È vietato il porto di oggetti pericolosi in luoghi accessibili al pubblico e portarli seco in un veicolo se:
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Beschlagnahme erfolgt häufig vor einer definitiven Einziehung; die Voraussetzungen für eine Einziehung sind nicht weiter als diejenigen für eine Beschlagnahme. Bei Einziehung muss zuvor eine Beschlagnahme erfolgt sein.
“Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, als gefährliche Gegenstände. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 WG demgegenüber nicht als gefährliche Gegenstände. Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist (lit. a) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). 2.2 Gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, werden von der zuständigen Behörde beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG). Diese zieht die beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Die definitive Einziehung von Gegenständen setzt mithin eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich oder enger sein als diejenigen für eine Beschlagnahme.”
Bei gleichzeitiger polizeilicher Sicherstellung entsteht kein Rechtsnachteil, sofern dadurch keine unverhältnismässige Verlängerung der Sicherstellung eintritt.
Bei offenem Tragen in der Öffentlichkeit genügt eine unglaubhafte Schutzbehauptung (z. B. Berufstitel wie ‘Survival‑Experte’) nicht zur Rechtfertigung des Mitführens gefährlicher Gegenstände an öffentlichen Orten.
“Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, als gefährliche Gegenstände. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 WG demgegenüber nicht als gefährliche Gegenstände. Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist (lit. a) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). 2.2 Gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, werden von der zuständigen Behörde beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG). Diese zieht die beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Die definitive Einziehung von Gegenständen setzt mithin eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich oder enger sein als diejenigen für eine Beschlagnahme.”
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