Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 14 nov. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6427). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 3 cifra II n. 8 dell’O del 3 nov. 2021 concernente Identitas AG e la banca dati sul traffico di animali, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 751). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 14 nov. 2007 (RU 2007 6427). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 2 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 14 nov. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6427). ↩
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Kantone dürfen Gemeinden die Befugnis zur Verkehrsregelung bzw. zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen übertragen; solche Entscheide sind an kantonale Beschwerdeinstanzen gebunden.
“Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
“Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den BGE 150 II 444 S. 447 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
Die gesetzliche Obergrenze von 10% fungiert als massgebliche Begrenzung des Sanktionsrahmens im konkreten Fall.
Kantone und Gemeinden dürfen keine generellen Fahrverbote bzw. generellen Beschränkungen des motorisierten Verkehrs per Rechtssatz erlassen; Fahrverbote sind nur für bestimmte Strassenstrecken zulässig.
“Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
“Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den BGE 150 II 444 S. 447 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
Der Basisumsatz ist anhand des Umsatzes bestimmt, den das Unternehmen tatsächlich auf den relevanten Märkten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat.
“Der Basisbetrag ist gemäss Art. 3 SVKG anhand des Umsatzes, den das Unternehmen auf den relevanten Märkten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat, festzulegen. Diese Bezugsgrösse für die Ermittlung des massgeblichen Umsatzes (nachfolgend: Basisumsatz) als Grundlage der Sanktionsbemessung wird bereits durch Art. 49a Abs. 1 KG statuiert.”
“Massgebend für die Ermittlung des Basisumsatzes gemäss Art. 3 SVKG bildet der von dem betreffenden Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz.”
“Gemäss Art. 3 SVKG ist der Basisbetrag durch einen Koeffizienten des massgeblichen Basisumsatzes aufgrund der Art und Schwere des Verstosses festzulegen, wobei die Obergrenze des Basisbetrags 10% des massgeblichen Basisumsatzes beträgt.”
Kantone dürfen nur für bestimmte Strassenstrecken kantonale Regelungen treffen; ein generelles Verbot über das ganze Kantonsgebiet ist unzulässig.
“Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV). Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Art. 82 Abs. 3 BV). Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
Die Zustimmung bzw. Mitwirkung des TBA kann bei Übertragungen oder bestimmten Entscheidungen erforderlich sein.
“3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten; die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 kann nach dem soeben Gesagten offenbleiben (vgl. BA Rz. 2). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden.”
Bei der Sanktionierung wird der Umsatz eines Geschäfts nur einmal für das jeweilige beteiligte Unternehmen berücksichtigt; eine doppelte Anrechnung zwischen Unternehmen und deren Geschäftspartnern findet nicht statt.
“Die Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 209), wonach der Umsatz der Beschwerdeführerin mit Koch zweimal berücksichtigt werde, ist unzutreffend. Zunächst wird dieser Umsatz weder für die Sanktionierung der Beschwerdeführerin noch für diejenige von Koch zweimal zum Ansatz gebracht. Vielmehr fliesst dieser Umsatz zum einen lediglich einmal in den zu berücksichtigenden Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin auf dem relevanten Markt ein. Zum anderen findet der Umsatz der Beschwerdeführerin mit Koch bei deren Sanktionierung keinerlei Berücksichtigung, weil für diese allein der Umsatz von Koch aus Geschäften mit deren Kunden auf dem relevanten Markt für deren Sanktionsbemessung von Bedeutung ist. Dem Umstand, dass der Umsatz der Beschwerdeführerin mit Koch rein rechnerisch auch im Umsatz von Koch mit deren Kunden enthalten ist, soweit diese ihre Kundengeschäfte nicht unter Einstandspreis durchführt, kommt für die kartellrechtliche Beurteilung weder unter den anwendbaren Regelungen von Art. 3 SVKG und 49a Abs. 1 KG noch mit Bezug auf den - im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten - strafrechtlichen Grundsatz des Verbots einer Doppelbestrafung eine relevante Bedeutung zu (vgl. BVGer, B-5919/2017, Baubeschläge-Koch-II, E. 422).”
