Nouvelle teneur selon le ch. I 10 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1eraoût 2021 (RO 2021 33,399;FF 2020 223). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 10 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1eraoût 2021 (RO 2021 33,399;FF 2020 223). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 10 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1eraoût 2021 (RO 2021 33,399;FF 2020 223). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 10 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1eraoût 2021 (RO 2021 33,399;FF 2020 223). ↩
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Dans la procédure, le prévenu A a été condamné pour délit d'initié (art. 40 aBEHG / art. 154 LIMF). Les frais de procédure ont été, pour l'essentiel, mis à la charge de A : trois quarts des frais, soit Fr. 110'128.25, lui ont été imputés; au prévenu B Fr. 36'709.45.
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
Pour la punissabilité en vertu de l'art. 154 al. 1 LIMF, les décisions citées exigent une intention subjective; celle-ci peut supposer que l'auteur disposait d'une connaissanÎ suffisamment claire et certaine tant du fait confidentiel que de son incidenÎ sur le cours. Des déclarations concrètes, avouées ou manifestement probantes de l'intéressé, ainsi que l'accès à des documents internes, peuvent permettre de présumer une telle connaissanÎ.
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
L'instruction pénale peut être étendue ultérieurement à d'autres personnes; dans les présentes sources, une telle extension de la procédure à B. a été fondée sur l'art. 154 al. 1 LIMF.
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
L'accès à des documents internes en qualité d'administrateur (ou d'une personne habilitée disposant d'un accès interne aux dossiers) peut — dans le cadre d'une appréciation globale des preuves — indiquer que la personne concernée avait connaissanÎ d'une information confidentielle et susceptible d'influencer le cours. Des allégations de type « prétexte de défense » sont, selon les sources, jugées peu crédibles ; l'appréciation des preuves peut ainsi conduire à conclure à une action intentionnelle au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF.
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 N. 55 Sont notamment considérés comme initiés primaires les organes formels, les membres des organes de direction ou de surveillanÎ ainsi que les initiés d'activité. Ce qui rassemble ces personnes, c'est qu'il doit exister un lien fonctionnel entre leur qualité et l'acquisition de l'information privilégiée : la connaissanÎ doit être obtenue dans le cadre de l'activité concrète et être nécessaire à la bonne exécution de celle-ci.
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
Pour l'existenÎ d'une information privilégiée au sens de l'art. 154 LIMF, la connaissanÎ doit être claire et certaine ; de simples rumeurs, spéculations ou premiers plans d'approche non contraignants ne suffisent pas.
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 n. 53 Si une personne reçoit une information privilégiée par une chaîne de transmissions, elle peut, selon la doctrine dominante et la jurisprudenÎ, être néanmoins pénalement responsable en tant qu'initié secondaire au sens de l'art. 154 al. 3 LIMF, pour autant que la chaîne d'informations ne soit pas interrompue et qu'il soit possible de remonter jusqu'à la sourÎ.
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”
Pratique : la FINMA a déposé des plaintes pénales pour suspicion d'exploitation d'informations privilégiées en vertu de l'art. 154 al. 1 LIMF, et le Ministère public de la Confédération (MPC) a ensuite mené des enquêtes pénales et — dans certains cas — engagé des poursuites. De telles procédures peuvent, en pratique, se prolonger pendant plusieurs mois, voire plus d'une année.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am 29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17.”
“Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10'000.--) festgesetzt und wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 3. und 4. des vorinstanzlichen Urteils). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die BA am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Urteils (TPF pag. 9.940.001). A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 7. Februar 2024 versandt und den Parteien am 9. Februar 2024 (BA) resp. am 12. Februar 2024 (Verteidigung) zugestellt (CAR pag. 1.100.025 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 7. Dezember 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung der BA vom 12.”
L'achat ciblé de valeurs mobilières (ou de dérivés) peu avant une hausse prévisible du cours, fondé sur une information privilégiée, constitue une exploitation de l'information privilégiée et répond ainsi au type d'infraction prévu à l'art. 154 al. 1 LIMF (voir SK.2020.36, E.2.4.8.21).
“Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus.”
