Introdotto dall’art. 2 del DF dell’11 dic. 2009 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la CE relativo al recepimento della direttiva 2008/51/CE che modifica la direttiva sulle armi, in vigore dal 28 lug. 2010 (RU 2010 2899;FF 2009 3051). ↩
Introdotta dall’art. 2 del DF dell’11 dic. 2009 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la CE relativo al recepimento della direttiva 2008/51/CE che modifica la direttiva sulle armi, in vigore dal 28 lug. 2010 (RU 2010 2899;FF 2009 3051). ↩
Introdotta dall’art. 2 del DF dell’11 dic. 2009 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la CE relativo al recepimento della direttiva 2008/51/CE che modifica la direttiva sulle armi, in vigore dal 28 lug. 2010 (RU 2010 2899;FF 2009 3051). ↩
Introdotta dall’all. del DF del 28 set. 2018 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e l’UE concernente il recepimento della direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi, in vigore dal 15 ago. 2019 (RU 2019 2415;FF 2018 1555). ↩
Nuovo testo giusta l’all. del DF del 28 set. 2018 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e l’UE concernente il recepimento della direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi, in vigore dal 15 ago. 2019 (RU 2019 2415;FF 2018 1555). ↩
Introdotto dall’all. del DF del 28 set. 2018 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e l’UE concernente il recepimento della direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi, in vigore dal 15 ago. 2019 (RU 2019 2415;FF 2018 1555). ↩
Introdotto dall’all. del DF del 28 set. 2018 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e l’UE concernente il recepimento della direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi, in vigore dal 15 ago. 2019 (RU 2019 2415;FF 2018 1555). ↩
Introdotta dall’all. del DF del 28 set. 2018 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e l’UE concernente il recepimento della direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi, in vigore dal 15 ago. 2019 (RU 2019 2415;FF 2018 1555). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 2 del DF dell’11 dic. 2009 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la CE relativo al recepimento della direttiva 2008/51/CE che modifica la direttiva sulle armi, in vigore dal 28 lug. 2010 (RU 2010 2899;FF 2009 3051). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
30 commentaries
Bei der Prüfung der Rückgabe hat die Behörde prospektiv eine sachlich begründbare Prognose zum Risiko missbräuchlicher Verwendung (Selbst- oder Drittgefährdung) vorzunehmen; hierfür genügen niedrige Anforderungen an die Gefahrenbegründung, es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gefahr.
“Beschlagnahmte Gegenstände sind nach Art. 31 Abs. 2 WG an die berechtigten Personen zurückzugeben, sofern sie sich im Besitz einer nicht eigentumsberechtigten Person befanden und kein Hinderungsgrund (im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG) vorliegt. Beschlagnahmte Gegenstände werden jedoch definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die zuständige Behörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. An die von einer Person ausgehende Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick.”
“Beschlagnahmte Gegenstände sind nach Art. 31 Abs. 2 WG an die berechtigten Personen zurückzugeben, sofern sie sich im Besitz einer nicht eigentumsberechtigten Person befanden und kein Hinderungsgrund (im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG) vorliegt. Beschlagnahmte Gegenstände werden jedoch definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die zuständige Behörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. An die von einer Person ausgehende Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/ 2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick.”
Bei dringender Gefahr bzw. dringendem Eingreifen kann die Behörde vorbeugend bzw. präventiv beschlagnahmen, bevor das Anhörungsrecht ausgeübt wurde; es genügen dabei oft summarische Prüfungen und es sind keine überhöhten Anforderungen an die Hinderungsgründe zu stellen.
“4 LPA-VD); il découle en outre de la jurisprudence précitée que les mesures à caractère préventif peuvent être prises, s'il y a péril en la demeure, avant que l'intéressé n'ait pu faire valoir son droit d'être entendu. Sur la base des éléments du dossier, notamment au vu du rapport du 27 juin 2024 de la procureure, l'autorité intimée a estimé qu'il y avait urgence à intervenir; elle a donc rendu sa décision, sans que le recourant ait pu exercer son droit d'être entendu au préalable et elle a pourvu à l'exécution de sa décision immédiatement et sans avertissement de l'intéressé (la décision date du 2 juillet 2024, l'exécution étant intervenue le lendemain). En d'autres termes, l'exercice du droit d'être entendu par le recourant, qui n'a pu intervenir avant la décision, a été renvoyé après la notification de celle-ci ; l'intéressé peut faire valoir son droit d'être entendu, conformément à la garantie constitutionnelle, aussi bien dans le cadre du recours contre cette mesure provisoire qu'est le séquestre (fondée sur l’art. 31 al. 1 LArm), que dans la procédure ultérieure concernant le fond, qui a pour objet la confiscation ou non des armes séquestrées (reposant quant à elle sur l’art. 31 al. 3 LArm). Cette manière de procéder apparaît adéquate dans les circonstances de l'espèce; ou, plus précisément, il faut considérer que tel est bien le cas si le séquestre lui-même, soit la mesure provisionnelle, apparaît fondé compte tenu du danger que représenterait, a priori et sur la base d’une appréciation soigneuse des circonstances de l’espèce, la détention d'armes par le recourant. Ainsi, la réponse à apporter au grief tiré d’une violation du droit d'être entendu coïncide avec celle du bien-fondé du séquestre lui-même; pour le surplus, la cour de céans constate que le recourant a été mis en mesure d’exercer son droit d’être entendu à satisfaction dans le cadre de la présente procédure de recours.”
“Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
“Es findet sich jedoch auch ein Bundesgerichtsentscheid zu einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 31 Abs. 1 WG, in welchem das Bundesgericht auf Art. 93 BGG verwies und diesen Artikel auch prüfte, letztlich aber die Frage offenliess, ob die Beschlagnahmeverfügung einen Zwischenentscheid darstellt (BGr, 5. August 2013, 1B_206/2013, E. 1.1 f.). In einem jüngsten Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG handeln könnte (BGr, 12. August 2024, 2C_370/2024, E. 2.3 f.). Allerdings liess es auch hier die Frage offen (E. 3). 3.2.2 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts äusserte sich bislang nicht vertieft zu dieser Frage. So wurde auf die Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung ohne nähere Prüfung eingetreten; allerdings wurden die Beschlagnahmungsgründe nur summarisch geprüft, was für einen Zwischenentscheid spricht (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 4 ff., E. 5.6). In einem älteren Entscheid wurde explizit festgehalten, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG einen Zwischenentscheid darstelle, ohne jedoch weitere prozessuale Folgen an die Anfechtbarkeit solcher Entscheide zu knüpfen (vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.4). Weiter wurden die Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG im Rahmen der Einziehung regelmässig ohne Einschränkungen überprüft (vgl. statt vieler: VGr, 18. Juli 2024, VB.2023.00184, E. 4 f.; 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3 f.; 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3), was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren.”
Die Praxis lässt offen, wie beschlagnahmte Gegenstände nach rechtskräftiger straflicher Sicherungseinziehung bzw. nach Verurteilung zu behandeln sind und wie die Koordination zwischen strafrechtlichen (Art. 69 StGB) und administrativen Massnahmen zu erfolgen hat; es besteht erheblicher Abstimmungsbedarf.
Beschlagnahmte Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände können im Verantwortungsbereich der Kantonspolizei bzw. der zuständigen Fachstelle bis zur weiteren Verfügung bzw. bis zur Entscheidung verwahrt bleiben.
“Er liess beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Regierungsrat beantragte am 14. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete am 18. April 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet (Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits, welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31 WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den”
“________; von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat. Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. Die beschlagnahmten Waffen und Munition .________ verbleiben zum Entscheid über das weitere Vorgehen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 WG bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel in den Akten belassen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO): 4 Notizzettel mit Codes und Telefonnummern, etc. (Ass. Nr. 602) Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Mobiltelefon CQ.________ (aus Effekten) 1 Mobiltelefon CP.________ (bei Anhaltung auf sich getragen) 1 Mobiltelefon DA.________ (Ass. Nr. 201) 1 Mobiltelefon CO.________ (Ass. Nr. 603) 1 Mobiltelefon CM.________ (im Fahrzeug .________ (Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr.174) Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 1 Paar Stiefel (Ass. Nr. 101) 1 Paar Bergschuhe (Ass. Nr. 102) 1 GPS Garmin inkl. Ladegerät (Ass. Nr. 801) 1 Messband schwarz (Ass. Nr. 1; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD) 2 Schneepfosten blau (Ass.”
Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte wie psychischer Instabilität, Rückfall‑ oder Suchtgeschichte, wiederholtem Auffinden gefährlicher Gegenstände, impulsivem Verhalten, bedrohlichen Drohungsäusserungen oder früheren Gewaltstraftaten rechtfertigt dies in der Regel die definitive Einziehung beschlagnahmter Waffen/Gegenstände.
“Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass der Tinnitus und die daraus resultierenden Schlafstörungen ohne den Einsatz von Quetiapin behandelt werden konnte. Vielmehr muss der Beschwerdeführer künftig medikamentös behandelt werden, ohne die möglichen weiteren Nebenwirkungen beim Off-Label-Konsum zu kennen. Auch die bekannten Nebenwirkungen von Quetiapin sprechen gegen einen sicheren Umgang mit Schusswaffen (vorne E. 5.6 f.). Aufgrund seiner Leiden und des langjährigen Betäubungsmittelkonsums (seit er 18 Jahre alt ist) ist sodann von einer hohen Rückfallgefahr beim Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Es muss daher auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder ändern kann. Ein solches Risiko ist mit Blick auf den sicheren Umgang mit Schusswaffen zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinnehmbar (vorne E. 4.5). Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu Recht von einer negativen Prognose aus, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Zustand als aktuell stabil bezeichnet. Die Voraussetzungen für eine Waffeneinziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer gegen die streitige Beschlagnahme und Einziehung erhobenen Einwände vermögen diese nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Nicht beanstandet vom Beschwerdeführer werden die von der Einziehung im Einzelnen umfassten Waffen und Gegenstände.”
