Nuovo testo giusta l’art. 3 n. 6 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero gli Acc. bilaterali con l’UE per l’associazione della Svizzera alla normativa di Schengen e Dublino, in vigore dal 12 dic. 2008 (RU 2008 4475405art. 1 lett. e;FF 2004 5273). ↩
Introdotto dall’art. 3 n. 6 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero gli Acc. bilaterali con l’UE per l’associazione della Svizzera alla normativa di Schengen e Dublino, in vigore dal 12 dic. 2008 (RU 2008 4475405art. 1 lett. e;FF 2004 5273). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 17 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725;FF 2006 6391). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 1 n. 11 della L del 17 giu. 2016 sul casellario giudiziale, in vigore dal 23 gen. 2023 (RU 2022 600;FF 2014 4929). ↩
RS 330 ↩
Introdotto dall’art. 3 n. 6 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero gli Acc. bilaterali con l’UE per l’associazione della Svizzera alla normativa di Schengen e Dublino, in vigore dal 12 dic. 2008 (RU 2008 4475405art. 1 lett. e;FF 2004 5273). ↩
Abrogati dall’art. 3 n. 6 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero gli Acc. bilaterali con l’UE per l’associazione della Svizzera alla normativa di Schengen e Dublino, con effetto dal 12 dic. 2008 (RU 2008 4475405art. 1 lett. e;FF 2004 5273). ↩
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33 commentaries
Bei Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG erfolgt regelmäßig bzw. oft eine präventive Beschlagnahme (Waffensequester) von Waffen und Munition; Besitz trotz Hinderungsgrund rechtfertigt häufig sofortige Wegnahme und gegebenenfalls Einziehung zur Gefahrenabwehr.
“Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter.”
“1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Gegenstände vor (Facincani/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 1): Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
Der Waffenerwerbsschein gilt nur für die konkret bezeichnete Waffe und verbraucht sich/ verfällt nach einmaliger Verwendung.
“Ainsi, le système légal prévoit premièrement que l’acquisition d’une arme est soumise à autorisation: toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d’arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes, sous réserve des armes à feu au sens de l’art. 10 LArm, qui peuvent être acquises par un contrat écrit, sans qu'un permis d’acquisition d’armes ne soit nécessaire. En pratique, le permis d’acquisition d’armes est délivré en trois exemplaires, à remplir et signer. Le 1er exemplaire est destiné au vendeur, le 2ème exemplaire est pour l’acquéreur. Le 3ème exemplaire est à retourner dans les 30 jours au Bureau des armes par le vendeur, une fois la transaction effectuée, en précisant quels objets ont été acquis. La jurisprudence du Tribunal fédéral a considéré de longue date (déjà TF, 2A.358/2000 du 30 mars 2001 consid. 5a) que le permis d'acquisition d'armes selon l'art. 8 LArm est une décision au sens d'une autorisation de police, par laquelle il est constaté de manière souveraine que le requérant remplit les conditions d'acquisition d'une arme au moment en question ou qu'il n'existe pas de motif d'empêchement selon l'art. 8 al. 2 LArm (Message du Conseil fédéral, FF 1996 I 1009 qui indique "Le permis d'acquisition d'armes est un document qui atteste que l'ayant droit remplit les conditions requises pour acquérir des armes ou des éléments essentiels d'armes"). L'ayant droit est autorisé à acquérir une arme pendant la durée de validité de l'autorisation. L'art. 9b LArm prévoit bien que cette autorisation de police n'est valable que pour une arme déterminée et pour une durée – en principe de six mois – elle aussi déterminée. Par conséquent, une fois utilisé pour l'achat d'une arme, le permis d'acquisition correspondant n'a plus d'utilité. Dans ce sens, l'utilisation du permis d'acquisition d'armes entraîne la consommation du droit de prélèvement qu'il contient.”
Die Gültigkeit eines Armscheins ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt; eine Verlängerung ist höchstens um drei Monate möglich.
“Elle a pour but de lutter contre l'usage abusif d'armes, respectivement de protéger l'ordre public et la sécurité des personnes et des biens par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles (cf. art. 1 LArm; message du Conseil fédéral, FF 1996 I p. 1001 ss). L'art. 3 LVLArm prévoit que le Département cantonal de la sécurité et de l'environnement (aujourd’hui: Département des institutions et de la sécurité) est chargé de l'application du droit fédéral en matière d'armes, d'accessoires d'armes, de munitions et de substances explosibles (al. 1) et qu'il exerce ses tâches par l'intermédiaire de la police cantonale (al. 2). L'art. 4 LVLArm dispose pour sa part que la police cantonale est, sauf disposition contraire de la loi, l'autorité compétente au sens de la législation fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (al. 1); elle est notamment compétente pour statuer en matière de permis d'acquisition d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de munitions et d'éléments de munitions (art. 8 et 12 LArm) (al. 2 let. a). L'art. 8 LArm prévoit ce qui suit : "Art. 8 Obligation d'être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes 1 Toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes. 1bis Toute personne qui demande un permis d’acquisition pour une arme à feu dans un but autre que le sport, la chasse ou une collection doit motiver sa demande. (…)." S'agissant de ce permis d'acquisition, l'art. 9b LArm, introduit au 12 décembre 2008, spécifie qu'il ne donne droit à l’acquisition que d’une seule arme ou d’un seul élément essentiel d’arme. En outre, "le permis d’acquisition d’armes est valable six mois. L’autorité compétente peut prolonger la validité de trois mois au plus" (al. 3). L'art. 30 LArm permet enfin à l'autorité compétente de révoquer une autorisation notamment lorsque "les conditions de son octroi ne sont plus remplies."”
Hängige Strafuntersuchungen oder Vorstrafen wegen schwerer Delikte können die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins stützen; die Behörde prüft den guten Leumund insbesondere anhand des Privatauszugs.