LIMF art. 154 n. 50 En cas d'accusation d'agir en qualité d'initié secondaire, il doit ressortir clairement des éléments de preuve que l'information incriminée est parvenue à l'accusé d'une personne disposant du statut d'initié primaire, soit directement, soit par l'intermédiaire d'une personne interposée. À défaut de preuves directes quant à la sourÎ de l'information, des indices sont requis qui, considérés dans leur globalité et au regard de l'ensemble des éléments concrets, permettent de conclure que seule une personne initiée primaire peut être envisagée comme sourÎ.
“In Bezug auf die Beweisanforderungen betreffend den Nachweis der Primärinsiderstellung des Tippgebers gelten – in Ermangelung einer gesetzlichen Beweislastumkehr – die allgemeinen Grundsätze (vgl. Fahrländer, a.a.O., Rz. 217). In Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 (Handeln als Sekundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG) hat aus dem Beweisergebnis eindeutig hervorzugehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung unmittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Soweit kein direkter Beweis hinsichtlich der Informationsquelle vorliegt, bedarf es zumindest Indizien, welche darauf schliessen lassen, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller konkreten Anhaltspunkte lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt.”
Bien que la menaÎ de peine prévue à l'art. 154 al. 3 LIMF soit inférieure au seuil minimal visé par les conventions d'extradition pertinentes, une extradition peut néanmoins être possible, selon les décisions et considérations en cause, sur la base de l'art. 35 al. 1 let. a EIMP en liaison avì le principe de faveur. Cela a été confirmé par la jurisprudenÎ dans le cadre d'une demanÞ d'extradition des États-Unis (voir ATF 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“De nombreuses mesures - y compris l'usage de faux documents - auraient été prises pour dissimuler ces activités et blanchir les revenus illégaux. De l'argent aurait été versé à l'intermédiaire afin d'obtenir des renseignements de la part des initiés primaires. B. Par arrêt du 7 avril 2021, la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral a rejeté le recours formé contre la décision d'extradition. Les infractions décrites pouvaient tomber en droit suisse sous le coup de l'art. 154 al. 3 de la loi fédérale du 19 juin 2015 sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés (loi sur l'infrastructure des marchés financiers, LIMF; RS 958.1), de l'art. 162 al. 2 CP, et des art. 47 al. 1 let. c et al. 1 bis de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d'épargne (loi sur les banques, LB; RS 952.0), respectivement 69 al. 1 let. c et al. 2 de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les établissements financiers (LEFin; RS 954.1), ainsi que de l'art. 305 bis CP. Même si l'infraction à l'art. 154 al. 3 LIMF prévoyait un seuil de sanction plus bas que celui fixé à l'art. 2 ch. 1 du Traité d'extradition du 14 novembre 1990 avec les Etats-Unis (TExUS; RS 0.353.933.6), l'extradition pouvait être accordée conformément à l'art. 35 al. 1 let. a de la loi fédérale du 20 mars 1981 sur l'entraide internationale en matière pénale (EIMP; RS 351.1) sur la base du principe de faveur. L'état de santé du recourant était compatible avec une incarcération et une extradition. C. Agissant par la voie du recours en matière de droit public, A. demande au Tribunal fédéral d'annuler l'arrêt de la Cour des plaintes et la décision de l'OFJ et de déclarer irrecevable la demande d'extradition. BGE 147 II 432 S. 434 Le Tribunal fédéral a rejeté le recours. (résumé)”
Pour des montants d'infraction très élevés, la peine maximale légale d'un an d'emprisonnement peut limiter l'effet dissuasif de l'art. 154 al. 3 LIMF ; cela doit être pris en compte en pratique.
“Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die maximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen werden. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.”
Citation: LIMF art. 154 n. 47 art. 154 al. 1 vise également la communication d'une information privilégiée à une autre personne comme acte constitutif. Les personnes visées au al. 1 sont considérées comme des initiés primaires.
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen (lit. a), einem anderen mitteilt (lit.”
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Conformément à l'art. 156 al. 1 LIMF, la poursuite et l'appréciation des actes visés à l'art. 154 LIMF relèvent de la juridiction fédérale; le transfert de cette compétenÎ aux autorités cantonales est exclu.
“Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
Dans une affaire jugée, une peine privative de liberté de 24 mois a été infligée pour exploitation répétée d'informations privilégiées en qualité d'initié primaire au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF — outre d'autres infractions.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 ch. 44 Selon la jurisprudenÎ, l'intention suppose que la personne agissante avait une connaissanÎ claire et certaine tant du fait confidentiel que de son incidenÎ sur le cours. Cette connaissanÎ peut — même sans aveu — être déduite de l'appréciation globale des éléments de preuve et, notamment, d'un comportement ciblé et d'autres indices.
