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Die Bereitschaft bzw. die kooperative Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung wird von der Wettbewerbskommission als Sanktionsmilderungsgrund anerkannt.
Der bloße Verzicht auf Sanktionsmechanismen bzw. Sanktionen begründet keine Milderung nach Art. 6 SVKG.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 240) sind im Rahmen des Basisbetrags die Aspekte einer Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Erschwerungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG oder Milderungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b SVKG handelt. Dabei stellt der blosse Verzicht auf die Festlegung von Sanktionsmechanismen allerdings keinen Milderungsgrund gemäss Art. 6 SVKG dar, weil hierdurch lediglich kein Erhöhungsgrund gemäss Art. 5 SVKG verwirklicht wird.”
Strassenreklamen umfassen jegliche Werbeformen im Wahrnehmungsbereich fahrender Personen, einschließlich Licht-, Ton- und Bildwerbung.
“Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG[19] sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). In Art. 96 ff. SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbesondere eine lichte Breite von”
Weitere Einzelfallsgründe, die nicht bereits im Basisbetrag berücksichtigt wurden, können Sanktionsmilderung rechtfertigen bzw. herangezogen werden.
“Art. 6 SVKG statuiert allerdings keine abschliessende Regelung. Vielmehr können auch andere Gründe des Einzelfalls eine Sanktionsmilderung begründen. Im Hinblick auf die entsprechenden Gründe ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Aspekte handeln kann, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (BVGer, B-2597/2017, Medikamenteninformationen, E. 15.2.7.1; BVGer, B-831/2011, DCC, E. 1628; BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E 778).”
Der bloße Wegfall oder Verzicht auf Sanktionsmechanismen begründet nicht automatisch eine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 SVKG; nur das konkrete Fehlen von Erhöhungsgründen ist relevant.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 240) sind im Rahmen des Basisbetrags die Aspekte einer Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Erschwerungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG oder Milderungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b SVKG handelt. Dabei stellt der blosse Verzicht auf die Festlegung von Sanktionsmechanismen allerdings keinen Milderungsgrund gemäss Art. 6 SVKG dar, weil hierdurch lediglich kein Erhöhungsgrund gemäss Art. 5 SVKG verwirklicht wird.”
Bei der Prüfung von Ablenkungsrisiken (z.B. durch Reklamen) sind Strassencharakteristik und konkrete Gegebenheiten zu berücksichtigen, namentlich Lage, Breite, Verlauf (Kurven, Knoten), zulässige Geschwindigkeit sowie Vorhandensein von Geh- oder Velowegen.
“der Checkliste nennt das TBA mögliche Kriterien für die Prüfung, ob die Verkehrssicherheit durch Ablenkung im Einzelfall gefährdet ist (vgl. Art. 6 SVG). Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Strasse verstärkte Aufmerksamkeit erfordert. Hierbei sind die Geschwindigkeit, das Verkehrsaufkommen, die Möglichkeit zum Überholen, die Breite, Steigung und der Verlauf der Strasse sowie das Vorhandensein eines Gehwegs und oder einer Velospur relevant. Sodann ist zu beurteilen, ob ein Knoten vorliegt (Kreisel, Kreuzungen, Verzweigungen, Einmündungen, Lichtsignalanlagen). Relevant ist ferner, ob eine besondere Situation vorliegt, die eine spezielle Aufmerksamkeit erfordert. Als Beispiele nennt die Checkliste Standorte von Reklamen bei Fussgängerstreifen, Ortseingängen, in der Nähe von Vorschrifts- und Vortrittssignalen, anderen Signalen mit Vorschriftscharakter, bei engen oder unübersichtlichen Kurven, in der Nähe von Bahnübergängen, Tram- und Busspuren, bei unübersichtlichen Kuppen, Verengungen der Strasse, Engpässen oder bei erhöhter Absturzgefahr sowie bei Begegnungszonen und mehreren Fahrspuren. Weiter ist hinsichtlich einer möglichen Ablenkung die Distanz der Reklame zur Strasse sowie die Grösse der Reklame zu prüfen.”
Besondere Kooperation kann auch ohne Selbstanzeige zu mildernden Sanktionen führen; die Kommission kann besonders gute Kooperation auch nach Antragstellung anerkennen und honorierte in Einzelfällen selbst sehr geringe Verfahrensvereinfachungen als besonders gute Kooperation.
“Die Frage, ob mit dem Abschluss einer einvernehmlichen Regelung unter Berücksichtigung des Fehlens einer Anerkennung des Sachverhalts und eines wirksamen Rechtsmittelverzichts überhaupt eine Verfahrensvereinfachung verbunden ist, die über diejenige hinausgeht, die sich entweder aufgrund der Mitwirkung eines Abredebeteiligten im Rahmen einer Selbstanzeige oder einer besonders guten Kooperation einstellt und die deshalb entweder mittels der Bonusregelungen oder aufgrund des besonderen Milderungsgrunds der besonders guten Kooperation zu honorieren wäre, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung. Denn vorliegend hätte die von der Wettbewerbskommission festgestellte sehr geringe Verfahrensvereinfachung nach Zustellung des Antrags zumindest unter dem Sanktionsmilderungsgrund der besonders guten Kooperation gemäss Art. 6 SVKG auch in dieser Höhe honoriert werden können, weil Siegenia nicht als Selbstanzeigerin aufgetreten ist und eine entsprechende Sanktionsmilderung somit nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Demzufolge liegt auch keine rechtsfehlerhafte Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor.”
Bei aktiver Organisation, Koordination oder Mitwirkung an Abstimmungen bzw. der Einberufung/Weiterleitung von Preisinformationen entfällt die Milderung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müsse, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass gerade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden.”
Bei mildernden Umständen ist relevant, ob das Unternehmen vor Verfahrensöffnung bzw. vor Verfahrensöffnung aktiv mit dem Sekretariat kooperierte oder die Beschränkung vor Verfahrensöffnung beendet hat; nach erstem Eingreifen des Sekretariats kann ein frühzeitiges Beenden zu einer Reduktion des Ausgangsbetrags führen.
“Art. 6 SVKG sieht vor, dass bei Vorliegen von mildernden Umständen eine Verminderung der Sanktion vorzunehmen ist, wobei die Vorschrift verschiedene Aspekte ausdrücklich anführt.”