Abrogato dalla cifra I dell’O del 2 nov. 2022, con effetto dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759). ↩
3 commentaries
Die Gemeinden legen das Fuss‑ und Wanderwegnetz in ihrer Richt‑ oder Nutzungsplanung fest.
“oder sie verbinden Hauptwanderrouten mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Bst. c). Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege (Art. 44 Abs. 2 SG). Sie legen das Fuss- und Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest (Art. 27 Abs. 1 SV). Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind (Art. 30 SV). Mountainbike-Routen sind gemäss Art. 4 Abs. 2 Veloweggesetz33 Teil des Velowegnetzes und fallen damit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Velowege gelten ähnliche Vorschriften wie für die Wanderwege: So hat die für die Planung der Velowege zuständige Behörde unter anderem dafür zu sorgen, dass die Netze sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Zudem sind Velowege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr sicher befahren werden können (Art. 9 Abs. 2 Bst. c Veloweggesetz). Diesen Bestimmungen lässt sich kein bundesrechtliches Verbot von Mischverkehrslösungen entnehmen.34”
Die Missachtung von Signalen, Markierungen oder Weisungen kann bereits eine ernstliche Gefährdung Dritter bewirken und auch zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen wie fahrlässiger Tötung oder groben Verkehrsregelverletzungen führen.
“Insgesamt verstiess der Beschuldigte in gravierender Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften, welche der Unfallverhütung und der Sicherheit auf der Strasse dienen. Durch die Missachtung der Vorschriften kam es in der Folge zu einer Kollision, womit auch die erforderliche ernstliche Gefähr- dung von anderen – zu welchen vorliegend auch die Passagiere bzw. der Zweit- fahrer im W._____ gehören – ohne Weiteres gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.”
“Die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG sind Offizialdelikte, weswegen hierfür keine Strafanträge erforderlich sind.”
Ein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG kann bereits bei einer nur geringfügigen Überschreitung der signalierten Höchstgeschwindigkeit vorliegen; dabei sind Messabweichungen und konkrete Umstände in der Praxis zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind namentlich Signale und Markierungen zu befolgen. Insbesondere sind auch die Signale "Höchstgeschwindigkeit", welche ge- mäss Art. 22 Abs. 12 SSV die Geschwindigkeit in Stundenkilometern nennen, wel- che die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, zu beachten. Der Beschuldigte überschritt die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 8 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht befolgte und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstiess.”
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