Die Dauer des Verstosses (Art. 4) bzw. ein Dauerzuschlag wird zusätzlich zum Basisbetrag (Art. 3 SVKG) gesondert als Bemessungsfaktor berücksichtigt; Dauer und Schwere werden kumulativ angewandt und nicht gegenseitig abgegolten.
“Dieser pragmatische Ansatz wird durch die Ausgestaltung der Sanktionsverordnung bestätigt. Danach tritt die Dauer des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 4 SVKG als gesonderter Bemessungsfaktor neben die vorgängige Ermittlung des Basisbetrags hinzu. Aufgrund dieser Sanktionsstruktur wird die Sanktionsbemessung gemäss Art. 4 SVKG für die Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht bereits durch eine Sanktionsbemessung für die Art und Schwere des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 3 SVKG abgegolten.”
Die Bezugsgrösse (Basisumsatz) entspricht der in Art. 49a Abs. 1 KG festgelegten Umsatzermittlung.
“Der Basisbetrag ist gemäss Art. 3 SVKG anhand des Umsatzes, den das Unternehmen auf den relevanten Märkten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat, festzulegen. Diese Bezugsgrösse für die Ermittlung des massgeblichen Umsatzes (nachfolgend: Basisumsatz) als Grundlage der Sanktionsbemessung wird bereits durch Art. 49a Abs. 1 KG statuiert.”
Bei der Umsatzermittlung sind zusammengelieferte bzw. funktionsabhängige Sets als einheitlicher Umsatz zu erfassen und nicht aufzuteilen.
“Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Umsatzzahlen von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt und auf Aufforderung hin ausdrücklich überprüft worden seien. Ausserdem sei der sachlich relevante Markt mit Baubeschlägen der Öffnungsart Dreh-Kipp abgegrenzt worden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei. Die Beschläge bei zweiflügeligen Fenstern würden zudem immer als Gesamtset geliefert, weil sie auch nur zusammen funktionsfähig seien. Eine differenzierte Behandlung von angeblich doppelt berücksichtigten Umsätzen sei gemäss Art. 3 SVKG nicht vorgesehen. (3) Würdigung durch das Gericht”
Die Gemeinde trägt die Beweislast, dass die rechtlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit) für eine Verkehrsbeschränkung wie Gewichtsbeschränkung erfüllt sind; Gutachten müssen dies nachweisen.
“Weiter macht die Gemeinde geltend, dass die Verkehrssicherheit wegen fehlender Ausweichstellen auf dem gesamten Abschnitt der Gemeindestrasse I.________ nicht gewährleistet sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Anlieferung mit leichteren Fahrzeugen durchzuführen. Angesichts dieser Erklärung kann die Gemeinde aus ihrer Argumentation, der Lastwagenverkehr führe zu einer unzulässig hohen Druckbelastung im oberen Bereich der Gemeindestrasse I.________ und zu einer Verkehrsgefährdung auf der gesamten Strecke, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die fragliche Gemeindestrasse I.________, welche das Gebiet B.________ erschliesst, keine Gewichtsbeschränkung aufweist. Es steht der Gemeinde frei, eine entsprechende Gewichtsbeschränkung anzuordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Es ist aber Sache der Gemeinde, die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Nachweis zu erbringen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewichtsbeschränkung erfüllt sind. Die Voraussetzungen dafür sind in Art. 3 Abs. 4 SVG umschrieben. Ausserdem ist bei jeder Verkehrsanordnung auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. sie muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und zumutbar sein.[27] Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. c SV bedürfen Gewichtsbeschränkungen auf Gemeindestrassen zudem der Zustimmung des Tiefbauamts.”
“11] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die zuständige Behörde kann für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten davon abweichen, um besondere Gefahren im Strassenverkehr zu vermeiden oder zu vermindern, um eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren oder den Verkehrsablauf zu verbessern (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV). Das vorgängig zu erstellende Gutachten hat zu belegen, dass die Anordnung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV). Als abweichende Höchstgeschwindigkeiten sind innerorts Tempo-30-Zonen mit 30 km/h und Begegnungszonen mit 20 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Es handelt sich dabei um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest (Art. 108 Abs. 6 SSV).”