“1 StGB für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von umgerechnet Fr. 3'877'760.- verurteilt worden (BStGer, 20. November 2017, SK.2015.22). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 10. September 2018, 6B_717/2018). Ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers in dieser Sache wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 18. August 2023, 6B_716/2023). 4.3 Im vom Beschwerdeführer eingereichten reinen Privatauszug aus dem Strafregister mit Datum vom 29. Juni 2021 ist korrekterweise keine der soeben genannten Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile (oben, E. 4.2.1–3) verzeichnet (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a sowie Art. 41 i. V. m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (vgl. oben, E. 2.2) scheidet somit aus. Demgegenüber hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG (Selbst- oder Drittgefährdung) auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden kann; gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich indes nicht zum Vorliegen einer Selbst- oder Drittgefährdung, sondern begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins mit dem Leumund (vgl. zur Abgrenzung oben, E. 4.1). Diesen erachtet sie als entscheidend beeinträchtigt durch die laufenden Strafuntersuchungen, das Verschweigen derselben und der schweren Krebserkrankung des Beschwerdeführers sowie durch die angegebenen Beweggründe für den Waffenerwerb, die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten (oben, E. 3.1). Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: 4.4.1 Im Gesuch vom 29. Juli 2021 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei.”
“1 lit. d WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs (Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52 Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser Bestimmung zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 und CA.2022.18 vom 8. August 2023. Einen Auszug von letztgenanntem Urteil reichte er sodann als Beschwerdebeilage im Klartext ein. Daraus ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), der wiederholten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die am 20. November 2017 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2015.22 verhängt worden war (BStGer, 17. Juni 2022, SK.”
“3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer infolge Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins hat oder ob ihm zu Recht kein Waffenerwerbsschein erteilt wurde. Dabei sind die gerügten Gehörsverletzungen einer Prüfung zu unterziehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat ihre Ablehnungsgründe unter dem Stichwort des guten Leumunds behandelt. Indessen handelt es sich dabei um Umstände, die gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu würdigen sind. Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV entgegen VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.1 und 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.1 die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu erweitern noch auszudehnen. Unter einem guten Leumund wird heute grundsätzlich verstanden, dass im Privatauszug aus dem Strafregister keine Vorstrafen verzeichnet sind. Die Erwähnung des guten Leumunds in Art. 52 Abs. 1 lit. d WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs (Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52 Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser Bestimmung zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile des Bundesstrafgerichts SK.”
Die kantonale Polizei ist regelmäßig die zuständige Behörde für den Vollzug der Waffenaufsicht und für Entscheidungen über Waffenerwerbsscheine.
“Elle a pour but de lutter contre l'usage abusif d'armes, respectivement de protéger l'ordre public et la sécurité des personnes et des biens par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles (cf. art. 1 LArm; message du Conseil fédéral, FF 1996 I p. 1001 ss). L'art. 3 LVLArm prévoit que le Département cantonal de la sécurité et de l'environnement (aujourd’hui: Département des institutions et de la sécurité) est chargé de l'application du droit fédéral en matière d'armes, d'accessoires d'armes, de munitions et de substances explosibles (al. 1) et qu'il exerce ses tâches par l'intermédiaire de la police cantonale (al. 2). L'art. 4 LVLArm dispose pour sa part que la police cantonale est, sauf disposition contraire de la loi, l'autorité compétente au sens de la législation fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (al. 1); elle est notamment compétente pour statuer en matière de permis d'acquisition d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de munitions et d'éléments de munitions (art. 8 et 12 LArm) (al. 2 let. a). L'art. 8 LArm prévoit ce qui suit : "Art. 8 Obligation d'être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes 1 Toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes. 1bis Toute personne qui demande un permis d’acquisition pour une arme à feu dans un but autre que le sport, la chasse ou une collection doit motiver sa demande. (…)." S'agissant de ce permis d'acquisition, l'art. 9b LArm, introduit au 12 décembre 2008, spécifie qu'il ne donne droit à l’acquisition que d’une seule arme ou d’un seul élément essentiel d’arme. En outre, "le permis d’acquisition d’armes est valable six mois. L’autorité compétente peut prolonger la validité de trois mois au plus" (al. 3). L'art. 30 LArm permet enfin à l'autorité compétente de révoquer une autorisation notamment lorsque "les conditions de son octroi ne sont plus remplies."”
Wahrheitswidrige oder offensichtliche Falschangaben zum Erwerbsgrund können zur Ablehnung des Gesuchs führen, weil sie den Verdacht der Verschleierung der wahren Absichten nähren und Misstrauen gegenüber dem tatsächlichen Erwerbszweck begründen.
“Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an, er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8 N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1). Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit 2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E.”
“Juni 2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.- einleitete. 4.4.7 Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am 22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP, Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen. 4.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an, er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8 N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1). Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit 2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E.”
In der Praxis wird der Besitz verbotener oder unbewilligter Schlagringe regelmäßig als Erwerb bzw. Erwerbsersatzhandlung gewertet und führt häufig zur (straf-)rechtlichen Verfolgung, insbesondere wenn keine Bewilligung vorgelegt wird.
“33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung u.a. Waffen besitzt. Für die Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). 3.2.2.2 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Erwerbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen), ausgenommen davon sind bestimmte Waffen gemäss Art. 10 WG, insbesondere Imitations- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 3.2.3 Tatsächliches Der fragliche Schlagring liegt bei den Akten (Asservat-ID: […]). Er wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in der Küche, aufbewahrt in einem Korb in der Küchenablage, sichergestellt (BA pag. 8.5.22; -90). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2023 verfügt der Beschuldigte B. über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für den sichergestellten Schlagring (BA pag. 10.1.0301 ff.). Der Beschuldigte B. gab im Vorverfahren an, im Jahr 2019 bzw. 2020 einen Occasion-Personenwagen II. gekauft, den Schlagring in diesem gefunden und dann an seinem Wohnort in der Küche aufbewahrt zu haben. Er habe zwar gewusst, dass es ein Schlagring sei, nicht aber, dass er als Waffe gelte und verboten sei, für ihn sei das «einfach ein Spielzeug» gewesen (BA pag.”
Für Ausnahmen gemäss Art. 10 LArm bzw. Art. 28c WG genügt in bestimmten Fällen ein schriftlicher Kaufvertrag; Aufbewahrungspflicht von Unterlagen (z. B. 10 Jahre) kann gelten.
