Introdotto dall’all. cifra II n. 16 della L del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
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Riferimento: LFINMA art. 32 n. 6 Una voÎ di accertamento che si limita a indicare che una persona è soggetta all'obbligo di registrazione non costituisÎ, secondo la giurisprudenza, un provvedimento di accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA. L'art. 32 LFINMA si appliÊ dunque soltanto quando il provvedimento riguarÚ l'accertamento di una grave violazione della normativa di vigilanza (o una sanzione ad essa connessa); i meri accertamenti dell'obbligo di registrazione non rientrano in tale ambito.
“Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei (Dispositiv-Ziffer 1), und die Anweisung an die Beschwerdeführerin, bis spätestens am 3. November 2023 ein genehmigungsfähiges Gesuch um Eintragung ins Register der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt hat, beantragt die Vorinstanz, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs sei der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts neu anzusetzen. Die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, stellt keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG dar, denn von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist in dieser Dispositiv-Ziffer nicht die Rede. Auch steht diese Dispositiv-Ziffer nicht im Zusammenhang mit einer Sanktion, welche notwendigerweise eine Verletzung von Aufsichtsrecht voraussetzt, sondern die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in der Folge lediglich verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Registrierung einreichen müsse. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist daher weder eine Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens noch eine Feststellung in Bezug auf ein derartiges Verhalten, sondern allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin als ungebundene Versicherungsvermittlerin zu qualifizieren und daher registrierungspflichtig ist.”
Secondo la giurisprudenza, il dispositivo n. 1 impugnato non costituisÎ un provvedimento di accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA, poiché non contiene l'accertamento di una grave violazione delle norme di vigilanza e non è collegato a una sanzione; riguarÚ esclusivamente la qualificazione come intermediaria (assicurativa) e il conseguente obbligo di iscrizione.
“Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Aus den Erwägungen: 1.2.2.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei (Dispositiv-Ziffer 1), und die Anweisung an die Beschwerdeführerin, bis spätestens am 3. November 2023 ein genehmigungsfähiges Gesuch um Eintragung ins Register der Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt hat, beantragt die Vorinstanz, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs sei der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts neu anzusetzen. Die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, stellt keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG (SR 956.1) dar, denn von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist in dieser Dispositiv-Ziffer nicht die Rede. Auch steht diese Dispositiv-Ziffer nicht im Zusammenhang mit einer Sanktion, welche notwendigerweise eine Verletzung von Aufsichtsrecht voraussetzt, sondern die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in der Folge lediglich verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Registrierung einreichen müsse. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist daher weder eine Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens noch eine Feststellung in Bezug auf ein derartiges Verhalten, sondern allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin als ungebundene Versicherungsvermittlerin zu qualifizieren und daher registrierungspflichtig ist. 1.2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil in der Regel denjenigen”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale, la persona interessata è legittimata a chiedere la verifiÊ giudiziaria dell'obbligo di registrazione ai sensi della normativa applicabile dal 1.1.2024. Per quanto riguarÚ la revisione giudiziaria della voÎ di accertamento impugnata relativa alla situazione di fatto e di diritto anteriore al 1.1.2024, secondo tale decisione non sussiste un interesse attuale, poiché il dispositivo non contiene né un atto di accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA né una sanzione.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin daher legitimiert an einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Registrierungspflicht unter dem ab 1. Januar 2024 geltenden Recht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welches Interesse sie im gegenwärtigen Zeitpunkt noch daran haben könnte, dass die angefochtene Feststellungsziffer auch in Bezug auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 gerichtlich überprüft würde. Da, wie dargelegt, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weder eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG noch eine Sanktion für eine unbewilligte Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit enthält, ist ein entsprechendes aktuelles Interesse nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Feststellungsziffer in Bezug auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 beantragt, ist ihr Beschwerdebegehren daher als gegenstandslos zu betrachten.”