Teilfahrverbote und ähnliche funktionelle Beschränkungen können breit gerechtfertigt werden; zentral sind stets das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeitsprüfung.
“1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden; Christoph J.”
“Es sei von geringfügigem Verkehr auszugehen und die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Belastung nicht konstant und während der als problematisch angesehenen Pause der Schulkinder zwischen 9 und 11 Uhr deutlich geringer sei als zur Hauptverkehrszeit (Beschwerde Rz. 28 ff.). 3.2 Die Gemeinde bezweckt mit der Verkehrsmassnahme die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Schulkinder der Basisstufe, die Tagesschulkinder und die weiteren Kinder, die den Spiel- und Sportplatz auch ausserhalb der Schulzeit besuchen. Aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse fehle dem Schulhaus ein eigentlicher und angemessen grosser Pausenplatz. Der Vorplatz zwischen Schulgebäude und Fahrbahnrand sei ungenügend; die Schulkinder würden ihre grosse Pause daher auch auf dem Turnweg und auf dem gegenüberliegenden Spiel- und Sportplatz verbringen und müssten von Lehrpersonen beaufsichtigt werden. Für die Tagesschulkinder könnten mangels Personals keine Tagesschulbetreuer oder -betreuerinnen zur Überwachung eingesetzt werden (BA Rz. 13). 3.3 Das Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern, ist ohne weiteres von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 3.4 mit Beispielen). Der Zugang zur Schule (inklusive Schulweg) und zum erweiterten Pausenplatz führt unmittelbar über den streitbetroffenen Abschnitt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein durch eine Strasse vom Schulhaus getrennter Pausenplatz für jüngere Kinder eine Gefahr darstellt und trotz bestehender Begegnungszone nach wie vor Handlungsbedarf besteht, der heute teilweise in Form von zusätzlichen Massnahmen der Schule abgedeckt wird. Am Augenschein vor der Vorinstanz führten die für die Verkehrsplanung verantwortlichen Personen aus, auf dem Strassenabschnitt werde während der Pause auf beiden Seiten eine Warnfigur aufgestellt, statt wie früher die Strasse mit Ketten gesperrt. Die Lehrpersonen würden nebst der Pausenaufsicht auch die Strasse überwachen. Am Nachmittag könnten die Kinder, welche die Tagesschule besuchen, mangels Ressourcen nicht im selben Ausmass beaufsichtigt werden wie während der Pausen (Protokoll, Akten RSA act.”
“Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden; Christoph J.”
Bei unterjährigen Wettbewerbsverstößen wird in der Praxis häufig kein zusätzlicher Zuschlag zur Dauer auf den Basisbetrag (Art. 3 SVKG) angesetzt.
“In der Wettbewerbspraxis erfolgt die Berücksichtigung der Dauer eines Wettbewerbsverstosses aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von Art. 4 SVKG bislang in unterschiedlicher Weise. Teilweise wurde bei einem unterjährigen Zeitraum eines Wettbewerbsverstosses kein Zuschlag für die Dauer angesetzt (Weko, RPW 2009/2, 157, Sécateurs et cisailles, Ziff. 100; Weko, RPW 2016/2, 521, Nikon, Ziff. 568, wonach sogar für einen Zeitraum von rund einem halben Jahr kein Zuschlag erfolgte; ausdrücklich bemängelt durch BVGer, 16.9.2016, B-581/2012, Nikon AG gg. Weko, zit. Nikon, E. 9.2.4). Begründet wird diese Vorgehensweise damit, dass eine unterjährige Dauer bereits im Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG enthalten sei. Demgegenüber wird bei einer Durchführung des Wettbewerbsverstosses von mehr als einem Jahr regelmässig für den gesamten Zeitraum ohne Abzug des unterjährigen Anteils in vollem Umfang ein Zuschlag für die Dauer angesetzt (Weko, 19.12.2016, Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen, Galenica AG und HCI Solutions AG, RPW 2020/3a, 1144, zit. Medikamenteninformationen, Ziff. 521, bestätigt durch BVGer, 19.1.2022, B-2597/2017, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG gg. Weko, zit. Medikamenteninformationen, E. 15.2.5.6; BVGer, 31.10.2023, B-5819/2020, Sunrise GmbH gg. Swisscom (Schweiz) AG u.a., zit. Eishockey im Pay-TV, E. 12.2.6, wobei eine Nicht-Berücksichtigung der ersten 12 Monate ausdrücklich verworfen wurde; BVGer, 5.6.2023, B-4696/2019, CA Autofinance Suisse SA gg. Weko, zit. Kfz-Leasing-Autofinance, E. 9.4.6; BVGer, 24.6.2021, B-8386/2015, Swisscom AG u.a. gg. Weko, zit. Swisscom-WAN-Anbindung, E. 10.4.5; BVGer, 16.2.2021, B-2798/2018, Naxoo SA gg. Weko u.”