“Aux termes de l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes. Toute personne qui demande un permis d'acquisition pour une arme à feu dans un but autre que le sport, la chasse ou une collection doit motiver sa demande (art. 8 al. 1bis LArm). Le permis d'acquisition d'armes est délivré par l'autorité compétente du canton de domicile ou, pour les personnes domiciliées à l'étranger, par l'autorité compétente du canton dans lequel l'arme est acquise (art. 9 al. 1 LArm). Selon l'art. 10 al. 1 LArm, certaines armes à un coup ainsi que leurs éléments essentiels peuvent s'acquérir sans permis d'acquisition. Tel est notamment le cas des armes à chasse, des copies d'armes se chargeant par la bouche ainsi que des pistolets à lapins (art. 10 al. 1 let. a et c LArm). Néanmoins, l'aliénation d'une arme ou d'un élément essentiel d'arme ne nécessitant pas de permis d'acquisition d'armes au sens de l'art. 10 LArm doit être consignée dans un contrat écrit; ce contrat doit être conservé par chaque partie pendant au moins dix ans (art.”
Personen mit psychischen Erkrankungen, Alkoholabhängigkeit, suizidalen Tendenzen, episodisch heftigen Wutausbrüchen, aggressivem Verhalten, häuslicher Gewalt, Behördenfeindlichkeit, instabiler Lebenssituation oder wiederholten Falschangaben/obstruktivem Verhalten gegenüber Behörden gelten in der Praxis als unzuverlässig und damit ablehnungs‑ bzw. verweigerungsgefährdet nach Art. 8 Abs. 2 WG.
“Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bringt die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Ausdruck (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4 mit Hinweisen; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.”
“Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bringt die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Ausdruck (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4 mit Hinweisen; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4 f. mit Hinweisen; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss können auch agressives Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häusliche Gewalt) und episodisch auftretende heftige Ausbrüche von Wut und Hass eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung begründen (vgl. Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3.4; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5.c).”
“Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter.”
“Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“Die Kantonspolizei habe sodann am 17. Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
“00689, E. 3), was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren. 3.3 3.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste. 3.3.2 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor (BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln, wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll (Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073).”
Bei Minderjährigen, Personen unter umfassender Beistandschaft oder sonstiger massiver Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ist der Erwerbsschein regelmäßig zu verweigern; bei psychischer Instabilität ist massgebend, ob ein Fachgutachten die überwiegende Selbst‑ oder Drittgefährdung feststellt.
“November 2021 (oben, E. 3.2). Indizien, die die Überzeugungskraft seiner Feststellungen ernstlich erschüttern würden, liegen keine vor. Insbesondere sind solche entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auch nicht im ärztlichen Befund des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2021 (oben, E. 3.1) auszumachen, nachdem dieser lediglich eine Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stellte, diese aber nicht näher begründete und Anzeichen für ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten verneinte. Es liegen somit keine Gründe vor, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen (oben, E. 2.5). 4.2 4.2.1 Auch die Vorinstanz zog das Gutachten von Dr. F als solches nicht in Zweifel. Sie erwog, die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer keine besondere Gefahr ausgehe, möge aus medizinischer Sicht richtig sein. Die Frage, ob ein Hinderungsgrund infolge einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliege und der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erfüllt sei, sei indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Arzt, sondern von der Behörde zu entscheiden sei 4.2.2 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung – so die Vorinstanz – falle negativ ins Gewicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung die vorgefundenen Waffen samt umfangreicher Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen seien. In seinem Schlafzimmer sei auf dem Bett eine Faustfeuerwaffe gelegen, in einem Regal seien offen und sichtbar mehrere Waffen (Sturmgewehre und Pistolen) deponiert gewesen, in zwei Kisten rund 900 Schuss 9-mm-Munition, oberhalb eines Schranks 50 Schuss Stgw-90-Munition und in einer Kiste oberhalb des Bettes 150 Schuss 9-mm-Munition. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei und dem Gutachter angegeben, er habe die Waffen aus sexuellen Motiven erworben. Wäre dies das wahre und einzige Motiv für den Waffenbesitz, so müsste der Beschwerdeführer keine Munition zu Hause haben. Auch die Erklärung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12.”
Bei Vorstrafen (insbesondere Gewalt- oder Wiederholungsdelikte) oder Eintragungen im Privatauszug bleibt der Erwerbsschein in der Praxis solange versagt, bis die Eintragung gelöscht ist; der Privatauszug ist zentrales Prüfungsinstrument für den guten Leumund.
“Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom”
“qui sont enregistrées au casier judiciaire pour un acte dénotant un caractère violent ou dangereux ou pour la commission répétée de crimes ou de délits, tant que l’inscription n’est pas radiée. " "Art. 31 Mise sous séquestre et confiscation 1 L'autorité compétente met sous séquestre: a. les armes que des personnes portent sans en avoir le droit; b. les armes, les éléments essentiels d'armes, les composants d'armes spécialement conçus, les accessoires d'armes, les munitions et les éléments de munitions trouvés en possession de personnes qui peuvent se voir opposer un des motifs visés à l'art. 8, al. 2, ou qui n'ont pas le droit d'acquérir ou de posséder ces objets; […] 3 L'autorité confisque définitivement les objets mis sous séquestre: a. s'ils risquent d'être utilisés de manière abusive, notamment si des personnes ont été menacées ou blessées au moyen de ces objets. [...]" . Tandis que la mise sous séquestre a un caractère préventif et prend place dès qu'un motif d'exclusion de l'art. 8 al. 2 LArm est rempli, le retrait définitif (la confiscation) intervient postérieurement au séquestre et suppose que le risque d'utilisation abusive de l'arme persiste; l'autorité doit ainsi établir un pronostic quant aux risques d'une telle utilisation dans le futur, eu égard aux circonstances concrètes du cas d'espèce et à la personnalité de l'intéressé (cf. TF 2C_1163/2014 du 18 mai 2015 consid. 3.3 et les références citées). Lorsqu'il y a urgence, une décision peut d’ailleurs être exécutée sans avertissement préalable de l'administré (art. 61 al. 4 LPA-VD). Une décision de séquestre peut ainsi être notifiée à l'administré au moment même où la saisie est effectuée.”
“1 lit. d WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs (Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52 Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser Bestimmung zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 und CA.2022.18 vom 8. August 2023. Einen Auszug von letztgenanntem Urteil reichte er sodann als Beschwerdebeilage im Klartext ein. Daraus ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), der wiederholten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die am 20. November 2017 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2015.22 verhängt worden war (BStGer, 17. Juni 2022, SK.”
