Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1996, con effetto dal 1° feb. 1997 (RU 1997 379;FF 1996 I 329). ↩
1 commentary
Citazione: LAlc art. 41a n. 1 La decisione della precedente istanza esprime rilievi nei confronti dei prelievi cantonali calcolati sul fatturato e non soggetti a un tetto; ciò è particolarmente rilevante per i cantoni che non prevedono alcun tetto.
“Im heutigen Fall ist der Konnex zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bedeutend lockerer: Die Vorinstanz hat die Frage aufgegriffen, ob § 11 GGG/AG mit Art. 134 BV bzw. Art. 41a Abs. 6 AlkG vereinbar sei. Als kritisch erschien der Vorinstanz, dass die kantonalrechtliche Alkoholabgabe aufgrund des Umsatzes erhoben wird und nicht plafoniert ist. Hierzu finden sich weder auf Ebene der Bundesverfassung noch des Bundesgesetzes ausdrückliche Handlungsanweisungen an die kantonalen Gesetzgeber. Ebenso wenig geht es um die Durchsetzung eines schweizweit vereinheitlichten Strafanspruchs, der sich aus eidgenössischem Recht ergibt. Die aufgeworfene Frage, in deren Zentrum § 11 GGG/AG steht, kann sich aus naheliegenden Gründen nur im Kanton Aargau stellen. Zumindest in jenen weiteren Kantonen, die die Vorinstanz in ihre Überlegungen einbezogen hat, fehlt ein gegen oben offener Tarifrahmen und besteht eine Plafonierung der kantonalrechtlichen Alkoholabgabe. Die aufgeworfene Frage ist mit Blick auf die Inkraftsetzung des GGG/AG, die am 1. Mai 1998 erfolgte, weder besonders aktuell noch liesse sich sagen, dass theoretisch alle Kantone davon betroffen sein könnten. Die anderen in den Vergleich einbezogenen Kantone kennen, wie gesagt, eine Plafonierung.”
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