Introdotta dal n. I della LF del 23 dic. 2011, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 45516775;FF 2011 4077). ↩
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Das Tragen von Pistole/Revolver ohne Waffentragbewilligung erfüllt objektiv und subjektiv Art. 27 WG.
“Auch in Hinblick auf den Verstoss gegen das Waffengesetz ist der rechtli- chen Würdigung der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte beim Einbruch gemäss Dossier 6 eine Pistole und einen Revolver – mithin Waffen im Sinne des Waffengesetzes – behändigte und diese auf öffentlichem Grund mit sich trug, oh- ne über einen entsprechenden Waffentrageschein zu verfügen, was er wusste, er- - 29 - füllte er den Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG in objektiver und subjektiver Hinsicht.”
Das Fehlen einer Waffentragbewilligung schliesst die Rechtfertigung des Besitzes von Reizstoffspray nicht aus.
“Subsumtion Gemäss Beweisergebnis trug der Beschuldigte am 12. November 2021 einen Reizstoffspray auf sich und besass anlässlich der Anhaltung am 9. Dezember 2021 einen solchen. Beides ist ihm als algerischer Staatsangehöriger nicht erlaubt. Er verfügte zudem auch nicht über eine Waffentragbewilligung (Vorfall vom 12. November 2021). Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Besitz und das Tragen direktvorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass es sich um einen Reizstoffspray handelt. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. die Unkenntnis der entsprechenden Verbotsnormen beschlägt den Vorsatz nicht, weshalb der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 27 Abs. 1 WG bzw. zu erfolgen.”
Bei algerischen Staatsangehörigen ist der Besitz verboten; es ist in der Praxis oft unzulässig, ihnen trotz bestehendem Transportbedarf eine Tragbewilligung zu erteilen.
“Allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Nach Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. i WV ist algerischen Staatsangehörigen der Besitz von Waffen verboten. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.).”
Das Tragen von Reizstoffspray durch Ausländer ohne Waffentragbewilligung ist strafbar; dies gilt auch beim Transport von Sprayprodukten mit CS-Reizstoff, sodass für Transportzwecke eine Waffentragbewilligung erforderlich ist.
“Subsumtion Gemäss Beweisergebnis trug der Beschuldigte am 12. November 2021 einen Reizstoffspray auf sich und besass anlässlich der Anhaltung am 9. Dezember 2021 einen solchen. Beides ist ihm als algerischer Staatsangehöriger nicht erlaubt. Er verfügte zudem auch nicht über eine Waffentragbewilligung (Vorfall vom 12. November 2021). Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Besitz und das Tragen direktvorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass es sich um einen Reizstoffspray handelt. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. die Unkenntnis der entsprechenden Verbotsnormen beschlägt den Vorsatz nicht, weshalb der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 27 Abs. 1 WG bzw. zu erfolgen.”
“Allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Nach Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. i WV ist algerischen Staatsangehörigen der Besitz von Waffen verboten. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.).”