Bei konkreten Hinweisen oder erkennbarer Gefährdung von Selbst- oder Drittpersonen (konkrete Anhaltspunkte, renitentes Verhalten, Andeutungen, sich zu bewaffnen) wird in der Praxis der Waffenerwerbsschein verweigert und die betreffende Person praktisch ausgeschlossen.
“Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).”
“Die Kantonspolizei habe sodann am 17. Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
“00689, E. 3), was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen Zwischenentscheid. 3.2.3 Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu präzisieren. 3.3 3.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste. 3.3.2 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor (BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln, wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll (Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073).”
“November 2021 (oben, E. 3.2). Indizien, die die Überzeugungskraft seiner Feststellungen ernstlich erschüttern würden, liegen keine vor. Insbesondere sind solche entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auch nicht im ärztlichen Befund des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2021 (oben, E. 3.1) auszumachen, nachdem dieser lediglich eine Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stellte, diese aber nicht näher begründete und Anzeichen für ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten verneinte. Es liegen somit keine Gründe vor, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen (oben, E. 2.5). 4.2 4.2.1 Auch die Vorinstanz zog das Gutachten von Dr. F als solches nicht in Zweifel. Sie erwog, die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer keine besondere Gefahr ausgehe, möge aus medizinischer Sicht richtig sein. Die Frage, ob ein Hinderungsgrund infolge einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliege und der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erfüllt sei, sei indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Arzt, sondern von der Behörde zu entscheiden sei 4.2.2 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung – so die Vorinstanz – falle negativ ins Gewicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung die vorgefundenen Waffen samt umfangreicher Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen seien. In seinem Schlafzimmer sei auf dem Bett eine Faustfeuerwaffe gelegen, in einem Regal seien offen und sichtbar mehrere Waffen (Sturmgewehre und Pistolen) deponiert gewesen, in zwei Kisten rund 900 Schuss 9-mm-Munition, oberhalb eines Schranks 50 Schuss Stgw-90-Munition und in einer Kiste oberhalb des Bettes 150 Schuss 9-mm-Munition. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei und dem Gutachter angegeben, er habe die Waffen aus sexuellen Motiven erworben. Wäre dies das wahre und einzige Motiv für den Waffenbesitz, so müsste der Beschwerdeführer keine Munition zu Hause haben. Auch die Erklärung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12.”
Bei Gefährdungsrisiko kann kein Waffenerwerbsschein erteilt werden; die Beurteilung der Gefährdungssituation erfolgt im Ermessen der Behörde und ist in der Praxis zentral.
“Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).”
Personen, die Anlass geben, sich oder Dritte mit einer Waffe zu gefährden, erhalten keinen Waffenerwerbsschein; bei Gesuchen genügt unsorgfältiges Ausfüllen nicht als Hinweis auf erhebliche Selbst-/Drittgefährdung — es braucht konkrete Anhaltspunkte.
“Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).”
“Inwiefern sich hieraus jedoch eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV respektive der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine Suchterkrankung, eine instabile Persönlichkeit, eine Alkoholabhängigkeit, eine erhöhte Suizidneigung oder Ähnliches vor. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen läuft bei Lichte betrachtet auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw. umfassende Transparenzprüfung hinaus, welche jedoch nicht Teil der bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5 Abs. 6 WG (für verbotene Waffen) Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wohl zwar strenger ausgelegt werden darf als bei der Erteilung eines gewöhnlichen Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 8 Abs. 1 WG. Das fahrlässig unsorgfältige Ausfüllen eines Gesuchsformulars vermag unter den gezeigten Umständen indes auch im Falle des Ersuchens um eine Ausnahmebewilligung keinen Verdacht einer erheblichen Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.5 ff. vorstehend) zu begründen. Eine entsprechende Herleitung, wie zu diesem Schluss zu gelangen wäre, lässt sich den Begründungen der vorinstanzlichen Entscheide denn auch nicht entnehmen.”
Für Zuständigkeiten und Verfahrensfragen (z. B. Bewilligungen nach Art. 28c WG) sind kantonale Ausführungen in der Praxis relevant (z. B. Zuständigkeit der Kantonspolizei Zürich).
“April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass (lit.”
Behördliche Praxis misst Hinderungsgründen oft eine präventive Funktion bei; deshalb werden Hinderungsgründe und Gefährdungspotenzial eher niedrig bzw. praxisgerecht bemessen, was präventive Maßnahmen wie Beschlagnahme begünstigt.
“Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter.”
“Die Kantonspolizei habe sodann am 17. Oktober 2023 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher Augenhöhe sei. 5.2 Bei summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe. Auch wenn der Beschwerdeführer den”
Für die präventive Verweigerung genügt in der Praxis eine sachlich begründbare überwiegende Wahrscheinlichkeit für Selbst- oder Drittgefährdung; ein tieferes Gefährdungsniveau ist nicht erforderlich, wobei die Behörde ggf. auch einen strengeren Maßstab anlegen kann.
“Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_234/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1.3). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachliche begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens um die Beurteilung geht, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_234/2023 vom 7. August 2023 E. 4.”
“Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_234/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1.3). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachliche begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens um die Beurteilung geht, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteil 2C_444/2017 vom 19.”
Der Erwerb bzw. die Bewilligung dient vorrangig der Verhinderung missbräuchlicher Waffenverwendung; die Vollziehung obliegt häufig kantonal der Polizei, die bei Verstößen administrative Sanktionen bis hin zu Beschlagnahme oder Einzug vornehmen kann.
“Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; BENJAMIN AMSLER/LUDIVINE CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.a.O., S. 187; NICOLAS FACINCANI/JULIANE JENDIS, in: Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 1 f. zu Art. 31 WG).”
“Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; AMSLER/CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.a.O., S. 187; FACINCANI/JENDIS, in: Waffengesetz [WG], 2017, N. 1 f. zu Art. 31 WG).”
Konkrete kantonale Strafvorwürfe und Leitsachen wurden in einzelnen Dossiers behandelt (Verweis auf konkrete Akten/Entscheide).
