Nuova espr. giusta il n. I 25 dell’O del 12 giu. 2020 sull’adeguamento di leggi in seguito al cambiamento della designazione dell’Amministrazione federale delle dogane nel quadro del suo ulteriore sviluppo, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 2743). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
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Citazione: LAlc art. 5 n. 3 Per il rilascio di una concessione per distilleria, il diritto di esecuzione richiede la dimostrazione dell'idoneità professionale e personale nonché della capacità di agire della persona responsabile della direzione aziendale.
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst.”
Il perdurante e grave mancato rispetto degli obblighi in materia di contabilità e di notifica (p. es. mancata tenuta della contabilità, omissione di dichiarazioni fiscali, schede di magazzino non aggiornate, autorizzazioni non ottenute) può far venire meno la garanzia necessaria per il rilascio di una concessione in ordine a una regolare conduzione dell'esercizio e giustificare così la revoca della concessione ai sensi dell'art. 5 cpv. 4 LAlc. Prima della revoca, nella giurisprudenza il ricorrente è stato informato più volte e gli sono stati assegnati termini per porre rimedio alle carenze; il diritto di essere sentito è stato garantito sia mediante comunicazioni scritte sia mediante contatti telefonici.
“Seit dem Jahr 2016 sei überdies kein Buchhaltungsabschluss für die Führung des Steuerlagers und ab April 2019 bis September 2019 seien die monatlichen Steuermeldungen nicht mehr eingereicht worden. Im Steuerlager seien «teilweise» versteuerte Spirituosen gelagert worden. Die Voraussetzungen zur Führung eines Steuerlagers seien nicht mehr erfüllt, weshalb die Bewilligung zu entziehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 wiederholt die Vorinstanz, es seien sämtliche Buchhaltungs- und Meldepflichten missachtet worden, indem Lohnbrennaufträge nicht gemeldet, Bewilligungen nicht eingeholt und keine Buchhaltung geführt wurde. Auch Lagerkarten seien nicht nachgeführt worden. Dass anlässlich der Kontrolle nicht verschickte Meldungen nach getätigten Brennvorgängen vorgefunden worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Darüber hinaus sei mit der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung einer ordnungsgemässen Betriebsführung die Hauptvoraussetzung zur Konzessionserteilung gemäss Art. 5 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 AlkV weggefallen, weshalb sowohl die Lohn- als auch die Gewerbebrennereikonzession zu entziehen sei. In der Stellungnahme vom 24. Juli 2020 weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe übrigens selbst von «Handlungsunfähigkeit» gesprochen; letztlich stelle diese - nebst der Nichteinhaltung der Alkoholgesetzgebung - ein weiterer Grund für die Aufrechterhaltung des verfügten Konzessionsentzuges dar. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erwidert die Vorinstanz, eine Anhörung habe nicht zwingend mündlich zu erfolgen; diverse Telefonate seien geführt worden. Vor dem Entzug der Konzessionen und der Bewilligung sei der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch und per E-Mail über die Mängel informiert worden und habe wiederholt Fristen erhalten, die Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 24. September 2019 sei dem Beschwerdeführer das offizielle rechtliche Gehör gewährt worden; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vernehmen lassen.”
Citazione: LAlc art. 5 n. 1 Il Consiglio federale richiede, oltre all'idoneità professionale e personale, la capacità di agire della persona responsabile della gestione come requisito per il rilascio della concessione (cfr. art. 4 cpv. 1 OAlc).
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).”