Auf Nicht-Durchgangsstrassen/Gemeindestrassen kann die Gemeinde die Verkehrswidmung aufheben oder die Verkehrsfläche dauerhaft anderweitig nutzen (dauerhafte Zweckentfremdung zulässig).
“Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).[9] Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[10]), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[11] Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.[12]”
Kantone dürfen Gemeinden die Befugnis zur Regelsetzung übertragen; gegen kantonale Übertragungsentscheide bzw. die kantonale Ermächtigung sind Beschwerden an kantonale Behörden möglich (Anfechtbarkeit bleibt bestehen).
“Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV). Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Art. 82 Abs. 3 BV). Der Bund regelt den Strassenverkehr im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und in den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
Kantone können Gemeinden Befugnisse zur Erlassung von Verkehrsmassnahmen übertragen, dabei gelten jedoch Grenzen: Gemeinden dürfen funktionelle Verkehrsanordnungen nur innerhalb kantonaler Zuständigkeit oder mittels Übertragung erlassen, und gegen kantonale Anordnungen bleibt Beschwerde möglich.
“Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
“Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassenstrecken Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1). Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die vom Kanton ermächtigten Gemeinden können unter anderem den BGE 150 II 444 S. 447 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG). Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus bestimmten Gründen sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).”
Funktionelle Verkehrsbeschränkungen werden in der Praxis weit verstanden und oft nur auf den motorisierten Individualverkehr beschränkt angewendet.
Für Gemeindestrassen ist die Gemeinde zuständig; sie kann die Zuständigkeit zur Erlassung von Verkehrsregelungen (einschließlich Fahrverboten) ausüben.
“3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten; die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 kann nach dem soeben Gesagten offenbleiben (vgl. BA Rz. 2). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden.”
Die Zuständigkeit für Gemeindestrassen liegt bei der Gemeinde; für die Anordnung von Teilfahrverboten ist in der Praxis bzw. regelmässig die Gemeinde zuständig, wobei die Zustimmung des TBA (Bundesamt für Strassen) erforderlich sein kann.
“Wie es sich abschliessend damit verhält, kann jedoch wie vor der Vorinstanz offenbleiben: Der Beschwerdeführer 1 hat seine Beschwerde gemeinsam mit den legitimierten Beschwerdeführenden 2-11 eingereicht, womit die Beschwerde so oder anders umfassend zu beurteilen ist (vgl. zu diesem Vorgehen Michel Daum bzw. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40 bzw. Art. 79 N. 2, Art. 65 N. 3; BVR 2015 S. 515 E. 1.6). 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten; die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 kann nach dem soeben Gesagten offenbleiben (vgl. BA Rz. 2). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.”
In Wohnquartieren und für Schutz von Schulwegen wird der Motive‑/Schutzkatalog von Art. 3 Abs. 4 SVG praxisgemäss weit ausgelegt; öffentliches Interesse (z.B. Lärm‑, Luftschutz, Kinderschutz) kann örtliche Verkehrsbeschränkungen wie Tempo‑30 oder zusätzliche Schutzmassnahmen rechtfertigen.
“E. 2.1). Als abweichende Höchstgeschwindigkeit ist innerorts 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV), wobei bei einer verkehrsorientierten Strasse der Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Dabei geht es der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. BGE 136 II 539, in URP 2010 S. 615 E. 1.1 und 2.2; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/346 vom”
“1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden; Christoph J.”