“Peu importe que le transfert ne se fasse que dans un but temporaire (ATF 143 IV 347 consid. 3.4). Sont interdits l’aliénation, l’acquisition, le courtage pour des destinataires en Suisse, l’introduction sur le territoire suisse et la possession d’armes à feu semi-automatiques à percussion centrale, à savoir d’armes à feu à épauler équipées d’un chargeur de grande capacité (art. 5 al. 1 let. c ch. 2 LArm). Par chargeurs de grande capacité, on entend les chargeurs pour armes à feu semi-automatiques à percussion centrale dont la capacité est supérieure pour les armes à feu à épauler : à 10 cartouches (art. 4 al. 2bis let. b LArm). Les armes à feu semi-automatiques à percussion centrale sont considérées comme étant équipées d’un chargeur de grande capacité si : un tel chargeur est placé dans l’arme à feu ; l’arme à feu est conservée avec un chargeur de grande capacité adéquat, ou que l’arme à feu est transportée avec un chargeur de grande capacité adéquat (art. 5b let. a-c OArm). Selon l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes. L’art. 10 LArm prévoit des exceptions à l’obligation d’être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes. 3.3.3. En l’espèce, selon l’ordonnance pénale frappée d’opposition valant acte d’accusation (DO 24 ; art. 356 al. 1 2ème phr. CPP), l’appelant a été renvoyé en jugement pour avoir « emprunté une arme Fass 90 sans permis », les faits reprochés ayant été qualifiés de délit à la loi fédérale sur les armes au sens des art. 33 al. 1 let. a LArm en relation avec les art. 4 al. 2bis, 5 al. 1 let. c, 8 al. 1 et 28d LArm. A suivre les dispositions précitées, il lui serait reproché d’avoir emprunté une arme interdite sans autorisation exceptionnelle, soit un Fass 90 avec un chargeur de plus de dix cartouches au sens des art. 4 al. 2bis et 5 al. 1 let. c LArm. Or, c’est bel et bien l’état de fait décrit dans l’acte d’accusation, au demeurant ici parfaitement compréhensible par lui, qui fonde le renvoi du prévenu et qui lie le tribunal, à savoir la possession d’une arme Fass 90 sans permis, et non l’appréciation juridique qu’en fait le ministère public (cf.”
Bei Erwerb aus dem Ausland ist in der Praxis oft eine amtliche Auslandserklärung bzw. gesonderte Einfuhrbewilligung erforderlich (Art. 9a LArm praktisch relevant).
“L'appelant conteste toute importation/exportation d'une arme en France et en Suisse, relevant que l'accusation ne repose que sur ses déclarations et qu'aucune précision n'existe quant au lieu où une arme aurait été amenée, puisqu'il a amené une arme à la montagne sans savoir s'il était en France ou en Suisse, les photographies figurant au dossier ne permettant pas de démontrer les faits. 3.1.1. Est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement sans droit, offre, aliène, acquiert, possède, fabrique, modifie, transforme, porte, exporte vers un État Schengen ou introduit sur le territoire suisse des armes, des éléments essentiels d’armes, des composants d’armes spécialement conçus, des accessoires d’armes, des munitions ou des éléments de munitions, ou en fait le courtage (art. 33 al. 1 let. a LArm). Un pistolet qui permet de lancer des projectiles au moyen d’une charge propulsive est une arme à feu (art. 4 LArm). Au sens de l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d’arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes. Selon l'art. 9a LArm, les personnes domiciliées à l’étranger doivent présenter à l’autorité cantonale compétente une attestation officielle de leur État de domicile les autorisant à acquérir une arme ou un élément essentiel d’arme, alors que l'art. 9a al. 1bis LArm prévoit que les ressortissants étrangers domiciliés en Suisse non titulaires d’un permis d’établissement doivent présenter à l’autorité cantonale compétente une attestation officielle de leur pays d’origine les habilitant à acquérir une arme ou un élément essentiel d’arme. L'art. 22b LArm dispose que toute personne qui souhaite exporter des armes à feu, des éléments essentiels d’armes à feu ou des munitions vers un État Schengen doit être titulaire d’un document de suivi établi par l’office central. Selon l'art. 25 al. 1 LArm toute personne qui introduit sur le territoire suisse, à titre non professionnel, des armes, des éléments essentiels d’armes, des munitions ou des éléments de munitions doit être titulaire d’une autorisation.”
“Die Einfuhr sei schliesslich auch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, und im Übrigen liessen die Strafnor- men im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schlagstocks ohnehin die erfor- derliche Klarheit vermissen, weshalb auch deshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 81 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 7). 4.Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 bis 45). Bei dem beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen Schlagstock handelt es sich ohne Weiteres um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Dass de- ren Erwerb und Besitz gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG keine kantonale Ausnahme- bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 6 WG voraussetzt, ändert entgegen der Verteidi- gung nichts daran, dass zum Besitz einer Waffe in der Schweiz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat (vgl. Art. 12 WG). Erfolgte der Erwerb dieser - 15 - Waffe in der Schweiz, so hätte der Beschuldigte dafür einen Waffenerwerbs- schein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt. Erwarb der Beschuldigte den Schlag- stock dagegen (gemäss seiner anfänglichen Aussage und dem Standpunkt seiner Verteidigung) ursprünglich rechtmässig in Polen und brachte ihn von dort in die Schweiz mit, so hätte er hierfür – ansonsten das schweizerische Waffengesetz obsolet wäre – einer Einfuhrbewilligung gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bedurft. Diese Regelung ist entgegen der Verteidigung durchaus klar und der Beschuldigte ver- fügte offenkundig weder über das eine noch das andere. Da der Beschuldigte so- mit gemäss dem Schweizer Waffengesetz mangels entsprechender Bewilligung nicht zum Erwerb (bzw. zur Einfuhr) des Schlagstocks berechtigt war, war er auch zum anschliessenden Besitz desselben bis zu dessen Sicherstellung am”
Der Begriff „Erwerb“ umfasst auch zeitlich befristete Übertragungen wie Miete, Leihe oder ähnliche Erwerbsersatzhandlungen.