La constatazione che una persona debba essere qualificata come intermediaria assicurativa non costituisÎ automaticamente un provvedimento d'accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA. L'art. 32 presuppone che sia accertata una grave violazione delle norme di vigilanza e che non siano più ordinabili misure di ripristino; in mancanza di tale accertamento non si è in presenza di un provvedimento d'accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA.
“Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Aus den Erwägungen: 1.2.2.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei (Dispositiv-Ziffer 1), und die Anweisung an die Beschwerdeführerin, bis spätestens am 3. November 2023 ein genehmigungsfähiges Gesuch um Eintragung ins Register der Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt hat, beantragt die Vorinstanz, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs sei der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts neu anzusetzen. Die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, stellt keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG (SR 956.1) dar, denn von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist in dieser Dispositiv-Ziffer nicht die Rede. Auch steht diese Dispositiv-Ziffer nicht im Zusammenhang mit einer Sanktion, welche notwendigerweise eine Verletzung von Aufsichtsrecht voraussetzt, sondern die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in der Folge lediglich verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Registrierung einreichen müsse. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist daher weder eine Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens noch eine Feststellung in Bezug auf ein derartiges Verhalten, sondern allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin als ungebundene Versicherungsvermittlerin zu qualifizieren und daher registrierungspflichtig ist. 1.2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil in der Regel denjenigen”
Citazione: LFINMA art. 32 n. 2 Nella misura in cui con il ricorso sia richiesta una revisione retroattiva del numero di constatazione per il periodo anteriore al 1° gennaio 2024, secondo la decisione citata manÊ un interesse attuale alla tutela giurisdizionale; tale domanÚ parziale deve pertanto essere considerata priva di oggetto.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin daher legitimiert an einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Registrierungspflicht unter dem ab 1. Januar 2024 geltenden Recht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welches Interesse sie im gegenwärtigen Zeitpunkt noch daran haben könnte, dass die angefochtene Feststellungsziffer auch in Bezug auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 gerichtlich überprüft würde. Da, wie dargelegt, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weder eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG noch eine Sanktion für eine unbewilligte Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit enthält, ist ein entsprechendes aktuelles Interesse nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Feststellungsziffer in Bezug auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 beantragt, ist ihr Beschwerdebegehren daher als gegenstandslos zu betrachten. 1.3-2.(...)”
Un provvedimento di accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA presuppone l'esistenza di una (grave) violazione delle disposizioni di vigilanza. Accertamenti puri riguardanti la qualificazione o la necessità di registrazione, che non siano collegati a tale violazione né a una sanzione, non costituiscono un provvedimento di accertamento ai sensi dell'art. 32 LFINMA.
“Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Aus den Erwägungen: 1.2.2.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei (Dispositiv-Ziffer 1), und die Anweisung an die Beschwerdeführerin, bis spätestens am 3. November 2023 ein genehmigungsfähiges Gesuch um Eintragung ins Register der Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt hat, beantragt die Vorinstanz, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs sei der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts neu anzusetzen. Die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, stellt keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG (SR 956.1) dar, denn von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist in dieser Dispositiv-Ziffer nicht die Rede. Auch steht diese Dispositiv-Ziffer nicht im Zusammenhang mit einer Sanktion, welche notwendigerweise eine Verletzung von Aufsichtsrecht voraussetzt, sondern die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in der Folge lediglich verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Registrierung einreichen müsse. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist daher weder eine Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens noch eine Feststellung in Bezug auf ein derartiges Verhalten, sondern allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin als ungebundene Versicherungsvermittlerin zu qualifizieren und daher registrierungspflichtig ist. 1.2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil in der Regel denjenigen”
“Wie bereits dargelegt (E. 1.2.2.1 hievor), stellt die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG dar, denn darin ist von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen nicht die Rede. Auch steht diese Dispositiv-Ziffer nicht im Zusammenhang mit einer Sanktion, wie sie nur aufgrund der unbewilligten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit verhängt werden könnte.”
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