“Somit kommt den angeführten privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.6). 4.4 Zusammenfassend ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Besitz von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer ein nicht hinzunehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle. Damit sind die beschlagnahmten Schusswaffen (Brügger & Thomet inkl. Magazine; SIG Sauer, JP226; SIG Sauer, P226) und die Munition nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise, nämlich soweit den Pfefferspray betreffend, gutzuheissen, hinsichtlich aller übrigen Waffen jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben E. 1.2). Da der Beschwerdeführer damit nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (vorne E. 4.1.1), sind ihm die Gerichtskosten zu 4/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind auch die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- anteilsmässig zu verteilen. Die Gebühren nach Dispositivziffer 5 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände sind unter Berücksichtigung von Art. 32 lit. b WG i.V.m. Art. 55 WV und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 ff. WV in der veranschlagten Höhe nach wie vor gerechtfertigt und entsprechend nicht abzuändern. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu.”
“Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E. 3.7), erübrigt sich diese Frage: Aufgrund der Probezeit von zwei Jahren wurde der entsprechende Eintrag im Strafregister am 6.”
“Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3). 3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, erhöhter Suizidneigung oder anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6). 3.6 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen).”
“6 Der Beschwerdeführer weist insgesamt einen im Sinn des Waffenrechts nach wie vor auffälligen Charakter auf. Unter Würdigung aller Umstände befindet sich der Beschwerdeführer (noch) nicht in einer Verfassung, welche ein erhöhtes Risiko im Umgang mit Waffen im gebotenen Mass ausschliessen würde (vorne E. 3.3). Die diversen Anzeigen wegen schwerer Delikte (vorne Ziff. I.B) über mehrere Jahre bestärken diesen Eindruck, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden. Es kann aufgrund des eindeutigen Bildes auf die Einholung weiterer Gutachten verzichtet werden, da keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in der Anhörung vom 15. November 2022 fest, dass er an einer aktuellen Begutachtung nicht mitwirken wolle. Zusammenfassend liegt ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor, welcher eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG rechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren, dass eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bestehe. Wie bereits dargelegt (vorne E. 3.6), ist von einer solchen Gefahr bei einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen. Eine solche Gefahr ist aufgrund des impulsiven Charakters des Beschwerdeführers wie erwähnt zu bejahen (vorne E. 4.1.2 ff.). Ausserdem kann ihm gegenwärtig (noch) keine positive Prognose für die Zukunft ausgestellt werden. Gegen eine solche spricht das langjährige und schwerwiegende Suchtverhalten und seine wiederkehrenden psychischen Probleme in der Vergangenheit. Sodann ist er einer professionellen Hilfe abgeneigt und therapeutische Versuche brachten keine entsprechenden Erfolge. Die regelmässigen Anzeigen wegen schwerwiegender Delikte erwecken nicht den Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung ausgehen könnte, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden. So fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) ins Gewicht.”
Kann die Sache nicht zurückgegeben werden, ist vorrangig eine Verwertung vorzusehen; der Verwertungserlös ist nach Abzug der Kosten dem Eigentümer auszubezahlen, sofern kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Erlös und Verwertungskosten besteht.
“Darin drückt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit seiner Mitmenschen aus. Diese fehlende Rücksicht wirkt sich umso negativer bei einem Waffenbesitzer aus, wo ein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zur Sicherheit aller im Zentrum steht (vorne E. 3.4, 3.6). Der erneute Vorfall von 2023 in der Zürcher Innenstadt bestätigt diesen Eindruck (vgl. vorne E. 4.1.5). Vom Beschwerdeführer geht folglich eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er die entsprechenden Waffen für sein Hobby benötige, finanzielle Aspekte relevant seien, es sich um Sammlerstücke handle, und er Mitglied eines Schiessvereins gewesen sei, vermag dies nichts an der Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu ändern (vorne E. 4.2). Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers eignen sich nicht, die entsprechenden Bedenken für die öffentliche Sicherheit auszuräumen. Diesen Interessen wird mit Art. 31 Abs. 5 WG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 f. WV, wonach die eigentumsberechtigte Person aus einem allfälligen Verwertungserlös (nach Abzug der Kosten) zu entschädigen ist, gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 an, dass er die Brügger & Thomet verkaufen wolle. Somit kommt den angeführten privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E.”
“Der Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände stelle eine "Enteignung" seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung vom 3. Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden.”
“541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft. 2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten. 2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art.”