“33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung u.a. Waffen besitzt. Für die Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). 3.2.2.2 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Erwerbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen), ausgenommen davon sind bestimmte Waffen gemäss Art. 10 WG, insbesondere Imitations- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 3.2.3 Tatsächliches Der fragliche Schlagring liegt bei den Akten (Asservat-ID: […]). Er wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in der Küche, aufbewahrt in einem Korb in der Küchenablage, sichergestellt (BA pag. 8.5.22; -90). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2023 verfügt der Beschuldigte B. über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für den sichergestellten Schlagring (BA pag. 10.1.0301 ff.). Der Beschuldigte B. gab im Vorverfahren an, im Jahr 2019 bzw. 2020 einen Occasion-Personenwagen II. gekauft, den Schlagring in diesem gefunden und dann an seinem Wohnort in der Küche aufbewahrt zu haben. Er habe zwar gewusst, dass es ein Schlagring sei, nicht aber, dass er als Waffe gelte und verboten sei, für ihn sei das «einfach ein Spielzeug» gewesen (BA pag.”
“Er wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in der Küche, aufbewahrt in einem Korb in der Küchenablage, sichergestellt (BA pag. 8.5.22; -90). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2023 verfügt der Beschuldigte B. über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für den sichergestellten Schlagring (BA pag. 10.1.0301 ff.). Der Beschuldigte B. gab im Vorverfahren an, im Jahr 2019 bzw. 2020 einen Occasion-Personenwagen II. gekauft, den Schlagring in diesem gefunden und dann an seinem Wohnort in der Küche aufbewahrt zu haben. Er habe zwar gewusst, dass es ein Schlagring sei, nicht aber, dass er als Waffe gelte und verboten sei, für ihn sei das «einfach ein Spielzeug» gewesen (BA pag. 13.2.42; -132; -206 f.). An diesen Aussagen hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (TPF pag. 13.732.0021). 3.2.4 Rechtliche Würdigung 3.2.4.1 Der sichergestellte Schlagring gilt als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Der Besitz bedarf einer entsprechenden Bewilligung, ansonsten er verboten ist (Art. 8 Abs. 1 WG). Über eine solche Bewilligung verfügte der Beschuldigte B. nicht (E. 3.2.3). Demnach hat er den Schlagring ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 lit. d WG ist erfüllt. 3.2.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten B., er habe den Schlagring in einem von ihm gekauften Occasion-Fahrzeug gefunden und diesen nach Hause genommen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind: Er konnte den angeblichen Kauf weder zeitlich näher eingrenzen noch diesbezüglich Kaufunterlagen vorweisen. Seine Aussage, er habe die rechtliche Qualifikation des Schlagringes als Waffe nicht gekannt, vermag ihn ebenfalls nicht zu exkulpieren. Vielmehr besass B. den Schlagring mit Wissen und Willen, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Die Frage, ob der Beschuldige wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, ist eng mit dem sog. Verbotsirrtum in Sinne von Art.”
Beim Erwerb von Feuerwaffen oder sonstigen Waffen, die nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammlungzwecken dienen, ist der Erwerbsgrund/Erwerbsabsicht anzugeben und bei Ausnahmen schriftlich zu begründen; für Ausnahmewünsche sind Bewilligungen nach Art. 28c WG relevant.
“Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).”
“Aux termes de l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes. Toute personne qui demande un permis d'acquisition pour une arme à feu dans un but autre que le sport, la chasse ou une collection doit motiver sa demande (art. 8 al. 1bis LArm). Le permis d'acquisition d'armes est délivré par l'autorité compétente du canton de domicile ou, pour les personnes domiciliées à l'étranger, par l'autorité compétente du canton dans lequel l'arme est acquise (art. 9 al. 1 LArm). Selon l'art. 10 al. 1 LArm, certaines armes à un coup ainsi que leurs éléments essentiels peuvent s'acquérir sans permis d'acquisition. Tel est notamment le cas des armes à chasse, des copies d'armes se chargeant par la bouche ainsi que des pistolets à lapins (art. 10 al. 1 let. a et c LArm). Néanmoins, l'aliénation d'une arme ou d'un élément essentiel d'arme ne nécessitant pas de permis d'acquisition d'armes au sens de l'art. 10 LArm doit être consignée dans un contrat écrit; ce contrat doit être conservé par chaque partie pendant au moins dix ans (art.”
“April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass (lit.”
Bei Occasionserwerb ist häufig unklar, ob ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist — eine Prüfung bereits beim Kauf ist in der Praxis ratsam.
“33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung u.a. Waffen besitzt. Für die Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). 3.2.2.2 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Erwerbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen), ausgenommen davon sind bestimmte Waffen gemäss Art. 10 WG, insbesondere Imitations- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 3.2.3 Tatsächliches Der fragliche Schlagring liegt bei den Akten (Asservat-ID: […]). Er wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in der Küche, aufbewahrt in einem Korb in der Küchenablage, sichergestellt (BA pag. 8.5.22; -90). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2023 verfügt der Beschuldigte B. über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für den sichergestellten Schlagring (BA pag. 10.1.0301 ff.). Der Beschuldigte B. gab im Vorverfahren an, im Jahr 2019 bzw. 2020 einen Occasion-Personenwagen II. gekauft, den Schlagring in diesem gefunden und dann an seinem Wohnort in der Küche aufbewahrt zu haben. Er habe zwar gewusst, dass es ein Schlagring sei, nicht aber, dass er als Waffe gelte und verboten sei, für ihn sei das «einfach ein Spielzeug» gewesen (BA pag.”
Personen mit Wohnsitz im Ausland benötigen beim Erwerb zusätzlich eine amtliche Bestätigung/Erwerbsbewilligung bzw. Einfuhr-/Auslandserklärung des Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaates (z. B. Einfuhrbewilligung bei grenzüberschreitender Mitnahme aus EU-Staaten).
