Abrogato dal n. II cpv. 1 n. 8 della LF del 20 dic. 1968 che modifica quella sull’OG, con effetto dal 1° ott. 1969 (RU 1969 755;FF 1965 II 901). ↩
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Violazioni ripetute, centrali e protratte per anni di obblighi fiscali e procedurali fondamentali (p. es. mancata tenuta della contabilità dell’alcol, violazione degli obblighi di comunicazione, inosservanza delle condizioni del deposito fiscale) possono giustificare la revoca della concessione o dell’autorizzazione di deposito fiscale. Ciò si fonda sull’art. 6 cpv. 3 LAlc e sulla disposizione relativa al ritiro dell’autorizzazione di deposito fiscale contenuta nell’art. 34 cpv. 1 AlkV.
“Mit Art. 6 Abs. 3 AlkG besteht eine gesetzliche Grundlage zum Entzug der Konzession vor Ablauf der Konzessionsdauer, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Der Entzug der Steuerlagerbewilligung ist sodann in Art. 34 Abs. 1 AlkV vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konzessionsbedingungen wie auch die Bedingungen zur Betreibung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Entgegen seiner Auffassung kann von bloss leichten Verstössen gegen administrative Pflichten keine Rede sein. Er hat keine Alkoholbuchhaltung geführt, seine Meldepflicht gegenüber den Behörden verletzt und ist seinen Verpflichtungen als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 6.2). Dabei handelt es sich um zentrale Verfahrenspflichten aus den Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung, an deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. E. 6.1 hiervor und E. 3.1 des angefochtenen Urteils) und die über Jahre hinweg missachtet worden sind.”
art. 6 cpv. 3 LAlc viene concretizzato nelle condizioni di concessione; il Tribunale amministrativo federale osserva che — in base all'art. 4 cpv. 2 OAlc — in particolare le violazioni gravi o ripetute della normativa sull'alcol o sugli alimenti possono costituire motivi per il rifiuto o la revoca di una concessione.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann die EZV nach Anhörung des Konzessionsinhabers oder der Konzessionsinhaberin einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt (hierzu: E. 3.4.1; so explizit auch Art. 6 der beiden Konzessionen des Beschwerdeführers [mit Produzentennummer (...)] vom 12. Dezember 2017, VB 10 und 11).”
Dall'art. 6 cpv. 3 LAlc non deriva un diritto vincolante a un'audizione orale. I materiali legislativi parlano sia di «audizione» sia di «consultazione», e il Tribunale federale ha stabilito che una consultazione scritta può soddisfare i requisiti dell'art. 6 cpv. 3 LAlc. Per questioni più tecniche relative alle condizioni della concessione, di regola non è prevedibile un ulteriore valore informativo derivante da un'audizione orale.
“Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Begriff der "Anhörung" impliziere stets eine mündliche Anhörung. Das Bundesgericht hat indessen bereits in anderen Rechtsgebieten erwogen, dass mit "Anhörung" nicht zwingend eine mündliche Anhörung gemeint sein müsse (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gemäss Botschaft zu Art. 6 Abs. 3 AlkG soll der Entzug der Konzession "nicht erfolgen, ohne dass dem Konzessionsinhaber Gelegenheit zur Anhörung oder zur Vernehmlassung gegeben wird" (Botschaft vom 1. Juni 1931, BBl 1931 I 697 ff., 710). Der ausdrückliche Hinweis auf eine Vernehmlassung legt es nahe, dass mit Art. 6 Abs. 3 AlkG keine zwingende mündliche Anhörung normiert werden sollte, sondern die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Konzessionsentzug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 29 VwVG (SR 172.021) sowie Art. 29 Abs. 2 BV, die das rechtliche Gehör im Bundesverwaltungsrecht garantieren, deutlich später als Art. 6 Abs. 3 AlkG in Kraft getreten sind und auch das Bundesgericht erst später einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet hat (BGE 75 I 225 E. 3 m.H.). Insoweit kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe mit Art. 6 Abs. 3 AlkG über den heute geltenden Umfang des rechtlichen Gehörs (vgl. vorne E. 4.1) spezialgesetzlich hinausgehen wollen. Es kommt hinzu, dass Konzessionsbedingungen eine eher technische Materie darstellen, so dass von einer mündlichen Anhörung regelmässig kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.”
“Damit kann aus Art. 6 Abs. 3 AlkG kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, dies stehe in "Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung", legt er weder dar, welche Lehrmeinungen im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 AlkG eine mündliche Anhörung fordern, noch zitiert er entsprechende Urteile. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gelegenheit hatte, sich zum beabsichtigten Konzessionsentzug schriftlich zu äussern, liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 AlkG vor.”
In particolare, precedenti violazioni gravi o reiterate della normativa sull'alcol o in materia di alimenti possono giustificare la revoca della concessione ai sensi dell'art. 6 cpv. 3 LAlc.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
Le dichiarazioni scritte presenti nel fascicolo possono adempiere all'obbligo di audizione preventiva ai sensi dell'art. 6 cpv. 3 LAlc. Una successiva dichiarazione del titolare non modifica la legittimità della revoca, se il diritto di essere sentito era già stato accordato in precedenza.
“Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt.”
Violazioni ripetute delle condizioni connesse alla concessione possono costituire i presupposti per la revoca della concessione ai sensi dell'art. 6 cpv. 3 LAlc.
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
Un impegno successivo a rispettare in futuro le prescrizioni non incide sulla legittimità di una revoca della concessione già disposta. Presupposto per la revoca ai sensi dell'art. 6 cpv. 3 LAlc è un'audizione preliminare; quest'ultima è stata riscontrata nella decisione impugnata.
“Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt.”
Violazioni ripetute delle condizioni collegate alla concessione o della legislazione sull'alcool possono giustificare una revoca anticipata della concessione ai sensi dell'art. 6 cpv. 3 LAlc; il Tribunale amministrativo federale indica in particolare le ripetute infrazioni commesse negli ultimi cinque anni come motivi che possono essere presi in considerazione.
“Als Gründe für den Entzug der Lohnbrennereikonzession kommen vorliegend wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) und wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung in den letzten fünf Jahren (Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) in Betracht (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).”
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
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