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». Sodann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine konkrete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er verneinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Pour l'art. 154 LIMF, le dol éventuel suffit en général comme élément subjectif de l'infraction. Toutefois, le dol direct peut être exigé pour certains éléments objectifs lorsque le texte ou le but de la norme l'imposent. La nouvelle réglementation parle d'«exploitation d'une information privilégiée» (et non plus de «connaissance»), si bien qu'il ressort du texte et de la doctrine que le dol éventuel à l'égard des éléments objectifs du type peut être suffisant ; reste toutefois ouvert, notamment en ce qui concerne la confidentialité du fait et sa pertinenÎ pour le cours, si le dol direct est exigé (voir aussi ATF 145 IV 407 cons. 3.2 et les positions doctrinales qui y sont évoquées).
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.”
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; Wohlers, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, jedoch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwiesen).”
Dans la présente procédure, une dirigeante (responsable de la comptabilité et des impôts / responsable de l'audit interne du groupe) et le directeur financier ont été inculpés par le Ministère public de la Confédération pour exploitation d'informations privilégiées conformément à l'art. 154 al. 1 LIMF. Le Ministère public estimait que l'ordre d'achat d'actions avait été passé d'un commun accord ; la juridiction inférieure a acquitté les deux prévenus.
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
Dans les procédures pour exploitation d'informations privilégiées (art. 154 al. 1 LIMF), les dates d'audienÎ ont régulièrement été publiées de manière anonymisée. Dans de telles procédures, des demandes d'exclusion du public peuvent être formées ; le tribunal examine en outre — dans la mesure où cela apparaît — des mesures visant à préserver l'anonymat, notamment l'interdiction de mentionner les noms, les initiales identifiantes ou certaines indications sur la société, ainsi que l'obligation faite aux journalistes judiciaires de fournir un engagement contraignant avant d'être admis.
“Eventualiter, für den Fall, dass die Öffentlichkeit nicht vollumfänglich ausgeschlossen wird: Es sei die Publikumsöffentlichkeit von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung mit Urteilsverkündung auszuschliessen und es seien allfälligen Gerichtsberichterstattern wirksame Auflagen betreffend die Anonymität unseres Klienten aufzuerlegen, nämlich: - Es sei die Auflage zu erlassen, dass die Gerichtsberichterstatter bei der Berichterstattung alles zu vermeiden haben, was eine Identifizierung unseres Klienten erlauben würde (insbesondere seine Namensnennung, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, individualisierende Umstände wie die Nennung der genauen Bezeichnung der Stellung unseres Klienten im Unternehmen (COO) und die Nennung der B. AG bzw. die Nennung von die B. AG identifizierenden Informationen z. B. […] o. ä.). - Es sei von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu verlangen, zu Beginn der Gerichtsverhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf. Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Öffentlichkeit sei für die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 zuzulassen. 2. Die weiteren Anträge gemäss Eingabe der Verteidigung vom 31. August 2023 seien vollumfänglich abzulehnen. Prozessgeschichte: A. Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. (hinfort: der «Beschuldigte») wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). B. Am 2. August 2023 setzte der für das Verfahren SK.2023.25 zuständige Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19.”
LIMF art. 154 n. 40 Des dénégations évasives ou des déclarations contradictoires relatives au souvenir des faits peuvent être considérées comme de simples prétentions de défense. Si les autres éléments de preuve sont convaincants, de telles prétentions peuvent être retenues comme indices de connaissanÎ et de dol et faire obstacle à une dénégation d'auteur.
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
Citation : LIMF, art. 154, n. 39 Si l'enquête porte principalement sur l'accusation de délit d'initié (art. 154 LIMF) et que l'accusé a, par une violation avérée, systématique et répétée de l'obligation de loyauté qui lui incombait, agi de manière civilement répréhensible, cela peut justifier l'imposition d'une part prépondérante des frais de procédure à la charge de la personne poursuivie pour délit d'initié (dans la présente espèÎ : trois quarts).
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
L'art. 154 LIMF exige l'intention; selon une jurisprudenÎ constante, cela peut également comprendre le dolus éventuel. Toutefois, pour l'élément constitutif de la connaissanÎ suffisamment claire et certaine tant de la confidentialité du fait que de sa pertinenÎ pour le cours, la doctrine exige le dolus directus.
