorinstanz begründet die Nichtberücksichtigung des Kriteriums der kurzfristigen Substituierbarkeit (Art. 20 Bst. g NBV) damit, dass dieses typsicherweise dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems diene. Sie scheint damit anzunehmen, dass der Funktionsschutz nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG die Stabilität nicht umfasst. Die Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems ist jedoch ein Mittel, um den Funktionsschutz zu verwirklichen und wird durch die Regulierung der professionellen Marktteilnehmer erreicht (Rolf Watter, BSK-FinfraG, Art. 1 N 21; Rolf Sethe, SK-FinfraG, Art. 1 N 25). Der Funktionsschutz umfasst auch Stabilität, auch wenn die Stabilität bei der ausnahmsweisen Bewilligungspflicht für Zahlungssysteme nicht im Vordergrund stehen dürfte, da negative Auswirkungen eines Ausfalls eines Zahlungssystems kaum die Stabilität des Finanzsystems an sich (bspw. durch Kettenreaktionen oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise des vorliegend relevanten Zahlungsmarkts beeinträchtigen können, ausser es handle sich um ein systemisch bedeutsames Zahlungssystem, was vorliegend nicht der Fall ist (zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems durch das FinfraG vgl. Botschaft FinfraG, BBl 2014 7628 f.; zum systemischen Risiko vgl. Botschaft NBG, BBl 2002 6164). Dass das Zahlungssystem der Beschwerdeführerin einfach und auch in kurzer Zeit substituierbar ist, ergibt sich aus den Akten (vgl.”
RéférenÎ : LIMF art. 4 ch. 1 À titre de repère pour l'appréciation de la pertinenÎ systémique, on peut retenir le volume traité sur une année ; selon la jurisprudenÎ actuelle, un chiffre d'affaires annuel d'environ 25 milliards de francs est indiqué comme valeur indicative. Ce chiffre constitue un repère et non une limite rigiÞ. Par ailleurs, un besoin de protection des participantes et des participants au marché financier peut exister indépendamment du niveau des montants.
“1 NBG im Hinblick auf die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit: "Bei Zahlungssystemen stellt das Volumen der abgewickelten Zahlungen ein einfaches und zuverlässiges Kriterium zur Ausscheidung der offensichtlich irrelevanten Systeme, welche nicht der erweiterten Auskunftspflicht unterstehen sollen, dar. [...] Die Betonung des Betragsvolumens bedeutet, dass primär die Beträge und nicht etwa die Anzahl Transaktionen, die in einem System verarbeitet werden, für die Risiken ausschlaggebend sind. Die kritische Betragshöhe dürfte aus heutiger Sicht bei einem Jahresumsatz von rund 25 Milliarden Franken liegen. Dieser Umsatz bezieht sich auf die Summe der beim System eingereichten Zahlungen (brutto) und nicht auf etwaige Nettopositionen. Da Zahlungssysteme funktional sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, ist der Betrag von 25 Milliarden Franken als Richtgrösse und nicht als feste Grenze zu verstehen" (Botschaft NBG, BBl 2002 6219 f.). Die Ausführungen zum Risiko dürften sich auf systemische Risiken beziehen (oben E. 5.1 in fine). Beides ist zutreffend: Die Exposition pro Nutzer steigt mit höheren Transaktionsbeträgen, aber ein im Sinne von Art. 4 Abs. 2 FinfraG relevantes Schutzbedürfnis der Finanzmarktteilnehmer kann unabhängig von bestimmten Betragshöhen bestehen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass der Zusammenhang zwischen der Komplexität einer allfälligen Abwicklung des Zahlungssystems im Insolvenz- oder Störungsfall und dem Schutzbedürfnis insbesondere darin bestehe, dass eine komplexere Abwicklung mehr Zeit benötige, was für die Nutzer nachteilig sei. Das Schutzbedürfnis müsse jedoch auch danach beurteilt werden, wie hoch der Betrag sei, auf welchen der Nutzer im Fall einer verzögerten Abwicklung warten müsse. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen.”
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