Für die definitive Einziehung ist eine individuelle, zukunftsgerichtete Gefährlichkeits‑/Wiederholungs‑ bzw. Missbrauchsprognose zum künftigen Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffen erforderlich; strafrechtliche Erkenntnisse oder frühere Verurteilungen sind nicht allein massgebend.
“54]) beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Da sich Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, auf "beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, müssen als Voraussetzungen für eine definitive Einziehung auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben sein (BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E.”
“Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Da sich Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, auf "beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, müssen als Voraussetzungen für eine definitive Einziehung auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben sein (BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2; vgl. auch VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00031, E. 5.1). 2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen.”
“Der Munitionsbesitz steht im Übrigen entgegen dem Beschwerdegegner (oben, E. 4.2.2) nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer angeführten sexuellen Motiv des Waffenbesitzes. 4.5 Ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (vgl. die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021). Stimmigerweise erachtete die Kantonspolizei auch unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020 sichergestellten 27'007 Filmen und 1'715'254 Bildern keine Daten als strafrechtlich relevant, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinwies. Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit prognostisch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung unter Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. 4.6 Nach dieser vertieften Prüfung sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt; die Einziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erweist sich demzufolge als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2022 und der Rekursentscheid vom 1. Juni 2022 sind aufzuheben. Die sichergestellten und bei der Asservatenthriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Waffen samt Munition sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob und inwiefern der Beschwerdegegner wie gerügt gegen das Willkürverbot verstossen oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Selbst zu tragen hat der Beschwerdegegner infolge Aufhebung seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 die erstinstanzlich dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.-. Sollte dieser Betrag vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner bezahlt worden sein, so wäre er wie beantragt (oben, E. III) zurückzuerstatten.”
“c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme müssen gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).”
Bei Vorstrafen wegen Drohungen bzw. bei Eintragungen wegen Gewaltdelikten verhindern solche Registereintragungen die Rückgabe bzw. stützen die Einziehung beschlagnahmter Waffen effektiv.
Die Voraussetzungen der vorangehenden Beschlagnahme müssen erfüllt sein; bis zur Einziehungsentscheidung bleibt das Schicksal der Gegenstände offen, wobei bei Einziehung die Gründe der ursprünglichen Beschlagnahme nicht erneut zu prüfen sind, da die Einziehung der endgültigen Rechtsbereinigung dient.
“Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren. 3.3 3.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste. 3.3.2 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor (BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln, wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll (Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073). Damit sah der Bundesrat in der ursprünglichen Konzeption keine zweiteilige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung und Einziehung vor. Vielmehr war nur die Beschlagnahmung als einheitlicher Akt vorgesehen, um zu verhindern, dass Personen Waffen trotz Vorliegens von Hinderungsgründen besitzen können.”
“], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick Guidon, BSK StPO, Art. 393 N. 10). Eine Anfechtung vor Bundesgericht kommt aber nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (BGE 140 IV 57 E. 2.3). Bei der strafprozessualen Beschlagnahme von Waffen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederholt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (BGr, 7. März 2023, 1B_452/2022, E. 1.3; 4. November 2021, 1B_481/2021, E. 1; 8. Januar 2014, 1B_302/2013, E. 1; 16. April 2014, 1B_412/2013, E. 2). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG als Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist und der anschliessende Entscheid über eine definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG den Endentscheid darstellt. 4. 4.1 Ein Zwischenentscheid ist gestützt auf § 41 Abs. 3 VRG i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58). 4.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird regelmässig bei vorsorglichen Massnahmen angenommen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48; VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2). Ihrem Charakter nach sind vorsorgliche Massnahmen provisorische Anordnungen, die im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden.”
“Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 139 V 42 E. 2.3). Vorsorgliche Massnahmen stellen üblicherweise Zwischenentscheide dar, sofern sie nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Angefochten wird im vorliegenden Fall die Beschlagnahmungsverfügung vom 20. November 2023 und nicht eine Einziehung. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) im Verhältnis zur Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid darstellt. Der Regierungsrat äusserte sich nicht zu dieser Frage und trat ohne Weiteres auf den Rekurs ein. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom 20. November 2023 zur Beschlagnahme wie folgt: Die Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 31 Abs. 1 WG stelle eine vorsorgliche Massnahme dar. Sie habe einen präventiven und – bei einer möglichen Herausgabe bei Verzicht auf Einziehung – vorübergehenden Charakter. Damit sei über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände noch nicht abschliessend entschieden. Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung werde definitiv entschieden, ob die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen oder an den Besitzer herausgegeben werden. 3.2 3.2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht grundsätzlich befasst. Sofern eine Beschlagnahmung nach Art. 31 Abs. 1 WG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten wurde, trat das Bundesgericht ohne nähere Prüfung darauf ein (vgl.”
Bei Haus‑/Durchsuchungen sind bestimmte Gegenstände (z.B. Pfeffersprays ohne WV‑Reizstoffe oder nicht öffentlich getragen) nicht automatisch beschlagnahmungsfähig; konkrete rechtliche Qualifikation hängt vom jeweiligen Waffenbegriff und den Umständen ab.
“Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E.”
Feuerwaffen können gesondert für eine administrative Einziehung vorgemerkt werden; die Staatsanwaltschaft kann eine administrative Einziehung durch das Statthalteramt veranlassen.
“Er liess beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Regierungsrat beantragte am 14. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete am 18. April 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet (Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits, welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31 WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den”
Bei Beschlagnahme von Waffen gilt diese in der Praxis häufig nur als vorläufige Zwischenentscheidung; die endgültige Rechtmässigkeit wird typischerweise erst bei der Einziehung geprüft.
“Aufgrund der neu eingeführten zweistufigen Vorgehensweise wird allerdings der Wortlaut in Bezug auf die Beschlagnahmung dahingehend relativiert, dass die Beschlagnahmung lediglich eine Vorfrage der Einziehung darstellt und daher keine abschliessende Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen erlaubt. Von daher muss die Beschlagnahme nicht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid bilden. 3.3.3 Die Systematik von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 WG widerspiegelt die neu eingeführte zweistufige Vorgehensweise zwischen Beschlagnahme und Einziehung, ohne dass die beiden Institute aufeinander abgestimmt wurden. So werden die Hinderungsgründe nur bei Abs. 1 betreffend die Beschlagnahmung erwähnt, nicht hingegen bei Abs. 3 betreffend die Einziehung. Dies spräche für sich genommen für eine Qualifikation der Beschlagnahmung als Teilentscheid. Das Bundesgericht hielt mit Blick auf den Zweck der Norm jedoch fest, dass auch bei der Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Abs. 1 erfüllt sein müssen. So habe die Beschlagnahme vorab präventiven und vorübergehenden Charakter, während die Einziehung endgültig sei (BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Regelung von Art. 31 WG schliesst eine Beschlagnahmung und Einziehung im selben Hoheitsakt nicht aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00031, E. 5.1). Damit erfolgt eine definitive Beurteilung in der Regel erst im Rahmen der Einziehung. Dies spricht für die Qualifikation einer förmlich angeordneten Beschlagnahme als Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst; auch nicht in der Teilfrage der Beschlagnahmevoraussetzungen (vgl. vorne E. 2). 3.4 Auch das Strafprozessrecht kennt eine zweistufige Vorgehensweise bei der Beschlagnahmung (Art. 263 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und Einziehung (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei wird die Beschlagnahmung als Zwischenentscheid qualifiziert (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Felix Bommer/Peter Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick Guidon, BSK StPO, Art.”
Bei Beschlagnahmen ist oft nur eine summarische Prüfung möglich bzw. erfolgt dies summarisch, was für die Qualifikation als sofort anfechtbarer Zwischenentscheid sprechen kann.
“Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
Regelt der Bundesrat Fälle nicht rückgabefähiger oder unverwertbarer Gegenstände, so kann er Aufbewahrung, Vernichtung oder Übertragung an wissenschaftliche Dienste, Museen oder Behörden vorsehen.
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft. 2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten. 2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art.”
Die Einziehung nach Art. 31 WG obliegt dem Statthalteramt (Kompetenz der Verwaltungsbehörde), nicht der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft kann in einer Einstellungsverfügung die administrative Einziehung durch das Statthalteramt ausdrücklich vorbehalten oder Waffen diesem zur Prüfung überlassen, eine staatsanwaltschaftliche Einstellung verhindert die administrative Einziehung nicht.
“1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet (Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits, welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31 WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den”
Wird polizeilich sichergestellt und zugleich administrativ eingegriffen, entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Einziehung unmittelbar an die polizeiliche Sicherstellung anschliesst; in solchen Fällen kann das Statthalteramt die Einziehung ohne vorgängige separate Beschlagnahme verfügen.
Beschlagnahme und Einziehung können unter Umständen uno actu erfolgen, sofern dadurch keine unangemessene Verlängerung der Sicherstellung entsteht und die tatsächliche Wegnahme bereits erreicht ist.
Die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG stellt den Endentscheid im Verwaltungsverfahren dar; Beschwerde ist nur bei nicht wiedergutzumachendem Nachteil möglich und das Verfahren unterscheidet sich von strafrechtlichen Verfahrensregeln (nicht automatisch Anwendung der Strafprozessordnung).
“Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren. 3.3 3.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste. 3.3.2 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor (BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln, wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll (Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073). Damit sah der Bundesrat in der ursprünglichen Konzeption keine zweiteilige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung und Einziehung vor. Vielmehr war nur die Beschlagnahmung als einheitlicher Akt vorgesehen, um zu verhindern, dass Personen Waffen trotz Vorliegens von Hinderungsgründen besitzen können.”
“], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick Guidon, BSK StPO, Art. 393 N. 10). Eine Anfechtung vor Bundesgericht kommt aber nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (BGE 140 IV 57 E. 2.3). Bei der strafprozessualen Beschlagnahme von Waffen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederholt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (BGr, 7. März 2023, 1B_452/2022, E. 1.3; 4. November 2021, 1B_481/2021, E. 1; 8. Januar 2014, 1B_302/2013, E. 1; 16. April 2014, 1B_412/2013, E. 2). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG als Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist und der anschliessende Entscheid über eine definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG den Endentscheid darstellt. 4. 4.1 Ein Zwischenentscheid ist gestützt auf § 41 Abs. 3 VRG i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58). 4.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird regelmässig bei vorsorglichen Massnahmen angenommen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48; VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2). Ihrem Charakter nach sind vorsorgliche Massnahmen provisorische Anordnungen, die im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden.”
“Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 139 V 42 E. 2.3). Vorsorgliche Massnahmen stellen üblicherweise Zwischenentscheide dar, sofern sie nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Angefochten wird im vorliegenden Fall die Beschlagnahmungsverfügung vom 20. November 2023 und nicht eine Einziehung. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) im Verhältnis zur Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid darstellt. Der Regierungsrat äusserte sich nicht zu dieser Frage und trat ohne Weiteres auf den Rekurs ein. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom 20. November 2023 zur Beschlagnahme wie folgt: Die Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 31 Abs. 1 WG stelle eine vorsorgliche Massnahme dar. Sie habe einen präventiven und – bei einer möglichen Herausgabe bei Verzicht auf Einziehung – vorübergehenden Charakter. Damit sei über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände noch nicht abschliessend entschieden. Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung werde definitiv entschieden, ob die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen oder an den Besitzer herausgegeben werden. 3.2 3.2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht grundsätzlich befasst. Sofern eine Beschlagnahmung nach Art. 31 Abs. 1 WG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten wurde, trat das Bundesgericht ohne nähere Prüfung darauf ein (vgl.”
Beschlagnahme rechtfertigbar auch bei Gegenständen, bei denen glaubhaftes Nutzungsrecht fehlt oder bei denen aufgrund der Umstände der Eindruck missbräuchlicher Verwendung entsteht (z.B. Drohungsäusserungen); die Beschlagnahme ist Voraussetzung für spätere Einziehung.
“Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E.”
“Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1). 3. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d). 3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten auf (vgl.”
Bei renitentem oder impulsivem Verhalten, psychischer Instabilität, wiederholten schweren Delikten oder Hinweisen auf missbräuchliche Verwendungsabsichten kann bereits ein begründeter Verdacht auf Selbst‑ oder Drittgefährdung bzw. auf missbräuchliche Verwendung vorliegen, der die Beschlagnahme rechtfertigt.
“Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
“Es findet sich jedoch auch ein Bundesgerichtsentscheid zu einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 31 Abs. 1 WG, in welchem das Bundesgericht auf Art. 93 BGG verwies und diesen Artikel auch prüfte, letztlich aber die Frage offenliess, ob die Beschlagnahmeverfügung einen Zwischenentscheid darstellt (BGr, 5. August 2013, 1B_206/2013, E. 1.1 f.). In einem jüngsten Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG handeln könnte (BGr, 12. August 2024, 2C_370/2024, E. 2.3 f.). Allerdings liess es auch hier die Frage offen (E. 3). 3.2.2 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts äusserte sich bislang nicht vertieft zu dieser Frage. So wurde auf die Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung ohne nähere Prüfung eingetreten; allerdings wurden die Beschlagnahmungsgründe nur summarisch geprüft, was für einen Zwischenentscheid spricht (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 4 ff., E. 5.6). In einem älteren Entscheid wurde explizit festgehalten, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG einen Zwischenentscheid darstelle, ohne jedoch weitere prozessuale Folgen an die Anfechtbarkeit solcher Entscheide zu knüpfen (vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.4). Weiter wurden die Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG im Rahmen der Einziehung regelmässig ohne Einschränkungen überprüft (vgl. statt vieler: VGr, 18. Juli 2024, VB.2023.00184, E. 4 f.; 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3 f.; 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3), was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren.”
“Weiter wurden die Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG im Rahmen der Einziehung regelmässig ohne Einschränkungen überprüft (vgl. statt vieler: VGr, 18. Juli 2024, VB.2023.00184, E. 4 f.; 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3 f.; 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3), was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren. 3.3 3.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste. 3.3.2 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor (BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln, wenn eine Rückgabe nicht möglich war.”
“Dabei wird die Beschlagnahmung als Zwischenentscheid qualifiziert (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Felix Bommer/Peter Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick Guidon, BSK StPO, Art. 393 N. 10). Eine Anfechtung vor Bundesgericht kommt aber nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (BGE 140 IV 57 E. 2.3). Bei der strafprozessualen Beschlagnahme von Waffen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederholt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (BGr, 7. März 2023, 1B_452/2022, E. 1.3; 4. November 2021, 1B_481/2021, E. 1; 8. Januar 2014, 1B_302/2013, E. 1; 16. April 2014, 1B_412/2013, E. 2). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG als Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist und der anschliessende Entscheid über eine definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG den Endentscheid darstellt. 4. 4.1 Ein Zwischenentscheid ist gestützt auf § 41 Abs. 3 VRG i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58). 4.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird regelmässig bei vorsorglichen Massnahmen angenommen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N.”
Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG kann die Behörde gezielt auch Zubehör und Munition beschlagnahmen; einschlägige Strafregistereinträge können hierfür berücksichtigt werden.
“Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c).”
“Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E.”
Der Bundesrat kann konkret Entschädigungs-, Verwertungs- und Aufbewahrungsmodalitäten sowie Verfahren zur Abwicklung der Verwertung festlegen (inkl. Übertragung an Behörden/Museen oder Vernichtung).
“Darin drückt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit seiner Mitmenschen aus. Diese fehlende Rücksicht wirkt sich umso negativer bei einem Waffenbesitzer aus, wo ein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zur Sicherheit aller im Zentrum steht (vorne E. 3.4, 3.6). Der erneute Vorfall von 2023 in der Zürcher Innenstadt bestätigt diesen Eindruck (vgl. vorne E. 4.1.5). Vom Beschwerdeführer geht folglich eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er die entsprechenden Waffen für sein Hobby benötige, finanzielle Aspekte relevant seien, es sich um Sammlerstücke handle, und er Mitglied eines Schiessvereins gewesen sei, vermag dies nichts an der Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu ändern (vorne E. 4.2). Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers eignen sich nicht, die entsprechenden Bedenken für die öffentliche Sicherheit auszuräumen. Diesen Interessen wird mit Art. 31 Abs. 5 WG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 f. WV, wonach die eigentumsberechtigte Person aus einem allfälligen Verwertungserlös (nach Abzug der Kosten) zu entschädigen ist, gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 an, dass er die Brügger & Thomet verkaufen wolle. Somit kommt den angeführten privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E.”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft. 2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten. 2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art.”
Die Einziehung dient primär dem präventiven Schutz der öffentlichen Sicherheit und nicht der strafrechtlichen Sanktionierung; administrativ kann Besitz vergangener Verurteilungen weniger gewichtig sein als die Gefahrenabwehr.
“Somit kommt den angeführten privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.6). 4.4 Zusammenfassend ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Besitz von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer ein nicht hinzunehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle. Damit sind die beschlagnahmten Schusswaffen (Brügger & Thomet inkl. Magazine; SIG Sauer, JP226; SIG Sauer, P226) und die Munition nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise, nämlich soweit den Pfefferspray betreffend, gutzuheissen, hinsichtlich aller übrigen Waffen jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben E. 1.2). Da der Beschwerdeführer damit nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (vorne E. 4.1.1), sind ihm die Gerichtskosten zu 4/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind auch die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- anteilsmässig zu verteilen. Die Gebühren nach Dispositivziffer 5 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände sind unter Berücksichtigung von Art. 32 lit. b WG i.V.m. Art. 55 WV und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 ff. WV in der veranschlagten Höhe nach wie vor gerechtfertigt und entsprechend nicht abzuändern. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu.”
“Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E. 3.7), erübrigt sich diese Frage: Aufgrund der Probezeit von zwei Jahren wurde der entsprechende Eintrag im Strafregister am 6.”
Die Erstbeschlagnahme von Waffen wird in der Praxis häufig als vorsorgliche, vorübergehende Massnahme (oft als Zwischenentscheid) behandelt; hierbei liegt typischerweise ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, was Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht begründen kann.
“Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
Bei Dringlichkeit oder dringendem Gefährdungsverdacht kann die definitive Einziehung auch ohne vorgängiges vollständiges rechtliches Gehör bzw. trotz verschobenen rechtlichen Gehörs sofort verfügt werden; die Rechtmässigkeit des Séquestres kann später im Verfahren geklärt werden.