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
Citation : LIMF, art. 154 n. 37 La FINMA a, en cas de suspicion d'exploitation d'informations privilégiées, déposé une dénonciation pénale auprès du Ministère public de la Confédération ; le Ministère public de la Confédération a, sur la base de telles dénonciations de la FINMA, ouvert des enquêtes et engagé des poursuites pénales.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine entsprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). A.2 Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr.”
“April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). I. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art.”
Les insiders primaires au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF sont les personnes qui, en raison de leur fonction ou de leur activité, ont, conformément à leur rôle, accès à des informations confidentielles et potentiellement susceptibles d'influencer le cours. Décisif est l'existenÎ d'un lien fonctionnel entre la position (p. ex. organe, organe de direction ou de surveillanÎ, membre de la direction ou comité compétent) et l'acquisition de cette connaissanÎ ; la simple dénomination formelle de la fonction sans un tel lien fonctionnel n'est pas suffisante.
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“, die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201-0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Monate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Mitglied des […]'s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitverantwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]'s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren.”
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Position des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.”
En cas d'exploitation d'informations privilégiées en tant qu'initié primaire (art. 154 al. 1 LIMF), la jurisprudenÎ — notamment en cas de délinquanÎ intense, durable ou répétée — peut appliquer le principe d'aspiration et calibrer la peine de base comme point de départ de manière à ce que la limite supérieure du cadre pénal s'élève effectivement à 54 mois. Cette majoration reste liée aux limites légales du principe d'aspiration et à l'art. 49 al. 1 CP.
“Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
“Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (unten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).”
Sont initiés primaires au sens de l'art. 154 al. 1 les personnes mentionnées au même alinéa. Les initiés secondaires (bénéficiaires d'une information privilégiée) sont ceux qui reçoivent une information privilégiée d'une telle personne primaire et en tirent profit (cf. al. 3). Pour qu'une personne soit considérée comme donneur de renseignement (Tippgeber), il suffit qu'elle soit un initié primaire et qu'elle ait sciemment informé le bénéficiaire; une obligation contractuelle de confidentialité à la charge du destinataire n'est pas requise.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
“Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betreffenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primärinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (Sethe/Fahrländer, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsansatz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein geschütztes Rechtsgut mehr darstellt (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 52).”
Selon l'exposé des faits, des tiers (notamment CC‑1 ou un coauteur exerçant en qualité de vice‑président au sein de la société concernée) peuvent être considérés comme des initiés primaires. Dans la mesure où l'exposé des faits ne comporte pas d'erreurs, de lacunes ou de contradictions manifestes, les accusations dirigées contre le recourant correspondent prima facie à l'élément constitutif de l'art. 154 al. 3 LIMF. L'appréciation des preuves et la décision finale sur la réalité des faits et la culpabilité incombent au juge étranger saisi de l'affaire.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
art. 154 LIMF vise comme objets d'infraction les valeurs mobilières admises à la négociation sur une plaÎ de négociation en Suisse ainsi que les dérivés qui en découlent. Ces valeurs sont dès lors considérées comme des titres d'initié appropriés au sens de l'article.
“Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage stehenden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 ch. 31 Les constatations judiciaires vérifient régulièrement si le prévenu disposait d'une «connaissanÎ suffisamment claire et certaine» du fait confidentiel et susceptible d'influencer le cours, et s'il a agi dès lors intentionnellement. Si cette connaissanÎ est présente, l'élément constitutif de l'art. 154 al. 1 LIMF est rempli tant sur le plan objectif que sur le plan subjectif.
“eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlusses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Des infractions répétées au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF peuvent concerner plusieurs émetteurs; en pratique, les lieux d'infraction peuvent se situer tant en Suisse qu'à l'étranger.
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
LIMF art. 154 N. 29 Selon les dossiers de la procédure, un membre du conseil d'administration (A.) a effectué des transactions sur des titres de plusieurs sociétés; certaines de ces transactions ont eu lieu pendant des périodes de suspension des négociations (périodes de blackout) ordonnées par lesdites sociétés.
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Selon la jurisprudenÎ citée, une condamnation pour exploitation au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF suppose que la connaissanÎ de l'information privilégiée ait été (co-)causale de la décision de vente ou de transaction. Si ce lien de (co-)causalité fait défaut, l'élément objectif de l'infraction d'exploitation n'est pas constitué.