“Das Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern, ist ohne weiteres von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 3.4 mit Beispielen). Der Zugang zur Schule (inklusive Schulweg) und zum erweiterten Pausenplatz führt unmittelbar über den streitbetroffenen Abschnitt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein durch eine Strasse vom Schulhaus getrennter Pausenplatz für jüngere Kinder eine Gefahr darstellt und trotz bestehender Begegnungszone nach wie vor Handlungsbedarf besteht, der heute teilweise in Form von zusätzlichen Massnahmen der Schule abgedeckt wird. Am Augenschein vor der Vorinstanz führten die für die Verkehrsplanung verantwortlichen Personen aus, auf dem Strassenabschnitt werde während der Pause auf beiden Seiten eine Warnfigur aufgestellt, statt wie früher die Strasse mit Ketten gesperrt. Die Lehrpersonen würden nebst der Pausenaufsicht auch die Strasse überwachen. Am Nachmittag könnten die Kinder, welche die Tagesschule besuchen, mangels Ressourcen nicht im selben Ausmass beaufsichtigt werden wie während der Pausen (Protokoll, Akten RSA act.”
“Es sei von geringfügigem Verkehr auszugehen und die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Belastung nicht konstant und während der als problematisch angesehenen Pause der Schulkinder zwischen 9 und 11 Uhr deutlich geringer sei als zur Hauptverkehrszeit (Beschwerde Rz. 28 ff.). 3.2 Die Gemeinde bezweckt mit der Verkehrsmassnahme die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Schulkinder der Basisstufe, die Tagesschulkinder und die weiteren Kinder, die den Spiel- und Sportplatz auch ausserhalb der Schulzeit besuchen. Aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse fehle dem Schulhaus ein eigentlicher und angemessen grosser Pausenplatz. Der Vorplatz zwischen Schulgebäude und Fahrbahnrand sei ungenügend; die Schulkinder würden ihre grosse Pause daher auch auf dem Turnweg und auf dem gegenüberliegenden Spiel- und Sportplatz verbringen und müssten von Lehrpersonen beaufsichtigt werden. Für die Tagesschulkinder könnten mangels Personals keine Tagesschulbetreuer oder -betreuerinnen zur Überwachung eingesetzt werden (BA Rz. 13). 3.3 Das Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern, ist ohne weiteres von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 3.4 mit Beispielen). Der Zugang zur Schule (inklusive Schulweg) und zum erweiterten Pausenplatz führt unmittelbar über den streitbetroffenen Abschnitt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein durch eine Strasse vom Schulhaus getrennter Pausenplatz für jüngere Kinder eine Gefahr darstellt und trotz bestehender Begegnungszone nach wie vor Handlungsbedarf besteht, der heute teilweise in Form von zusätzlichen Massnahmen der Schule abgedeckt wird. Am Augenschein vor der Vorinstanz führten die für die Verkehrsplanung verantwortlichen Personen aus, auf dem Strassenabschnitt werde während der Pause auf beiden Seiten eine Warnfigur aufgestellt, statt wie früher die Strasse mit Ketten gesperrt. Die Lehrpersonen würden nebst der Pausenaufsicht auch die Strasse überwachen. Am Nachmittag könnten die Kinder, welche die Tagesschule besuchen, mangels Ressourcen nicht im selben Ausmass beaufsichtigt werden wie während der Pausen (Protokoll, Akten RSA act.”
“Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden; Christoph J.”
Funktionelle Verkehrsbeschränkungen (z.B. abweichende innerörtliche Höchstgeschwindigkeiten, Tempo‑30‑Zonen, Begegnungszonen, Teilfahrverbote, Quartierfahrverbote, Parkverbote, Gewichtsbeschränkungen) betreffen oft ausschliesslich den motorisierten Individualverkehr und werden in der Praxis weit verstanden und auf verkehrs‑ und wohnumfeldbezogene Ziele ausgedehnt.
