Se avvia un procedimento perché vi sono indizi di violazione di disposizioni legali in materia di vigilanza la FINMA ne avvisa le parti.
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La FINMA comuniÊ per iscritto alle parti interessate l'apertura di una procedura di enforcement ai sensi dell'art. 30 LFINMA. Nel caso documentato nelle fonti, ha allegato alla comunicazione delle scheÞ informative che, tra l'altro, indicavano che le parti nel procedimento possono farsi rappresentare da un avvocato per tutta la durata del procedimento.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
La comunicazione ai sensi dell'art. 30 LFINMA può contenere informazioni accompagnatorie sui diritti processuali. Nei casi in esame la FINMA ha allegato alla comunicazione delle scheÞ informative che, tra l'altro, indicavano che le parti del procedimento possono farsi assistere da un avvocato per tutta la durata del procedimento.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Ver—fah—rens—ak—ten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
La FINMA può svolgere accertamenti preliminari ai sensi dell'art. 29 LFINMA e può, nell'ambito di tali accertamenti, chiedere la produzione di documenti e la prestazione di informazioni. In caso di apertura di un procedimento di enforcement ai sensi dell'art. 30 LFINMA, la FINMA notifiÊ alle parti l'apertura del procedimento; nel caso di specie ha contestualmente annunciato la prevista nomina di un incaricato delle indagini (art. 36 LFINMA) e ha allegato dei fogli informativi che, tra l'altro, richiamavano il diritto delle parti di farsi assistere da un avvocato.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Ver—fah—rens—ak—ten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
Segnalazioni provenienti dalla vigilanza in corso, denunÎ di terzi o comunicazioni degli stessi soggetti vigilati spesso determinano accertamenti preliminari. In caso di conferma di tali indizi, la FINMA può pertanto avviare una procedura ai sensi dell'art. 30 LFINMA. Lo scopo degli accertamenti preliminari è stabilire se un indizio iniziale venga smentito o confermato. La decisione di avviare una procedura è presa bilanciando criteri concreti quali, ad esempio, il rischio, la gravità, l'attualità, nonché considerazioni legate al contesto e alle risorse.
“Was ein hinreichend begründeter Anlass für Abklärungen im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens der Aufsichtsbehörde bildet, kann nicht abstrakt festgelegt werden, sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. In der Regel wird die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse aus ihrer laufenden Überwachungstätigkeit zum Anlass nehmen, Vorabklärungen durchzuführen und bei Erhärtung entsprechender Anhaltspunkte ein Verfahren zu eröffnen (vgl. Art. 30 FINMAG). Beaufsichtigte melden relevante Vorkommnisse häufig auch selber der Aufsichtsbehörde. Bei möglicherweise unbewilligt Tätigen bilden beispielsweise Anzeigen von Privatpersonen (Anleger, Kunden, Mitarbeitende) Auslöser für Vorabklärungen und anschliessende Verfahrenseröffnungen. Ziel der Vorabklärungen ist die Feststellung, ob ein anfänglicher Anhaltspunkt ausgeräumt werden kann oder sich erhärtet und somit Grund zur Annahme besteht, dass die Betroffenen Aufsichtsrecht verletzt haben (vgl. eingehend zu den Vorabklärungen der Vorinstanz das Urteil des BVGer B-3844/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.2.3.1). Die Vorinstanz trifft ihren Entscheid über die Verfahrenseröffnung nach Kriterien, die direkt mit den Betroffenen und ihren Handlungen zusammenhängen (Gefährdung von Anlegern, Versicherten, Gläubigern, Investoren, Beaufsichtigten, der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes oder dessen Reputation, Schwere der möglichen Aufsichtsrechtsverletzung, Aktualität usw.), aber auch nach Kriterien zum Umfeld und den Rahmenbedingungen (Erwartungsdruck, Parallelverfahren, Alternativen, Ressourcen, Erfolgsaussichten; zum Ganzen vgl.”
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