“4 LPA-VD); il découle en outre de la jurisprudence précitée que les mesures à caractère préventif peuvent être prises, s'il y a péril en la demeure, avant que l'intéressé n'ait pu faire valoir son droit d'être entendu. Sur la base des éléments du dossier, notamment au vu du rapport du 27 juin 2024 de la procureure, l'autorité intimée a estimé qu'il y avait urgence à intervenir; elle a donc rendu sa décision, sans que le recourant ait pu exercer son droit d'être entendu au préalable et elle a pourvu à l'exécution de sa décision immédiatement et sans avertissement de l'intéressé (la décision date du 2 juillet 2024, l'exécution étant intervenue le lendemain). En d'autres termes, l'exercice du droit d'être entendu par le recourant, qui n'a pu intervenir avant la décision, a été renvoyé après la notification de celle-ci ; l'intéressé peut faire valoir son droit d'être entendu, conformément à la garantie constitutionnelle, aussi bien dans le cadre du recours contre cette mesure provisoire qu'est le séquestre (fondée sur l’art. 31 al. 1 LArm), que dans la procédure ultérieure concernant le fond, qui a pour objet la confiscation ou non des armes séquestrées (reposant quant à elle sur l’art. 31 al. 3 LArm). Cette manière de procéder apparaît adéquate dans les circonstances de l'espèce; ou, plus précisément, il faut considérer que tel est bien le cas si le séquestre lui-même, soit la mesure provisionnelle, apparaît fondé compte tenu du danger que représenterait, a priori et sur la base d’une appréciation soigneuse des circonstances de l’espèce, la détention d'armes par le recourant. Ainsi, la réponse à apporter au grief tiré d’une violation du droit d'être entendu coïncide avec celle du bien-fondé du séquestre lui-même; pour le surplus, la cour de céans constate que le recourant a été mis en mesure d’exercer son droit d’être entendu à satisfaction dans le cadre de la présente procédure de recours.”
Bei Beschlagnahme sind Hinderungsgründe bereits in der ersten/Beschlagnahmeentscheidung zu prüfen.
“Aufgrund der neu eingeführten zweistufigen Vorgehensweise wird allerdings der Wortlaut in Bezug auf die Beschlagnahmung dahingehend relativiert, dass die Beschlagnahmung lediglich eine Vorfrage der Einziehung darstellt und daher keine abschliessende Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen erlaubt. Von daher muss die Beschlagnahme nicht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid bilden. 3.3.3 Die Systematik von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 WG widerspiegelt die neu eingeführte zweistufige Vorgehensweise zwischen Beschlagnahme und Einziehung, ohne dass die beiden Institute aufeinander abgestimmt wurden. So werden die Hinderungsgründe nur bei Abs. 1 betreffend die Beschlagnahmung erwähnt, nicht hingegen bei Abs. 3 betreffend die Einziehung. Dies spräche für sich genommen für eine Qualifikation der Beschlagnahmung als Teilentscheid. Das Bundesgericht hielt mit Blick auf den Zweck der Norm jedoch fest, dass auch bei der Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Abs. 1 erfüllt sein müssen. So habe die Beschlagnahme vorab präventiven und vorübergehenden Charakter, während die Einziehung endgültig sei (BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Regelung von Art. 31 WG schliesst eine Beschlagnahmung und Einziehung im selben Hoheitsakt nicht aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00031, E. 5.1). Damit erfolgt eine definitive Beurteilung in der Regel erst im Rahmen der Einziehung. Dies spricht für die Qualifikation einer förmlich angeordneten Beschlagnahme als Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst; auch nicht in der Teilfrage der Beschlagnahmevoraussetzungen (vgl. vorne E. 2). 3.4 Auch das Strafprozessrecht kennt eine zweistufige Vorgehensweise bei der Beschlagnahmung (Art. 263 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und Einziehung (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei wird die Beschlagnahmung als Zwischenentscheid qualifiziert (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Felix Bommer/Peter Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick Guidon, BSK StPO, Art.”
Die Verwaltungsbehörde ist an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids über Sicherungseinziehung grundsätzlich gebunden; werden Gegenstände durch Sicherungseinziehung dem Staat zugewiesen, entfällt eine administrativrechtliche Rückgabe.
Die Beschlagnahme bildet häufig die Voraussetzung für eine spätere definitive (administrative) Einziehung; bei definitiver Einziehung sind dieselben Voraussetzungen wie für die Beschlagnahme zu prüfen und es ist eine zukunftsgerichtete Gefährlichkeits‑/Missbrauchsprognose vorzunehmen.
“Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme müssen gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).”
“Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3). 3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E.”
“Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1). 3. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d). 3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten auf (vgl.”
Bei Einziehung genügt für die Prognose eine sachlich begründbare überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Selbst‑ oder Drittgefährdung; die Behörde darf dabei strengere Gefährdungsmaßstäbe anwenden als die Strafbehörden und das Gefährdungsbild breit verstehen.
“Beschlagnahmte Gegenstände sind nach Art. 31 Abs. 2 WG an die berechtigten Personen zurückzugeben, sofern sie sich im Besitz einer nicht eigentumsberechtigten Person befanden und kein Hinderungsgrund (im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG) vorliegt. Beschlagnahmte Gegenstände werden jedoch definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die zuständige Behörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. An die von einer Person ausgehende Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als im strafrechtlichen Kontext (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.”
“An die von einer Person ausgehende Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als im strafrechtlichen Kontext (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3). Der Begriff der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist somit weit zu verstehen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).”
In den meisten Kantonen führen Polizei und Kantonspolizeien die Beschlagnahme, Rückgabeverwaltung und oft auch die initiale Einziehung nach Art. 31 WG durch; die Rückgabe erfolgt an den Eigentümer, sofern kein Rückgabeverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 besteht.