“1 Die EG Bern hat ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2021/242 vom 1.12.2022 E. 1.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Da sie eine Gemeindestrasse betrifft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Fachkarte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>), ist unbestrittenermassen die Gemeinde zu deren Erlass zuständig (Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 24.9.2019, Akten RSA act. 4A4 Beilage 3; vgl. vorne Bst. A). 2.2 Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden; Christoph J.”
“Es sei von geringfügigem Verkehr auszugehen und die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Belastung nicht konstant und während der als problematisch angesehenen Pause der Schulkinder zwischen 9 und 11 Uhr deutlich geringer sei als zur Hauptverkehrszeit (Beschwerde Rz. 28 ff.). 3.2 Die Gemeinde bezweckt mit der Verkehrsmassnahme die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Schulkinder der Basisstufe, die Tagesschulkinder und die weiteren Kinder, die den Spiel- und Sportplatz auch ausserhalb der Schulzeit besuchen. Aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse fehle dem Schulhaus ein eigentlicher und angemessen grosser Pausenplatz. Der Vorplatz zwischen Schulgebäude und Fahrbahnrand sei ungenügend; die Schulkinder würden ihre grosse Pause daher auch auf dem Turnweg und auf dem gegenüberliegenden Spiel- und Sportplatz verbringen und müssten von Lehrpersonen beaufsichtigt werden. Für die Tagesschulkinder könnten mangels Personals keine Tagesschulbetreuer oder -betreuerinnen zur Überwachung eingesetzt werden (BA Rz. 13). 3.3 Das Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern, ist ohne weiteres von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 3.4 mit Beispielen). Der Zugang zur Schule (inklusive Schulweg) und zum erweiterten Pausenplatz führt unmittelbar über den streitbetroffenen Abschnitt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein durch eine Strasse vom Schulhaus getrennter Pausenplatz für jüngere Kinder eine Gefahr darstellt und trotz bestehender Begegnungszone nach wie vor Handlungsbedarf besteht, der heute teilweise in Form von zusätzlichen Massnahmen der Schule abgedeckt wird. Am Augenschein vor der Vorinstanz führten die für die Verkehrsplanung verantwortlichen Personen aus, auf dem Strassenabschnitt werde während der Pause auf beiden Seiten eine Warnfigur aufgestellt, statt wie früher die Strasse mit Ketten gesperrt. Die Lehrpersonen würden nebst der Pausenaufsicht auch die Strasse überwachen. Am Nachmittag könnten die Kinder, welche die Tagesschule besuchen, mangels Ressourcen nicht im selben Ausmass beaufsichtigt werden wie während der Pausen (Protokoll, Akten RSA act.”
“Der Unterbruch der Achsen Bahnhofplatz und Guisanplatz schränkt nicht sämtlichen Verkehr ein, sondern ausschliesslich den motorisierten Individualverkehr. Es handelt sich somit um funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 50 ff.). Dasselbe gilt für die übrigen Massnahmen einschliesslich der Parkplatzaufhebungen (BVR 2022 S. 515 E. 1.3). Solche funktionellen Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit es der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs sowie der Schutz der Strasse erfordert oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe es verlangen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] zum Ganzen zudem BGer 1C_44/2017 vom”
“Der Unterbruch der Achsen Bahnhofplatz und Guisanplatz schränkt nicht sämtlichen Verkehr ein, sondern ausschliesslich den motorisierten Individualverkehr. Es handelt sich somit um funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 50 ff.). Dasselbe gilt für die übrigen Massnahmen einschliesslich der Parkplatzaufhebungen (BVR 2022 S. 515 E. 1.3). Solche funktionellen Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit es der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs sowie der Schutz der Strasse erfordert oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe es verlangen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.”
In wichtigen Verkehrsknotenpunkten genügt der örtliche Bezug regelmäßig, um Art. 3 Abs. 4 SVG anzuwenden; die örtliche politische Entscheidung beeinflusst das öffentliche Interesse daran nicht.