“L'appelant conteste toute importation/exportation d'une arme en France et en Suisse, relevant que l'accusation ne repose que sur ses déclarations et qu'aucune précision n'existe quant au lieu où une arme aurait été amenée, puisqu'il a amené une arme à la montagne sans savoir s'il était en France ou en Suisse, les photographies figurant au dossier ne permettant pas de démontrer les faits. 3.1.1. Est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement sans droit, offre, aliène, acquiert, possède, fabrique, modifie, transforme, porte, exporte vers un État Schengen ou introduit sur le territoire suisse des armes, des éléments essentiels d’armes, des composants d’armes spécialement conçus, des accessoires d’armes, des munitions ou des éléments de munitions, ou en fait le courtage (art. 33 al. 1 let. a LArm). Un pistolet qui permet de lancer des projectiles au moyen d’une charge propulsive est une arme à feu (art. 4 LArm). Au sens de l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d’arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes. Selon l'art. 9a LArm, les personnes domiciliées à l’étranger doivent présenter à l’autorité cantonale compétente une attestation officielle de leur État de domicile les autorisant à acquérir une arme ou un élément essentiel d’arme, alors que l'art. 9a al. 1bis LArm prévoit que les ressortissants étrangers domiciliés en Suisse non titulaires d’un permis d’établissement doivent présenter à l’autorité cantonale compétente une attestation officielle de leur pays d’origine les habilitant à acquérir une arme ou un élément essentiel d’arme. L'art. 22b LArm dispose que toute personne qui souhaite exporter des armes à feu, des éléments essentiels d’armes à feu ou des munitions vers un État Schengen doit être titulaire d’un document de suivi établi par l’office central. Selon l'art. 25 al. 1 LArm toute personne qui introduit sur le territoire suisse, à titre non professionnel, des armes, des éléments essentiels d’armes, des munitions ou des éléments de munitions doit être titulaire d’une autorisation.”
“Die Einfuhr sei schliesslich auch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, und im Übrigen liessen die Strafnor- men im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schlagstocks ohnehin die erfor- derliche Klarheit vermissen, weshalb auch deshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 81 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 7). 4.Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 bis 45). Bei dem beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen Schlagstock handelt es sich ohne Weiteres um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Dass de- ren Erwerb und Besitz gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG keine kantonale Ausnahme- bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 6 WG voraussetzt, ändert entgegen der Verteidi- gung nichts daran, dass zum Besitz einer Waffe in der Schweiz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat (vgl. Art. 12 WG). Erfolgte der Erwerb dieser - 15 - Waffe in der Schweiz, so hätte der Beschuldigte dafür einen Waffenerwerbs- schein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt. Erwarb der Beschuldigte den Schlag- stock dagegen (gemäss seiner anfänglichen Aussage und dem Standpunkt seiner Verteidigung) ursprünglich rechtmässig in Polen und brachte ihn von dort in die Schweiz mit, so hätte er hierfür – ansonsten das schweizerische Waffengesetz obsolet wäre – einer Einfuhrbewilligung gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bedurft. Diese Regelung ist entgegen der Verteidigung durchaus klar und der Beschuldigte ver- fügte offenkundig weder über das eine noch das andere. Da der Beschuldigte so- mit gemäss dem Schweizer Waffengesetz mangels entsprechender Bewilligung nicht zum Erwerb (bzw. zur Einfuhr) des Schlagstocks berechtigt war, war er auch zum anschliessenden Besitz desselben bis zu dessen Sicherstellung am”
Zur Gesuchseinreichung gehören in der Praxis oft zusätzlich Auszug aus dem Strafregister und Identitätskopie bei der kantonalen Behörde.
“November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik erklärte. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17.”
Bei Verstößen gegen Bewilligungspflichten führen die Kantone bzw. Polizeibehörden oft Beschlagnahme bzw. administrative Maßnahmen durch.
“Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; BENJAMIN AMSLER/LUDIVINE CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.a.O., S. 187; NICOLAS FACINCANI/JULIANE JENDIS, in: Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 1 f. zu Art. 31 WG).”
“Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; AMSLER/CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.a.O., S. 187; FACINCANI/JENDIS, in: Waffengesetz [WG], 2017, N. 1 f. zu Art. 31 WG).”
Die ordentliche Erwerbspflicht für Feuerwaffen bleibt auch bei Mängeln in der Dokumentation des Vorverkäufers relevant.
“Or, c’est bel et bien l’état de fait décrit dans l’acte d’accusation, au demeurant ici parfaitement compréhensible par lui, qui fonde le renvoi du prévenu et qui lie le tribunal, à savoir la possession d’une arme Fass 90 sans permis, et non l’appréciation juridique qu’en fait le ministère public (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2 ; art. 350 CPP). 3.3.4. Selon la systématique de la LArm, certaines armes sont interdites en Suisse ; il en va ainsi par exemple d’armes à feu semi-automatiques à percussion centrale, à savoir d’armes à feu à épauler équipées d’un chargeur de grande capacité (cf. art. 5 al. 1 let. c ch. 2 LArm), le chargeur de grande capacité devant être supérieur à dix cartouches (cf. art. 4 al. 2bis let. b LArm), comme par exemple un Fass 90 avec un chargeur de plus de dix cartouches. Ce type d’arme interdite peut être exceptionnellement autorisé, par exemple pour du tir sportif (art. 28d LArm). La LArm prévoit également que l’acquisition d’armes qui ne sont pas interdites est en principe soumise à un permis d’acquisition (art. 8 LArm) et pose des exceptions à ce régime d’acquisition ordinaire (cf. art. 10 LArm), en prévoyant une acquisition par simple déclaration consistant en un contrat écrit qui, pour les armes à feu, doit être transmis dans un délai de 30 jours à l’office compétent (art. 11 LArm). En l’occurrence, l’appelant ne conteste pas qu’il détenait à son domicile un Fass 90 sans permis, depuis la mi-août 2021 jusqu’à sa restitution à la police le 31 août 2021 et qu’il l’avait obtenu de B.________ sans établissement d’un quelconque document pour ce transfert. Comme ce fusil d’assaut n’était pas accompagné d’un chargeur de grande capacité, il n’était pas nécessaire d’obtenir une autorisation exceptionnelle pour sa possession. Par contre, cette arme n’entre pas dans la catégorie des armes qui peuvent être acquises sans permis d’acquisition au sens de l’art. 10 LArm, comme l’a relevé le premier juge sans être contredit. Il s’ensuit que le régime ordinaire du permis d’acquisition lui est applicable au sens de l’art.”
Für bestimmte Erwerbe wesentlicher Waffenbestandteile ist ebenfalls ein Waffenerwerbsschein erforderlich; Ausnahmebewilligungen nach Art. 28c WG möglich.
“April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass (lit.”
Die richterliche bzw. bundesgerichtliche Überprüfung von Beurteilungen nach Art. 8 Abs. 2 WG ist eingeschränkt, weil ein gesetzgeberischer bzw. behördlicher Beurteilungsspielraum besteht; das Bundesgericht prüft jedoch die Vereinbarkeit mit Bundesrecht und die richtige Begriffsanwendung frei.
