Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 9 giu. 2006, in vigore dal 1° ago. 2006 (RU 2006 2539). ↩
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Die Maximalsanktion nach Art. 7 SVKG ist auf 10% des in der Schweiz erzielten Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre begrenzt.
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG ist die Belastung in jedem Fall auf 10% des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielt hat, als Maximalsanktion zu begrenzen.”
Der 5%-Satz wird in der Praxis als technischer Referenzzins akzeptiert, auch wenn Marktzinsen deutlich tiefer liegen.
“Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt sich die Zulässigkeit und die Höhe der Zinspflicht. Dieser Zinssatz ist weit entfernt vom zulässigen Höchstzinssatz gemäss Konsumkreditrecht von 11 % bzw. 13 % zur Zeit des Einspracheentscheides (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [SR: 221.214.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 f. der Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11] und i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [Änderung vom 30. März 2023; SR 221.214.111] in der ab 1. Mai 2023 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). Auch bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) – wenngleich in Bezug auf ausstehende Leistungen – einen allgemeinen Zinssatz von 5 %. Wenn somit der Zinssatz nach Art. 105a KVV ebenfalls 5 % beträgt, so kann dies im Lichte von Art. 104 Abs. 1 OR und Art. 7 Abs. 1 ATSV nicht als gesetzeswidrig oder unverhältnismässig betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, handelt es sich beim Zins nach Art. 105a KVV doch um einen "technischen" Zinssatz, der mit einem Marktzins nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Der in Rechnung gestellte Zinssatz von 5 % ist folglich nicht zu beanstanden.”
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