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
Dans le cadre d'enquêtes pour soupçon d'initié au sens de l'art. 154 LIMF, il est permis que le Ministère public fédéral procèÞ à une audition finale conformément à l'art. 317 CPP ; cela correspond à la pratique du Tribunal fédéral (cf. arrêt 7B_256/2024 ; CA.2024.28 E.5.2).
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
Le dol peut également être constitué lorsque la personne concernée ne se souvient pas exactement de la communication. Ce qui importe, c'est qu'elle disposait d'une connaissanÎ suffisamment claire et certaine du fait confidentiel et de sa pertinenÎ pour le cours, de sorte que les éléments constitutifs de l'art. 154 al. 1 LIMF sont remplis.
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 n. 25 Faits tirés de la jurisprudenÎ : un membre de la direction qui, avant une mise en garÞ (interne/public) sur les bénéfices, a cédé ses propres actions et ainsi évité une perte, a été qualifié d'initié primaire pour avoir tiré avantage d'informations privilégiées au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF.
“der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öffentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisangabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vortagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider-informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht.”
Citation : LIMF art. 154 N. 24 Le avantage patrimonial doit résulter directement de l'exploitation de l'information privilégiée. Pour la détermination du gain incriminé, il convient en règle générale de retenir la part du gain qui est apparue alors que l'information privilégiée n'était pas encore intégrée dans le cours. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal pénal fédéral, c'est en général le premier cours après la publication de l'information privilégiée (p. ex. le cours de clôture ou d'ouverture suivant) qui est déterminant, pour autant que la position n'ait pas déjà été clôturée auparavant.
“Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen—dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor—teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten—transaktion bestehen (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; Wohlers, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (Wohlers, a.a.O., Rz. 55).”
“Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (Ammann/Kessler, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd.”
Si une décision d'investissement a déjà été prise avant l'acquisition de l'information privilégiée et qu'elle est mise en œuvre, après réception de l'information, exactement de la même manière sans aucune modification de contenu, la causalité requise par l'art. 154 fait défaut ; il n'y a alors pas d'exploitation de l'information privilégiée au sens de l'art. 154 LIMF. Toutefois, si l'acteur intègre les connaissances d'initié d'une quelconque manière dans le plan déjà arrêté (p. ex. modification du nombre de titres ou autre déviation du projet initial ; annulation d'un ordre en attente en raison de réactions prévisibles du cours), ces connaissances sont au moins partiellement causales et doivent dès lors être qualifiées d'exploitation.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
Citation : LIMF art. 154 ch. 22 Si quelqu'un obtient des informations privilégiées concernant des tiers et connaît l'identité des initiés primaires, de telles conduites relèvent en tout cas prima facie de l'art. 154 al. 3 LIMF.
“En l'occurrence, il est reproché au recourant d'avoir, avec un complice, reçu des informations de la part d'intermédiaires en sachant que ces informations provenaient d'initiés primaires, soit d'une part d'un membre du conseil d'administration de la société de biotechnologies, et d'autre part des employés des deux banques. Le recourant et son complice connaissaient l'identité des initiés et ceux-ci auraient d'ailleurs été rémunérés avec une partie du produit des infractions. A tout le moins prima facie, de tels agissements tombent donc sous le coup de l'art. 154 al. 3 LIMF et le grief doit être écarté.”
Des lacunes de mémoire évasives ou prétendues peuvent, au cas par cas, être considérées comme de «simples prétextes de défense» et — compte tenu de l'appréciation des autres éléments de preuve — être retenues comme indiÎ d'un abus d'informations privilégiées commis intentionnellement au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF.
“Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200'000 E.a. Informationen ausnützen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
En cas d'exploitation répétée d'informations privilégiées en qualité d'initié secondaire conformément à l'art. 154 al. 2 LIMF, une peine privative de liberté peut être prononcée. Dans la pratique, une décision a, pour exploitation répétée (outre d'autres infractions), prononcé une peine privative de liberté de 24 mois.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
L'« exploitation » au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF suppose une relation de causalité entre la connaissanÎ de l'information privilégiée et l'opération de négociation. Si cette relation de causalité fait défaut — par exemple parÎ que la transaction avait déjà été planifiée avant la prise de connaissanÎ et n'a pas été influencée par l'information privilégiée — l'élément objectif de l'infraction n'est pas constitué.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
RéférenÎ : LIMF art. 154 n. 18 L'art. 154 al. 3 permet — comme l'a établi la jurisprudenÎ — également de sanctionner les personnes agissant indirectement (initiés indirects), notamment lorsque l'information privilégiée a été acquise par des tiers ou transmise de cette manière.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Pour les infractions commises avant le 1er janvier 2016, la loi alors en vigueur (l'ancien BEHG dans la version en vigueur au moment de l'infraction) s'applique. L'art. 154 LIMF est entré en vigueur le 1er janvier 2016 en lieu et plaÎ de l'ancien BEHG ; une application rétroactive de la LIMF n'est envisageable que si elle serait plus favorable pour l'auteur (art. 2 CP), ce qui, d'après les sources, n'est pas le cas.
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
LIMF art. 154 N. 16 Est considéré comme initié secondaire (bénéficiaire d'un conseil) quiconque exploite une information privilégiée qui lui a été communiquée par une personne visée au al. 1 afin de se procurer, pour lui-même ou pour un tiers, un avantage patrimonial, notamment par l'acquisition ou la cession de valeurs mobilières ou par le recours à des produits dérivés s'y rattachant.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Pour qu'il y ait un abus d'initié punissable au sens de l'art. 154 LIMF, il est nécessaire que la connaissanÎ de l'information privilégiée ait été causalement déterminante pour l'opération sur valeurs mobilières ou dérivés effectuée. Si ce lien de causalité fait défaut — par exemple parÎ que l'opération avait déjà été prévue pour d'autres motifs et a été exécutée sans modification malgré la connaissanÎ ultérieure de l'information privilégiée — il n'y a pas d'exploitation au sens de l'art. 154. En revanche, si les connaissances d'initié sont intégrées d'une quelconque manière dans le plan arrêté (p. ex. par une modification de la quantité), elles participent à la causalité et l'exploitation est constituée.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: Böckli, a.a.O.; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren.”
Dans la décision CA.2024.28, la cotation de la société mère à la SIX a été retenue comme fait et, dans ce contexte, l'application de l'art. 154 al. 1 LIMF au groupe (C. ainsi que ses filiales) a été présentée.
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
Dans la mesure où l'exposé des faits contenu dans la demanÞ ne comporte pas d'erreurs, lacunes ou contradictions manifestes, les autorités suisses d'entraiÞ judiciaire y sont liées. Sur cette base, il est possible d'opérer une subsomption prima facie des reproches formulés contre une personne au regard de l'art. 154 al. 3 LIMF. L'appréciation effective des preuves ainsi que la résolution des questions de fait et de culpabilité incombent au juge du fond étranger.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
La chambre d'appel du Tribunal pénal fédéral est compétente, tant sur le plan territorial que sur le plan matériel, pour l'appréciation des actes visés à l'art. 154 LIMF; elle siège en la présente affaire en formation de trois juges. La question de la pertinenÎ pour le cours doit être, en priorité, appréciée comme une question de droit.
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
“ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gutachter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entsprechend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformationen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomischer Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hingegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deutschen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kursrelevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl.”
Citation : LIMF art. 154 n. 11 La jurisprudenÎ applique l'exploitation d'informations privilégiées comme initié primaire au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF. Lorsqu'un comportement concerne plusieurs émetteurs ou qu'il y a plusieurs exploitations, des poursuites et/ou des condamnations distinctes peuvent être engagées ou prononcées.
“CA.2024.9 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: CA.2024.9 Urteil vom 10. Juli 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a.i. Marco Mignoli, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer Gegenstand Berufung (teilweise) vom 20. Februar 2024 und Anschluss—berufung (teilweise) vom 18. März 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG”
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
Il s'agit de présumées transactions d'initiés ; une partie des opérations aurait été effectuée, selon les constatations, pendant des périodes d'interdiction de négociation imposées par les sociétés concernées (périodes de blackout). La FINMA a déposé une plainte pénale à ce sujet, suite à quoi le Ministère public de la Confédération a ouvert une enquête en vertu de l'art. 154 LIMF qu'il a ensuite étendue ; une détention préventive temporaire a été ordonnée à l'encontre de la personne mise en cause.
