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Fehlt die Unterschrift unter einer Einsprache, fehlt damit ein schriftliches Rechtsbegehren; der Versicherer setzt in der Regel eine Nachfrist zur Behebung des Mangels und trifft bei fruchtlosem Ablauf häufig einen Nichteintretensentscheid.
“Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2.”
Die Verwaltung/Arbeitslosenkasse darf nicht ohne Erklärung reduzieren und soll das Vorhandensein einer Unterschrift sorgfältig prüfen; die Einsprache wurde trotz vorhandener Unterschrift unnötig beanstandet.
“10 ATSV in den Punkten Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift nicht genüge und forderte die Versicherte auf, bis 29. März 2023 eine Ergänzung einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn die erwähnten Mängel nicht behoben würden. In ihrer Eingabe vom 12. März 2023 korrigierte die Versicherte das Datum ihrer Eingabe und nannte die Verfügung vom 19. Januar 2023. Im Übrigen entsprach die Eingabe jedoch der Stellungnahme vom 12. Januar 2023 und dem ersten Einspracheschreiben vom 26. Januar 2023/7. März 2023. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache androhungsgemäss nicht ein, da die Mängel nicht behoben worden seien. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 samt Nachbesserung vom 12. März 2023 nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die erhobene Einsprache den formellen Erfordernissen gemäss Art. 10 ATSV namentlich in Bezug auf Antragsstellung, Begründung und Unterschrift genügt. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – stets eine Unterschrift aufgewiesen hat, weshalb nicht klar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Verbesserung aufforderte. Die Formerfordernisse der Schriftlichkeit und der eigenhändigen Unterschrift waren augenscheinlich zu jedem Zeitpunkt erfüllt. 5.2 Wie in”
Die Arbeitslosenkasse wies konkret auf fehlende Punkte (Rechtsbegehren, Begründung, Unterschrift) hin, setzte Nachfrist und drohte ausdrücklich mit Nichteintreten, sofern die Einspracheformalien nicht bis Fristende nachgebessert würden.
“10 ATSV in den Punkten Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift nicht genüge und forderte die Versicherte auf, bis 29. März 2023 eine Ergänzung einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn die erwähnten Mängel nicht behoben würden. In ihrer Eingabe vom 12. März 2023 korrigierte die Versicherte das Datum ihrer Eingabe und nannte die Verfügung vom 19. Januar 2023. Im Übrigen entsprach die Eingabe jedoch der Stellungnahme vom 12. Januar 2023 und dem ersten Einspracheschreiben vom 26. Januar 2023/7. März 2023. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache androhungsgemäss nicht ein, da die Mängel nicht behoben worden seien. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 samt Nachbesserung vom 12. März 2023 nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die erhobene Einsprache den formellen Erfordernissen gemäss Art. 10 ATSV namentlich in Bezug auf Antragsstellung, Begründung und Unterschrift genügt. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – stets eine Unterschrift aufgewiesen hat, weshalb nicht klar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Verbesserung aufforderte. Die Formerfordernisse der Schriftlichkeit und der eigenhändigen Unterschrift waren augenscheinlich zu jedem Zeitpunkt erfüllt. 5.2 Wie in”
Die betroffenen Kantons‑ und Gemeindestrassen sind im Anhang 1 zur SV bezeichnet.
“Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt die Mindestanforderungen fest (Art. 16 SG). Die fraglichen Kantons- und Gemeindestrassen werden im Anhang 1 zur SV bezeichnet (Art. 10 Abs. 1 SV). Art. 10 Abs. 2 SV regelt die verschiedenen Typen von Versorgungsrouten und definiert deren Mindestanforderungen. Versorgungsrouten sind dauernd offen zu halten (Art. 11 Abs. 1 SV). Bauten an Versorgungsrouten, welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit von Versorgungsrouten beeinträchtigen könnten, bedürfen der Zustimmung des Tiefbauamts (Art. 11 Abs. 4 SV). Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse (Art. 85 Abs. 3 VRV). Die Behörde, welche die Verkehrsmassnahmen verfügt hat, kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen (Art. 47 Abs. 1 SV).”
Einsprachen ohne Unterschrift werden in der Praxis regelmäßig beanstandet; Betroffene werden meist zur Mängelbehebung aufgefordert, oftmals mit Fristandrohung bis zum Nichteintreten.
“Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4.”
Die Eingaben vom Januar/März 2023 erfüllten praktisch die Formvorschriften; die Kasse hätte eintreten müssen. Bei formgültigen Eingaben gilt ein Eingehensgebot der Behörde; Nichteintreten war hier aufzuheben.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 und 12. März 2023 die Anforderungen an eine formgültige Einsprache gemäss Art. 10 ATSV erfüllen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids der Arbeitslosenkasse vom 29. Juni”
Bei fehlender Unterschrift ist der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, ausdrücklich eine Nachfrist mit Nichteintretensandrohung zu setzen; entfällt diese Pflicht allerdings, wenn kein klarer Anfechtungswille erkennbar ist.
“1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 38 zu Art. 52). Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden und besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3 Die Erfordernisse des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtswegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4.”
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