“c WG handelt es sich um bundesrechtliche Begriffe, deren Anwendung das Bundesgericht mit freier und nicht bloss mit auf Willkür beschränkter Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.3; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt jedoch die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Entscheidbehörde mit der offenen Normierung einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken, jedenfalls soweit die für den Entscheid erforderlichen Abklärungen sorgfältig durchgeführt und die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft wurden. Dies befreit das Gericht allerdings nicht davon, die konkrete Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin zu prüfen. Entsprechende Zurückhaltung im dargelegten Sinne auferlegt sich das Bundesgericht auch bei der Überprüfung von Entscheiden, die im Zusammenhang mit Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG stehen (zum Ganzen: Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).”
Bei Missachtung amtlicher Auflagen (z.B. bereits bestehende Ausschlussgründe) erfolgt in der Praxis ein Ausschluss vom Erwerb.
“Die Vorinstanz schiebt, wie zuvor die erste Instanz, den Vollzug der Geldstrafe auf. Sie erwägt, eine unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig. Bei der Festlegung der Probezeit berücksichtigt sie in der Folge, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Sie weist allerdings auf die mehrfache Tatbegehung hin und hebt hervor, dass der Beschwerdeführer bis heute, ganz besonders in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe. Zudem habe er sich bereits wiederholt nicht an amtliche Anordnungen der Kantonspolizei (z.B. Feststellung eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 WG betreffend Erwerb von Munition) gehalten, was erhebliche Bedenken an seinem Wohlverhalten hinsichtlich der Waffendelikte wecke. Namentlich habe bis heute nicht eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch eine Waffe besitze. Angesichts dieser Umstände, insbesondere seiner Renitenz und Unbelehrbarkeit hinsichtlich der Waffendelikte, sei die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.”
Beim Erwerb von (halbautomatischen) Sturmwaffen (z.B. Fass 90) ist in der Regel ein Waffenerwerbsschein erforderlich; das Fehlen des Erwerbsscheins kann strafbar sein.
“Or, c’est bel et bien l’état de fait décrit dans l’acte d’accusation, au demeurant ici parfaitement compréhensible par lui, qui fonde le renvoi du prévenu et qui lie le tribunal, à savoir la possession d’une arme Fass 90 sans permis, et non l’appréciation juridique qu’en fait le ministère public (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2 ; art. 350 CPP). 3.3.4. Selon la systématique de la LArm, certaines armes sont interdites en Suisse ; il en va ainsi par exemple d’armes à feu semi-automatiques à percussion centrale, à savoir d’armes à feu à épauler équipées d’un chargeur de grande capacité (cf. art. 5 al. 1 let. c ch. 2 LArm), le chargeur de grande capacité devant être supérieur à dix cartouches (cf. art. 4 al. 2bis let. b LArm), comme par exemple un Fass 90 avec un chargeur de plus de dix cartouches. Ce type d’arme interdite peut être exceptionnellement autorisé, par exemple pour du tir sportif (art. 28d LArm). La LArm prévoit également que l’acquisition d’armes qui ne sont pas interdites est en principe soumise à un permis d’acquisition (art. 8 LArm) et pose des exceptions à ce régime d’acquisition ordinaire (cf. art. 10 LArm), en prévoyant une acquisition par simple déclaration consistant en un contrat écrit qui, pour les armes à feu, doit être transmis dans un délai de 30 jours à l’office compétent (art. 11 LArm). En l’occurrence, l’appelant ne conteste pas qu’il détenait à son domicile un Fass 90 sans permis, depuis la mi-août 2021 jusqu’à sa restitution à la police le 31 août 2021 et qu’il l’avait obtenu de B.________ sans établissement d’un quelconque document pour ce transfert. Comme ce fusil d’assaut n’était pas accompagné d’un chargeur de grande capacité, il n’était pas nécessaire d’obtenir une autorisation exceptionnelle pour sa possession. Par contre, cette arme n’entre pas dans la catégorie des armes qui peuvent être acquises sans permis d’acquisition au sens de l’art. 10 LArm, comme l’a relevé le premier juge sans être contredit. Il s’ensuit que le régime ordinaire du permis d’acquisition lui est applicable au sens de l’art.”
Der geplante Erwerbszweck ist im Gesuch anzugeben; Ausnahmen bilden Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke.
“Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).”
“Juni 2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.- einleitete. 4.4.7 Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am 22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP, Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen. 4.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an, er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8 N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1). Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit 2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E.”
Für Erwerbe, die nicht dem Sport-, Jagd- oder Sammelzweck dienen, besteht eine Pflicht zur Darlegung und Motivierung des Erwerbszwecks; diese Motivationspflicht ist als Voraussetzung für die Gesuchserteilung hervorgehoben und besonders relevant im Kontext des Strafregisters.
“Aux termes de l'art. 8 al. 1 LArm, toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes. Toute personne qui demande un permis d'acquisition pour une arme à feu dans un but autre que le sport, la chasse ou une collection doit motiver sa demande (art. 8 al. 1bis LArm). Le permis d'acquisition d'armes est délivré par l'autorité compétente du canton de domicile ou, pour les personnes domiciliées à l'étranger, par l'autorité compétente du canton dans lequel l'arme est acquise (art. 9 al. 1 LArm). Selon l'art. 10 al. 1 LArm, certaines armes à un coup ainsi que leurs éléments essentiels peuvent s'acquérir sans permis d'acquisition. Tel est notamment le cas des armes à chasse, des copies d'armes se chargeant par la bouche ainsi que des pistolets à lapins (art. 10 al. 1 let. a et c LArm). Néanmoins, l'aliénation d'une arme ou d'un élément essentiel d'arme ne nécessitant pas de permis d'acquisition d'armes au sens de l'art. 10 LArm doit être consignée dans un contrat écrit; ce contrat doit être conservé par chaque partie pendant au moins dix ans (art. 11 al. 1 LArm). Toute personne ayant acquis légalement une arme, un élément essentiel d'arme, un composant d'arme spécialement conçu ou un accessoire d'arme est autorisée à posséder l'objet ainsi acquis (art.”
“Juni 2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.- einleitete. 4.4.7 Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am 22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP, Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen. 4.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an, er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8 N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1). Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit 2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E.”