RS 956.1 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. II 15 della LF del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
Abrogati dall’all. n. II 15 della LF del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
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1 commentary
Negli ambiti tecnici subordinati la FINMA può intervenire ai sensi dell'art. 28 LRD; se i presupposti per l'autorizzazione vengono meno successivamente, può consentire o imporre la revoÊ dell'autorizzazione previa diffiÚ.
“6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”
“6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”