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Personnes mandatées par une personne morale : Lorsque une émettriÎ mandate une personne morale, la jurisprudenÎ considère que les organes, les collaborateurs et les auxiliaires de cette personne morale qui, du fait de leur activité, ont régulièrement accès à des informations privilégiées sont directement visés en tant qu'insiders liés à l'activité au sens de l'art. 154 al. 1 LIMF. Il est exigé que l'activité concrète soit nécessairement liée à l'accès à l'information privilégiée (p. ex. parÎ que l'information est nécessaire à l'exécution correcte de l'activité ou parÎ que la personne participe aux faits donnant lieu à cette connaissanÎ).
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
RéférenÎ : LIMF art. 154 n. 8 La menaÎ pénale prévue à l'art. 154 al. 3 LIMF (emprisonnement d'une durée maximale d'un an ou amenÞ) se situe en dessous du seuil d'extradition d'un an visé à l'art. 2 al. 1 phrase 1 AVUS/EIMP ; par conséquent, l'infraction ne peut pas être considérée comme extraditable de manière automatique. L'art. 35 al. 1 let. a EIMP prévoit toutefois que l'extradition peut être autorisée si, d'après les pièces de la demanÞ, l'infraction est punissable tant au regard du droit suisse qu'au regard du droit de l'État requérant d'une peine privative de liberté maximale d'au moins une année. Les sources renvoient en outre au principe de faveur en lien avì d'éventuelles extraditions.
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
En cas de suspicion d'initié au sens de l'art. 154 LIMF, le Ministère public de la Confédération était tenu, conformément à l'art. 309 al. 1 let. a CPP, d'ouvrir une instruction. Il devait procéder à des investigations complémentaires ; celles-ci comprennent notamment l'examen de l'incidenÎ sur le cours, l'implication d'autres personnes ainsi que la clarification de l'élément subjectif de l'infraction et d'éventuels motifs de justification ou d'exclusion de la culpabilité.
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
LIMF art. 154 n. 6 En cas de faute importante, la jurisprudenÎ considère fréquemment justifié le prononcé d'une peine privative de liberté ; une peine de référenÎ (peine de départ) de 12 mois d'emprisonnement est indiquée comme quantum initial approprié. Dans la mesure où des peines analogues doivent être prononcées, ce quantum doit être augmenté conformément au principe d'aspiration.
“Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten.”
Le dol existe, selon la jurisprudenÎ citée, lorsque l'auteur disposait d'une « connaissanÎ suffisamment claire et certaine » tant du fait confidentiel que de sa pertinenÎ pour le cours. Dans ce cas, l'élément subjectif de l'infraction visé à l'art. 154 al. 3 LIMF est réalisé; l'infraction est donc constituée tant sous l'angle objectif que subjectif.
“[Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hierauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“, dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
art. 154 LIMF requiert l'intention; la notion générale d'intention comprend également le dol éventuel. Pour l'élément constitutif de la connaissanÎ concrète — notamment la connaissanÎ suffisante et certaine de la confidentialité et de la pertinenÎ d'une information pour le cours — l'intention directe est toutefois nécessaire (le dol éventuel ne suffit pas).
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
Citation : LIMF art. 154 n. 3 Le cadre pénal légal pour l'exploitation d'informations privilégiées par un initié secondaire selon l'art. 154 al. 2 LIMF est moins sévère que pour les initiés primaires : il prévoit une peine privative de liberté maximale d'un an ou une amenÞ.
“Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
Le fait d'initié a été transféré matériellement, sans modification, depuis l'ancien BEHG à l'art. 154 LIMF, à compter du 1er janvier 2016. Pour les infractions commises après le 1er janvier 2016, c'est donc l'art. 154 LIMF qui s'applique; pour les actes présumés commis avant cette date, c'est en revanche l'ancien BEHG dans la version en vigueur au moment de l'infraction qui reste déterminant.
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
Si une personne obtient une information privilégiée concernant un tiers au sein d'une chaîne d'information ininterrompue, elle est, selon la doctrine et la jurisprudenÎ dominantes, considérée comme initié secondaire au sens de l'art. 154 al. 3 LIMF, pour autant que la chaîne ne soit pas interrompue et puisse être retracée jusqu'à la sourÎ primaire. L'obtention d'informations privilégiées par l'intermédiaire de tiers relève ainsi du champ d'application de l'art. 154 al. 3 LIMF.
“161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd. 2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit.”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”