“Der Unterbruch der Achsen Bahnhofplatz und Guisanplatz schränkt nicht sämtlichen Verkehr ein, sondern ausschliesslich den motorisierten Individualverkehr. Es handelt sich somit um funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 50 ff.). Dasselbe gilt für die übrigen Massnahmen einschliesslich der Parkplatzaufhebungen (BVR 2022 S. 515 E. 1.3). Solche funktionellen Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit es der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs sowie der Schutz der Strasse erfordert oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe es verlangen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] zum Ganzen zudem BGer 1C_44/2017 vom”
“Der Unterbruch der Achsen Bahnhofplatz und Guisanplatz schränkt nicht sämtlichen Verkehr ein, sondern ausschliesslich den motorisierten Individualverkehr. Es handelt sich somit um funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 50 ff.). Dasselbe gilt für die übrigen Massnahmen einschliesslich der Parkplatzaufhebungen (BVR 2022 S. 515 E. 1.3). Solche funktionellen Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit es der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs sowie der Schutz der Strasse erfordert oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe es verlangen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.”
Bei Festlegung des Koeffizienten bzw. der Schwere kann bei mittlerer Schwere eine Sanktion nahe der 10%-Obergrenze gerechtfertigt sein; die Praxis betont die Relevanz des Umsatzes der letzten drei Jahre.
“Gemäss Art. 3 SVKG ist der Basisbetrag durch einen Koeffizienten des massgeblichen Basisumsatzes aufgrund der Art und Schwere des Verstosses festzulegen, wobei die Obergrenze des Basisbetrags 10% des massgeblichen Basisumsatzes beträgt.”
Für Tempo‑30‑Zonen und Begegnungszonen gelten ab 1.1.2023 die allgemeinen, erleichterten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 SVG; dies reicht insbesondere für nicht verkehrsorientierte Strassen/Quartiere ohne zusätzliches Gutachten als Rechtfertigung.
“Zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der strittigen Verkehrsbeschränkung (Tempo-30-Zone) betreffend die Schwarzenburgstrasse, Streckenabschnitt Eigerplatz bis Kreuzung Weissensteinstrasse, ergibt sich was folgt: 2.1 Per 1. Januar 2023 wurden die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV) teilweise revidiert (AS 2022 498). Die Änderungen bezwecken insbesondere die Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen. Namentlich ist für die Anordnung einer entsprechenden Zone auf nicht verkehrsorientierten Strassen (letztere neu definiert in Art. 1 Abs. 9 SSV) kein Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 108 Abs. 4 SSV mehr vorgeschrieben (Art. 108 Abs. 4bis SSV; Art. 2a Abs. 5 SSV). Auch müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein, sondern es genügen die (allgemeinen) Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der SSV vom 24.8.2022 [nachfolgend: Erläuterungen UVEK], S. 2 f. [zu Art. 108 Abs. 4bis SSV], einsehbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Medienmitteilung/24.8.2022/Die Einführung von Tempo-30-Zonen erleichtern und Fahrgemeinschaften fördern»; BGE 150 II 444 E. 3.3). – Das Bundesgericht erkannte in BGE 150 II 444 (Bestätigung von VGE 2020/68 vom 8.9.2021 betreffend die Elfen- und Brunnadernstrasse in der Stadt Bern), dass die vorgenannten Änderungen auf hängige Verfahren anwendbar sind (vgl. E. 3.3.1 f.). Soweit diese den hier zu beurteilenden”
“Per 1. Januar 2023 wurden die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV) teilweise revidiert (AS 2022 498). Die Änderungen bezwecken insbesondere die Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen. Namentlich ist für die Anordnung einer entsprechenden Zone auf nicht verkehrsorientierten Strassen (letztere neu definiert in Art. 1 Abs. 9 SSV) kein Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 108 Abs. 4 SSV mehr vorgeschrieben (Art. 108 Abs. 4bis SSV; Art. 2a Abs. 5 SSV). Auch müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein, sondern es genügen die (allgemeinen) Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der SSV vom”
“E. 2.1). Als abweichende Höchstgeschwindigkeit ist innerorts 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV), wobei bei einer verkehrsorientierten Strasse der Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Dabei geht es der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. BGE 136 II 539, in URP 2010 S. 615 E. 1.1 und 2.2; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/346 vom”